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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: 6 U 208/02
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

EGBGB Art. 3
EGBGB Art. 25
BGB § 2303
BGB § 2087
ZPO § 531
1. Gehört zu dem Nachlass des deutschen Erblassers ein Grundstück in Florida (USA), so tritt hinsichtlich dieses Grundstücks einerseits sowie des übrigen Vermögens andererseits Nachlassspaltung ein (Art. 3 Abs. 3, 25 EGBGB). Der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings bemisst sich in diesen Fällen gem. § 2303 Abs. 1 BGB ausschließlich nach dem deutschem Recht unterliegenden Nachlassteil.

2. Es ist in diesen Fällen nicht zulässig, im Wege des internationalprivatrechtlichen Instituts der Anpassung oder Angleichung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Pflichtteilsberechtigte wegen Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers nach ausländischem Recht, welches für den fremden Recht unterliegenden Nachlassteilmaßgebend ist, und der damit verbundenen gesetzlichen Erbenstellung des Pflichtteilsberechtigten für diesen Nachlassteil mehr erhält, als ihm zustünde, wenn der Pflichtteilsanspruch für den gesamten Nachlass alleine nach deutschem Recht zu beurteilen wäre.

3. Neue Tatsachen sind im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn keiner der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt, selbst wenn die Tatsache unstreitig oder das Bestreiten des Berufungsgegners ohne Substanz ist und die Zulassung zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits führen würde.

4. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezüglich der Punkte 2 und 3 wird die Revision zugelassen.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

6 U 208/02

Verkündet am 8. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht

####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Juni 2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, gesamtschuldnerisch an die Klägerin mehr als 35.454,96 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 18. September 1998 zu zahlen. Der Beklagten zu 2 wird die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des am 8. September 1997 verstorbenen ####### vorbehalten. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidungen in diesem Rechtsstreit.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 22 %

und die Beklagten 78 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 26 % und die

Beklagten 74 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-Fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-Fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die am 27. August 1990 geborene Klägerin macht gegen die Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend.

Am 8. September 1997 verstarb bei einem Autounfall der Vater der Klägerin, der Flugkapitän ####### geb. #######. Dieser war mit der Mutter der Klägerin verheiratet, mit der er noch vor Eheschließung am 23. Dezember 1991 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen hatte (Bl. 5 - 8 d. A. 12 IV 258/97 AG Burgwedel). In Ziff. III des Vertrages hatten der Erblasser und die Mutter der Klägerin sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. In Ziff. IV des Vertrages war ferner bestimmt, dass der Erblasser der Mutter der Klägerin eine Unterhaltsabfindung von 90.000 DM bei Trennung zu zahlen hatte, falls diese nicht aus Gründen erfolgt, die alleine auf das Verhalten der Ehefrau zurückzuführen sind.

Nach der Trennung von der Mutter der Klägerin Mitte 1996 (Bl. 169 d. A. 43 F 69/02 AG Burgwedel) errichtete der Erblasser am 29. April 1997 ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt (Bl. 3 d. A. 12 IV 258/97 AG Burgwedel):

'Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte bestimme ich, daß im Falle meines unerwarteten Todes mein Vermögen wie folgt geteilt wird:

1. Rückzahlung meiner Schulden zu je DM 60.000 an meine Eltern aus meinem Aktienvermögen, daß ich für Sie im Auftrag angelegt habe.

2. Pflichtanteile für jedes meiner 3 Kinder aus dem Verkauf meiner Häuser abzüglich der Bankschulden.

3. Lebensversicherungen namentlich auf jedes Kind abgeschlossen.

4. Sonstige Lebensversicherungen plus Rest aus 2.) zu gleichen Teilen an ####### und #######. Frau ####### erhält nichts ! Aufgrund Ihres Verhaltens und laufender Scheidung enterbe ich Sie.

5. BMW an #######.

6. Harley + Corvette + Einrichtung nach Verkauf zu gleichen Teilen an meine Eltern.'

Die Beklagten sind zwei ehemalige Freundinnen des Erblassers, mit denen er jeweils ein Kind hat. Am 1. August 1997 wurde die Ehe des Erblassers mit der Mutter der Klägerin rechtskräftig geschieden (Bl. 3 d. A.).

Nach dem Tode des Erblassers ordnete das Amtsgericht Burgwedel Nachlasspflegschaft an. Der Nachlasspfleger ####### erstellte am 17. November 1997 eine Vermögensaufstellung zum Todestag, die ein Aktivvermögen von 1.551.489,87 DM sowie Verbindlichkeiten von 438.656,16 DM aufweist (Bl. 27 - 38 d. A.). Zum Vermögen des Erblassers zählten u. a. drei Immobilien, nämlich ein Mehrfamilienhaus in ####### (vom Nachlasspfleger zunächst mit 950.000 DM bewertet, Bl. 35 d. A.), eine Finca auf ####### (vom Nachlasspfleger zunächst mit 200.000 DM bewertet, Bl. 35 d. A.) sowie ein Haus in ####### (vom Nachlasspfleger zunächst mit 150.000 DM bewertet, Bl. 36 d. A.). Ferner verfügte der Erblasser über ein Wertpapierdepot, das der Nachlasspfleger zu einem Erlös von 113.553,11 DM verwertete, sowie eine Reihe weiterer Konten (vgl. Bl. 27 - 34 d. A.). Darüber hinaus hatte der Erblasser Lebensversicherungen mit einem Bezugsrecht zugunsten seiner Mutter und der beiden Kinder der Beklagten abgeschlossen (Bl. 34 f. d. A.).

Die Klägerin machte erstmals mit Schreiben vom 4. Mai 1998 (Bl. 8 - 11 d. A.) und 27. Juli 1997 (Bl. 12 f. d. A.) Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagten geltend. Diese erstellten daraufhin am 30. Juni 1998 ein Nachlassverzeichnis, welches unter Einschluss auch des Grundstücks in ####### Aktiva von 1.056.489,07 DM und Passiva von 533.645,26 DM aufweist (Bl. 108 - 110 d. A.).

Die Beklagten veräußerten in der Folgezeit das Haus auf ####### inklusive Inventar für 335.000 DM sowie das Haus in ####### für 450.000 DM (Bl. 60, 103 d. A.). Hinsichtlich des Grundstücks in ####### gehen die Parteien nunmehr übereinstimmend von einem Wert von 129.000 US-$ aus (Bl. 163, 288, 308 d. A.). Bezogen auf den Todeszeitpunkt entspricht dies einem Betrag von 232.664 DM (Bl. 308 d. A.; 1 US-$ = 1,803596899 DM).

Auf Antrag der Beklagten erteilte das AG Burgwedel diesen am 3. März 1998 einen Erbschein, der sie als Erbinnen zu je 1/2 ausweist (Bl. 140 d. A. AG Burgwedel = 6 W 96/02 OLG Celle). Am 22. April 1998 übergab der Nachlasspfleger den Beklagten den gesamten Nachlass einschließlich aller Akten (Bl. 177 - 179 d. A. AG Burgwedel = 6 W 96/02 OLG Celle). Den im Jahr 2002 gestellten Antrag der Beklagten, diesen Erbschein einzuziehen, da sie nicht Erbinnen geworden seien, wies das AG Burgwedel zurück. Die hiergegen eingelegten Beschwerden hatten keinen Erfolg zurück. Die weiteren Beschwerden der Beklagten wies der Senat mit Beschluss vom 31. Juli 2002 (Bl. 45 - 53 Bd. II d.A. AG Burgwedel = 6 W 96/02 OLG Celle; veröffentlicht in: OLGReport 2002, 246) mit der Maßgabe zurück, dass in den Erbschein ein Vermerk des Inhalts aufzunehmen ist, wonach dieser sich nicht auf das in den USA (#######) belegene unbewegliche Vermögen des Erblassers bezieht.

Im Rechtsstreit LG Hannover 12 O 5701/00 hatten die Eltern des Erblassers die Beklagten u. a. auf Zahlung von 40.000 DM sowie weiterer 3.114,51 DM kapitalisierter Zinsen in Anspruch genommen. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen den in Nummer 1 des Testaments genannten insgesamt 120.000 DM sowie den erfolgten Teilzahlungen von zusammen 80.000 DM. Ferner haben die Eltern des Erblassers die Zahlung weiterer 15.000 DM für die Einrichtung des Hauses auf ####### begehrt. Darüber hinaus hat der Vater des Erblassers einen Anspruch auf Rückzahlung eines dem Erblasser gewährten Darlehens von 10.000 DM sowie die Mutter des Erblassers Ansprüche auf Zahlung von 6.590 DM ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Darlehensrückzahlung sowie von 2.708,35 DM wegen entstandener Kosten anlässlich der Beerdigung des Erblassers erhoben.

