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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 10.07.2006
Aktenzeichen: 4 W 89/06
Rechtsgebiete: WEG, GG


Vorschriften:

WEG § 14
WEG § 22
GG Art. 5 Abs. 1
1. Einem Wohnungseigentümer ausländischer Herkunft ist es regelmäßig zumutbar, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu mehreren Programmen in der Sprache seines Herkunftlandes besteht.

2. Die Errichtung einer Parabolantenne stellt - unabhängig von einem Eingriff in die Gebäudesubstanz - eine bauliche Veränderung dar.

3. Das Recht der Wohnungseigentümer zur eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen würde durch eine gerichtliche Entscheidung ohne Vorbefassung der Wohnungseigentümerversammlung mit dem Entscheidungsgegenstand unterlaufen.

4. Die Wohnungseigentümer können aufgrund ihrer autonomen Beschlusszuständigkeit auch erneut über eine schon geregelte Angelegenheit beschließen.


4 W 89/06

Beschluss

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft T.straße 6 - 28 (gerade Hausnummern) in H.H.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H., den Richter am Oberlandesgericht Sch. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. P. am 10. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 10. Mai 2006 gegen den am 26. April 2006 zugestellten Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, zu der auch der Antragsteller gehört, der türkischer Herkunft ist und sein Wohnungseigentum selbst bewohnt. Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Antragstellers zur Errichtung einer Parabolantenne. Der Antragsteller hat das Begehren, einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Mai 2005 für unwirksam zu erklären und die Wohnungseigentümer zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zu erteilen, in der Loggia oder auf den Dach des Hauses T.str. 24 in H., das an ein Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, eine Satellitenantenne aufzustellen.

Die Wohnungseigentümerversammlung hatte mit bestandskräftig gewordenen Beschlüssen aus den Jahren 2002 und 2003 geregelt, dass an den Gebäuden angebrachte nicht genehmigte "Sat-Antennen" zu entfernen seien.

Der Antragsteller wurde durch - mittlerweile rechtskräftigen - Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 18. August 2004 (21/12 II 31/04) verpflichtet, die in der Loggia vor seinem Sondereigentum installierte Satelliten-Empfangsanlage zu entfernen. Die Loggia steht ebenfalls im Sondereigentum des Antragstellers.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Mai 2005 ist der Antragsteller mit seinem Antrag "auf Genehmigung einer Sat Anlage auf dem Dach" des von ihm bewohnten Hauses unterlegen. Der Antrag wurde mit Beschluss zu Punkt 8 der Tagesordnung mit 22 Nein-Stimmen zu 12 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt. Einen Antrag auf Erlaubnis zur Installation der Antenne in der Loggia hat der Antragsteller nicht gestellt.

Die von dem Antragsteller zu errichtende Parabolantenne soll den Empfang spezieller seriöser Nachrichtensender in türkischer Sprache wie CNN-Türk, NTV-Türk und Haber-Türk ermöglichen. Die Betreiberin der Kabelgesellschaft bietet für die Adresse des Antragstellers ein sog. Paket "Kabel Digital Türkisch Basic" an, mit dem mittels eines digitalen Zusatz-Decoders sechs türkische Programme gegen ein monatliches Entgelt von 8 EUR empfangen werden können. Darunter befinden sich die Sender ATV Avrupa und STAR TÜRK, die vom Anbieter mit "Wichtiges und Wissenswertes" bzw. "Vollprogramm [...]" beschrieben werden. Reine Nachrichtensender enthält das Angebot der Kabelgesellschaft nicht. Ein Zusatzdecoder zum Empfang von 9 türkischen Sendern kostet 22 EUR.

Mit dem am 24. Juni 2005 beim Amtsgericht Hameln eingegangenen Antrag hat der Antragsteller begehrt, den Beschluss vom 25. Mai 2005 für unwirksam zu erklären und ihm die Erlaubnis zur Aufstellung einer Satellitenantenne mit einem Radius von 50 cm in der Loggia oder auf dem Dach des Hauses T.str. 24 in H. zu erteilen.

Der Antragsteller hat behauptet, der frühere Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft M. habe ihm bei seinem Einzug im Jahr 2000 mündlich die Erlaubnis zur Errichtung einer Parabolantenne erteilt.

