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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: 4 U 30/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 839a
1. Auch nach der Einführung von § 839 a BGB verbleibt es dabei, dass gegen den mit einem Wertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche Verfahrensbeteiligten nicht bestehen (im Anschluss an BGH NJW 2003, 2825 - zum alten Recht - )

2. Sieht der Sachverständige von einer Besichtigung des Versteigerungsobjekts ab, weil ihm z.B. der Zutritt nicht gestattet wird, und weist er im Gutachten ausdrücklich darauf hin, können Ansprüche nach § 839 a BGB nicht auf die unterbliebene Besichtigung gestützt werden.


4 U 30/04

Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Heile sowie die Richter am Oberlandesgericht Rebell und Schimpf am 6. Mai 2004 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 9. Januar 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Gründe:

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat auch in der Sache selbst keinen Erfolg. Dazu hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 15. April 2004 Folgendes ausgeführt, woran er festhält:

"Verfahrensfehler des Landgerichts sind nicht ersichtlich. Die Berufung wendet sich lediglich gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts, wonach der Beklagte wegen des von ihm als gerichtlicher Sachverständiger für das Zwangsversteigerungsgericht erstatteten Wertgutachtens nach § 839 a BGB nicht hafte, weil die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt seien, und andere Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht kämen. Die Kläger meinen, die Klage sei sehr wohl nach § 839 a BGB begründet, außerdem kämen andere Anspruchsgrundlagen (Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter und Verschulden bei Vertragsschluss) in Betracht. Mit allen seitens der Kläger geltend gemachten Einwänden hat sich das Landgericht in seiner eingehenden und sorgfältigen Urteilsbegründung umfassend auseinander gesetzt. Wesentliche neue Gesichtspunkte vermag die Berufungsbegründung nicht aufzuzeigen. Der Senat schließt sich deshalb in erster Linie der Urteilsbegründung des Landgerichts an und sieht von Wiederholungen ab, zumal die Argumentationstiefe der Begründung des landgerichtlichen Urteils auch hohen obergerichtlichen Maßstäben uneingeschränkt entspricht. Im Hinblick auf die Ausführungen der Berufungsbegründung wird lediglich auf Folgendes hingewiesen:

1. Unrichtig ist die Auffassung der Kläger, neben § 839 a BGB kämen für die Haftung des Beklagten auch andere Anspruchsgrundlagen als § 839 a BGB in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat bereits in Kenntnis des bevorstehenden Inkrafttretens des § 839 a BGB in einem noch nach altem Recht zu beurteilenden Fall, der sich gerade auf die auch hier gegebene Konstellation der Haftung des gerichtlichen Wertgutachters im Zwangsversteigerungsverfahren bezog, ausdrücklich seine schon damals feststehende Rechtsprechung bestätigt, dass vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche der Verfahrensbeteiligten gegen den Gerichtssachverständigen mangels eines Vertrages mit ihm nicht bestehen (BGH NJW 2003, 2825). Nach altem Recht kam deshalb als Anspruchsgrundlage nur 826 BGB - der Sonderfall des im Einzelfall beeidigten Sachverständigen mit der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 154, 163 StGB (vgl. dazu BGH NZM 2003, 411, 412; OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891) steht hier nicht in Frage - in Betracht, dessen Voraussetzungen hier nicht ersichtlich sind. Daran hat die Einführung des neuen § 839 a BGB hinsichtlich des Nichtbestehens von vertraglichen oder vertragsähnlichen Ansprüchen natürlich nichts geändert, sodass die vom Bundesgerichtshof insoweit zur Verneinung vertraglicher Ansprüche gegen den Gerichtssachverständigen vertretene Auffassung nach wie vor gilt. Das hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die erwähnte BGH-Entscheidung (vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02 = NJW 2003, 2825) zutreffend ausgesprochen. Soweit sich die Berufung demgegenüber wegen drittbezogener Pflichten des Sachverständigen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 - beruft (eine Kopie des Urteils war der Berufungsbegründung entgegen der Ankündigung auf Seite 4 nicht beigefügt, was aber auch unschädlich ist, denn die Entscheidung ist dem Senat ohnehin bekannt und z. B. in NZM 2003, 411 veröffentlicht), ändert das nichts. Denn diese Entscheidung bezieht sich auf die gerichtliche Gutachtentätigkeit des Gutachterausschusses. In Bezug auf den Gutachterausschuss stellt sich die Frage der Amtshaftung nach § 839 BGB (sowohl vor wie nach Einführung des § 839 a BGB), denn die Haftung für die Tätigkeit des Gutachterausschusses wird nach Amtshaftungsgrundsätzen beurteilt. Nur in Bezug auf die "Drittbezogenheit" der Amtspflichten nach Amtshaftungsgrundsätzen sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 6. Februar 2003 von Bedeutung, die sich demgemäß schon wegen des grundsätzlich anderen Ansatzes nicht auf solche Gerichtssachverständige übertragen lassen, die im Gegensatz zu dem bei einer öffentlichen Behörde (in Niedersachsen beim Katasteramt) eingerichteten Gutachterausschuss nicht "Amtsträger" sind. Die "Drittbezogenheit" der Amtspflichten des Gutachterausschusses besagt deshalb nichts für die von der Berufungsbegründung vertretene Auffassung einer Haftung des Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, denn es fehlt bereits an vertraglichen Anspruchsgrundlagen für die Haftung eines Gerichtssachverständigen, der wie hier der Beklagte privat - wenn auch öffentlich bestellt und vereidigt - und nicht als Amtsträger Gutachten für das Gericht erstattet. Der Bundesgerichtshof hat überdies in eben der Entscheidung vom 6. Februar 2003 gerade im Hinblick auf den neu eingeführten § 839 a BGB ausdrücklich betont, dass andere Gerichtssachverständige als der Gutachterausschuss durch ihre Beauftragung durch das Gericht nicht nach § 839 BGB haften, wenn sie schuldhaft ein objektiv unrichtiges Gutachten erstatten (BGH NZM 2003, 411, linke Spalte). Diese Entscheidung gibt deshalb für den Klaganspruch nichts her.

