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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 28.10.2003
Aktenzeichen: 6 U 170/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 119
Stellt der Berufungsbeklagte einen Prozesskostenhilfeantrag, solange noch die Aussicht besteht, dass die Berufung des Gegners gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, und er zur Berufungserwiderung nicht aufgefordert ist, so ist dieser Antrag abzulehne.
6 U 170/03

Beschluss

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 28. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 30. Mai 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert: 30.421,87 EUR

Der Antrag des Beklagten vom 25. September 2003, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat verweist auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 11. September 2003. Diese treffen auch gegenüber den Einwänden in dem Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 zu. Das Ergebnis des Zugewinnausgleichs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann unbillig, wenn es zu keinem Anspruch des den Zuwendern näher stehenden Ehegatten gegen den den Zuwendern entfernter stehenden Ehegatten kommt, sondern erst dann, wenn dieses auf einseitiger hoher Verschuldung des entfernter stehenden Ehegatten beruht. Nur dann ist die Zuwendung aus Gründen verloren, welche mit der Ehe, in welche die Zuwender investiert haben, unmittelbar nichts zu tun haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beklagte hatte am 25. September 2003, als er Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragte, keinen Grund, sich bereits an diesem Verfahren zu beteiligen. Zu diesem Zeitpunkt bestand aus seiner Sicht noch die Möglichkeit, dass die Berufung der Kläger, ohne dass er zu ihr Stellung nahm, im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO scheiterte. Die Geschäftsstelle des zuvor mit der Sache befassten 13. Zivilsenats hatte den Anwälten des Beklagten die Berufungsbegründung zugestellt ohne Terminsbestimmung und ohne Aufforderung zur Erwiderung. - Dieser Fall unterscheidet sich insoweit in der Sache nicht von demjenigen, dass der Berufungsbeklagte sich bei dem Berufungsgericht zu den Akten meldet, solange noch Aussicht besteht, dass die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen wird. In beiden Fällen erscheint die Rechtsverfolgung oder -verteidigung als mutwillig aus Gründen, die zu berücksichtigen sind, weil sie erst nach der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind (vgl. Beschl. d. Sen. v. 10. Mrz. 2003 in OLGRep. 2003, 197). Die bedürftige Partei belastet in beiden Fällen die Gesamtheit ihrer Mitbürger sinnlos mit Kosten. Denn sie lässt ihren Anwalt zu einem Zeitpunkt dem Gericht gegenüber tätig werden, zu welchem noch Aussicht besteht, dass Ausführungen zur Sache nicht erforderlich sind, um das Rechtsmittel des Gegners abzuwehren.

Ende der Entscheidung

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