Mit Urteil vom 5. Dezember 2001 hat das Landgericht unter Klagabweisung i. ü. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Eltern des Erblassers je 16.776,56 DM nebst 4% Zinsen seit dem 12. Dezember 2000 sowie die Beklagte zu 2 darüber hinaus, an jeden Elternteil weitere 1.557,25 DM zu zahlen (Bl. 203 - 211 d. A. 12 O 5701/00). Hierbei handelt es sich zum einen um die Differenz zwischen dem aus dem Verkauf der Wertpapiere erzielten Erlös von 113.553,11 DM abzüglich der gezahlten 80.000 DM = 33.553,11 DM, davon für jeden Elternteil 16.776,56 DM, zum anderen - gegenüber der Beklagten zu 2 - um kapitalisierte Zinsen auf 60.000 DM vom 27. Oktober 1998 - 31. August 1998 sowie auf 20.000 DM vom 27. Oktober 1998 - 1. März 2000. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat mit Urteil vom 26. September 2002 - 6 U 20/02 - zurückgewiesen (Bl. 280 - 289 d. A. LG Hannover 12 O 5701/00). Den Beklagten wurde lediglich die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des Erblassers vorbehalten.

Mit seit dem 21. Februar 2003 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 26. November 2002 sind die Beklagten ferner als Gesamtschuldnerinnen verurteilt worden, an die Mutter der Klägerin 34.512,20 ? (= 67.500 DM) zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG vom 9. Juni 1998 seit dem

27. September 2001 zu zahlen (Bl. 168 - 175 d.A. 43 F 69/02 AG Burgwedel). Hierbei handelte es sich um restlichen Unterhalt gem. Ziff. 4 des Ehe- und Erbvertrages vom 23. Dezember 1991.

Die Klägerin hat die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses (Antrag zu 1 a) sowie Wertermittlung der Immobilien des Erblassers (Antrag zu 1 b) in Anspruch genommen (Bl. 2 d. A.). Gestellt hat sie dann nur noch den Auskunftsanspruch zu 1 a), den die Beklagten anerkannt haben (Bl. 65 d. A.), worauf insoweit am 26. Januar 2000 Teil-Anerkenntnisurteil erging (Bl. 68 f. d. A.). Den Antrag zu 1 b) sowie den ursprünglich ebenfalls angekündigten Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Klägerin nicht mehr gestellt (Bl. 2 d. A.). Vielmehr hat sie die Beklagten nunmehr auf der dritten Stufe auf Zahlung von 48.001,12 (rechnerisch richtig ...,29 Euro zuzüglich Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit in Anspruch genommen (Bl. 99, 152 d. A.; zur Berechnung im einzelnen Bl. 103 f. d. A.).

Die Beklagten haben nach Rechtshängigkeit einen Betrag von 10.000 DM gezahlt (Bl. 60 d. A.).

Mit Schlussurteil vom 26. Juni 2002 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin 48.001,29 Euro (93.882,37 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 1999 zu zahlen (Bl. 223 - 230 d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 des Nachlasswertes gegen die Beklagten zu, die nach dem Testament als Erbinnen zu je 1/2 anzusehen seien. Ausgehend von dem Nachlassverzeichnis des Nachlasspflegers sowie dem eigenen Verzeichnis der Beklagten vom 30. Juni 1998 hat das Landgericht auf dieser Grundlage den Pflichtteilsanspruch mit 93.882,37 DM errechnet (S. 6 f. der Entscheidungsgründe). Nicht berücksichtigt hat es demgegenüber das Grundstück in #######, da insoweit Nachlassspaltung eingetreten und das Testament des Erblassers nach dem Recht des US-Bundesstaates ####### unwirksam sei. Für dieses Grundstück sei nach dem Belegenheitsstatut von ####### gesetzliche Erbfolge eingetreten, sodass die Klägerin selbst Erbin zu 1/3 dieses Grundstücks neben den beiden anderen Kindern sei. Ferner hat das Landgericht eine Anpassung dahingehend abgelehnt, dass der Klägerin Pflichtteilsansprüche nur in dem Umfang zustehen, in dem ihre Beteiligung an dem gesamten Nachlass hinter dem Gesamtpflichtteil zurückbleibt. Zu den Nachlassverbindlichkeiten hat das Landgericht ausgeführt, Vermächtnisse des Erblassers zugunsten seiner Eltern seien als gegenüber dem Pflichtteilsanspruch nachrangig nicht zu berücksichtigen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Abänderung des angefochtenen Urteils weiterhin Klagabweisung begehren (Bl. 284, 326, 342, 350, 360 d. A.), die Beklagte zu 2 darüber hinaus hilfsweise, ihr die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des am 8. September 1997 verstorbenen ####### vorzubehalten (Bl. 284 d. A.). Sie machen zunächst geltend, nach dem Testament nicht Erbinnen geworden zu sein. Ferner erhebt die Beklagte zu 2 die Einrede der Anfechtbarkeit des Testamentes, da sie erst mit dem Beschluss des Senats im Verfahren 6 W 96/02 erfahren habe, dass das Grundstück in ####### von dem Testament nicht erfasst werde. Die Beklagten machen ferner geltend, die Klage sei selbst dann unbegründet, wenn sie Erbinnen geworden seien. So sei zunächst bei der Berechnung des Aktivnachlasses neben dem Posten 'Geldvermögen' in Höhe von 143.890,70 DM ein weiteres Kontoguthaben von 45.515,06 DM bei der ####### Bank ####### berücksichtigt worden, obwohl dieses bereits in dem zuerst genannten Betrag enthalten sei. Ferner habe das Landgericht die im Testament zugunsten der Eltern des Erblassers vorgesehenen 120.000 DM nicht als nachrangiges Vermächtnis behandeln dürfen, da es sich tatsächlich um die Rückzahlung einer Verbindlichkeit des Erblassers gehandelt habe. Schließlich sind die Beklagten der Auffassung, bei der Pflichtteilsberechnung müsse wegen der eingetretenen Nachlassspaltung auch eine Berücksichtigung des Grundstücks in ####### erfolgen, da anderenfalls eine ungerechtfertigte Bevorteilung der Klägerin eintrete. Der Pflichtteilsanspruch sei deshalb nach dem Gesamtnachlass unter Anrechnung des Miteigentumsanteils der Klägerin an dem Grundstück in ####### zu berechnen.

Die Beklagte zu 2 hat ferner mit Schriftsatz vom 7. März 2003 geltend gemacht, als weitere Nachlassverbindlichkeiten müssten 31.029,78 DM Vergütung für den Nachlasspfleger gem. Beschluss des Amtsgerichts Burgwedel vom 24. April 1998, 11.962 DM Kosten des Rechtsanwalts ####### sowie 19.430 DM Provision für den Verkauf der ####### in ####### berücksichtigt werden (Bl. 332 - 336 d. A.). Die Klägerin hat sich insoweit auf prozessuale Verspätung berufen (Bl. 339 f. d. A.). In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003 hat die Beklagte zu 2 ferner als weitere Verbindlichkeit 4.925 DM Gerichtsgebühr für die Nachlasspflegschaft und Auslagen des Nachlasspflegers von 1.033,15 DM geltend gemacht (Bl. 342 f., 344 - 346 d. A.).

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 276, 342 d. A.).

Die Akten 12 IV 258/97 AG Burgwedel, AG Burgwedel = 6 W 96/02 OLG Celle, 43 F 69/02 AG Burgwedel und 12 O 5701/00 LG Hannover = 6 U 20/02 OLG Celle waren informatorisch Gegenstand der Verhandlung.

II.

Auf die Berufung der Beklagten ist unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt worden sind, an die Klägerin mehr als 35.454,96 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 18. September 1999 zu zahlen.

1. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 des Wertes des Nachlasses gem. § 2303 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu. Diese sind - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) - aufgrund des Testamentes vom 29. April 1997 Erbinnen zu je 1/2 des Erblassers geworden.

a) Der Wirksamkeit des Testamentes steht nicht der zwischen dem Erblasser und der Mutter der Klägerin am 23. Dezember 1991 geschlossene Ehe- und Erbvertrag entgegen. Zwar war das Testament zunächst gem. § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, da es von dem Erbvertrag abweichende letztwillige Verfügungen enthält. Der Erbvertrag ist indessen durch die seit dem 1. August 1997 rechtskräftige Scheidung des Erblassers von der Mutter der Klägerin gem. § 2279 Abs. 1 i. V. m. § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam geworden.

Dieses führt dazu, dass die vom Erblasser nach Abschluss des Erbvertrages getroffene abweichende Verfügung von Todes wegen voll wirksam wird (OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 1355, 1356; Palandt - Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2289 Rdnr. 3). Die dem Erbvertrag zuwiderlaufende letztwillige Verfügung ist nämlich nicht schlechthin nichtig, da der Erblasser durch den Abschluss des Erbvertrages nicht in seiner Testierfähigkeit, sondern nur in seiner Testierfreiheit beeinträchtigt wird. Entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 2257, 2258 Abs. 2 BGB wird die spätere letztwillige Verfügung - hier das Testament vom 29. April 1997 - wirksam, wenn der Erbvertrag keine Bindung mehr entfaltet (OLG Zweibrücken, a. a. O.).

b) Das Testament des Erblassers ist dahin auszulegen, dass die beiden Beklagten Erbinnen zu je 1/2 geworden sind. Der Senat hat sich mit dieser Frage bereits in seinem Beschluss vom 31. Juli 2002 (6 W 96/02, veröffentlicht in: OLGR 2002, 246) befasst und hierzu ausgeführt:

'... Gegen diese Auslegungsgrundsätze hat das Landgericht nicht verstoßen. Es ist vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 Erben zu je 1/2 geworden sind.

a) Zwar hat der Erblasser in dem Testament vom 29. April 1997 keine ausdrückliche Erbeinsetzung vorgenommen, sondern lediglich bestimmte Vermögensgegenstände einzelnen Personen zugewiesen bzw. diese ausgeschlossen. Aus dem Wortlaut und Zusammenhang ergibt sich indessen, dass der Erblasser über sein Vermögen abschließend verfügen wollte. So heißt es im Eingang des Testaments:

'...bestimme ich, daß im Falle meines unerwarteten Todes mein Vermögen wie folgt geteilt wird:...'

Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser lediglich einzelne Vermächtnisse aussetzen (wollte) und im Übrigen gesetzliche Erbfolge eintreten sollte, bestehen demgegenüber nicht.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, als Erbinnen seien die Beteiligten zu 1 und 2 anzusehen. Nicht beabsichtigt war vom Erblasser zunächst eine Erbeinsetzung seiner Eltern. Diese sollten gem. Ziff. 1 des Testaments jeweils 60.000 DM als Rückzahlung von Schulden des Erblassers ihnen gegenüber aus dem Erlös des zu verwertenden Aktienvermögens erhalten. Dem Erblasser ging es hier offensichtlich zunächst um eine Bestimmung bezüglich der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten. Ferner sollten seine Eltern gem. Ziff. 6 des Testaments zu gleichen Teilen den Erlös aus verschiedenen Nachlassgegenständen erhalten (Motorrad der Marke Harley, PKW der Marke Corvette sowie Einrichtung). Ausweislich der vom Nachlasspfleger am 17. November 1997 erstellten Vermögensaufstellung machen diese drei Vermögensgegenstände zusammen einen Wert von etwa 60.000 DM bei einem Aktivgesamtnachlass von 1.511.489,87 DM aus (Bl. 80 - 91 Bd. I d. A.). Da es sich mithin nur etwa um 4 % des Aktivnachlasses handelt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Erblassers Erben des gesamten übrigen Vermögens sein sollten.

Dasselbe gilt für die frühere Lebensgefährtin ####### des Erblassers, die gem. Ziff. 5 des Testaments seinen PKW der Marke BMW erhalten sollte. Dieser ist in der Vermögensaufstellung mit einem Wert von 7.000 DM angegeben. Hierbei handelt es sich ebenso wie bei den Zuwendungen an die Eltern um bloße Vermächtnisse.

Nicht beabsichtigt hat der Erblasser auch, seine drei leiblichen Kinder als Erben einzusetzen. Vielmehr hat er in Ziff. 2 des Testaments ausdrücklich bestimmt, dass diese ihre 'Pflichtanteile' aus dem Verkauf seiner Häuser abzüglich der Bankschulden erhalten sollten. Außerdem hat der Erblasser in Ziff. 3 des Testaments darauf hingewiesen, dass er Lebensversicherungen namentlich auf jedes Kind abgeschlossen habe. Mit dem Begriff des 'Pflichtanteils' hat der Erblasser hier den seinen Kindern zustehenden Pflichtteil gemeint. Entsprechend bestimmt § 2304 BGB, dass die Zuwendung des Pflichtteils im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist.

Schließlich hat der Erblasser in Ziff. 4 seines Testaments geregelt, dass - außer einer ausdrücklichen Enterbung der Beteiligten zu 3 - die Beteiligten zu 1 und 2 'sonstige Lebensversicherungen plus Rest aus 2) zu gleichen Teilen' erhalten sollten. Zwar fehlt es auch hier an einer ausdrücklichen Erbeinsetzung. Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach bei der Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel keine Erbeinsetzung vorliegen soll, findet hier indessen keine Anwendung. Vielmehr ergibt die vorrangige Auslegung des Testaments, dass der Erblasser die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben einsetzen wollte. Hierfür spricht bereits das Wertverhältnis der drei vorhandenen Grundstücke zu dem übrigen Vermögen. Aus der Vermögensaufstellung des Nachlasspflegers vom 17. November 1997 ergeben sich Werte von ca. 950.000 DM für das Mehrfamilienhaus in #######, 200.000 DM für das Haus auf ####### sowie ca. 150.000 DM für das Haus in #######. Die drei Grundstücke machen mithin einen geschätzten Gesamtwert von 1.300.000 DM und damit 83 % des Gesamtnachlasses aus.

In der Zuwendung einzelner Gegenstände, die den überwiegenden Teil des Nachlasses ausmachen, was insbesondere bei (Haus-)Grundstücken in Betracht kommt, liegt indessen nach dem Willen des Erblassers in aller Regel eine Erbeinsetzung und nicht lediglich die Anordnung eines Vermächtnisses (BayOblG NJW-RR 2000, 1174; FamRZ 1999, 1392, 1393f.; NJW-RR 1997, 517, 518; OLG Köln FamRZ 1989, 549, 550; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 2087 Rdnr. 3). In diesen Fällen beabsichtigt der Erblasser regelmäßig eine Erb- bzw. Miterbeneinsetzung, durch die seine wirtschaftliche Stellung in der Person der Bedachten unmittelbar fortgesetzt werden soll.

Für die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, die in erster Linie die Entstehung größerer und unübersichtlicher Miterbengemeinschaften durch die Beteiligung von mit Vermögensgegenständen geringeren Wertes Bedachter verhindern will, besteht hier demgegenüber kein Raum. Sie würde dem ersichtlichen Willen des Erblassers zuwiderlaufen. Würde man in der Zuwendung der einzelnen Vermögensgegenstände lediglich die Anordnung von Vermächtnissen sehen, träte im Übrigen gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben des Erblassers sind seine drei Kinder. Diese sollten nach dem ausdrücklichen Willen des Erblassers indessen nur ihren Pflichtteil erhalten.

Keine Rolle spielt es angesichts dieser Wertverhältnisse auch, dass keine sonstigen Lebensversicherungen mehr vorhanden waren, die den Beteiligten zu 1 und 2 hätten zufließen können. Zwar hat der Erblasser tatsächlich nur Lebensversicherungen mit namentlichem Bezugsrecht für seine Eltern und Kinder hinterlassen, so dass diese bereits nicht in den Nachlass fielen. Ob der Erblasser sich hier bezüglich der Zugehörigkeit dieser Lebensversicherungen zum Nachlass geirrt hat, spielt indessen keine Rolle. Alleine aus dem Wertverhältnis der Grundstücke zum Gesamtnachlass sowie dem Umstand, dass der Erblasser keine gesetzliche Erbfolge seiner drei Kinder wünschte, ist hier indessen zu schließen, dass eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 erfolgen sollte.

b) Das Testament ist auch weder (teilweise) nichtig noch enthält es unbestimmte, rechtlich widersinnige oder tatsächlich unmögliche Bestimmungen oder Bedingungen, die zu seiner Unwirksamkeit führen würden.

Richtig ist allerdings, dass bezüglich des Grundstücks in ####### sowie des übrigen Vermögens ein Fall der Nachlassspaltung vorliegt. Gem. Art 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte, hier also deutschem Recht. Hiervon gilt allerdings gem. Art. 3 Abs. 3 EGBGB eine Ausnahme für Gegen-

stände, die sich nicht in dem Staat befinden, auf dessen Rechtsordnung verwiesen wird, und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Regeln unterliegen.

Hier gehörten zum Nachlass zwei nicht in der Bundesrepublik Deutschland belegene Grundstücke, nämlich die Finca in ####### (#######) sowie das Haus in #######. Bezüglich des Grundstücks in ####### bleibt es allerdings bei der Erbfolge nach deutschem Recht, da insoweit keine besondere Vorschriften spanischen Rechts eingreifen, die das deutsche Personalstatut verdrängen würden. Vielmehr bestimmt Art. 9 Nr. 8 S. S. 1 des 4. Kapitels des Código Civil, dass sich die Nachfolge von Todes wegen nach dem Heimatrecht des Erblassers im Augenblick seines Todes richtet, was auch immer die Natur des Vermögens und das Land, in welchem es belegen ist, sein mag (abgedruckt bei Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Spanien, Texte A I). Hier bleibt es mithin bei der Anwendung deutschen Rechts.

Anderes gilt demgegenüber hinsichtlich des Grundstücks in #######. Nach dem Recht wohl sämtlicher amerikanischer Bundesstaaten richtet sich die Erbfolge in den unbeweglichen Nachlass nach dem Recht des Lageortes (vgl. BGH, NJW 1993, 1920, 1921: zu Florida; ferner Ferid/Firsching, USA, Grdz. C II Rdnr. 39; Palandt, Art. 3 EGBGB Rdnr.14). Insoweit liegt ein Fall der Nachlassspaltung vor, d. h. die Erbfolge bezüglich des unbeweglichen Vermögens in ####### richtet sich nach dem Recht des Staates ####### sowie die Erbfolge bezüglich des sonstigen Vermögens nach deutschem Recht (zur Nachlassspaltung bei unterschiedlichem Erbstatut für unbewegliches und bewegliches Vermögen vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 263, 264; BayOblG FamRZ 1997, 318, 319; Palandt, Art. 3 EGBGB Rdnr. 14; Art. 25 Rdnr. 9).