Ebenso wenig kann die Berufung für sich aus der Entscheidung BGH NJW 2002, 3625 etwas im Sinne einer Haftung des Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter herleiten. Denn diese Entscheidung betrifft nicht die Haftung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen, sondern die Haftung eines "Versicherungsgutachters". Im Gegensatz zu ihm kommt nach den nach wie vor gültigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20. Mai 2002 (BGH NJW 2003, 2825) für den im Zwangsversteigerungsverfahren vom Vollstreckungsgericht mit einem Wertgutachten beauftragten Sachverständigen ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter schon vom Ansatz her nicht in Betracht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Vollstreckungsgericht bei der Erteilung des Wertgutachtensauftrags auch künftige Bieter stillschweigend in den Schutzbereich einbeziehen wollte. Denn es fehlen bereits vertragliche Beziehungen zwischen dem Vollstreckungsgericht und dem Sachverständigen als primäre Voraussetzung für eine vertragliche Haftung (BGH a. a. O., Seite 2826 linke Spalte unter Hinweis auf die öffentlichrechtliche Beziehung zwischen Gericht und Sachverständigem).

2. Mit Recht hat das Landgericht einen Anspruch nach dem hier allein in Betracht kommenden § 839 a BGB verneint. Dabei hat das Landgericht die Frage offen gelassen und bereits zu Gunsten der Kläger positiv unterstellt, ob der Zuschlagsbeschluss zu Gunsten der Kläger als Meistbietende überhaupt eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 839 a BGB darstellt, die auf dem Gutachten des Beklagten als Wertgutachter beruht. Das kann theoretisch zweifelhaft sein, weil jedenfalls unmittelbar die gerichtliche Entscheidung, deren Vorbereitung das Wertgutachten dient, die gerichtliche Festsetzung des Verkehrswerts und die darauf beruhende Bestimmung des Mindestgebots ist und nicht der Zuschlag, der sich bei die Versteigerungsbedingungen erfüllenden Geboten nach dem Meistgebot richtet und dann unabhängig von der Wertfestsetzung ist. Der Senat lässt auch dahingestellt, ob das Landgericht konsequent argumentiert, wenn es einerseits zu Gunsten der Kläger unterstellen will, dass der Zuschlagsbeschluss doch eine gerichtliche Entscheidung sei, die auf dem Wertgutachten im Sinne des § 839 a BGB beruht, dann aber andererseits die Kausalität der Wertfestsetzung für den Zuschlag verneint, weil das Gebot der Kläger i. H. v. 197.000 EUR 60,04 % des vom Beklagten festgestellten Verkehrswertes betrug und damit das 5/10 Mindestgebot von 164.050 EUR deutlich überstieg. Der Senat neigt zwar auch dieser Auffassung zu, sieht aber andererseits, dass die Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren sich bei der Abgabe von Geboten zumindest bei der Höhe auch am sachverständig ermittelten Verkehrswert orientieren, es könnte deshalb problematisch sein, einerseits ein "Beruhen" des Zuschlagsbeschlusses auf dem Wertgutachten zu bejahen, dann aber andererseits die Kausalität zwischen Wertgutachten und Zuschlagsbeschluss jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Zuschlag aufgrund von Geboten erfolgt, die das Mindestgebot übersteigen. Denn dann hinge die Haftung des Wertgutachters für unrichtige Gutachten in der Praxis von der Höhe der späteren Gebote ab, auf deren Grundlage der Zuschlag erteilt wird. Ob das eine sachgerechte Differenzierung wäre, würde der Senat nicht im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden, weil diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte. Der Senat unterstellt deshalb im Gegensatz zum Landgericht zu Gunsten der Kläger auch, dass die Klage nicht an einer fehlenden Kausalität zwischen dem Gutachten des Beklagten und dem Zuschlagsbeschluss scheitert.

