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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 24.11.2008
Aktenzeichen: 4 W 149/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 733
Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO setzt neben der Anhörung des Schuldners voraus, dass der Gläubiger ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und bei der gebotenen Abwägung überwiegende Interessen des Schuldners nicht entgegen stehen.
4 W 149/08

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 24. November 2008 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 4. März 2008 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stade vom 21. Februar 2008 i. d. F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 71.708,04 EUR.

Gründe:

Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO statthafte und im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über 71.708,04 EUR. Mit Urteil des Landgerichts Stade vom 17. Januar 2007 wurde der Vollstreckungsbescheid aufrecht erhalten. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Celle am 14. Juni 2007 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat zunächst auf Basis eines gegen den Gesellschafter W. Sch. der Klägerin gerichteten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, ihr eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen, wonach der Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten zustehen. Diesen Antrag hat das Landgericht abschlägig beschieden, da insoweit die Antragstellerin keine Rechtsnachfolgerin der als GbR auftretenden Klägerin sei. Mit der sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, gerichtet gegen beide Gesellschafter der Klägerin, vorgelegt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses berechtigte Schuldnerbelange entgegen stünden. Konkrete Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass unberechtigt doppelt vollstreckt werden soll. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Ausführungen der Rechtspflegerin in dem Nichtabhilfebeschluss vom 30. Juli 2008 Bezug genommen.

II.

Ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 733 ZPO besteht nicht.

1. Zwar ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin der Klägerin geworden ist. Die Antragstellerin hat einen Titel gegen alle Gesellschafter der Klägerin erwirkt, nämlich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen I. und W. Sch.

2. Der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Stade vom 18. April 2007 stehen jedoch das Interesse der Antragstellerin überwiegende Belange des Schuldnerschutzes, also des Beklagten, gegenüber.

a) Nach Auffassung des Senats setzt die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO voraus, dass der Gläubiger ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und bei der gebotenen Abwägung überwiegende Interessen des Schuldners nicht entgegen stehen (vgl. OLGR Saarbrücken 2007, 837, 838). Der Senat ist mit einem Teil der Rechtsprechung (OLGR München 2005, 347. OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 512) und der Kommentarliteratur (MüKoZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 733 Rn. 12 ff.. Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 733 Rn 9) der Auffassung, dass eine solche Abwägung über die in § 733 ZPO vorgeschriebene Anhörung des Schuldners hinaus erforderlich ist. Andernfalls würde die notwendige Anhörung ihren Sinn verfehlen. Dieser besteht nur dann, wenn die sich aus der Anhörung des Schuldners ergebenden Konsequenzen auch umgesetzt werden können, also in der Versagung der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung bestehen. Denn Zweck der Vorschrift ist es, bei gleichzeitiger Wahrung der berechtigten Belange des Gläubigers den Schuldner vor mehrfacher Zwangsvollstreckung aus demselben Titel zu bewahren (OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 512 m. w. N.), wie sich unter Berücksichtigung von § 757 ZPO zeigt (Musielak-Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 733 Rn 1). Ansonsten würde die Anhörung eine bloße Förmelei sein und darauf reduziert werden, den Schuldner davon in Kenntnis zu setzen, dass die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung bevorsteht (was den Schuldner veranlassen könnte, "Gewehr bei Fuß zu stehen", um der weiteren vollstreckbaren Auffassung sofort in geeigneter Art und Weise entgegenzutreten).

Die insbesondere vom OLG Stuttgart (NJW-RR 1990, 126) und OLG Hamm (JurBüro 1992, 269) vertretene gegenteilige Auffassung, vor der Erteilung einer weitere Ausfertigung bedürfe es nur der Anhörung des Schuldners, vermag aus den o.g. Gründen nicht zu überzeugen.

b) Ein überwiegendes Schuldnerinteresse ist gegeben, wenn konkrete Tatsachen die Gefahr einer Doppelvollstreckung nahe legen (OLGR Saarbrücken 2007, 837, 838). Dies ist vorliegend der Fall.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gemäß dem Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 19. November 2007 unwidersprochen erklärt, er werde die erste vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht herausgeben. Der Klägervertreter hat ferner mit Schriftsatz vom 5. Juni 2008 erklärt, "dass ein berechtigtes Interesse gerade auch der BGB-Gesellschafter vorliegt, diese Vollstreckung weiterbetreiben zu können, da ansonsten aufgrund der mangelnden Liquidität die Zwangsversteigerung, die jetzt am 18. Juli 2008 stattfinden soll, abzuwenden." Mag dies auch primär auf die Vollstreckung aus dem Urteil gerichtet sein: Es geht nicht um eine mögliche Doppelvollstreckung durch die Antragstellerin, sondern um eine solche zu Lasten des Schuldners, der sich dann letztlich wegen ein und desselben Titels der Zwangsvollstreckung zweier Gläubiger ausgesetzt sähe. Eine solche Situation ist aber zum Nachteil des Schuldners zu vermeiden. Zwar wäre dieser ggf. auf gerichtliche Maßnahmen gem. §§ 766, 767 ZPO zu verweisen, auf die er sich aufgrund der nach § 733 ZPO vorzunehmenden Anhörung auch einstellen könnte. Letztlich muss es aber der Antragstellerin vorbehalten bleiben, Klage gegen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Herausgabe des Vollstreckungstitels gemäß § 836 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 836 Rn. 17) zu erheben, um so die ordnungsgemäßen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu betreiben. Es kann nicht angehen, dass die Justiz in Ansehung einer konkret drohenden Gefahr der Doppelvollstreckung Maßnahmen zu Lasten des Schuldners vornimmt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes für das Verfahren über die sofortige Beschwerde ergibt sich aus der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss beizutreibenden Summe.

IV.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesichts der divergierenden Auffassungen verschiedener Oberlandesgerichte zu der Frage, ob außer den in § 733 Abs.1 bis 3 ZPO normierten weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung erfüllt sein müssen, zu.

Ende der Entscheidung

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