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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: 4 W 219/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 793 Abs. 2
ZPO § 568 a.F.
ZPO § 793
ZPO § 574 n. F.
Eine weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ist nach neuem Recht (1.1.2002) im Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr statthaft, auch nicht als sog. 'Zweitbeschwerde' bei behaupteten Verfahrensfehlern, und deshalb unzulässig.
4 W 219/02

Beschluss

In der Zwangsversteigerungssache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 12. November 2002 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 28. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 38.346,89 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die weitere sofortige Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da nach dem neuen Zivilprozessrecht, das gemäß § 96 ZVG auch Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren betrifft, da vorliegend die §§ 97 f ZVG nichts anderes vorsehen, die frühere weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht gemäß § 793 Abs. 2 ZPO a. F. abgeschafft worden ist. Dieses neue Recht, welches im vorliegenden Fall anwendbar ist, weil die Entscheidung des Landgerichts im Jahre 2002 ergangen ist, hat an Stelle der früheren weiteren Beschwerde die sog. Rechtsbeschwerde gemäss § 574 ZPO eingeführt, die beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsste und die aber auch nur in gesetzlich besonders zugelassenen Fällen oder bei ausdrücklicher Zulassung durch das Landgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zulässig wäre. Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben. Daher kommt schon deshalb - entgegen der Ansicht des Schuldners - eine etwaige Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde, auch nicht als sog. Zweitbeschwerde, nicht mehr in Betracht (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 568 Rn.16 für das alte Recht und 23. Aufl., vor § 574 Rn. 2 für das neue Recht).

Dies gilt selbst unter dem Gesichtspunkt der sog. greifbaren Gesetzeswidrigkeit, die der Schuldner ggf. mit der geäußerten Ansicht in der sofortigen weiteren Beschwerde, das Landgericht habe grundgesetzwidrig eine gründliche Sachaufklärung zu der behaupteten lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unterlassen, angesprochen hat. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts nicht einmal mehr für die greifbare Gesetzeswidrigkeit gelten soll (vgl. MDR 2002, 901), weil der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft sei. In einem Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit habe das Gericht die Entscheidung, die es erlassen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung - selbst - zu korrigieren.

II.

Im Übrigen wäre aber auch nach früherem Recht das Rechtsmittel nicht zulässig gewesen, weil bei übereinstimmenden Entscheidungen von Amts- und Landgericht die weitere Beschwerde nach §§ 793 Abs.2, 568 Abs. 2 ZPO a. F. ausgeschlossen wäre, weil die Entscheidung des Landgerichts keine selbstständige neue Beschwer gegenüber der Entscheidung des Amtsgerichtes enthält, da der Schuldner für eine greifbare Gesetzwidrigkeit bzw. einen Verfahrensfehler keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dargetan hat. Vielmehr hat sich die Einzelrichterin des Landgerichts - entgegen der Annahme des Schuldners - durchaus mit den behaupteten gesundheitlichen Schäden oder gar einer Suizidgefahr bei dem Schuldner in dem angefochtenen Beschluss auseinander gesetzt hat.

Schließlich wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass auch in der Sache - anders als in dem von dem Oberlandesgericht Hamm zu 15 W 66/01 entschiedenen Fall - nach dem Zuschlagsbeschluss und dem damit originär begründeten Eigentum der Meistbietenden - die gemäß § 765 a ZPO am 3. September 2002 beantragte einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahren für 6 Monate ohnehin ins Leere ginge.

III.

Der Kostenausspruch folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes wurde - wie vom Landgericht ebenfalls bereits zutreffend - mit 10 % des Verkehrswertes vorgenommen.

Ende der Entscheidung

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