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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: 4 W 171/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 607
BGB §§ 1191 ff
Eine Bank hat keine Aufklärungs- und Beratungspflichten, wenn ihr der Wissensvorsprung gegenüber der Kundin nicht erkennbar ist, weil deren Ehemann sogar besseren Einblick in 'seine' Unternehmen hat und die Kundin hierfür Kreditverträge mit der Bank abschließt und Grundschulden hierfür hingibt.
4 W 171/02

Beschluss

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die als sofortige Beschwerde anzusehende Beschwerde der Beklagten vom 11. Juli 2002 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 1. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### am 11.September 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 150.000 €.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO fristgerecht eingelegte, als sofortige Beschwerde anzusehende Beschwerde der Beklagten ist indes unbegründet. Der Einzelrichter hat der Beklagten zu Recht Prozesskostenhilfe versagt, weil die von ihr gegen die Klage vorgebrachten Einwendungen nach dem bisherigen Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 114 ZPO bieten.

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus Darlehensverträgen sowie Duldung der Zwangsvollstreckung aus verschiedenen von der Beklagten hingegebenen Grundschulden in Anspruch, und zwar im einzelnen

1. auf Zahlung von 100.000 € nebst 6,4 % Zinsen seit dem 24. August 2001 (Klagantrag 1, Bl. 2, 85 GA) als Teilbetrag aus dem gekündigten Darlehensvertrag vom 15. Januar 1998 über 1.950.000 DM Darlehenssumme (K 24, Bl. 285 f. GA) zu Kontonr. #######, wobei die Auszahlung auf das Gutschriftkonto ####### am 19. Januar 1998 erfolgt sei und eine Restvaluta per 1. August 2001 in Höhe von 1.098.360,94 € offen stehe (vgl. Anl. K 5);

2. auf Zahlung eines Teilbetrages von 50.000 € aus dem weiteren Darlehensvertrag vom 15. Januar 1998 (Antrag zu 3., Bl.2, 85 GA) nebst 6,4 % Zinsen seit dem 24. August 2001 (Anl. K 25, Bl. 287 f. GA) über eine Darlehenssumme von 450.000 DM zur Kontonr. #######, wobei per 2. August 2001 eine Restvaluta offen sei in Höhe von 253,482,38 € (vgl. Anl. K 5);

3. auf Duldung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines Teilbetrages von 100.000 € nebst 20 % Grundschuldzinsen seit dem 24. August 2001 (Antrag zu 2., Bl. 2 GA) betreffend der im Grundbuch von ####### Bd. ####### Bl. ####### in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 500.000 DM (vgl. Zweckerklärung der Beklagten vom 22. März 2000 (Anl. K 26, Bl. 298 f. GA);

4. auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Höhe eines Teilbetrages von 50.000 € nebst 20 % Grundschuldzinsen seit dem 24. August 2001 (Antrag zu 4., Bl. 2 GA),betreffend der im Grundbuch von ####### Bd. ####### Bl. ####### in Abt. III lfd. Nr. 14 eingetragenen Grundschuld in Höhe von nominal 200.000 DM (vgl. Zweckerklärung der Beklagten ebenfalls vom 22. März 2000, K 27, Bl. 291 f GA);

5. auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 € nebst 20 % Grundschuldzinsen seit dem 24.August 2001 (Antrag zu 5., Klagerweiterung Bl. 131 GA), betreffend der im Grundbuch von ####### Bd. ####### Bl. ####### Abt. III lfd. Nr. 7 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 1.500.000 DM nominal (vgl. Zweckerklärung der Beklagten ebenfalls vom 22. März 2000, K 28, Bl. 293 f. GA).

Nachdem die Beklagte zunächst die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin gerügt hat, die von der Klägerin nunmehr dargetan worden ist, wendet die Beklagte mit den in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 12. Juli 2002 (Bl. 176 f. GA) und vom 10.September 2002 (Bl.305ff GA)im Wesentlichen ein, dass sie zu Gunsten ihres Ehemannes 'gezwungen' worden sei, zwecks Ablösung der Verbindlichkeiten bei der Sparkasse ####### und Umschuldung auf die Sparkasse ####### neben den bereits bestehenden Privatverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ca. 1,8 Millionen DM 1998 weitere Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 4.050.000 DM einzugehen, nämlich wegen der erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der drei Unternehmen ihres Ehemannes, nämlich der #######GmbH, der #######GmbH sowie der #######GmbH. Die Beklagte sei an keinem der Umschuldungsgespräche im Rahmen der Vorüberlegungen dabei gewesen oder beteiligt worden, ihr sei auch die drohende Insolvenz der Firmen ihres Ehemannes nicht bekannt gewesen und sie sei auch nicht Inhaberin der Firmen gewesen. Am 15. oder 16. Januar 1998 sei der Mitarbeiter der Klägerin, #######, mit den Darlehensverträgen bei ihr erschienen und habe sie aufgefordert, die Darlehensverträge zu unterzeichnen und sie hierbei zeitlich unter Druck gesetzt mit dem Bemerken, dass ansonsten die Auszahlung der Gelder nicht mehr rechtzeitig erfolgen könne, was erhebliche Kosten verursachen würde. Hierbei sei ihr nur erläutert worden, dass es zwar gewisse finanzielle kurzfristige Engpässe gäbe, durch die nunmehr gewählte Finanzierung die Probleme jedoch gelöst würden. Sie sei als Zahntechnikerin von Beruf in wirtschaftlichen Dingen absolut unerfahren und durch die Erklärung ihres Mannes und des Mitarbeiters der Klägerin ####### überrumpelt worden.

