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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: 4 U 121/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 276
Ansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei Vertragsschluss oder positiver Vertragsverletzung bestehen i.d.R. wegen eines käuflich erworbenen vermeintlich zu schmalen Tiefgaragenplatzes nur gegen den Bauträger und nicht gegen den Makler und auch nicht gegen den Betreiber der Hotelanlage zu der die erworbene Wohnung und der Garagenplatz gehören.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

4 U 121/02

Verkündet am 28. November 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 1. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 6. Juni 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte zu 1 als Maklerin und die Beklagte zu 2 als Betreiberin der Golf Hotelanlage auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil der von ihnen mit Erwerb einer Eigentumswohnung in dieser Anlage aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 28. August 1997 (Bl. 6 f. GA) miterworbene Tiefgaragenstellplatz wegen einer behaupteten zu geringen Breite von 227 cm nicht nutzbar sei, wofür die Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (im Folgenden: cic) zur Haftung verpflichtet seien. Der Veräußerer der Eigentumswohnung, die Bauträgerfirma #######, ist insolvent.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der gestellten Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts (Seiten 2 - 4, Bl. 91 - 93 GA) Bezug genommen.

Die Kammer hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen, da die Voraussetzung der Prospekthaftung und auch ein sonstiger Anspruch aus cic nicht vorlägen, sodass es auf die Frage, ob überhaupt ein Mangel hinsichtlich des Tiefgarageneinstellplatzes vorliege, nicht ankäme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die ihr erstinstanzliches Begehren voll umfänglich weiterverfolgen und ihren Vortrag wiederholen und vertiefen.

Sie meinen, dass sich der Mangel des Einstellplatzes aus § 4 der Landesverordnung über den Bau und Vertrieb von Garagen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 1993 (Bl. 140 GA) ergebe, da hiernach vorliegend die Breite mindestens 2,50 m betragen müsse, tatsächlich aber nur 2,27 m betrage. Wegen der geringen tatsächlichen Breite sei der Einstellplatz praktisch nicht nutzbar, da auf der einen Seite eine Mauer und auf der anderen Seite ein Stützpfeiler stehe (vgl. Foto Bl. 18 GA), letzteres unbestritten.

Aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1 den Alleinvertrieb der Ferienwohnung im Auftrag der ####### vorgenommen habe, folge, dass sie in ihrer Eigenschaft als Immobilienmakler auch die Prospekthaftung treffe. Da die Beklagte von Beginn an in dem Prospekt als Vermittler genannt worden sei, ergebe sich hieraus die - widerlegbare - Vermutung, dass sie auch von Beginn an in die Gestaltung des Anlageobjekts und des Konzeptes eingeschaltet gewesen sei, sodass die Beklagte zu 1 die Beweislast treffe dafür, dass dies nicht der Fall sei. Hierfür spreche auch § 8 Ziffer 3 des notariellen Kaufvertrages (Bl. 7 GA). Die Beklagte zu 1 treffe eine Garantenstellung im Hinblick auf den Prospekt, was aus ihrer mehrfachen Benennung in dem Prospekt mit Hinweis auf ihren Alleinvertrieb sowie der Übergabe der Informationsmappe mit dem Prospekt und dem Angebot eines kostenlosen Steuerberatungspakets folge. Die Beklagte zu 1 habe daher einen Vertrauenstatbestand für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes geschaffen und hafte daher für die Fehlerhaftigkeit des Prospektes, der die einzige Informationsmöglichkeit für die Kläger gewesen sei. Da der Prospekt aber keine Angaben über die Größe des Stellplatzes enthalten habe, habe ein potentieller Erwerber wie die Kläger davon ausgehen dürfen, dass der Einstellplatz auch tatsächlich genutzt werden könne, mithin die notwendige Größe aufweise.