Diese Nachlassspaltung führt auch nicht etwa zur (Teil-) Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung. Vielmehr kann ein Testament für den einen Teil des Nachlasses wirksam, für den anderen dagegen unwirksam sein, so dass für einen Teil des Nachlasses gewillkürte und für den anderen Teil des Nachlasses gesetzliche Erbfolge eintritt (BayOblG 95, 89; Palandt, Art. 25 EGBGB Rdnr. 9).

Unerheblich ist es hier mithin, dass eine wirksame Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 bezüglich des Grundstücks in ####### nicht vorliegen dürfte. So ist in Chapter 732.502 (1) der Florida Statutes geregelt, dass jedes Testament schriftlich sein und in der Form des Zweizeugentestamentes errichtet werden muss (abgedruckt bei Ferid/Firsching, USA, Texte III Nr. 8 Florida). Hieran fehlt es, da eine Hinzuziehung von Zeugen seitens des Erblassers bei Abfassung seines privatschriftlichen Testaments vom 29. April 1997 nicht ersichtlich ist. Zwar bestimmt Chapter 732.502 (2) der Florida Statutes, dass bei sog. non-residents von ####### die Einhaltung der Form der residence (also des Wohnsitzes) des Testators zur Zeit der Errichtung genügt, sofern es sich nicht um einen sog. 'holographic will' handelt. Hierunter wird die Errichtung eines eigenhändigen Testaments ohne Hinzuziehung von Zeugen verstanden (Ferid/Firsching, USA, Grdz. F II Rdnr. 157). Da der Erblasser hier indessen lediglich ein derartiges eigenhändiges Testament errichtet hat, kommt mithin auch die Ausnahmevorschrift des Chapter 732.502 (2) nicht zum Tragen. Hinsichtlich des Grundstücks in Florida dürfte mithin gesetzliche Erbfolge eingetreten sein. Gem. Chapter 731.23 Nr. 3 erben hiernach lineare Abkömmlinge, falls kein Ehegatte vorhanden ist.

Der Umstand, dass hinsichtlich des Grundstücks in ####### die vom Erblasser beabsichtigte Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 fehlgeschlagen sein dürfte, führt indessen nicht dazu, dass diese auch im Übrigen nicht als Erben anzusehen wären. Zwar liegt es nahe, dass dem Erblasser diese Besonderheiten der Nachlassspaltung unbekannt waren. Es sind jedoch keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Erblasser für diesen Fall überhaupt keine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 gewollt hätte. Zum einen beabsichtigte er nach der eindeutigen Regelung im Testament gerade keine Erbenstellung seiner Kinder, die hier aber hinsichtlich des gesamten Vermögens beim Fehlen einer testamentarischen Erbeinsetzung kraft gesetzlicher Erbfolge einträte. Zum anderen machen auch die beiden Grundstücke in ####### und ####### immer noch einen Wert von 1.150.000 DM, d. h. von 74 % des Nachlasswertes aus.

c) Zu Recht hat das Landgericht schließlich festgestellt, dass auch die von der Beteiligten zu 2 erklärte Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Versäumung der 6-Wochen-Frist des § 1954 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Der Erbschein wurde den Beteiligten zu 1 und 2 auf ihren ursprünglichen Antrag hin am 3. März 1998 erteilt. Ausweislich der Schlussrechnung des Nachlasspflegers vom 16. Juni 1998 wurde der gesamte Nachlass einschließlich aller Akten am 22. April 1998 den Erben übergeben (Bl. 177 - 179 Bd. I d. A.). Die Anfechtungserklärung ist indessen erst am 15. Februar 2002 beim Nachlassgericht eingegangen (Bl. 10 Bd. II d. A.). Die Beteiligte zu 2 hat auch trotz des ausdrücklichen Hinweises im Beschluss des Amtsgerichts Burgwedel vom 1. März 2002 (Bl. 18 f. Bd. II d. A.) nichts dazu vorgetragen, wann ihr der angebliche Anfechtungsgrund - die fehlende Zugehörigkeit des Grundstücks in ####### zum Nachlass - bekannt geworden ist'.

Der Senat hat sich sodann in seinem Urteil vom 26. September 2002 (6 U 20/02) unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 31. Juli 2002 erneut mit der Erbenstellung der Beklagten befasst und hierzu ausgeführt:

'An den Gründen dieses Beschlusses ist auch weiterhin festzuhalten. Selbst wenn man - entgegen der Annahme in obigem Beschluss - davon ausgehen wollte, dass es bei Ziff. 1 des Testamentes nicht um eine Regelung bezüglich der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten ging, sondern um eine Zuwendung von Todes wegen, würde dies weder zu einer eigenen Erbenstellung der Kläger noch zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagten nicht Erbinnen sein sollten. Bei einer derartigen Auslegung wären den Klägern als Eltern des Erblassers durch die Ziff. 1 und 6 des Testamentes Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 180.000,00 DM zugewandt worden (120.000,00 DM aus Ziff. 1 und insgesamt 60.000 DM aus Ziff. 6 des Testamentes). Dies würde bei einem Aktivnachlass von 1.511.489,97 DM, wie ihn der Nachlassverwalter ermittelt hat, einen Anteil von 11,9% ausmachen. Bei einer derartigen Quote kann nicht von einer Erbeinsetzung der Kläger ausgegangen werden.

Für die Beklagten verbliebe dagegen immer noch der weitaus überwiegende Teil des Nachlasses. Nach den Wertschätzungen des Nachlassverwalters machten die drei Grundstücke einen Anteil von 83 % des Nachlasses und - unter Außerachtlassung des Grundstücks in ####### - selbst die beiden Immobilien in ####### und ####### immer noch einen Anteil von 74 % aus. Keine Rolle spielt es auch, dass der Verkauf der Grundstücke in ####### und ####### letztlich zu anderen Werten als den vom Nachlassverwalter geschätzten erfolgt ist. Abgesehen davon, dass es nicht auf einen späteren Verkaufserlös ankommt, sondern auf den Wert im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, würde sich auch unter Zugrundelegung der späteren Werte nichts an der Erbenstellung der Beklagten ändern. Das Haus in ####### wurde für 450.000 DM sowie die Finca auf ####### für 330.000 DM veräußert. Zuzüglich des Hauses in #######, welches jedenfalls nach dem Willen des Erblassers auch die beiden Beklagten erhalten sollten, mit einem Wert von 150.000 DM machen diese drei Grundstücke immer noch einen Gesamtwert von 930.000 DM aus. Da durch den geringeren Wert dieser drei Grundstücke gegenüber den Schätzungen des Nachlassverwalters von insgesamt 370.000 DM aber auch der gesamte Aktivnachlass sich entsprechend auf 1.141.489,87 DM verringert, machen die Grundstücke immer noch einen Anteil von 81 % bzw. - unter Außerachtlassung des Grundstücks in ####### - von 68 % aus.

Angesichts dieser erfolgten Zuwendung des überwiegenden Vermögens an die Beklagten einerseits sowie dem Willen des Erblassers, seinen drei Kindern nur den Pflichtteil zukommen zu lassen, bestehen an der Erbenstellung der Beklagten keine Zweifel.'

An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Die Berufung zeigt auch keine Gründe auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würden. Dies gilt selbst dann, wenn bei einer Gegenüberstellung der einzelnen Nachlassgegenstände das Grundstück in ####### nunmehr mit 129.000 US-$ = 232.644 DM zu bewerten wäre. Zuzüglich des Hauses in ####### mit 450.000 DM sowie der Finca auf ####### mit 330.000 DM machen diese drei Grundstücke einen Gesamtwert von 1.012.644 DM aus. Da durch den geringeren Wert dieser drei Grundstücke gegenüber den Schätzungen des Nachlasspflegers von insgesamt 287.356 DM (1.300.000 DM abzgl. 1.012.644 DM) auch der gesamte Aktivnachlass sich entsprechend auf 1.264.133,87 DM verringert, machen die Grundstücke immer noch einen Anteil von 80 % bzw. - unter Außerachtlassung des Grundstücks in ####### - von 62 % aus. Den beiden Beklagten floss also auch in diesem Fall der weitaus überwiegende Teil des Nachlasses zu.

Schließlich zeigt auch der Umstand, dass der Erblasser den beiden Beklagten nicht - wie den sonstigen im Testament bedachten Personen - nur einzelne Gegenstände zuwies, sondern diese gem. Nummer 2 den 'Rest aus 2.)', d. h. aus dem Verkauf der Grundstücke erhalten sollten, dass diese in seine bisherige Stellung als Gesamtrechtsnachfolger einrücken sollten.

2. Die Beklagte zu 2 kann sich gegenüber dem Anspruch der Kläger nicht mit Erfolg auf die Einrede der Anfechtbarkeit des Testaments des Erblassers berufen. Zwar bestimmt § 2083 BGB, dass der Beschwerte die Leistung verweigern kann, wenn eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar ist, auch wenn die Anfechtung wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des § 2082 BGB ausgeschlossen ist.

