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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 4 W 167/05
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 20
Die aus § 13 b UStG resultierende Rechtsstellung des Käufers bei grunderwerbsteuerlich relevanten Umsätzen als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass die nach dem Vertrag von dem Grundstückskäufer zu entrichtende Mehrwertsteuer nicht als Bestandteil des Kaufpreises im Sinne von § 20 KostO anzusehen ist.
4 W 167/05

Beschluss

In der Grundbuchsache

betreffend das Grundbuch von N. Band ... Blatt ...

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H., den Richter am Oberlandesgericht R. und den Richter am Oberlandesgericht L. am 13. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 9. August 2005 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 19. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Nienburg hat in der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von N. Blatt Band ... Blatt ... verzeichneten Grundbesitz zu Lasten der Beteiligten zu 1 als Kostenschuldnerin mit den Kostenrechnungen vom 26. Juli 2005 (Bl. 41 d. A.) und 20. September 2004 (Bl. 48 d. A.) für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die Eintragung eines Eigentümers und für die Löschung der Vormerkung Gebühren berechnet und dabei jeweils als Gegenstandwert den im notariellen Kaufvertrag (Bl. 20 ff d. A.) des Notars W. vom 11. Juni 2004 (UR-Nr. ...) angegebenen Nettokaufpreis von 3.900.000 EUR zuzüglich der von der Beteiligten zu 1 nach dem Vertrag zu entrichtenden Mehrwertsteuer von 634.920 EUR, mithin insgesamt einen Betrag von 4.534.920 EUR, zugrunde gelegt.

Die Regelung im Kaufvertrag über den Kaufpreis lautet auszugsweise wie folgt:

" Der Kaufpreis für das Verkaufsobjekt beträgt netto 3.900.000, EUR

(in Worten: Drei Millionen neunhunderttausend EURO).

Der Verkäufer erklärt, dass er zur Umsatzsteuer optiert. Die daher auf den Kaufpreis zu entrichtende Mehrwertsteuer beträgt auf den Nettokaufpreis zuzüglich 1,75 % Grunderwerbsteuer = 3.968.250, EUR, davon 16 % = 634.290, EUR.

Die Mehrwertsteuer in Höhe von 634.920, EUR wird durch den Käufer unmittelbar an das zuständige Finanzamt gezahlt.

Der Verkäufer verpflichtet sich zur Ausstellung einer Rechnung gemäß § 14 UStG...."

Die Beteiligte zu 1 hat gegen die vorgenannten Kostenrechnungen Erinnerung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, dass lediglich der Nettokaufpreis als Gegenstandswert anzusetzen sei. Das Amtsgericht Nienburg Grundbuchamt hat die Erinnerung mit Beschluss vom 20. Mai 2005 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 24. Juni 2005 hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2005 zurückgewiesen und zugleich hinsichtlich der Frage, ob auch nach der gegenwärtigen Fassung des Umsatzsteuergesetzes die auf den Grundstückskaufpreis anfallende Mehrwertsteuer in die Bemessung des Geschäftswertes nach § 20 KostO einzubeziehen ist, zugelassen. Mit der am 11. August 2005 eingegangenen weiteren Beschwerde vom 9. August 2005 macht die Beteiligte zu 1 weiter geltend, dass der Nettokaufpreis für die Wertbemessung nach § 20 KostO maßgeblich sei. Mit dem Wirksamwerden der Änderungen des Umsatzsteuergesetzes in § 13 b zum 1. April 2004 sei nun der Käufer eines Grundstücks Steuerschuldner der Umsatzsteuer geworden und verpflichtet, die Mehrwertsteuer unmittelbar an das Finanzamt abzuführen. Damit sei die Mehrwertsteuer nicht mehr Bestandteil des Kaufpreises und folglich nicht mehr als Gegenleistung des Käufers anzusehen. Die Änderungen des Umsatzsteuerrechts zeigten auch Auswirkungen auf die Höhe der Grunderwerbsteuer. Nach Eintritt der Gesetzesänderung sei die Umsatzsteuer nicht mehr Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO zulässig, weil das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage der Einbeziehung der Mehrwertsteuer in den nach § 20 KostO zu bestimmenden Geschäftswert für die Gebühren, die anlässlich des Vollzuges eines Grundstückskaufvertrages entstehen, in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. An diese Zulassung ist der Senat gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 4 KostO gebunden. Die Zulassung erfasst nicht nur den Kostenansatz für die Eintragung eines Eigentümers nach § 60 KostO, sondern auch den Kostenansatz gemäß §§ 66, 68 KostO für die Eintragung und Löschung der Auflassungsvormerkung, die jeweils einen Bruchteil der für die erstgenannte Eintragung anfallenden Gebühr ausmachen und die sich ebenfalls auf den Kauf einer Sache beziehen, für die § 20 KostO die maßgebliche Regelung über den Geschäftswert enthält. Die schriftliche Einlegung der weiteren Beschwerde durch die Beteiligte zu 1 wahrt das Formerfordernis des § 14 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz KostO, das auch für die weitere Beschwerde gilt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. § 14 Rdnr. 35). Die weitere Beschwerde war bei dem Oberlandesgericht als dem gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 KostO zur Entscheidung berufenen Beschwerdegericht einzulegen (vgl. Hartmann a. a. O.). Dem trägt die am 11. August 2005 eingegangene Beschwerdeschrift Rechnung.