Die Prospekthaftungsansprüche seien auch nicht verjährt, da insoweit eine 5-jährige Verjährungsfrist gelte, weil sich die Verjährung an dem seinerzeit gültigen Werkvertragsrecht zu orientieren habe, denn Ausgangspunkt für den Schadensersatzanspruch der Kläger sei ein Baumangel.

Im Übrigen hafte die Beklagte zu 1 auch aus cic und positiver Forderungsverletzung, da sie den aufgrund des mit dem Kaufanwärtervertrages stillschweigend geschlossenen Beratervertrages verletzt habe, indem sie nicht darauf hingewiesen habe, dass der Tiefgarageneinstellplatz als solcher gar nicht nutzbar sei.

Die Haftung sei auch nicht wirksam eingeschränkt worden und bestehe 30 Jahre lang.

Zur Schadensberechnung beziehen sich die Kläger auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Auch die Beklagte zu 2 hafte als Betreiber der Hotelanlage sowohl nach den Regeln der Prospekthaftung als auch aus cic aus Vertrauensgesichtspunkten, zumal der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 zugleich auch Geschäftsführer der in Konkurs gegangenen Bauträgerfirma, der ####### gewesen sei, insoweit unbestritten.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger in Gesamtgläuberschaft 23.823,13 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 26. November 2001 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte zu 1 meint, dass sie nicht zu dem Kreis der Haftenden für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes gehöre und auch im Übrigen keinerlei vorvertragliche Pflicht im Zusammenhang mit der Vermittlung des streitigen Anlageobjektes verletzt habe.

Sie habe bei der Gestaltung des Anlageobjektes und des Konzeptes nicht mitgewirkt; eine solche Vermutung folge auch nicht aus der Erwähnung der Beklagten in dem Prospekt als Vermittler. Vielmehr seien die Kläger für die behauptete Einflussnahme bzw. Einschaltung der Beklagten zu 1 darlegungs- und beweislastpflichtig. Die Beklagte zu 1 habe den Alleinvertrieb auftragsgemäß für die Initiatorin, die Firma ####### übernommen, und sei als Maklerin aufgetreten; aus § 8 Ziffer 3 des notariellen Kaufvertrages sei nichts anderes zu entnehmen. Die Beklagte zu 1 habe keine ausdrückliche Haftungsübernahme erklärt und habe auch keine Garantenstellung im Hinblick auf den Prospekt übernommen. Sie habe auch nicht die Informationsmappe hinsichtlich des Steuerberatungspaketes erstellt. Erst recht nicht habe sie einen Vertrauenstatbestand für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes geschaffen.

Schließlich enthalte der Prospekt - unbestritten - keinerlei Angaben über die Breite des Stellplatzes. Dies sei auch nicht fehlerhaft, da der Prospekt einer Immobilienanlage den Erwerber nur über die Umstände informieren müsse, die für die Erwerbsentscheidung von wesentlicher Bedeutung seien.

Im Übrigen hätten die Kläger ihr erworbenes Appartement nebst Einstellplatz der Beklagten zu 2 unmittelbar nach Fertigstellung des Objektes zur Vermietung gegeben, ohne dass es bisher wegen der beanstandeten Parksituation zu Beschwerden von Mietern gekommen sei, wie auch daraus folge, dass die Kläger den behaupteten Mangel erst knapp vier Jahre nach Fertigstellung des Objektes geltend machten. Der Stellplatz sei auch benutzbar, da der Pfeiler auf der einen Längsseite das Öffnen der Kfz-Türen nicht einmal erschwere. Ferner bestreitet die Beklagte zu 1 die behauptete Breite von 227 cm mit Nichtwissen.

Schließlich wird die Einrede der Verjährung erhoben, da Ansprüche aufgrund der Prospekthaftung binnen drei Jahren verjährten. Eine 5-jährige Verjährungsfrist insoweit bei Bauherrenmodellen sei vorliegend nicht anwendbar, da die Kläger das Bauherrenrisiko gerade nicht übernommen hätten, sodass die kurze Verjährungsfrist gelte.