Er - der Antragsteller - sei überaus politikinteressiert, weshalb er auf den Empfang der Nachrichtensender angewiesen sei. Weder eine auf dem Dach noch eine in der Loggia angebrachte Parabolantenne verunstalte das Haus.

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, seine Grundrechte auf Informationsfreiheit und Eigentum aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 14 Abs. 1 GG seien gegenüber dem Eigentumsrecht der Antragsgegner vorrangig. Insbesondere könne er nicht auf die Nutzung des Internets verwiesen werden, weil dieses kein Live-Erlebnis biete und die praktische Handhabung kompliziert sei (Hochfahren des PC, Belegung der Telefonleitung etc.). Auch das Kabelangebot könne sein Informationsbedürfnis nicht befriedigen. Die Kosten für das Kabelfernsehen seien ihm zudem nicht zumutbar. Die im Jahr 2000 erteilte Erlaubnis des früheren Verwalters entfalte Bindungswirkung. Die Beschlüsse aus den Jahren 2002 und 2003 seien durch seine Antragstellung im Jahr 2005 überholt.

Die Antragsgegner sind dem Begehren mit der Begründung entgegen getreten, dem Informationsrecht des Antragstellers sei mit dem Kabelangebot Genüge getan. In dem angebotenen Paket seien auch seriöse Sender enthalten.

Die Zusatzkosten für das Kabelpaket seien irrelevant.

Das Amtsgericht hat in das Sitzungsprotokoll vom 8. November 2005 folgenden Satz aufgenommen: "Dabei ergab sich, dass eine Bereitschaft der Gemeinschaft, jedwede Satellitenempfangsanlage zu dulden, kaum bestehen dürfte."

Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Mai 2005 wiederhole lediglich die durch die vorangegangenen Beschlüsse aus den Jahren 2002 und 2003 bestandskräftig gestaltete Rechtslage und begründe daher keine eigenständige Beschwer. Eine Erlaubnis zur Errichtung der Parabolantenne in der Loggia könne durch das Gericht nicht ausgesprochen werden, bevor die Wohnungseigentümerversammlung darüber entschieden habe.

Gegen diesen am 21. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23. Dezember 2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit dieser hat er sein Begehren weiter verfolgt.

Der Antragsteller hat insbesondere gerügt, dass das Amtsgericht die Beschlüsse aus den Jahren 2002 und 2003 hätte inzident überprüfen müssen.

Zudem sei eine Ablehnung des Antrags auf Errichtung der Parabolantenne in der Loggia schon jetzt definitiv vorauszusehen. Dies ergebe sich bereits aus den schriftsätzlichen Äußerungen der Antragsgegner und aus deren ablehnender Haltung im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 8. November 2005.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit seinem am 26. April 2006 zugestellten Beschluss vom 12. April 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht, auf dessen Entscheidung bezüglich der Einzelheiten Bezug genommen wird (s. Bl. 123 - 130 d. A.) ausgeführt, dem Antrag auf Erlaubnis zur Installation in der Loggia fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil weder eine - vorrangige - Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft erfolgt sei noch von vornherein feststehe, dass diese zulasten des Antragstellers ausgehen werde. Obwohl es sich um einen sog. Negativbeschluss handele, sei die Anfechtung statthaft, denn der Antragsteller begehre nicht nur dessen Beseitigung, sondern zugleich die positive Erlaubnis zur Errichtung einer Satellitenantenne.

Die Beschlüsse aus den Jahren 2002 und 2003 hinderten entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht die Anfechtung des streitgegenständlichen Beschlusses, weil die Wohnungseigentümerversammlung jederzeit durch abändernden Zweitbeschluss erneut über ein Thema beschließen könne.

Jedoch bestehe kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis, denn die Versagung entspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Eine Abwägung der Rechtspositionen ergebe den Vorrang der Belange der Antragsgegner. Die Errichtung der Antenne auf dem Dach bringe eine erhebliche Substanzverletzung durch Eingriff in die Dachhaut mit sich und bedeute eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks des Gebäudes. Die verunstaltende Wirkung der Antenne sei unstreitig und zudem gerichtsbekannt. Die Möglichkeit der Anbringung an einer nicht einsehbaren Stelle sei weder vorgetragen noch denkbar.