Der Senat entscheidet über die weitere Beschwerde ohne die Durchführung des nach § 14 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 KostO vorgesehenen Abhilfeverfahrens, weil nur über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die weitere Beschwerde nicht auf zusätzliche Argumente gestützt wird und weil die ordnungsgemäße Durchführung eines lediglich aus Gründen der Verfahrensökonomie vorgesehenen Abhilfeverfahrens keine Verfahrensvoraussetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde oder gar die für die Beschwerdeentscheidung darstellt.

In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg.

Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts entsprechend §§ 546, 547 ZPO beruht. Eine derartige Rechtsverletzung vermag der Senat nicht festzustellen.

Mit Recht ist als Geschäftswert in den Kostenrechnungen jeweils der Bruttokaufpreis zugrunde gelegt worden. Gemäß § 20 Abs. 1 KostO ist bei dem Kauf von Sachen für die Bestimmung des Geschäftswertes der gesamte Kaufpreis und nicht nur ein Teil des Kaufpreises maßgebend, solange der Kaufpreis nicht niedriger als der Wert der Sache ist. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass auch die Mehrwertsteuer Teil des Kaufpreises ist, auch wenn sie, wie im vorliegenden Fall, im notariellen Grundstückskaufvertrag vom 11. Juni 2004 besonders ausgewiesen ist (vgl. auch Hartmann a.a.O. § 20 Rdnr. 3).

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 20. Juni 1996 (vgl. NJWRR 1997, 319) stellt diesen Grundsatz nicht in Frage, sondern sieht lediglich für den Ausnahmefall, dass die Kaufvertragsparteien die Bezahlung der Umsatzsteuer lediglich unter einer Bedingung vereinbart haben, keine volle Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei dem Geschäftswert vor. Selbst in diesem Fall soll aber die Umsatzsteuer teilweise entsprechend dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts für den Geschäftswert mit berücksichtigt werden (vgl. OLG Zweibrücken a. a. O.). Im vorliegenden Fall hat sich die Beteiligte zu 1 in § 2 des notariellen Grundstückskaufvertrages gegenüber der Verkäuferin jedoch unbedingt zur Entrichtung der Mehrwertsteuer an das zuständige Finanzamt verpflichtet.