Auch eine Haftung aus cic bzw. pVV käme nicht in Betracht, da die Beklagte zu 1 weder als Vertreter noch als Sachwalter oder Garant aufgetreten sei und auch kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Vielmehr habe sie mit den Klägern nur einen Maklervertrag geschlossen, aus dem sie zur eigenen Nachforschung indes nicht verpflichtet seien.

Im Übrigen werden auch Einwendungen zur Höhe des Schadensersatzes erhoben.

Die Beklagte zu 2 nimmt sowohl einen Mangel des Tiefgaragenstellplatzes als auch einen Schaden insoweit in Abrede und meint, dass der Tiefgaragenstellplatz mit einer Breite von 2,27 m auch als solcher nutzbar sei.

Die Beklagte zu 2 hafte für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes weder als Gründer, Initiator oder Gestalter der Gesellschaft noch als Hintermann oder Garant. Sie habe die Informationsmappe nicht erstellt und auch keinerlei Einfluss hierauf genommen. Sie habe auch keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Beklagte zu 2 habe auch keinerlei eigene Erklärung abgegeben. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Kläger zu beraten noch habe sie überhaupt eine Beratung vorgenommen. Sie sei nach außen überhaupt nicht hervorgetreten und habe auch kein besonderes Vertrauen in Anspruch und keinen Einfluss auf die Entscheidung der Kläger genommen.

Hieran ändere auch nichts, dass ihr Geschäftsführer gleichzeitig auch der Geschäftsführer der inzwischen in Insolvenz geratenen ####### sei, der als Bauträger fungiert habe.

Hilfsweise wendet die Beklagte zu 2 ein, dass auch eine haftungsbegründende Kausalität nicht vorliege, da es bereits an einer unrichtigen Information im Prospekt, der keine Größenangaben hinsichtlich des Tiefgaragenstellplatzes enthalte, fehle. Der Verkehrswert der Wohnung sei im Übrigen auch insoweit gar nicht gemindert.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht sowohl einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1 als auch gegen die Beklagte zu 2 verneint, da weder Ansprüche aus Prospekthaftung noch aus cic oder pVV vorliegend gegeben sind.

Soweit in einem nachgelassenen Schriftsatz in erster Instanz die Klage auf den Geschäftsführer der Beklagten zu 2 und der in Insolvenz gegangenen Bauträger ####### erweitert worden ist, wird diese Klage nicht weiter betrieben. Das Landgericht hat die Klagerweiterung nicht einmal zugestellt; in der Berufung wird dies auch nicht mehr aufgegriffen.

Auch die Inanspruchnahme der Firma ####### wegen des behaupteten Baumangels, den lediglich 2,27 m breiten Tiefgarageneinstellplatz, wird wegen deren Konkurs nicht betrieben.

Im Einzelnen:

1. Erheblicher Mangel

Ein Schadensersatzanspruch käme ohnehin nur dann in Betracht, wenn der Einstellplatz mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist, was bereits zweifelhaft ist.

a) Dass der Einstellplatz für ein Kfz gänzlich nicht nutzbar ist, ist schon offenkundig ausgeschlossen. Unterstellt, was von den Beklagten nicht ernsthaft bestritten wird, dass der Eingang in den Tiefgaragenplatz nur 2,27 m breit ist, hindert dies gleichwohl die Nutzung als Kfz-Abstellplatz nicht. Die Berechnung des Prozessbevollmächtigten in der Berufungsbegründung mangelt an der Berücksichtigung eines wesentlichen tatsächlichen Umstandes. Ausweislich des Fotos (Bl. 18 GA) ist auf der rechten Längsseite des Stellplatzes eine Mauer und auf der linken Längsseite ein Stützpfeiler von etwa einem halben Meter Ausmaß. Die Wand ist auch nicht etwa durchgängig in der Zufahrt, sodass ein Nutzer durchaus zunächst gerade vor den Einstellplatz rangieren kann. Nach Fahrt durch die zugegeben relativ schmale Einfahrt, was aber auch für einen Mittelklassewagen ohne weiteres möglich ist, ist - entgegen der Ansicht der Kläger - auch das Aussteigen jedenfalls auf der Fahrerseite möglich. Das Fahrzeug kann ziemlich weit rechts an die Mauer herangefahren werden, sodass der Fahrer links ohne weiteres aussteigen kann, da im Bereich seines Ausstiegs der Pfeiler nicht mehr im Weg ist. Der Tiefgarageneinstellplatz ist mithin durchaus nutzbar.