Andererseits reiche das Kabelangebot zur Befriedigung des Informationsbedürfnisses des Antragstellers auch in Bezug auf Nachrichtensendungen aus. Ein Anspruch auf Empfang bestimmter Sender bestehe nicht. Die entstehenden Kosten seien geringfügig.

Dagegen richtet sich die am 10. Mai 2006 bei dem Oberlandesgericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde, mit der der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen vertieft und insbesondere beanstandet, dass das Landgericht hinsichtlich der Frage der optischen Beeinträchtigung des Gebäudes keine Einzelfallbetrachtung durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten oder von Lichtbildern vorgenommen, sondern pauschal zu seinen Lasten eine Verunstaltung angenommen habe. Es sei möglich, die Antenne auf der der Straße abgewandten Seite des verwinkelten Hausdachs so anzubringen, dass sie kaum auffalle. Um den Empfang bestimmter Sender gehe es ihm nicht, sondern lediglich darum, seriös informiert zu werden.

Der Antragsteller beantragt,

1. die Beschlüsse des Amtsgerichts Hameln vom 7. Dezember 2005 und des Landgerichts Hannover vom 12. April 2006 aufzuheben,

2. gemäß seinem erstinstanzlichen Antrag

a) den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25. Mai 2005 zu Ziffer 8 für unwirksam zu erklären,

b) ihm die Erlaubnis zur fachmännischen und ordnungsgemäßen und das äußere Fassaden und Erscheinungsbild nicht beeinträchtigenden Aufstellung einer Satellitenantenne in der Loggia oder auf dem Dach des Hauses T.straße 24, H., mit einem Radius von 50 cm zu erteilen.

Die Antragsgegner beantragen,

die sofortige (weitere) Beschwerde zurückzuweisen.

Sie wiederholen zunächst nur ihren bisherigen Vortrag und weisen sodann noch einmal darauf hin, dass eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung im Hinblick auf die Anbringung der Satellitenanlage an der Loggia noch nicht vorliegt. In dem früheren Verfahren sei es um die Entfernung einer ungenehmigten Anlage gegangen. Im übrigen seien die Zusatzkosten, die der Empfang einschlägiger Kabelprogramme verursache, dem Antragsteller zumutbar.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft und zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG). Der Beschwerdewert von 750 EUR gemäß § 45 WEG ist erreicht.

2. In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg, so dass vor einer Entscheidung des Senats eine weitere Stellungnahme der Antragsgegner auch nicht abzuwarten ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 FGG wäre das Rechtsmittel im Verfahren der weiteren Beschwerde in der Hauptsache nur begründet, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und dessen Entscheidung gerade auf einer derartigen Verletzung des Rechts i. S. v. §§ 27 Abs. 1 S. 1 und 2 FGG, 546 ZPO beruht. Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung kann der Senat jedoch keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler feststellen.

a) Die Vorinstanzen haben zu Recht das Begehren des Antragstellers zurückgewiesen, den Beschluss zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 25. April 2005 für unwirksam zu erklären und die beantragte Erlaubnis zur Errichtung einer Parabolantenne zu erteilen.

Mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlaubnis zur Errichtung der Parabolantenne in der Loggia verneint und auf die vorrangige Willensbildung in der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß §§ 21 ff. WEG verwiesen.

Das aus diesen Vorschriften folgende Recht der Wohnungseigentümer zur eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen würde durch eine gerichtliche Entscheidung ohne Vorbefassung der Wohnungseigentümerversammlung verletzt (vgl. OLG Hamm NJWRR 2004, 805, 806; KG ZMR 1999, 509, 510; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 21 Rz. 89; Bärmann/Pick, WEG, 17. Aufl., § 21 Rz. 37; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 21 WEG Rz. 10). Eine gerichtliche Ersetzung von Entscheidungen der zunächst zur Regelung berufenen Gemeinschaft ist als letztes Mittel subsidiär (KG ZMR 1999, 509, 510).