Entscheidend ist vielmehr, dass das Landgericht mit Recht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Beklagten in seinen Ausführungen auf Seite 7/8 des Urteils auch auf der Grundlage des von den Klägern vorgetragenen Sachverhalts verneint hat. Dabei lässt der Senat wiederum offen, ob die Kläger überhaupt hinreichend vorgetragen haben, dass das Gutachten des Beklagten objektiv in dem Sinne unrichtig war, dass der Verkehrswert zu hoch angesetzt worden sei. Immerhin haben die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger in ihrer damaligen Eigenschaft als Bevollmächtigte der Versteigerungsschuldnerin das Gutachten des Beklagten im Beschwerdeverfahren mit der Begründung angegriffen, er habe im Gegenteil den Wert zu niedrig bemessen. Jedenfalls fehlt es an einem die Haftungsvoraussetzungen des § 839 a BGB erfüllenden Grad des Verschuldens. Ein vorsätzlich unrichtiges Gutachten behaupten auch die Kläger nicht; dafür wäre auch nichts ersichtlich. Ob der Beklagte einfach fahrlässig gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben, weil einfache Fahrlässigkeit für eine Haftung nach § 839 a BGB nicht genügt. Dass der Beklagte aber die ihm obliegende Sorgfalt in grober Weise vernachlässigt hätte, haben die Kläger nicht dargetan.

Ohne Erfolg machen sie geltend, eine grobe Fahrlässigkeit liege darin, dass der Beklagte die Lagerhalle auch bei der Erstattung des Ergänzungsgutachtens nicht besichtigt habe. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung BGH NJW 2003, 2825 zu dieser Frage auf die Problematik hingewiesen, die für Wertgutachter im Zwangsversteigerungsverfahren bei der Besichtigung des Objekts besteht. Er hat deshalb für geboten erachtet, dass der Sachverständige dann, wenn er ohne Besichtigung Anknüpfungstatsachen für sein Gutachten unterstellt, dies im Gutachten auch kenntlich machen muss (BGH a. a. O., Seite 2827, linke Spalte). Dem hat aber der Beklagte in seinem Gutachten entsprochen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Lagerhalle von innen nicht besichtigt habe. So heißt es im Gutachten vom 24. Juni 2002 zur Erläuterung der Ortsbesichtigung vom 17. Juni 2002: "Trotz des Schreibens vom 3. Juni 2002 mit der Ankündigung und der Bitte um Teilnahme an der Ortsbesichtigung öffnete auch nach mehrmaligem Läuten niemand. Die Ortsbesichtigung fand ohne Teilnehmer statt, die Gebäude konnten nicht betreten werden." (Bl. 9 d. A.). Die Bewertung der Lagerhalle beruhte daher - wie aus dem Gutachten erkenntlich war - auf den dem Sachverständigen vorliegenden schriftlichen Unterlagen (Baubeschreibung pp.) und dem äußeren Eindruck. In seinem Nachtrag vom 17. September 2002 zum Gutachten hat der Beklagte lediglich das Wohngebäude, was ihm nunmehr im Beschwerdeverfahren von der beschwerdeführenden Vollstreckungsschuldnerin gestattet wurde, nicht aber die Lagerhalle besichtigt. Die Nichtbesichtigung der Halle können die Kläger dem Beklagten aber schon deswegen nicht als grobe Nachlässigkeit anlasten, weil es seinerzeit allein darum ging, ob der Sachverständige den Wert zu niedrig angesetzt hatte. Sein Hinweis, das Merkmal "Thermohalle" habe er bereits in seiner abstrakten Bewertung zu Grunde gelegt, war deshalb geeignet, jedenfalls die Entscheidungsgrundlage für die bisherige Bewertung der Lagerhalle beizubehalten. Dass der Beklagte bei dieser damals bestehenden Entscheidungssituation etwa grob fahrlässig bezüglich der Halle von einer Besichtigung Abstand genommen hätte, erscheint daher abwegig. Im Übrigen konnten die Kläger den Wertgutachten des Beklagten entnehmen, dass die Bewertung der Lagerhalle ohne Besichtigung von innen erfolgt ist und mussten deshalb mit den Unwägbarkeiten, die sie jetzt zur Grundlage ihrer Schadensersatzforderung machen, von vornherein rechnen.