Hier kommt eine Anfechtung des Testaments indessen nicht in Betracht. Zwar kann gem. § 2078 Abs. 2 BGB eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist. Dies gilt indessen nur, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Erklärung bei Kenntnis des Sachverhaltes nicht abgegeben haben würde. Hätte der Erblasser gewusst, dass er hinsichtlich des Grundstücks in ####### keine wirksame letztwillige Verfügung durch ein rein eigenhändiges Testament treffen kann und deshalb nach dem Recht des Staates ####### gesetzliche Erbfolge eintreten würde, so hätte er indessen nicht generell von einer Erbeinsetzung der Beklagten abgesehen. Vielmehr hätte er ohne weiteres durch das Hinzuziehen von zwei Zeugen eine wirksame letztwillige Verfügung auch nach den Erfordernissen des Rechtes des Staates ####### treffen können. Dass ihm die Errichtung eines derartigen Zweizeugentestamentes nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

Selbst wenn indessen die Vererbung des Grundstücks in ####### durch eine letztwillige Verfügung nicht möglich gewesen wäre, würde hieraus nicht folgen, dass der Erblasser in diesem Fall keine Erbeinsetzung der Beklagten vorgenommen hätte. Wie der Senat bereits in seinem oben auszugsweise wiedergegebenen Beschluss vom 31. Juli 2002 (6 W 96/02) ausgeführt hat, beabsichtigte der Erblasser nach der Regelung im Testament zum einen gerade keine Erbenstellung seiner Kinder, die aber hinsichtlich des gesamten Vermögens beim Fehlen einer testamentarischen Erbeinsetzung kraft gesetzlicher Erbfolge einträte. Zum anderen machen die beiden in jedem Fall verbleibenden Grundstücke in der ####### und in ####### immer noch den ganz überwiegenden Teil des Nachlasses aus.

3. Der Pflichtteilsanspruch ist hiernach wie folgt zu errechnen:

a) Aktivnachlass

Ausgehend von der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs durch die Klägerin (Bl. 104 f. d. A.) i. V. m. der Aufstellung des Nachlasspflegers vom 17. November 1997 (Bl. 27 - 38 d. A.) sowie der Auskunft der Beklagten vom 30. Juni 1998 (Bl. 108 - 110 d. A.) ergibt sich:

* Verkaufserlös Grundstück ####### 450.000,00 DM * Verkaufserlös Finca auf ####### 335.000,00 DM * Grundstück in ####### 0,00 DM

Das Grundstück ist außer Betracht zu lassen, da es infolge der eingetretenen Nachlassspaltung nicht zu dem dem deutschen Recht unterliegenden Nachlass zählt (zur Frage, inwieweit die Miterbenstellung der Klägerin an diesem Grundstück sich auf die Gesamtberechnung ihres Pflichtteils auswirkt, nachfolgend zu Nummer 4)

* Geldvermögen gem. Aufstellung Nachlassverzeichnis 143.989,07 DM

vom 30. Juni 1998 (Bl. 108 f. d. A.). Der Ansatz von lediglich 143.890,70 DM in der Aufstellung der Klägerin (Bl. 103 d. A.) und dem folgend in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils (Bl. 236 d. A.) ist lediglich rechnerisch unrichtig und war dementsprechend zu berichtigen.

* Konto 85644729000 ####### Bank ####### 272,55 DM

Das Landgericht hat unter Verstoß gegen § 286 ZPO dieses im Nachlassverzeichnis des Nachlasspflegers ####### erwähnte Konto mit einem Bestand von 45.515,06 DM (Bl. 27 d. A.) in vollem Umfang in den Aktivnachlass miteingerechnet (Bl. 236, 103 d. A.). Dieses Konto bestand nämlich im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht. Vielmehr hat es der Nachlasspfleger erst selbst als Nachlasssparkonto am 18. September 1997 eingerichtet. Entsprechend ist in seiner Aufstellung der Bestand per Todestag mit 0,00 DM angegeben (Bl. 27 d. A.). Die dann erfolgten Einnahmen und Ausgaben sind erst nach dem Tod des Erblassers erfolgt. Sie sind hier nur Insoweit zu berücksichtigen, als sie noch aus der Zeit vor dem Erbfall resultieren und nicht bereits anderweitig in dem Nachlassverzeichnis der Beklagten vom 30. Juni 1998 berücksichtigt wurden.

Nicht in Rechnung zu stellen sind deshalb zunächst die nach dem Erbfall fällig gewordenen Mieten bezüglich des Mehrfamilienhauses in #######.

Abzusetzen sind ferner die 30.500 DM aus dem Sterbegeld der #######. Diese 30.500 DM tauchen nämlich bereits in der eigenen Aufstellung der Klägerin unter sonstigen Nachlassforderungen gem. Verzeichnis der Beklagten vom 30. Juni 1998 auf (Bl. 104 d. A.). Hier hatten die Beklagten unter IV ihres Verzeichnisses sonstige Forderungen aufgeführt, u. a. 30.500 DM Sterbegeldbezüge (Bl. 109 d. A.).

Ein weiterer Teilbetrag von 3.811,62 DM resultiert aus der Auflösung des Kontos Nr. 230147670 bei der Postbank ####### (Bl. 111, 113 d. A.). Der auf diesem Konto zum Todeszeitpunkt vorhandene Bestand von 4.961,49 DM ist indessen bereits Bestandteil der Aufstellung der Beklagten vom 30.6.1998 zu 'III. Geldvermögen', dort Ziff. 2 (Bl. 109 d. A.).

Dasselbe gilt für eine Gutschrift von 10.000 DM aus dem Girokonto 2475059200 bei der BfG Bank AG ####### (Bl. 111, 116 d. A.).

Der auf diesem Konto zum Todeszeitpunkt vorhandene Bestand von 10.862,97 DM ist bereits Bestandteil der Aufstellung der Beklagten vom 30.6.1998 zu 'III. Geldvermögen', dort Ziff. 5 (Bl. 109 d. A.).

Alleine zu berücksichtigen bei den Einnahmen sind demgegenüber 49,90 DM Beitragserstattung HDI sowie insgesamt 282 DM ####### Flugdienst, da es sich hier nur um Einkünfte handeln kann, die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind. Als Ausgaben abzusetzen sind dagegen anteilige 5,28 DM Landesgas Abschlag (140 DM : 212 x 8), 52,18 DM für Photoarbeiten und anteilige 1,89 DM HASTRA Abschlag (50,- DM : 212 x8), sodass ein zu berücksichtigender Betrag von 272,55 DM verbleibt.

* Depot 85647290000 ####### Bank AG ####### 0,00 DM

Das Landgericht hat auch hier unter Verstoß gegen § 286 ZPO dieses im Nachlassverzeichnis des Nachlasspflegers ####### erwähnte Konto mit einem Bestand von 102.086,83 DM (Bl. 112 d. A.) in den Aktivnachlass miteingerechnet (Bl. 236, 103 d. A.). Dieses Konto bestand im Zeitpunkt des Erbfalls nicht. Vielmehr hat erst der Nachlasspfleger selbst das Nachlassdepot eingerichtet. Entsprechend ist in seiner Aufstellung der Bestand per Todestag mit 0,00 DM angegeben (Bl. 111 d. A.). Die dann erfolgten Einnahmen sind erst nach dem Tod des Erblassers erfolgt. Sie stammen ausschließlich aus der Auflösung und Umbuchung der Depotkonten 7475059200 bei der BfG Bank #######, 106638900 bei der ####### Bank AG ####### und der ####### Bank ####### (DIT-Pazifikfonds), vgl. Bl. 112, 116 - 118 d. A. Diese drei Depotkonten über 97.877 DM, 5.000 DM und 9.441,84 DM sind indessen bereits in der Aufstellung 'III. Geldvermögen' der Beklagten vom 30.6.1998 zu Ziff. 1, 6 und 7 enthalten (Bl. 109 d. A.).

* Bewegliches Vermögen (Motorrad #######, 57.000,00 DM

PKW #######, PKW #######, PKW VW #######)

* Inventar Haus ####### (#######) 15.000,00 DM * Sonstige Forderungen

(Darlehensforderung ####### 4.000 DM; 34.500,00 DM

Sterbegeld 30.500 DM)

Aktivnachlass gesamt 1.035.761,62 DM.

Zu Unrecht meint demgegenüber die Klägerin, dem Nachlasswert müssten gegebenenfalls weitere 113.443,11 DM hinzugesetzt werden, die den Eltern des Erblassers als Vermächtnis gem. Nummer 1 des Testamentes zustünden (Bl. 308, 358 f. d. A.). Diese 113.443,11 DM ergeben sich indessen nicht aus weiterem Vermögen des Erblassers in Gestalt von Wertpapieren. Der Erblasser hatte in seinem Testament vom 29. April 1997 sein Aktienvermögen erwähnt, welches an seine Eltern gezahlt werden sollte. Hierbei handelt es sich indessen genau um die Depotanlagen bei der BfG Bank AG Ludwigshafen über 97.877 DM, der ####### Bank ####### über 5.000,80 DM und der ####### Bank ####### (DIT-Pazifikfonds) über 9.441,84 DM, die in die Nr. 8.2, 9 und 10 des Nachlassverzeichnisses des Nachlassverwalters ####### vom 17. November 1997 eingeflossen sind (Bl. 116 - 118 d. A.) und in der Aufstellung 'III. Geldvermögen' der Beklagten vom 30. Juni 1998 zu Ziff. 1, 6 und 7 enthalten sind (Bl. 109 d. A.). Sie sind damit bereits Bestandteil der beim Aktivnachlass unter dem Posten Geldvermögen berücksichtigten 143.890,70 DM (rechnerisch richtig: 143.989,07 DM). Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser hier noch über weiteres Aktienvermögen verfügte, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht dargelegt.

b) Verbindlichkeiten

aa) Zu berücksichtigende Verbindlichkeiten

* Nachlassverbindlichkeiten gem. Aufstellung der Beklagten 492.198,37 DM vom 30. Juni 1998 (Bl. 108 - 110 d. A.).