Eine Willensbildung in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nur dann entbehrlich, wenn das Ergebnis von vornherein feststeht und ein Antrag auf Beschlussfassung daher eine bloße Förmlichkeit darstellte (OLG Hamm NJWRR 2004, 805, 806f.; OLG Düsseldorf NJWRR 1999, 163; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. § 21 Rz. 90; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 21 Rz. 21).

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass weder der Vortrag des Antragstellers noch sonstige Umstände den Schluss zulassen, der Antrag auf Errichtung der Antenne in der Loggia werde mit Sicherheit keine Zustimmung finden. Wie das Landgericht richtig ausführt, kann dies nicht dem Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts vom 8. November 2005 entnommen werden. Protokolliert worden ist lediglich eine Einschätzung des Gerichts zu den Erfolgsaussichten einer gütlichen Einigung.

Zuständiges Organ ist gemäß § 23 Abs. 1 WEG die Versammlung der Wohnungseigentümer. Diese war im Termin weder anwesend noch insoweit durch den Verwalter vertreten. Dass die Antragsgegner sich in einem gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich eindeutig positionieren, lässt keine Rückschlüsse auf das Abstimmungsergebnis zu, weil das Verhalten auch verfahrenstaktisch begründet werden kann. Es scheint nicht von vornherein ausgeschlossen dass der Antragsteller in der Wohnungseigentümerversammlung mit seinem Anliegen durchdringt, zumal er sogar für eine substantiell in das Gemeinschaftseigentum eingreifende Installation auf dem Dach 12 Befürworter gefunden hatte.

Keine Schlüsse können daraus gezogen werden, dass die Wohnungseigentümer im Verfahren 21/12 II 31/04 vor dem Amtsgericht Hameln die Entfernung der Antenne aus der Loggia betrieben haben. Hierbei handelte es sich um ein Vorgehen gegen eine Eigenmächtigkeit des Antragstellers, der die Miteigentümer vor vollendete Tatsachen stellen wollte. Außerdem ist der Verwalter K., den der Antragsteller für die treibende Kraft gegen sein Begehren hält (vgl. Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 S. 3 unten), im Laufe des vorliegenden Verfahrens abberufen und eine neue Verwalterin bestellt worden. Es erscheint deshalb durchaus möglich, dass die Eigentümerversammlung zu einer anderen Entscheidung kommt.

b) Auch den Antrag, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25. Mai 2005 zu TOP 8 für unwirksam zu erklären und die Erlaubnis zur Errichtung einer Antenne auf dem Dach des Hauses zu erteilen, hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen.

Zunächst folgt es - anders als das Amtsgericht - rechtsfehlerfrei der Ansicht des Antragstellers, dass die bestandskräftigen Beschlüsse aus den Jahren 2002 und 2003 auf Entfernung der Antennen das Rechtsschutzbedürfnis für eine Antragstellung auf Erlaubnis zur Errichtung einer Antenne nicht entfallen lassen.

Jeder Eigentümer ist berechtigt, Anträge in der Wohnungseigentümerversammlung zu stellen (Weitnauer/Lüke, WEG, 9. A., § 23 Rz. 12). Die Wohnungseigentümer können aufgrund ihrer autonomen Beschlusszuständigkeit erneut über eine schon geregelte Angelegenheit beschließen (BGH NJW 2001, 3339, 3344; Weitnauer/Mansel, WEG, 9. A., § 43 Rz. 28; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. A., § 23 Rz. 61). Hier kommt hinzu, dass die Beschlüsse nur hinsichtlich ihrer Thematik (Parabolantenne), aber nicht hinsichtlich des Beschlussgegenstandes identisch sind. Die Bestandskraft kann sich bereits deshalb nicht auf den neuen Beschluss erstrecken. Mit den Beschlüssen aus 2002 und 2003 wurde in Ausübung der Rechte aus §§ 15 III WEG, 1004 BGB bestimmt, dass sämtliche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen, ungenehmigten Antennen binnen vier Wochen entfernt werden müssen. Dem Antragsteller geht es nunmehr darum, eine Erlaubnis zur zukünftigen Errichtung einer Antenne zu erhalten. Dieses Begehren auf positive Erlaubnis ist durch die Beschlüsse aus 2002 und 2003 nicht ausgeschlossen, weil es sich insofern um eine genehmigte Antenne handeln würde, die nach den Beschlüssen nicht zu entfernen wäre.