Hinsichtlich des Darlehensvertrages über 990.000 DM zur Darlehensnr. ####### bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass eine Gutschrift auf ihrem Geschäftskonto Nr. ####### erfolgt sei. Bezüglich der Klagerweiterung betreffend des Darlehens über 990.000 DM, Darlehensvertrag mit der Nr. #######, fehle bereits eine Auszahlung auf das Geschäftskonto #######.

Ferner erklärt die Beklagte den Widerruf der geschlossenen Darlehensverträge, da eine Widerrufsbelehrung nicht erfolgt und auch nicht Bestandteil der Darlehensverträge gewesen sei.

Im Übrigen seien sämtliche Darlehensverträge auch nichtig, da die Klägerin der Beklagten maßgebliche Informationen verschwiegen habe. Ferner bestünde ein Schadensersatzanspruch, da die Klägerin unzulässig ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis auf die Beklagte verlagert habe.

Die Klägerin tritt diesen Ausführungen insbesondere mit dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 12. August 2002 (Bl. 209 f. GA) entgegen und behauptet insbesondere, dass die Beklagte bereits an den 1997/1998 stattgefundenen Umfinanzierungsgesprächen maßgeblich beteiligt und sie sogar bis zum 2. November 1998 Gesellschafterin der Unternehmen #######und #######gewesen sei. Ferner behauptet sie, dass im Zeitpunkt der Kreditgewährung auch die Unternehmen des Ehemannes der Klägerin nicht unterkapitalisiert gewesen seien. Die Beklagte sei von Mitarbeitern der Sparkasse ####### nicht unter Druck gesetzt worden. Die Unterschriften seien auch in den Räumen der Klägerin und nicht bei der Beklagten zu Hause von dieser geleistet worden. Die Beklagte sei geschäftserfahren, führe seit mindestens 1994 unter eigener Firma Vermietungen durch und habe sich der Klägerin gegenüber stets als Kauffrau bezeichnet. In dem Nachfinanzierungsantrag zum Projekt Reitanlage habe die Beklagte Mieteinnahmen in Höhe von 38.670,42 DM pro Monat errechnet, woraus die Darlehensverträge auch hätten bedient werden können.

Ferner hat die Klägerin im Einzelnen Darlehensverträge sowie Zweckerklärungen für die Grundschulden vorgelegt, worauf Bezug genommen wird (Bl. 285ff GA), und hat dargelegt, dass Darlehensvaluten über 660.000 DM, 1.950.000 DM, 450.000 DM und 990.000DM per 19.Januar 1998 dem Konto der Beklagten mit der KontoNr.: ####### gutgeschrieben worden seien sowie dass per 1.August 2001 (Kündigungszeitpunkt) die Darlehen insgesamt in Höhe von 2.909.297,26 € valutierten, wobei auf frühere Verbindlichkeiten der Beklagten selbst 1.792.304,37 DM entfielen.

II.

Aus den mangels Zahlung von der Klägerin berechtigt gekündigten Darlehensverträgen und den dinglichen Sicherheiten hat der Einzelrichter zu Recht die Schlüssigkeit der geltend gemachten Anträge der Klägerin angenommen, da Darlehensverträge, Auszahlung, Restvaluta sowie dingliche Sicherheiten nebst Zweckerklärungen der Beklagten im Einzelnen dargetan und belegt worden sind. Die Einwendungen der Beklagten sind dem gegenüber nicht geeignet, an der Begründetheit der Klagforderung etwas zu ändern, sodass der Einzelrichter mangels Erfolgsaussicht gemäß § 114 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beklagten zutreffend verweigert hat.

Im Einzelnen:

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist von ihr auf Grund ihrer Rechtsnachfolge nach der Sparkasse Stolzenau dargelegt und von der Beklagten auch nicht weiter in Abrede genommen worden.

2. Mit Schreiben vom 1. August 2001 (K 5, Bl. 39 f. GA) hat die Klägerin sämtliche Darlehen gekündigt und die fünf Grundpfandrechte fällig gestellt.