b) Im Übrigen bestehen auch Zweifel an der Erheblichkeit des Mangels auch deshalb, da die Kläger in der etwa vier Jahre laufenden Vermietzeit keine nennenswerten Beschwerden haben darlegen können; jedenfalls fehlt ein entsprechender substantiierter Vortrag insoweit. Hieran ändert auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 26. November 2002 nichts, da dieser nur unterschiedliche Mietmusterverträge und deren Auswirkung betrifft. Einen Anlass, deshalb wieder die mündliche Verhandlung zu eröffnen, gibt der Schriftsatz für den Senat nicht (§ 156 ZPO).

c) Eine hiervon zu trennende Frage ist, ob der Tiefgaragenplatz § 4 Abs. 1 Ziffer 3 der GarVO des Landes Mecklenburg-Vorpommern entspricht, der für einen Einstellplatz mindestens 5 m Länge und 2,50 m Breite verlangt; letzteres, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist (vgl. Bl. 140 GA), wie vorliegend rechts durch eine Wand und links durch den Stützpfeiler.

Denkbar ist daher ein Verstoß hiergegen mit einer Breite von 2,27 m, mithin 23 cm Breite zu wenig, schon. Offenbar hat dies aber nicht dazu geführt, dass die Bauordnungsbehörde hieran Anstoß genommen oder gar die Baugenehmigung verweigert oder widerrufen hätte; jedenfalls fehlt ein Vortrag der Kläger insoweit.

Dass die zu geringe Breite gegebenenfalls einen Gewährleistungsanspruch aus Werkrecht gegen den Werkunternehmer, die Firma #######, begründet hätte, braucht aber vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden, da nicht diese, sondern die Beklagte zu 1 als Vertreiberin und die Beklagte zu 2 als Betreiberin des Hotels in Anspruch genommen werden.

2. Anspruch aus Prospekthaftung

a) Die Rechtsprechung differenziert zwischen der eigentlichen und der uneigentlichen Prospekthaftung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276 Rdnrn. 23 und 25). So haften nach der eigentlichen Prospekthaftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, ebenso sogenannte Hintermänner, unter Umständen auch diejenigen, die im Prospekt als Referenz benannt werden sowie Garanten des Prospektes, die einen Vertrauenstatbestand für die Richtigkeit des Prospekts geschaffen haben, wenn ihre Mitverantwortlichkeit nach außen hervorgetreten ist (vgl. Palandt, a. a. O., Rdn. 24, m. w. N. auf die jeweilige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Die Prospekthaftung basiert auf dem Gedanken der Vertrauenshaftung und den Grundsätzen der cic und knüpft an typisiertes Vertrauen an (vgl. BGHZ 123, 106). Der Prospekt muss über sämtliche Umstände, die für die Anlage entscheidend von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren (vgl. BGH, a. a. O., Seite 110), bei Immobilienanlagen insbesondere über Wohnflächen und deren Berechnung (vgl. BGH NJW 2001, 436).