Aufgrund des ablehnenden Abstimmungsergebnisses liegt ein sog. Negativbeschluss vor (vgl. Weitnauer/Mansel, WEG, 9. A., § 43 Rz. 28; Bärmann/Pick, WEG, 17. A., § 23 Rz. 23). Auch Negativbeschlüsse unterliegen der Anfechtung, wenn innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG die Ungültigerklärung sowie gleichzeitig die Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft beantragt wird (BGH NJW 2001, 3339, 3343; OLG Düsseldorf NJWRR 1995, 206, 207; OLG Hamm NJWRR 2004, 805, 808; Bärmann/Pick, WEG, 17. A., § 23 Rz. 18; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. A., § 43 Rz. 52). Die Antragsschrift vom 23. Juni 2005 enthält sowohl den Antrag auf Ungültigerklärung der Beschlussfassung als auch einen ausdrücklichen Antrag auf Erlaubniserteilung.

Der Antragsteller hat in der Sache keinen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zur Errichtung der Parabolantenne aus seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG.

Wie das Landgericht zutreffend feststellt, handelt es sich bei der Befestigung der Satellitenantenne auf dem Dach des Hauses um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums i. S. v. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG. Eine bauliche Veränderung ist eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums in seiner bestehenden Form oder seinem Erscheinungsbild, die auf Dauer angelegt ist (Becker/Kümmel/Ott, Wohnungseigentum, 2003, Rz. 219; Bärmann/Pick, WEG, 17. A., § 22 Rz. 2). Die Errichtung einer Parabolantenne stellt - unabhängig von einem Eingriff in die Gebäudesubstanz - eine bauliche Veränderung dar (OLG Celle NJWRR 1994, 977, 978; Bärmann/Pick, WEG, 17. A., § 22 Rz. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 65. A., § 22 WEG Rz. 2f.; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. A., § 22 Rz. 79f.).

Eine bauliche Veränderung bedarf nach § 22 Abs. 1 S. 1 WEG grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer haben jedoch gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 WEG eine bauliche Veränderung zu dulden, durch die ihre Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Entscheidend ist daher, ob der Gebrauch des Gemeinschaftseigentums zu einem Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG).

Bei der Auslegung und Konkretisierung dieser Generalklausel sind die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen. Im Falle der beabsichtigten Errichtung einer Satellitenantenne kann sich aus der Informationsfreiheit gemäß Art 5 Abs. 1 S. 1 GG ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Zustimmung ergeben (OLG Celle NJWRR 1994, 977, 978; Hogenschurz MietRB 2003, 19, 20). Ein Anspruch auf Zustimmung besteht, wenn der Antragsteller durch die ablehnende Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt wird.

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (BVerfGE 103, 44, 60). Allgemein zugänglich sind auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland beispielsweise mithilfe einer Parabolantenne möglich ist (BVerfG 1 BvR 42/03 vom 17. März 2005, BayVBl 2005, 691, zitiert nach www.bverfg.de). Die Informationsfreiheit findet ihre Schranken in dem Eigentumsrecht der anderen Wohnungseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG 1 BvR 42/03 vom 17. März 2005; www.bverfg.de).

In Rechtsprechung und Literatur ist die Ansicht herrschend, es sei regelmäßig zumutbar, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu mehreren Programmen in der Sprache des Heimatlandes des Wohnungseigentümers oder Mieters besteht (BGH, NJW 2006, 1062 = MDR 2006, 741; BGH ZMR 2005, 436, 437; BGH NJW 2004, 937, 939; OLG Celle NJWRR 1994, 977; LG Ellwangen DWE 2000, 146; AG Hamburg-Wandsbek WE 2006, 138; AG Hamburg-Harburg WE 2006, 130; Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. A., § 535 Rz. 23; Bärmann/Pick/ Merle, WEG, 9. A. § 14 Rz. 34; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. A., § 22 Rz. 12; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. A., Rz. 476; Bärmann/Pick, WEG, 16. A., § 13 Rz. 23). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen weist keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler auf und führt zu Recht zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung der Antenne auf dem Dach des Hauses hat. Der Antragsteller ist damit keineswegs rechtlos gestellt. Er wird nicht von Informationen aus seinem Heimatland ausgeschlossen.

