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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: 4 U 156/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 952
BGB § 1168
Der Grundstückseigentümer wird durch die Übersendung des Grundschuldbriefes bei gleichzeitiger Löschungsbewilligung durch den Grundschuldberechtigten Eigentümer des Grundschuldbriefes.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

4 U 156/01

Verkündet am 28. Februar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. August 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim geändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin den Grundschuldbrief zu der in Abteilung III lfd. Nr. 7 des Grundbuches von ####### Band ####### Blatt ####### eingetragenen Grundschuld über 100.000 DM herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: 10.225,84 €.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und hat auch Erfolg. Da die Klägerin Eigentümerin des Grundschuldbriefes ist und dem Beklagten hieran kein Besitzrecht zusteht, verlangt die Klägerin den Grundschuldbrief gemäß § 985 BGB zu Recht heraus.

I.

Eigentum an dem Grundschuldbrief (Abteilung III lfd. Nr. 7 des Grundbuches):

Die Klägerin ist gemäß § 952 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB Eigentümerin an dem Grundschuldbrief geworden, nachdem nach Tilgung der Grundschuld - unstreitig - die ####### der Klägerin den Brief übergeben und mit Schreiben vom 18. Juli 1998 (Bl. 4 GA) eine Löschungsbewilligung erteilt hat.

Durch die Übersendung des Grundschuldbriefes bei gleichzeitiger Löschungsbewilligung hat die ####### gemäß § 1168 Abs. 1 BGB auf die Grundschuld verzichtet, wodurch diese dann zur Eigentümergrundschuld geworden ist (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 1996, § 1168 Rnrn. 1 und 8). Selbst bei anderer Ansicht hätte die Klägerin als Grundstückseigentümerin mit der Übermittlung der Löschungsbewilligung und des Grundschuldbriefes das Recht zur Löschung der Grundschuld erhalten, ohne dass sie zuvor als Grundschuldinhaberin eingetragen werden müsste (vgl. BayObLG Rpfl. 1973, 404; OLG Schleswig Rpfl. 1965, 177; Staudinger/Wolfsteiner a. a. O., Rn. 22).

Zutreffend weist die Klägerin auch darauf hin, dass ihr durch die Freigabe seitens der ####### die Grundschuld jedenfalls gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1163 Abs. 1 BGB wieder zustehe. Es bestand - unstreitig - keine zu sichernde Forderung der ####### mehr, sodass der Sicherungszweck für die Hingabe der Grundschuld weggefallen ist und es deshalb eines förmlichen Verzichtes auf die Grundschuld oder einer zusätzlichen Abtretungserklärung gemäß § 1154 BGB nicht - mehr - bedurfte. Vielmehr ist mit der im Schreiben der ####### vom 8. Juli 1998 liegenden Erklärung, aus der Grundschuld keine Rechte mehr herzuleiten, zumindest eine konkludente Abtretungserklärung zu sehen, sodass die Klägerin Eigentümerin des Grundschuldbriefes gemäß § 952 BGB geworden ist, da sie auch materiell-rechtlich Berechtigte ist.

II.

Eigentumserwerb durch den Beklagten:

1. Soweit der Beklagte meint, es handele sich vorliegend um eine Inhabergrundschuld gemäß § 1195 Satz 1 BGB, trifft dies indes nicht zu, da in den Grundschuldbriefen ausdrücklich als Sicherungsgeber die ####### genannt worden ist (vgl. Grundschulden Nr. #######, ####### und #######; BA Bl. 102, 107 und 112 der Grundakten).

Für den Beklagten gilt daher auch nicht die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Die früher berechtigte ####### hat den Grundschuldbrief - nach Erfüllung der durch die Grundschuld zu sichernden Darlehnsforderung - an die Grundstückseigentümerin zurückgegeben, sodass diese auch Berechtigte an der Grundschuld geworden ist (Eigentümergrundschuld).

2. Der Beklagte könnte daher nur rechtsgeschäftlich Eigentümer des Grundschuldbriefes geworden sein, wenn die Klägerin ihm das Eigentum hieran übertragen hätte. Ob dies der Beklagte - auch gerade nach seiner Anhörung in dem Termin vor dem Senat - behaupten will, ist bereits zweifelhaft. Jedenfalls fehlt es bereits an der insoweit gemäß § 1154 BGB erforderlichen Abtretung, sodass der Beklagte nicht Eigentümer des Grundschuldbriefes geworden ist.

III.

Zurückbehaltungsrecht des Beklagten:

Dem Beklagten steht auch weder ein Besitzrecht gemäß § 986 BGB noch. ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu.

1. Soweit der Beklagte behauptet, vor Durchführung der Umbaumaßnahmen 1998 mit der Klägerin vereinbart zu haben, dass ihm diese zur Sicherung seiner Investitionen die Grundschulden übertrage, ist bereits zweifelhaft, ob dieser Vortrag und auch die Angaben des Beklagten im Termin hierzu hinreichend substantiiert sind, um eine entsprechende Sicherungsabrede zwischen den Parteien darzulegen. Jedenfalls ist aber der Beklagte für die behauptete Abrede beweisfällig geblieben. Die Klägerin hat die Behauptung des Beklagten ausdrücklich in Abrede genommen. Den Antrag auf Parteivernehmung der Klägerin hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.

2. Soweit der Beklagte schließlich ein Zurückbehaltungsrecht an dem Grundschuldbrief gemäß § 273 BGB bis zur Ausgleichung seiner Investitionen auf das Hausgrundstück oder bis zur Rückübertragung seiner früheren Haushälfte geltend machen will, fehlt es jedenfalls - ohne dass es auf die behaupteten Rechte insoweit ankäme - an der gemäß § 273 Abs. 1 BGB erforderlichen Voraussetzung, Vorliegen eines einheitlichen Lebensverhältnisses, da der Anspruch der Klägerin und die behaupteten Gegenansprüche des Beklagten nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Zwar ist dieser Begriff weit zu fassen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 273 Rn. 4). So wird aber Konnexität verneint zwischen dem Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer Eigentümergrundschuld und dem Gegenanspruch aus Verwendungen auf das Grundstück (vgl. BGHZ 41, 30 >33<; Palandt a. a. O., Rn. 11).

Dies ist vorliegend vergleichbar. Irgendwelche Gegenansprüche hinsichtlich des Grundschuldbriefes hat der Beklagte jedenfalls nicht bewiesen, da er insoweit beweisfällig geblieben ist. Behauptete Verwendungsersatzansprüche können aber auch im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechtes nicht geltend gemacht werden.

Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass bei Scheitern der Ehe wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Ausgleichsanspruch gegeben sein kann (vgl. BGHZ 84, 361 f.), da dies vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Im Übrigen wäre der Beklagte auch für die Behauptung, dass zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden habe, dass die hälftige Übertragung seines Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück an die Klägerin den Fortbestand der Ehe zur Geschäftsgrundlage gehabt habe, beweisfällig geblieben.

IV.

Da die Klägerin mithin Eigentümerin des Grundschuldbriefes ist und dem Beklagten hieran keine Rechte zustehen, war er auf die Berufung der Klägerin unter Änderung des Urteils des Landgerichts zur Herausgabe zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die Beschwer ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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