Die Änderung des Umsatzsteuerrechts zum 1. April 2004 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar wird die Steuer für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, dem Finanzamt gemäß § 13 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 UStG unmittelbar von dem Leistungsempfänger, also hier von der Beteiligten zu 1 geschuldet. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Mehrwertsteuer nicht mehr als Bestandteil des Kaufpreises anzusehen ist. Vielmehr ist nach dem Vertragsinhalt lediglich ein Teil der geschuldeten Gegenleistung nicht an den Gläubiger, sondern direkt an einen Dritten, das Finanzamt, zu erbringen. Eine derartige Vereinbarung ist in gegenseitigen Verträgen auch nicht unüblich.

Der in § 20 KostO verwendete Begriff des Kaufpreises bezeichnet die gesamte privatrechtlich als Entgelt für die Übereignung und Übergabe der Kaufsache vereinbarte Gegenleistung. Die Regelung differenziert nicht zwischen dem Verkauf von unbeweglichen und beweglichen Sachen oder danach, ob Umsätze in Rede stehen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1991, 2484) umfasst die vertragliche oder gesetzliche Festlegung einer Vergütungsleistung in einem bürgerlichrechtlichen, gegenseitigen Vertrag, insbesondere in einem Kaufvertrag, grundsätzlich die auf die Gegenleistung zu entrichtende Umsatzsteuer, falls nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Im vorliegenden fall ist die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer Teil der Regelung über den Kaufpreis in § 2 des notariellen Kaufvertrages, ohne dass in dem Vertrag auch nur andeutungsweise zum Ausdruck kommt, dass die Beteiligte zu 1 als Käuferin im Innenverhältnis zur Verkäuferin nicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet sein soll. Die Anweisung zur Zahlung der Mehrwertsteuer direkt an das Finanzamt trägt zwar der Rechtsstellung der Beteiligten zu1 als Steuerschuldnerin gegenüber dem Finanzamt Rechnung, verändert aber nicht den Umfang der von der Beteiligten zu1 der Verkäuferin geschuldeten Gegenleistung. Wäre die Verpflichtung zur Mehrwertsteuerzahlung nicht als Teil des Kaufpreises anzusehen, würde dies zu dem nicht interessengerechten Ergebnis führen, dass die Verkäuferin im Falle der unterbliebenen Zahlung der Mehrwertsteuer an das Finanzamt die Beteiligte zu 1 als Käuferin nicht auf Erfüllung dieser Verpflichtung in Anspruch nehmen könnte.

Die steuerrechtliche Gesetzesänderung zur Person des Umsatzsteuerschuldners bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, lassen den Inhalt privatrechtlicher Abreden über die Festlegung des Kaufpreises für Grundstücke unberührt. Eine von dem Wortlaut des § 20 KostO abweichende Bestimmung des Geschäftswertes bei Grundstückskäufen kommt überdies auch deshalb nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die Änderung des Umsatzsteuerrechts zum 1. April 2004 nicht zum Anlass genommen hat, die Regelung in § 20 KostO entsprechend zu ändern, obwohl das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuletzt durch Art. 4 XXIX KostRMoG vom 5. Mai 2004 (BGBl. 718) geändert worden ist.

Mit der Änderung des Umsatzsteuerrechts mag beabsichtigt worden sein, die Grunderwerbsteuer nur noch auf den Nettokaufpreis zu erheben, wodurch eine erneute Besteuerung des als Mehrwertsteuer abzuführenden Teils des Kaufpreises vermieden wird. Diese steuerrechtlichen Erwägungen bieten jedoch keine Veranlassung, den für die Bestimmung des Geschäftswertes maßgeblichen, von den Kaufvertragsparteien privatrechtlich festgelegten Kaufpreis bei grunderwerbsteuerpflichtigen Umsätzen um die von dem Käufer geschuldete Mehrwertsteuer zu vermindern.

Ob der den Erwerbsvorgang beurkundende Notar seine Kostennote auf der Grundlage des Nettokaufpreises erstellt hat, ist rechtlich unbeachtlich, weil der Notar verpflichtet ist, die gesetzlichen Gebühren zu erheben, § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 9 KostO.

Ende der Entscheidung

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