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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: 4 W 92/06
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20a Abs. 2
Die isolierte Kostenbeschwerde gem. § 20 a Abs. 2 FGG ist nur zulässig, wenn gegen eine etwaige Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel zulässig wäre.
4 W 92/06

Beschluss

In der Grundbuchsache Grundbuch von S. Bd. X Bl. Y

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerinnen vom 10./15. Mai 2006 gegen den ihnen am 27. April 2006 zugestellten Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 3. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 11. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Gläubigerinnen haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen sowie die dem Schuldner im Verfahren der sofortigen Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten nach einem Wert von 1.817,95 EUR zu erstatten.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerinnen ist unzulässig.

Zwar findet nach § 20 a Abs. 2 FGG grundsätzlich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt statt, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 EUR übersteigt. Die sog. isolierte Kostenbeschwerde ist unbeschadet des insoweit einschränkungslosen Wortlauts des § 20 a Abs. 2 FGG einschränkend jedoch nur dann zulässig, wenn gegen eine etwaige Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel zulässig wäre. Diese Voraussetzung ist aus den Gründen der Verfügung der Berichterstatterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 15. März 2006 (Bl. 104 d. A.) nicht erfüllt. Auf die Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden vom 17. Mai 2006 (Bl. 118 d. A.) und die dort aufgeführten Nachweise aus dem Schrifttum (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 20 a Rdn. 9; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 20 a Rdn. 12) wird erneut verwiesen.

Soweit die Gläubigerinnen in ihrem Schriftsatz vom 30. Juni 2006 geltend machen, die aufgeführten Zitate aus der Kommentarliteratur seien deshalb nicht tragfähig, weil sie lediglich eine der Auffassungen der Gläubigerinnen gegenteilige Rechtsansicht verträten, ohne diese zu begründen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Gläubigerinnen übersehen, dass in den zitierten Kommentarstellen auf die - soweit ersichtlich - einhellige entsprechende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung des Kammergerichts (JFG 13, 195), des BayObLG (BayObLGZ 1958, 215; 1972, 2; 1989, 340 und NJWRR 1995, 1314) sowie des OLG Köln (OLGZ 1998, 295) Bezug genommen und dort durchaus eine nachvollziehbare Begründung gegeben wird, der sich der Senat anschließt. Denn im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass der Rechtszug bezüglich einer Nebenentscheidung wie einer Kostenentscheidung dann nicht weiter als der Rechtszug in der Hauptsache gehen kann, wenn die Überprüfung der Nebenentscheidung zu einer vorgreiflichen Überprüfung der unanfechtbaren Hauptsache zwingen würde (so OLG Köln a. a. O.). Dieser Gedanke rechtfertigt es, bei Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung auch keine isolierte Kostenentscheidung mehr zuzulassen. Ob dabei im Rahmen einer weiteren Beschwerde die Überprüfung der Auffassung des Landgerichts zur Unzulässigkeit der Erstbeschwerde in der Hauptsache - die im Übrigen zweifellos rechtlich zutrifft und zur Rücknahme der Beschwerde geführt hat - im Rahmen einer weiteren Beschwerde zulässig wäre, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch diese weitere Beschwerde könnte nur zur Überprüfung der Frage der Zulässigkeit der Erstbeschwerde geführt haben, während auch im Rahmen dieser Beschwerde eine Überprüfung der Richtigkeit in der Hauptsache verschlossen geblieben wäre. Diese gesetzgeberische Intention führt zu einer entsprechenden Einschränkung der Statthaftigkeit der isolierten Kostenbeschwerde, weil eben über dieses Rechtsmittel die gesetzlich verschlossene Überprüfung der Hauptsacheentscheidung in der Sache nicht unterlaufen werden soll. Genau das aber erstreben die Gläubigerinnen mit ihrer weiteren Kostenbeschwerde, wie ihre schriftsätzlichen Ausführungen vom 30. Juni 2006 auf S. 2 2. Abs. zur Frage der sachlichen Richtigkeit der Anordnung fehlender Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Gläubigerinnen im Verfahren der Erstbeschwerde erneut aufzeigen.

Soweit die Gläubigerinnen schließlich im Verfahren der Erstbeschwerde einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verankerten Grundsätze rechtlichen Gehörs sowie ihres Anspruchs auf faires richterliches Verfahren rügen, kann auch diese Rüge zu keiner anderen Beurteilung führen, weil den Gläubigerinnen jedenfalls rechtliches Gehör im Rahmen der sofortigen Kostenbeschwerde nachträglich gewährt worden ist.

Die Kostenentscheidung wegen der Gerichtskosten folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO und wegen der Anordnung der Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten des Schuldners im Verfahren der isolierten Kostenbeschwerde aus § 13 a FGG, weil es der Billigkeit entspricht, bei einer anerkannt unzulässigen sofortigen isolierten Kostenbeschwerde insoweit den Schuldner als weiteren Beteiligten nicht mit ihm etwa in diesem Verfahren über die unzulässige sofortige Kostenbeschwerde erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu belasten.

Ende der Entscheidung

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