Unschädlich ist zunächst, dass die Vorgerichte zur Staatsangehörigkeit des Antragstellers keine Feststellungen getroffen haben, sondern lediglich feststeht, dass der Antragsteller türkischer Herkunft ist. Der Senat folgt nicht der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach das Interesse eines türkischstämmigen Wohnungseigentümers, der die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, geringer zu gewichten sei als das eines ausländischen Wohnungseigentümers, der seine ausländische Staatsangehörigkeit beibehält (BayObLGE 1994, 326). Davon darf das berechtigte Interesse des Antragstellers an Nachrichten aus seinem Heimatland nicht abhängen.

Über das Kabelnetz kann der Antragsteller aber unter sechs bzw. bei höheren Höhen mit einem Zusatzdecoder neun türkischsprachigen Programmen wählen. Gesendet werden auch Nachrichten. Durch sog. Vollprogramme kann das durchschnittliche Informationsinteresse - auch des Antragstellers - befriedigt werden. Dabei handelt es sich nach der Definition der Landesmediengesetze um Programme, die die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens tagesaktuell darstellen (vgl. zum Beispiel § 15 NMedienG). Bei Ereignissen von besonderer aktueller Bedeutung, wie sie vom Antragsteller angesprochen werden (Erdbeben, bedeutsame politische Entwicklungen etc.), wird das laufende Programm zugunsten von Sonderberichterstattungen unterbrochen.

Die angemessene Berücksichtigung der Interessen der anderen Wohnungseigentümer bringt es mit sich, dass der Antragsteller seine zwar grundrechtlich geschützten, jedoch speziellen und über den durchschnittlichen Bedarf hinausgehenden Interessen nicht vollständig einseitig durchzusetzen vermag (s. auch BGH, MDR 2006, 741 für das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter). Hinter Sonderbedürfnissen müssen Rechtspositionen anderer von grundrechtlichem Rang nicht zurückstehen. Sie müssen ohne Inanspruchnahme der Rechte anderer, in diesem Fall etwa durch Nutzung des Internets als Informationsquelle, wie in dem Verfahren bereits erörtert worden ist, oder von Tageszeitungen oder Magazinen befriedigt werden. Auch dem Antragsteller, der sich selbst als "Nachrichten-Junkie" bezeichnet, ist bewusst, dass sein Informationsbedürfnis weit über dem Durchschnitt liegt. Er kann dieses vom Durchschnitt deutlich abweichende Interesse nicht einseitig über die ebenfalls geschützten Interessen aller Miteigentümer setzen.

Auch die Kosten des zusätzlichen Kabelangebots sind zu Recht vom Landgericht in die Abwägung eingestellt worden und keineswegs irrelevant, wie die Antragsgegner meinen. Unzumutbar ist aber nur ein Betrag, der geeignet ist, nutzungswillige Interessenten vom Bezug abzuhalten (BVerfG 1 BvR 42/03 vom 17. März 2005; www.bverfg.de). Dies ist bei einmaligen Anschaffungskosten für den Decoder und laufenden monatlichen Kosten von 8 EUR bzw. 22 EUR nicht der Fall und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Dass der Empfang über die Parabolantenne geringere Kosten verursacht, ist nicht ausschlaggebend. Die Informationsfreiheit gewährleistet nicht die Kostenlosigkeit des Informationszugangs (BVerfG 1 BvR 42/03 vom 17. März 2005; www.bverfg.de).

Das Eigentumsrecht der Antragsgegner aus Art. 14 Abs. 1 GG ist dadurch betroffen, dass die Antenne an einem Mast befestigt werden soll, der durch die Dachhaut des im Gemeinschaftseigentum stehenden Hausdachs führt. Dabei handelt es sich nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Landgerichts um einen erheblichen Eingriff in die Gebäudesubstanz, der die Gefahr von Schäden beispielsweise durch eintretendes Regenwasser mit sich bringt und zu einer erhöhten Reparaturanfälligkeit des Gemeinschaftseigentums führen kann.

