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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: 4 U 84/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 919
Die Freilegung eines verschütteten, aber zutreffend positionierten Grenzsteins rechtfertigt keinen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Kostenbeteiligung zur Wiederherstellung eines Grenzzeichens gemäß § 919 Abs. 1 und 3 BGB
4 U 84/06

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H., den Richter am Oberlandesgericht R. und den Richter am Oberlandesgericht P. am 13. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 900,73 EUR festgesetzt.

2. Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. Juli 2006 gewährt.

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich zu sein. Die Berufung der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin von den Beklagten nicht die Erstattung der Hälfte der Kosten in Höhe von 1.801,47 EUR für die von ihr in Auftrag gegebene Abmarkung des unstreitigen Grenzverlaufs zwischen den benachbarten Grundstücken der Parteien verlangen kann.

Ein Anspruch auf eine entsprechende Kostenbeteiligung nach § 919 Abs. 3 BGB steht der Klägerin unabhängig davon nicht zu, ob die Klägerin zunächst Klage auf Mitwirkung der Beklagten an der Abmarkung hätte erheben oder mit Rücksicht auf den behaupteten fehlenden Widerspruch der Beklagten die Abmarkung im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des durch Landesrecht geregelten Verfahrens hätte betreiben müssen (vgl. dazu auch MünchKomm-Säcker, BGB, 4. Aufl. § 919 Rdnr. 7).

Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Mitwirkung der Beklagten bei bzw. Zustimmung zur Abmarkung mit dem Ziel der Wiederherstellung der Grenzzeichen gemäß § 919 Abs. 1 BGB lagen nämlich auch nach dem tatsächlichen Vorbringen der Berufungsbegründung nicht vor. Der Abmarkungsanspruch setzt voraus, dass ein Grenzzeichen verrückt, d. h. verschoben oder unkenntlich geworden ist. Die Verrückung kann auf einem Erdrutsch, Bodensenkungen, Bauarbeiten etc. beruhen, für das Unkenntlichwerden kommen Verwitterung oder mechanische Beschädigungen in Frage (vgl. Staudinger-Roth, BGB, 2002 § 919 Rdnr. 9). Die Klägerin macht lediglich geltend, dass die Grenzsteine A und B ca. 40 cm bzw. 20 cm tief unter der Erde gelegen hätten. Dabei ist unstreitig, dass sich diese Grenzsteine exakt an den für sie bestimmten Stellen befunden haben. Die Aufdeckung von Grenzzeichen, also die bloße Freilegung eines noch vorhandenen aber derzeit verdeckten bzw. durch Erde zugeschütteten Grenzzeichens fällt indessen nicht unter § 919 Abs. 1 BGB, so dass auch die Kostenregelung des § 919 Abs. 3 BGB nicht eingreifen kann (vgl. Staudinger-Roth a. a. O. Rdnrn. 1, 9). Von der Wiederherstellung eines Grenzzeichens im Sinne von § 919 Abs. 1 BGB kann nicht die Rede sein, wenn lediglich die Freilegung eines verschütteten, aber zutreffend positionierten Grenzsteins verlangt wird, damit er als solcher wieder kenntlich wird.

Zwar schließt § 919 BGB einen Anspruch auf Freilegung eines noch vorhandenen, jedoch derzeit verdeckten zugeschütteten Grenzzeichens aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 NVermG bzw. auf Ersatz der Kosten für die Freilegung nicht aus, wenn der Nachbar durch die Bedeckung des Grenzzeichens mit Erde eine nach dem Landesrecht verbotene Veränderung der Vermessungsmarken bewirkt. Indessen setzt ein derartiger Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Verschulden voraus. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht jedoch festgestellt, dass die Grenzsteine A und B bereits beim Einzug der Beklagten mit Erde bedeckt waren. Lediglich der Grenzstein C war von den Beklagten anlässlich der Errichtung eines Gartenhäuschens kurzzeitig entfernt und später wieder genau an der alten Stelle platziert worden. Eine Wiederherstellung bzw. Freilegung dieses Grenzzeichens macht die Klägerin auch nicht geltend. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein Verschulden der Beklagten im Hinblick auf die Verdeckung der Grenzsteine A und B hat die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht dargelegt. Darüber hinaus begehrt die Klägerin nicht den Ersatz der Kosten für die Freilegung dieser beiden Grenzsteine, sondern die Erstattung der ihr in den Gebührenbescheiden vom 12. November und 21. Dezember 2004 (Bl. 40, 42 d. A.) in Rechnung gestellten Kosten für die Neuabmarkung des Grundstücks mit fünf Grenzsteinen.

Ende der Entscheidung

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