Die Beklagten hatten in ihrer Nachlassaufstellung vom 30. Juni 1998 Verbindlichkeiten von insgesamt 533.645,26 DM aufgeführt, nämlich insgesamt 367.221,08 DM Bankverbindlichkeiten, 11.424,18 DM Bestattungskosten, 120.000 DM aus Nummer 1 des Testamentes gegenüber den Eltern des Erblassers, 10.000 DM als Darlehensforderung des Vaters des Erblassers sowie 25.000 DM als Wechselforderung einer Frau ####### gegen den Erblasser. Die Klägerin hat in der Berechnung ihres Pflichtteilsanspruchs hiervon abgezogen 6.446,89 (Differenz zwischen 120.000 DM und tatsächlichem Erlös der Wertpapiere von 113.553,11 DM; 10.000 DM Darlehensforderung des Vaters des Erblassers sowie die 25.000 DM aus der Wechselforderung der Frau ####### (Bl. 104 d. A.). Den verbleibenden Betrag von 492.198,37 DM hat das Landgericht seiner Berechnung zugrundegelegt (Bl. 236 d. A.). Das greift die Berufung der Beklagten ohne Erfolg an. Soweit diese geltend gemacht haben, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verbindlichkeiten gegenüber den Eltern nicht zu berücksichtigen seien, weil es sich tatsächlich nicht um gegenüber dem Pflichtteilsanspruch der Klägerin nachrangige Vermächtnisse, sondern um bereits zuvor bestehende Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber seinen Eltern gehandelt habe (Bl. 285 f. d. A.), wird übersehen, dass jedenfalls die 113.553,11 DM aus dem Verkauf der Wertpapiere durch die Klägerin selbst als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt worden sind (Bl. 104, 305 - 307 d. A.). Zwar hatte das Landgericht in den Entscheidungsgründen von einer Nichtberücksichtigung der vom Erblasser zugunsten seiner Eltern angeordneten Vermächtnisse gesprochen (Bl. 237 d. A.). Tatsächlich hatte es aber jedenfalls die 113.553,11 DM aus dem Wertpapierverkauf, die den Eltern des Erblassers zustehen, als Nachlassverbindlichkeit abgezogen.

* Unterhaltsanspruch der Mutter der Klägerin 67.500,00 DM

gem. Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 26. November 2002 (43 F 69/02) Insgesamt ergeben sich mithin Nachlassverbindlichkeiten von 559.698,37 DM.

bb) Nicht zu berücksichtigende Verbindlichkeiten

(1)

Ohne Erfolg machen die Beklagten demgegenüber geltend, als weitere Nachlassverbindlichkeiten müssten noch Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Finca in ####### abgerechnet werden, nämlich 11.962 DM gem. Rechnung des Rechtsanwalts Alexander vom Hofe sowie 19.430 DM Provision für den Verkauf des Grundstücks (Bl. 78, 316, 332, 334 - 336 d. A.). Hierbei handelt es sich um Nachlasserbenschulden, die aus eigenen Rechtshandlungen der Erben anlässlich des Erbfalls entstanden sind und zu deren Haftung mit ihrem Eigenvermögen führen (vgl. Palandt - Edenhofer, § 1967 Rdnr. 8). Zwar kann in derartigen Fällen zugleich eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB vorliegen, wenn die Verpflichtung in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen wurde (Palandt, a. a. O., Rdnr. 9). Gleichwohl können derartige Verbindlichkeiten nicht bei der Berechnung des Wertes des Nachlasses für den Pflichtteilsanspruch gem. § 2311 BGB berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei um Kosten, die für den Erben alleine aufgrund des Umstandes des Vorhandenseins einer letztwilligen Verfügung zu seinen Gunsten entstanden sind, ohne dass die Eingehung der Verbindlichkeit für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil wäre (vgl. Münchener Kommentar - Schlichting, BGB, §§ 1922 - 2385, 3. Aufl., § 2311 Rdnr. 11).

(2)

Anders liegt es demgegenüber im Grundsatz bei den von den Beklagten geltend gemachten Kosten der Nachlasspflegschaft, nämlich den 31.029,78 DM Vergütung für den Nachlasspfleger gem. Beschluss des Amtsgerichts Burgwedel vom 24. April 1998, 4.925 DM Gerichtsgebühr für die Nachlasspflegschaft und Auslagen des Nachlasspflegers von 1.033,15 DM (Bl. 332 f., 342 f., 344 - 346 d. A.). Diese Kosten der Nachlasssicherung gem. § 1960 GGB sind auch im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils nach § 2311 BGB als Erbfallschulden zu berücksichtigen (Münchener Kommentar, a. a. O., Rdnr. 10). Hierbei handelt es sich um Kosten, die auch für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil sind, weil sie der Feststellung und Sicherung des Nachlasses und damit auch der Durchsetzbarkeit des Pflichtteilsanspruchs dienen (vgl. auch BGHZ 95, 222, 228 zur Berücksichtigung von Kosten der Testamentsvollstreckung bei entsprechendem Vorteil für den Pflichtteilsberechtigten).

Gleichwohl können diese Verbindlichkeiten von insgesamt 36.987,93 DM vorliegend keine Berücksichtigung finden. Die Beklagten haben nämlich erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht, diese Kosten seien als zusätzliche Nachlassverbindlichkeiten pflichtteilsmindernd zu berücksichtigen. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind indessen gem. § 529 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 531 Abs. 2 ZPO nur zu berücksichtigen, wenn einer der drei Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall und wird auch von den Beklagten selbst nicht geltend gemacht. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO daran gehindert gewesen wären, diese Tatsachen bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen, ohne dass dies auf ihrer Nachlässigkeit beruhte. Es handelt sich ausnahmslos um Tatsachen, die bereits weit vor Klageerhebung gegeben waren. Die Festsetzung der Vergütung für den Nachlasspfleger ergibt sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Burgwedel vom 24. April 1998 (Bl. 344 d. A.). Die angefallenen Gebühren für die Nachlasspflegschaft und die Auslagen des Nachlasspflegers ergeben sich aus dessen Schreiben vom 16. Juni 1998 an das Amtsgericht Burgwedel (Bl. 345 f. d. A.).

Zwar sind die angefallenen Kosten - wie sich aus der beigezogenen Nachlassakte ergibt - urkundlich belegt und auch angefallen. Die Klägerin hat auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz auch lediglich erwidert, eine Berücksichtigung komme nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht (Bl. 339 f. d. A.) bzw. sie könne sich - soweit es um in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2003 überreichte Unterlagen bezüglich der Gerichtsgebühr für die Nachlasspflegschaft in Höhe von 4.925 DM und der Auslagen des Nachlasspflegers von 1.033,15 DM geht - hierzu nicht äußern (Bl. 342 f. d. A.). Den tatsächlichen Anfall dieser Kosten hat sie nicht bzw. nicht mit Substanz bestritten.

Gleichwohl sind neue Tatsachen in der Berufungsinstanz auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig sind bzw. das Bestreiten der Gegenseite ohne Substanz ist und der Rechtsstreit durch ihre Zulassung nicht verzögert würde (OLG Oldenburg OLGReport 2002, 271, 272 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 4 U 1404/02 -; Rimmelspacher NJW 2002, 1897, 1903; Musielak - Ball, ZPO, 3. Aufl., § 531 Rdnr. 16; a.A. Crückeberg MDR 2003, 10; Schneider MDR 2002, 684, 686). Der Zulassung solcher Tatsachen steht schon der eindeutige Wortlaut des § 531 Abs. 2 ZPO entgegen, der eine Zulassung nur erlaubt, wenn einer der drei enumerativ aufgeführten Gründe vorliegt.

Gegen die Zulassung solcher Tatsachen sprechen auch die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Vorschrift. Das Berufungsverfahren ist durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz) vom 27. Juni 2001 (BGBl. I S. 1887) grundlegend umgestaltet worden. Die bisherige Ausgestaltung der Berufung als volle zweite Tatsacheninstanz ist aufgegeben worden. Funktion der Berufung soll es vielmehr sein, das erstinstanzliche Urteil auf die korrekte Anwendung des materiellen Rechts sowie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen hin zu überprüfen und etwaige Fehler zu beseitigen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 14/4722 S. 64). Diese Beschränkung der Berufung auf ein Instrument der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung führt dazu, dass das Berufungsgericht an die fehlerfrei gewonnen Erkenntnisse der ersten Instanz gebunden ist und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen sind, wenn einer der drei besonderen Gründe des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt (a. a. O., S. 101).