Bereits nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist die Befestigung der Antenne auf dem Dach nicht das mildeste, das Gemeinschaftseigentum weitestgehend schonende Mittel zur Befriedigung seines Informationsbedürfnisses. Im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 08. November 2005 hat er erklärt, dass durch die Errichtung der Antenne in der Loggia seinen Wünschen "genügt" würde.

Ob die Vorgerichte verfahrensfehlerhaft gehandelt haben, indem sie dem Beweisangebot des Antragstellers auf Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Frage der Verunstaltung nicht gefolgt sind, kann dahinstehen, da der Antragsteller es unterlassen hat, einen Antrag auf Genehmigung der Anbringung einer Satellitenanlage an seiner Loggia zu stellen.

Es spricht bereits einiges dafür, den Vortrag des Antragstellers in diesem Punkt als unzureichend anzusehen, so dass eine Beweisaufnahme wegen des Verbots des Ausforschungsbeweises ausscheiden musste. Der Antragsteller hat in den Verfahren der Vorinstanzen lediglich geltend gemacht, die Antenne auf dem Dach wirke nicht verunstaltend, ohne zu konkretisieren wo genau die Antenne angebracht werden soll. Die Charakterisierung eines Erscheinungsbildes als (nicht) verunstaltend ist jedoch keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Wertung. Näheren Tatsachenvortrag über den Standort der Antenne hat er erst im Verfahren über die weitere Beschwerde erbracht, indem er geltend macht, die Antenne solle auf der der Straße abgewandten Seite an einer verwinkelten Stelle angebracht werden.

Im Rechtszug der weiteren Beschwerde ist neuer Tatsachenvortrag jedoch gemäß § 27 Abs. 1 FGG präkludiert. Der von ihm selbst im Schriftsatz vom 9. Juni 2006 beanstandeten mangelnden Heranziehung von Farblichtbildern durch das Landgericht hätte er ohne weiteres dadurch begegnen können, dass er dem Gericht entsprechende Bilder vorgelegt hätte. Eine Amtsermittlungspflicht des Gerichts gemäß § 12 FGG bestand insofern nicht. Diese findet dort ihre Grenze, wo angenommen werden kann, dass ein Beteiligter eine für ihn günstige Tatsache vorgebracht hätte (Becker/Kümmel/Ott, Wohnungseigentum, 2003, Rz. 591).

Ein etwaiger Verfahrensfehler war aber jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

Nach § 14 Nr. 1 WEG ist von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Dieses Gebot verhältnismäßigen Handelns erfordert, dass von mehreren geeigneten Mitteln dasjenige zu wählen ist, durch das das Gemeinschaftseigentum am wenigsten in Mitleidenschaft gezogen wird (Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. A., Rz. 477). Nach dem Vortrag des Antragstellers kann sein Interesse gleichermaßen durch Installation auf dem Dach oder in der Loggia verwirklicht werden. Da eine Errichtung der Antenne in der im Sondereigentum des Antragstellers stehenden Loggia das Gemeinschaftseigentum jedenfalls in seiner Substanz unberührt ließe, ist die Errichtung auf dem Dach nicht das mildeste Mittel.

Über eine Aufstellung in der Loggia konnte der Senat jedoch aus den bereits ausgeführten Gründen in der Sache nicht entscheiden.

Die von den Antragsgegnern bestrittene Behauptung des Antragstellers, der vormalige Verwalter M. habe ihm im Jahr 2000 mündlich die Errichtung einer Parabolantenne erlaubt, woran die Antragsgegner nunmehr gebunden seien, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Eine Beweiserhebung konnte daher unterbleiben. Nach §§ 23 Abs. 1, 27 WEG ist die Wohnungseigentümerversammlung und nicht der Verwalter das für diese Entscheidung zuständige Organ. Dass der Verwalter mit entsprechender Vertretungsmacht durch die Eigentümer ausgestattet war, ist nicht vorgetragen und entspricht auch nicht der Lebenswirklichkeit. Zudem wäre die Erlaubnis durch die Beschlüsse der Wohnungseigentümer aus den Jahren 2002 und 2003 überholt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Veranlassung zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand nicht.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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