3. a) Soweit die Beklagte - u.a. - hinsichtlich der Klagerweiterung einwendet, dass bezüglich des der im Grundbuch von ####### Bd. ####### Bl. ####### Abt. III lfd. Nr. 7 eingetragenen Grundschuld über 1.500.000 DM zugrunde liegenden Darlehensvertrages zur Darlehensnr. ####### über 990.000 DM die Darlehenssumme gar nicht bzw. nicht an sie ausgezahlt worden sei, steht dem zunächst die Zweckerklärung vom 22. März 2000 (Anl. K 28, Bl. 293 f GA) entgegen, wonach die Beklagte u.a. die Grundschuld zu Abt. III lfd. Nr. 7 über 1.500.000 DM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Sparkasse hingegeben hat, also zeitlich deutlich nach Abschluss des Darlehensvertrages, sodass auch davon auszugehen ist, dass die Darlehenssumme geflossen ist. Richtig ist zwar, dass nicht sämtliche Beträge der neuen Kredite der insgesamt 4.050.000 DM an die Beklagte selbst gegangen sind, vielmehr 4.000.000 DM der Sparkasse ####### als Ablösungsbetrag von Verbindlichkeiten zugeflossen sind, wovon auch Verbindlichkeiten der Unternehmen des Ehemannes der Beklagten getilgt wurden. Dem liegt beispielsweise der Darlehensvertrag der Beklagten mit der ####### GmbH vom 19.Januar 1998 (Bl. 235ff GA) über 1.400.000 DM zugrunde und korrespondierend damit die Überweisung der Sparkasse ####### für die Beklagte auf das Konto der #######GmbH (Bl. 261 GA) sowie weitere Überweisungen in Höhe von 300.000 DM an die #######GmbH (Bl.261 GA), 1.750.000 DM 'Ablösung #######'(Bl.262 GA) und 550.000 DM für '####### Lizenz' (Bl.262 GA). Ferner wurden aber auch knapp 2 Millionen DM eigene Verbindlichkeiten der Beklagten bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin abgelöst. Insgesamt ist daher von einer Auszahlung der Darlehensvaluta von der Klägerin an die Beklagte auszugehen. Die Beklagte hat jedenfalls die entsprechenden Verträge mit unterschrieben und sich demgemäß insoweit verpflichtet. Hinsichtlich der eingeräumten Grundschulden wäre es zudem Sache der Beklagten, die Erfüllung der Darlehensverpflichtungen darzulegen und damit die Erreichung des Sicherungszweckes, woran es indes ebenfalls fehlt.

b) Die Beklagte ist in geschäftlichen Dingen auch weder unerfahren noch hat ihr die Kenntnis hinsichtlich der finanziellen Situation der Unternehmen ihres Mannes gefehlt. Entgegen der Behauptung der Beklagten, dass sie nicht Inhaberin dieser Unternehmen gewesen sei, hat die Klägerin vorgetragen und durch Vorlage des Übertragungsvertrages vom 2. November 1998 (Anl. K 15, Bl. 229 GA) auch belegt, dass die Beklagte bis zur Beurkundung dieses Vertrages an der#######GmbH Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 30.000 DM und an der #######GmbH Geschäftsanteile in Höhe von ebenfalls 30.000 DM hielt. Hieraus folgt mithin nicht nur, dass die Beklagte durchaus ein eigenes Interesse an der Finanzausstattung dieser Unternehmen hatte, und zwar eben nicht nur als Ehefrau, sondern auch als Gesellschafterin dieser Unternehmen, sondern auch, dass - wovon der Einzelrichter zutreffend ausgegangen ist - die Beklagte als Kauffrau auch aktiv am Geschäftsleben teilgenommen hat, zumal sie im Übrigen auch ausweislich der Darlehensverträge immer mit Firmenstempel '#######' unterzeichnet hat. Wer sich als Kauffrau geriert, muss sich aber auch hieran festhalten lassen, zumal die Beklagte auch tatsächlich im größeren Umfang Vermietungen vorgenommen hat.

c) Soweit die Beklagte die Darlehensverträge widerrufen hat, wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der klagenden Bank die Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge gemäß § 138 BGB einwendet bzw. wegen unzulässiger wirtschaftlicher Wagnisverlagerung Schadensersatzansprüche aus cic geltend macht, ist dies gegenüber der Klage nicht erheblich.

aa) Hinsichtlich des Widerrufes der geschlossenen Darlehensverträge durch die Beklagte - gemeint ist wohl eher der Widerruf der Willenserklärungen auf Abschluss der Kreditverträge gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG i.d.F. bis zum 30. September 2000 - ist bereits zweifelhaft, ob aus den vorgenannten Gründen die Beklagte überhaupt eine Verbraucherin im Sinne dieses Gesetzes ist, wogegen sowohl ihre Eigenschaft als Kauffrau als auch ihre Stellung als Gesellschafterin spricht. Jedenfalls wäre auch im Falle des Widerrufes das empfangene Darlehen gemäß § 7 Abs. 3 VerbrKrG zurück zu zahlen, woran es bisher indes fehlt.

bb) Soweit die Beklagte schließlich Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit einerseits und zur Verletzung von Aufklärung- und Beratungspflichten einer Bank zitiert, hat sie indes das Vorliegen von deren tatsächlichen Voraussetzungen hier nicht darzulegen vermocht.

Eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB ist schon im Ansatz nicht ersichtlich. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten wird nicht deutlich, in welcher missbilligenden Art und Weise der Mitarbeiter der Klägerin und ihr eigener Ehemann sie dadurch unter Druck gesetzt haben sollen, dass sie die Verträge kurzfristig unterzeichnet hat. Die behauptete Inaussichtstellung der Kündigung bestehender Darlehensverträge bzw. des geschäftlichen Engagements überhaupt ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn hierfür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, was auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat und auch nicht kann, da unbestritten bis zur Kündigung vom 1.August 2001 seit Januar des Jahres die vereinbarten Darlehensrückzahlungen rückständig sind (vgl. Kündigungsschreiben vom 1.August 2001, Bl.39f GA, nebst Kontoabrechnungen, Bl.41 GA).

Hinsichtlich der Aufklärungs- und Beratungspflicht einer Bank gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine finanzierende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken über die Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (vgl. BGH WM 1996, 196 f.; WM 1997, 662; WM 1999, 678 f.). Ausnahmsweise kann allerdings eine Aufklärungspflicht zu bejahen sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens eine konkrete Kenntnis hat, die ihrem Kunden nicht ohne Weiteres zugänglich ist, und sie diesen Wissensvorsprung auch erkennen kann (vgl. BGH WM 1988, 895 (898); WM 1990, 920 (922); WM 2000, 1245 (1246)). Voraussetzung für eine Aufklärungspflichtverletzung durch die Bank ist aber nach der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2000, 3558 f.), neben dem Vorliegen eines Wissensvorsprungs auf Seiten des Kreditinstitutes gegenüber dem Kreditnehmer oder Sicherungsgeber, auch dass der behauptete Wissensvorsprung dem Kreditinstitut auch erkennbar ist, Daran fehlt es schon deshalb, weil die Beklagte zum einen selbst Gesellschafterin von zwei Unternehmen war und zum anderen der Ehemann der Beklagten Geschäftsführer dieser Unternehmen war und deshalb über die notwendigen Kenntnisse verfügte. Dass der Ehemann der Beklagten dieser etwa die finanzielle Situation der Unternehmen verheimlichte, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen; erst recht nicht, dass hiervon die klagende Bank etwa Kenntnis hatte oder auch nur davon ausgehen musste oder konnte. Entscheidend ist jedenfalls, dass die Klägerin durch Vorlage des Faxes vom 15. Januar 1998 (K 13, Bl. 218 f.) eindeutig belegt hat, dass die Beklagte sehr wohl Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen auch der Unternehmen ihres Mannes hatte, denn die Beklagte hat sogar einen Vermerk auf das Fax angebracht, wonach das Blatt mit der Grobberechnung der Ablösungssummen nur intern zu nutzen sei.

cc) Schließlich kommt auch ein Schadensersatzanspruch aus cic wegen Risikoverlagerung nicht in Betracht. Zwar bejaht der Bundesgerichtshof (vgl. NJW 1992, 2146 f.; WM 1999, 678 f.) einen solchen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluss wegen der Risikoverlagerung eines eigenen wirtschaftlichen Wagnisses auf den Kunden in dem Bewusstsein einer Risikobelastung, die über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinaus gehen, weil das Kreditinstitut einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzu tretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt. Auch für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen insoweit hat die Beklagte indes nichts vorgetragen. Sie hat zwar behauptet, keine Kenntnisse von der finanziellen Situation der Unternehmen gehabt zu haben, was aber - wie dargelegt - unzutreffend ist.

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat noch darauf hin, dass nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2002 (ZIP 2002, 1439 f.) die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze, auf die die Beklagte offenbar abstellen will, auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar sind.

III.

Da mithin der Einzelrichter zu Recht mangels Erfolgsaussicht für die Verteidigung gegen die Klage den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat, war auch die sofortige Beschwerde insoweit mit der Kostenentscheidung aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. KV Nr. 1956 der Anl. 1 zum GKG zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ist wegen der Gebühr aus § 51 BRAGO erfolgt und beruht zur Höhe auf dem Wert der Hauptsache, der für die Anwaltskosten auch im Beschwerdeverfahren maßgebend ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 51 BRAGO Rdn. 53).

Ende der Entscheidung

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