Denn entsprechend kommt es wegen dieser Ersetzung der bisherigen Präklusionsvorschriften des § 528 Abs. 1 und 2 ZPO a. F. durch das Novenrecht in § 531 Abs. 2 ZPO auf die Frage, ob der Rechtsstreit durch die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel verzögert würde, nicht mehr an (OLG Oldenburg, Musielak - Ball, Rimmelspacher, a. a. O.; das wird von Crückeberg, a. a. O., übersehen).

Gegen eine Zulassung neuen unstreitigen Vorbringens über die Fälle des § 531 Abs. 2 ZPO hinaus spricht auch der systematische Zusammenhang mit § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO (hierzu auch OLG Oldenburg, a. a. O.). Hiernach hat das Gericht, wenn es beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, die Parteien hierauf hinzuweisen und (nur) dem Berufungsführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Berufungsgegner ist in diesem Verfahrensstadium dagegen keine Berufungserwiderungs- oder sonstige Stellungnahmefrist zu setzen. Wäre demgegenüber neues Vorbringen des Berufungsführers zu berücksichtigen, wenn es unstreitig ist, so müsste, um diese Frage zu klären, zunächst dem Berufungsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das sieht das Gesetz indessen nicht vor und wäre auch mit seinem Zweck, durch den Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO eine vereinfachte Erledigungsmöglichkeit zu schaffen (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 96 f.), nicht zu vereinbaren.

Schließlich kommt hinzu, dass im Einzelfall die Beurteilung der Frage, ob neues tatsächliches Vorbringen unstreitig ist, weil vom Berufungsgegner zugestanden, nicht oder nicht mit Substanz bestritten, zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen kann, die zum einen mit von der Gesetzesnovelle nicht gewollter Mehrarbeit des Gerichts und zum anderen mit Rechtsunsicherheit für die Parteien verbunden sind. Denn schon über die Frage, ob etwas unstreitig ist, lässt sich letztlich streiten, je nachdem, ob beide Seiten Tatsachen übereinstimmend vortragen, zu Tatsachen nicht oder nur ungenügend erwidert wird, sodass die Unstreitigkeit sich erst aus Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO ergibt, wobei alle Erklärungen des Gegners auf die Absicht zu bestreiten zu prüfen wären.

Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung ist der Ausschluss neuen unstreitigen Vorbringens, das im Ergebnis zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits führt, auch nicht verfassungswidrig (so aber Schneider MDR 2002, 684, 686; Hunke/Dübbers NJ 2002, 184). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Recht des Berufungsführers auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG vor. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Mai 1987 (1 BvR 903/85) zu § 296 Abs. 1 ZPO ausgeführt, der Gesetzgeber sei durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehindert, durch Präklusionsvorschriften auf eine Prozessbeschleunigung hinzuwirken, sofern die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern (BVerfGE 75, 302, 315). Dies gelte auch für die Anwendung des sog. absoluten Verzögerungsbegriffes. Eine Ausnahme wegen rechtsmissbräuchlicher Anwendung der Präklusionsvorschriften gelte nur dann, wenn die Verspätung allein nicht kausal für die Verzögerung ist. In diesen Fällen sei eine Präklusion unzulässig, da allein der Zweck der Vorschrift, die Abwehr pflichtwidriger Verfahrensverzögerungen, die Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtfertige (a. a. O., 316 f.).

Bei § 531 Abs. 2 ZPO handelt es sich indessen - wie oben dargelegt - nicht um eine Präklusionsvorschrift, sondern um eine Regelung des sog. Novenrechts, die ihre Rechtfertigung in der neu gefassten Struktur des Berufungsverfahrens als Instrument der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung findet. Dass hiermit keine volle zweite Tatsacheninstanz mehr eröffnet wird, ist unschädlich, da dies verfassungsrechtlich weder nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geboten ist.

c) Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

Es ergibt sich hiernach folgende Berechnung des Pflichtteilsanspruchs:

Aktivnachlass 1.035.761,62 DM abzgl. Verbindlichkeiten 559.698,37 DM

verbleiben 476.063,25 DM

davon 1/6 79.343,88 DM

abzgl. Zahlung 10.000,00 DM

restlicher Pflichtteil 69.343,88 DM

= 35.454,96 Euro.

Zinsen kann die Klägerin hierauf nur in Höhe von 4 % verlangen, da der erhöhte Zinssatz des § 288 Abs. 1 S. 1 BGB nur für nach dem 1. Mai 2000 fällig gewordene Forderungen gilt (Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB). Der am 18. September 1999 rechtshängig gemachte Pflichtteilsanspruch (Bl. 50 f. d. A. '8' statt '9' Bl. 51 n. offenbar Versehen des beurkundenden Zustellers) ist indessen bereits mit dem Erbfall entstanden und fällig geworden (§ 2317 Abs. 1, § 271 Abs. 1 Fall 1 BGB).

4. a) Die Ermittlung des Pflichtteils der Klägerin ohne den Grundbesitz in ####### hat für diese wirtschaftlich keine nachteiligen Auswirkungen. Wirtschaftlich sind ihr bei einem Wert des Grundstücks in ####### von 129.000 US-$ (= 232.664 DM) weitere 77.554,67 DM (1/3 Grundstücksanteil) zugeflossen, zusammen mit dem Pflichtteil mehr.

Wäre das Grundstück in ####### in die Berechnung des Pflichtteils am Gesamtnachlass mit einzubeziehen, so hätte sich folgende Berechnung ergeben:

Nachlass ohne Grundstück ####### (s. o.) 476.063,25 DM

zzgl. Grundstück in ####### 232.664,00 DM

gesamt 708.727,25 DM

davon 1/6 118.121,20 DM

abzgl. Zahlung 10.000,00 DM

Rest 108.121,20 DM.

Tatsächlich erhält die Klägerin demgegenüber einen Pflichtteil von 79.343,88 DM sowie ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück in ####### im Wert von 77.554,67 DM, so dass ihr insgesamt 156.898,55 DM zufließen. Dieser Betrag liegt damit um 38.777,35 DM höher als derjenige, den sie erhalten hätte, wenn das Grundstück in ####### ebenfalls nach deutschem Erbrecht vererbt worden wäre.

Anders wäre es, wenn das Testament des Erblassers auch nach dem Recht von ####### Gültigkeit erlangt hätte. Dann wären die Beklagten auch Erbinnen zu je 1/2 bezüglich dieses Vermögenswertes geworden. Die Klägerin hätte bezogen auf diesen Vermögenswert nicht einmal einen Pflichtteil erhalten, weil das Recht von ####### kein Pflichtteilsrecht kennt. Der überlebende Ehegatte sowie minderjährige Kinder werden hier durch beschränkte Nutzungsrechte an einzelnen Vermögensgegenständen des Erblassers geschützt (vgl. Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Band VII, USA Nr. 8; ferner BGH NJW 1993, 1920, 1921). Nicht einmal eine derartige Mindestbeteiligung würde hier indessen zugunsten der Klägerin eingreifen, da 'Chapter 732.401 - 403' der 'Florida Statutes' nur Nutzungsrechte an dem vom Erblasser mit seiner Familie bewohnten Familienheim sowie an übrigen Vermögensgegenständen vorsehen, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in ####### hatte. Das war hier indessen bezüglich des Hauses in ####### nicht der Fall. Wäre das Testament also nach dem Recht von ####### wirksam gewesen, so hätte die Klägerin nur ihren oben errechneten Pflichtteil von 79.343,87 DM erhalten.

b) Das Landgericht hat es abgelehnt, auf dieser Grundlage eine Anpassung mit dem Inhalt vorzunehmen, dass der Klägerin Pflichtteilsansprüche nur in dem Umfang zustehen, in welchem ihre Beteiligung an dem Nachlass als Erbin hinter dem Gesamtpflichtteil zurückbleibt (Bl. 235 f. d. A.). Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO).

Ausgangspunkt ist hierbei der Grundsatz, dass die eingetretene Nachlassspaltung dazu führt, jeden der beiden Nachlassteile grundsätzlich als selbständigen Nachlass anzusehen und entsprechend dem jeweils maßgeblichen Erbstatut so zu behandeln, als wenn er der gesamte Nachlass wäre (BGHZ 24, 352, 355; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 263, 264; BayOblG FamRZ 1995, 1089, 1091; OLG Hamburg DtZ 1993, 28). Da das Pflichtteilsrecht sich nach dem maßgeblichen Erbstatut richtet (BGHZ 9, 151, 154), hat dies zur Folge, dass auch der Pflichtteilsanspruch für jeden Nachlassteil gesondert zu betrachten ist (BGH NJW 1993, 1920, 1921; Gruber, ZEV 2001, 463, 464; Staudinger - Dörner, Art. 25, 26 EGBGB, Neubearbeitung 2000, Art. 25 Rdnr. 741).