Zum anderen rügen die Kläger die Bewertung des Wohnhauses, die der Beklagte im Nachtrag nach Besichtigung mit Rücksicht darauf geändert hat, dass die Vollstreckungsschuldnerin besonders werthaltige Einrichtungen, insbesondere im Sanitärbereich, behauptet hatte. Mit Recht hat aber das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Beklagte bei seiner nunmehr erfolgten höheren Bewertung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Einrichtungen noch nicht fertig waren. So heißt es im Nachtrag vom 19. September 2002: "Das Badezimmer im Erdgeschoss ist noch nicht fertig gestellt, die Objekte sind erst zum Teil eingebaut, Wände, bis auf eine Wand, und Fußboden sind noch nicht verfliest. Materialien und Objekte für die Fertigstellung sind vorhanden." (Bl. 80 d. A.). Wenn nunmehr nach der erfolgten Besitznahme durch die Kläger aufgrund des Zuschlags auch die Objekte und Materialien fehlten, ist das nicht Ausfluss grober Nachlässigkeit des Beklagten bei der Erstellung seines Gutachtens, sondern Folge der vom Landgericht zutreffend erwähnten Lebenserfahrung, dass Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren nicht selten noch entfernen, "was nicht niet und nagelfest" ist. Irgendeine Garantie, dass sich der Sanitärbereich des Wohnhauses in einem den vorgefundenen Materialien entsprechenden Ausbauzustand befand oder dass wenigstens diese bei der Besichtigung durch den Beklagten noch vorhandenen, jedoch nicht eingebauten Materialien dauerhaft im Versteigerungsobjekt verbleiben würden, konnten die Kläger dem Nachtrag vom 17. September 2002 nicht entnehmen. Schon gar nicht handelte der Beklagte grob nachlässig, wenn er die gegenüber dem ersten Gutachten nunmehr etwas erhöhte Bewertung des Wohnhauses mit einem besseren Ausstattungsgrad begründete, dabei aber die fehlende Fertigstellung ausdrücklich erwähnte. Es entspricht durchaus der damals vorliegenden Interessenlage - die Vollstreckungsschuldnerin führte Beschwerde mit dem Ziel der Erreichung eines höheren Verkehrswerts , wenn der Sachverständige so verfuhr, wie er es getan hat. Auch künftige Bieter, die sich bei ihren Geboten von dem Wertgutachten beeinflussen ließen, konnten so das Risiko erkennen, dass die für einen besseren Ausstattungsgrad angenommenen Anknüpfungen des Sachverständigen auf einem noch nicht abgeschlossenen Ausbauzustand beruhten und dass die für die Fertigstellung bei der Besichtigung vorhandenen Objekte und Materialien noch nicht dauerhaft eingebaut waren und also in der Zeit bis zum Zuschlag möglicherweise entfernt sein könnten."

Hierzu haben die Kläger binnen der ihnen zur Stellungnahme eingeräumten Frist mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 lediglich mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren fortgeführt werden solle, in der Sache selbst aber auf die Hinweise des Senats nichts vorgetragen. Deshalb verbleibt es zur Begründung der Zurückweisung der Berufung bei den obigen Ausführungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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