Neben der eigentlichen Prospekthaftung aufgrund typisiertem Vertrauen besteht noch die uneigentliche Prospekthaftung, und zwar haften hiernach für Mängel des Prospektes nach den allgemeinen Grundsätzen der cic (vgl. BGH NJW 95, 130), die die bei den Vertragsverhandlungen mit dem Anleger als Vertreter, Sachwalter oder Garant persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben, binnen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren (nach altem Recht). In die Haftung einbezogen kann auch ein Verhandlungsgehilfe sein, wenn er durch Hinweis auf seine Sachkunde und sein Ansehen wie ein Garant aufgetreten ist (vgl. BGH WM 86, 1047).

b) Bei Anwendung dieser Rechtsprechung auf den konkreten Fall ergibt sich Folgendes:

aa) betreffend der Beklagten zu 1:

Tatsächlich ist die Beklagte zu 1 in zweifacher Hinsicht tätig geworden, nämlich zum einen hat sie ausweislich des Prospektes den Alleinvertrieb der Ferienwohnungen im Auftrag der Bauträgerfirma ####### vorgenommen und zum anderen ist sie aufgrund des sogenannten Kaufanwärtervertrages (Bl. 16 GA) als Maklerin für die Kläger tätig geworden, worauf später noch einzugehen sein wird.

Aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1 den Alleinvertrieb der Ferienwohnung vorgenommen hat, hat das Landgericht zu Recht nicht feststellen können, dass sie Initiatorin sei und/oder maßgeblichen Einfluss auf die Vorbereitung und Durchführung des Gesamtobjektes genommen hat. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1 ein sogenannter "Hintermann" ist, worunter man alle Personen versteht, die hinter der Gesellschaft stehen und auf das Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells entscheidenden Einfluss ausüben (vgl. BGHZ 115, 213), ist. Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus der Vermittlertätigkeit auch nicht etwa die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche "gewichtige Einflussnahme" (vgl. BGH NJW 1995, 1025). Vielmehr ist es Sache der Kläger, die Voraussetzungen der Prospekthaftung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, woran es - nach wie vor - auch in der Berufungsbegründung fehlt.

Hinzu tritt schließlich als wesentlicher Gesichtspunkt, dass die Breite des Tiefgaragenplatzes ein gänzlich untergeordneter tatsächlicher Umstand im Hinblick auf die Anlageentscheidung ist. Zwar muss ein Prospekt über sämtliche Umstände, bei Immobilienanlagen, wie gesagt auch über Wohnflächen und deren Berechnung richtig und vollständig informieren. Vorliegend geht es aber nicht um die Größe des verkauften Appartements. Zwar ist der Stellplatz mit einem Preis von 22.540 DM nicht gerade günstig. Andererseits war sein Erwerb Voraussetzung für den Erwerb des im Vordergrund stehenden Appartements und - wie gesagt - ist die Nutzbarkeit auch nicht ausgeschlossen sondern nur erschwert.

Hinzu kommt, dass der Prospekt über die Größe des Tiefgaragenstellplatzes gar keine Angaben macht, mithin hieraus der Beklagten zu 1 eine Fehlerhaftigkeit oder Mangelhaftigkeit gar nicht auffallen konnte. Eine Verpflichtung, insoweit nachzuprüfen oder gar selbst nachzumessen, ohne irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass hier Fehler vorliegen, ist für die Beklagte zu 1 weder in ihrer Funktion als Alleinvertreiberin noch als Maklerin begründet.

Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte zu 1 eine Garantie übernommen hat oder auch nur eine Garantenstellung hätte. Dass die Beklagte zu 1 etwa die Informationsmappe selbst erstellt hätte, haben die Kläger weder vorgetragen, zumindest nicht mit Substanz, noch ist dies ersichtlich. Deshalb fehlt insoweit auch die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes durch die Beklagte zu 1.

bb) Der Beklagten zu 2:

Für eine Haftung der Beklagten zu 2 aus Prospekthaftung wird mit der Berufungsbegründung nahezu nichts vorgetragen mit Ausnahme des Umstandes, dass ihr Geschäftsführer auch der Geschäftsführer der Baufirma ####### gewesen sei. Dies könnte wenn überhaupt allenfalls einen Haftungstatbestand gegen den Geschäftsführer ####### persönlich begründen, indes aber keine Haftung der Beklagten zu 2 als juristische Person. Mögliche tatsächliche Anknüpfungspunkte, die eine Prospekthaftung der Beklagten zu 2 aufgrund der dargelegten Rechtsprechung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

3. Sonstige Haftung

a) Aus culpa in contrahendo:

aa) Zu Recht hat das Landgericht insoweit eine Haftung der Beklagten zu 1 nach allgemeinen Grundsätzen der cic als Vertreter, Sachwalter oder Garant wegen der Inanspruchnahme von persönlichem Vertrauen verneint, wobei dies bereits unter die uneigentliche Prospekthaftung (s. o.) fällt. Dass die Kläger in Bezug auf den Beklagten zu 1 etwa besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben und die Beklagte zu 1 insoweit auch Einfluss genommen hätte, lässt sich indes nicht feststellen.

bb) Erst recht gilt dies für die Beklagte zu 2, für die sämtliche tatsächlichen Anknüpfungspunkte insoweit fehlen.

b) Aus pVV des Maklervertrages zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1:

Zwar ist es zutreffend, dass aufgrund des Maklervertrages unter gewissen Umständen auch ein Beratungsvertrag zustande kommen kann. In Bezug auf die Breite des Tiefgarageneinstellplatzes lässt sich jedoch ein solcher Beratungsvertrag nicht feststellen. Vielmehr handelte es sich insoweit um einen Nebenpunkt, wenngleich von nicht unerheblichen Kosten. Für die Anlageentscheidung hat er indes ersichtlich gar keine Rolle gespielt; jedenfalls wird hierzu gar nichts vorgetragen. Die Beklagte zu 1 kannte ersichtlich auch nur die Angaben aus dem Prospekt, in dem zur Größe insoweit allerdings gar nichts mitgeteilt wird. Wie bereits dargelegt, trifft einen Makler für diesen Nebenpunkt ohne weiteres jedenfalls weder eine Beratungspflicht noch eine Nachprüfungspflicht, zumal sich die Abweichung von der Garagenverordnung für die Beklagte zu 1 auch nicht aufdrängen konnte und musste.

Eine pVV des Maklervertrages lässt sich mithin ebenfalls nicht feststellen.

4. Schadenshöhe

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes jedenfalls weit übersetzt ist.

Der Ersatz des gesamten Anteiles des Tiefgarageneinstellplatzes auf den Kaufpreis mit 22.540 DM scheidet schon deshalb aus, weil - wie dargelegt - der Platz durchaus auch für Kraftfahrzeuge nutzbar ist. Die Kläger haben auch nicht etwa angeboten, diesen Einstellplatz zurückzugeben. Dies wurde nur mit der Klage (vgl. Bl. 2 GA) ursprünglich angeboten. In dem aktuellen Antrag ist eine Zug-um-Zug- Einschränkung nicht mehr enthalten.

Der weiter geltend gemachte Schaden, Minderwert des Kaufpreises um 10 % in Höhe von 22.500 DM ist für den Senat nicht mehr nachvollziehbar. Zwar ist vorstellbar, dass sich auch der Wert eines Appartements ohne Einstellplatz mindert. Tatsächlich ist indes ein Einstellplatz vorhanden, der auch - wie dargelegt - nutzbar ist.

Dementsprechend scheidet auch ein Ersatz der anteiligen Maklerprovision in Höhe von 1.554 DM mangels Schaden insoweit aus.

Da bereits ein Anspruch dem Grunde nach nicht besteht, kam es aber auf die Höhe im Einzelnen ohnehin nicht mehr an.

5.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer sieht die Neufassung der ZPO nicht mehr vor (vgl. auch BGH NJW 2002, 2720).

Ende der Entscheidung

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