Auf dieser Grundlage hat auch die Rechtsprechung bei Nachlassspaltung im Verhältnis zu den USA (BGHZ 24, 352; NJW 1993, 1920) sowie im Verhältnis zur früheren DDR (OLG Hamburg DtZ 1993, 28) den Pflichtteilsanspruch isoliert nach demjenigen Nachlasswert berechnet, der deutschem Erbrecht unterlag. Diesen Fällen lagen jeweils Konstellationen zugrunde, bei denen der Pflichtteilsberechtigte insgesamt, also auch für den einer ausländischen Rechtsordnung unterliegenden Nachlassteil, wirksam enterbt war, und ihm Pflichtteilsansprüche nur für den deutschem Recht unterliegenden Nachlassteil zustanden, weil das ausländische Recht für den ihm unterliegenden Nachlassteil keine Pflichtteilsansprüche kannte. Eine Anpassung dahingehend, dass etwa der nach deutschem Recht zuzusprechende Pflichtteil im Wege der Anpassung zu erhöhen wäre, um im Wege einer Gesamtbetrachtung beider Nachlassteile den Pflichtteil so zu errechnen, als ob der gesamte Nachlass deutschem Recht unterläge, ist nicht erwogen worden.

Entsprechend besteht auch kein Grund, eine Anpassung im umgekehrten Fall wie hier vorzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte infolge der Nachlassspaltung mehr erhält, als ihm zustünde, wenn der Pflichtteil am gesamten Nachlass nach deutschem Recht zu berechnen wäre. Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof (OGH) von Österreich bei einer Nachlassspaltung im Verhältnis zu den USA bei der Berechnung eines nach österreichischem Recht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs eines Ehegatten berücksichtigt, dass dem überlebenden Ehegatten wegen einer zu seinen Gunsten von Todes wegen liquidierten sog. 'community property' bereits ein Betrag zugeflossen war, der den nach österreichischem Recht bestehenden Pflichtteilsanspruch um ein Vielfaches überstieg (IPraX 1998, 37, 38f.). Dieser Lösungsweg ist indessen abzulehnen (so auch Gruber, ZEV 2001, 463, 464; zustimmend dagegen Penz, ZEV 1998, 449, 451 f.). Er führt nämlich dazu, dass faktisch doch wieder - jedenfalls für die Berechnung des Pflichtteils - deutsches Recht für den gesamten Nachlass Anwendung findet. Das steht indessen im Widerspruch zu der auch vom deutschen Internationalen Privatrecht über Art. 3 Abs. 3, Art. 25 Abs. 2 EGBGB ausdrücklich zugelassenen Nachlassspaltung.

Eine derartige Anrechnung würde hier auch zumindest mittelbar zu einer Umgehung des für den Grundbesitz in ####### anwendbaren materiellen Erbrechts von ####### führen. Dieses lässt, wie bereits oben ausgeführt, ein eigenhändiges Testament grundsätzlich nur bei der Hinzuziehung von zwei Zeugen zu. Wird diese Form nicht eingehalten, ist das Testament unwirksam und es tritt gesetzliche Erbfolge ein. Diese Wertung des ausländischen Rechts muss auch im Inland hingenommen und darf nicht dadurch ausgehebelt werden, dass das der Klägerin nach dem Recht von ####### zugeflossene Vermögen auf ihren Pflichtteilsanspruch für das deutschem Recht unterliegende Vermögen angerechnet wird. Diese Gesamtbetrachtung würde dazu führen, das Testament faktisch als wirksam zu behandeln. Wegen der ausdrücklich zugelassenen Nachlassspaltung im deutschen Internationalen Privatrecht ist es indessen nicht zulässig, die Wertungen des deutschen materiellen Erbrechts an die Stelle des für den Grundbesitz in ####### anzuwendenden Rechts dieses US-Bundesstaates zu setzen.

Dies ergibt auch folgende Kontrollüberlegung: Hätte der Erblasser sein Testament auch nach dem Recht des Staates #######, etwa in Form eines Zweizeugentestamentes, wirksam errichtet, so wären die Beklagten Erbinnen zu je 1/2 des Grundstücks in ####### gewesen. Der Klägerin hätte - wie oben ausgeführt - nach dem anwendbaren materiellen Erbrecht von ####### indessen kein Pflichtteilsanspruch zugestanden. Sie hätte dann bei der Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs für den deutschem Recht unterliegenden Nachlassteil auch nicht geltend machen können, dieser Pflichtteil müsse im Wege der Anpassung erhöht werden, weil ihr für das Grundstück in ####### nach dem dortigen Recht kein Pflichtteil zugeflossen sei.

Soweit im Schrifttum gleichwohl bei Nachlassspaltung eine Anpassung des deutschem Recht unterliegenden Pflichtteilsanspruchs erörtert wird, betrifft dies im wesentlichen andere Fallkonstellationen. Hier geht es um Fälle, in denen der Erblasser aufgrund einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen einen Abkömmling im Hinblick auf einen Teilnachlass enterbt hat, der Abkömmling aber bezüglich eines anderen Teilnachlasses Erbe geworden ist (vgl. etwa Gruber, ZEV 2001, 463, 467; Pentz, ZEV 1998, 449, 451f.; Dörner, DNotZ 1988, 67, 103f.; Staudinger - Dörner, a.a.O., Rdnr. 741f.; Soergel - Schurig, EGBGB, 1996, Art. 25 Rdnr. 98; a.A. Münchener Kommentar - Birk, Art. 1 - 38 EGBGB, 3. Aufl., Art. 25 Rdnr. 138).

Beispiel (in Anlehnung an Pentz, a. a. O.):

Ein Erblasser hat zwei Söhne. A erhält das Inlandsvermögen im Wert von 200.000 DM, B ein Grundstück in den USA im Wert von 200.000 DM. B hätte dann von A einen Pflichtteil von 50.000 DM (=1/4) zu fordern. A könnte demgegenüber von B nichts fordern, weil es nach dem ausländischen Recht keinen Pflichtteilsanspruch gibt. Im Ergebnis erhielte A dann nur 150.000 DM, B dagegen 250.000 DM, obwohl der Erblasser eine Gleichbehandlung seiner Söhne wünschte.

Dieses dem Willen des Erblassers zuwiderlaufende Ergebnis soll dadurch vermieden werden, dass der Pflichtteilsberechtigte sich dasjenige anrechnen lassen muss, was er bereits durch die letztwillige Verfügung des dem ausländischen Recht unterliegenden Nachlassteils erhalten hat, was - wie etwa im Beispielsfall - zu einer Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs auf Null führen kann.

Um einen solchen Fall geht es hier indessen nicht. Die Miterbenstellung der Klägerin an dem Grundstück in ####### ergab sich nicht daraus, dass der Erblasser ihr diesen Vermögenswert zuwenden, sie i. ü. aber von der Erbfolge ausschließen wollte. Vielmehr beabsichtigte der Erblasser - wie sich aus Nummer 2 seines Testamentes klar ergibt - der Klägerin (und seinen anderen Kindern) nur ihren 'Pflichtanteil' zukommen zu lassen. Hätte er indessen sein Testament auch nach dem Recht von ####### wirksam errichtet, so hätte die Klägerin bezüglich dieses Grundstücks weder eine Miterbenstellung erlangt noch hätte ihr nach dem Recht von ####### irgendein Pflichtteil zugestanden. Dieses Ergebnis hätte dann auch nicht dadurch umgangen werden können, dass der Klägerin bei einer Gesamtberechnung des Nachlasses gleichwohl ein Pflichtteil unter Einberechnung des Wertes des Grundstücks in ####### hätte zuerkannt werden dürfen. Hier beruht die Miterbenstellung der Klägerin alleine darauf, dass das Testament des Erblassers nach dem Recht von ####### unwirksam ist und deshalb gesetzliche Erbfolge eintrat. Diese materielle Wertung der Formnichtigkeit eines Testamentes nach dem Recht von ####### ist indessen wegen der im deutschen Internationalen Privatrecht gesetzlichen anerkannten Nachlassspaltung hinzunehmen. Um den Willen des Erblassers geht es dabei nicht, mithin auch nicht um ergänzende Auslegung seiner Verfügungen.

Schließlich kommt hinzu, dass auch der vom Schrifttum vorgeschlagene Lösungsweg über eine Anpassung bzw. Angleichung methodisch nicht zulässig sein dürfte. Die im Internationalen Privatrecht anerkannte Rechtsfigur der sog. Anpassung oder Angleichung betrifft Konstellationen, bei denen nebeneinander Rechtsordnungen Anwendung finden, die sich entweder widersprechen (sog. Normenhäufung) oder eine Lücke (sog. Normenmangel) lassen (vgl. BGH DtZ 1993, 278, 279; OLG Köln FamRZ 1995, 1200, 1201; OLG Celle VersR 1980, 169; v. Bar, Internationales Privatrecht, Erster Band, Rdnr. 627 - 630; Kegel, IPR, 7. Aufl. § 8; Palandt - Heldrich, Einl. v. Art. 3 EGBGB Rdnr. 32).

Beispiel (nach OLG Celle, VersR 1980, 169; ähnlich OLG Köln, a. a. O.):

Eine englische Tänzerin kommt bei einem Verkehrsunfall im Inland zu Tode. Sie hatte ihren nicht berufstätigen Ehemann und ihre Kinder ernährt. Auf die Ansprüche der Hinterbliebenen gegen den Schädiger war deutsches Deliktsrecht anwendbar (vgl. jetzt Art. 40 EGBGB). Die Vorfrage der Unterha

Ende der Entscheidung

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