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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 6 U 46/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 301
BGB § 2050
BGB § 2316
1. Ein Teilurteil gem. § 301 ZPO über einen nach Rechnungsposten abgrenzbaren Teil eines Pflichtteilsanspruchs ist unzulässig, wenn die Gefahr einer widersprechenden Entscheidung zum Schlussurteil besteht. Dies kann der Fall sein, wenn im Teilurteil ausgehend nur vom Vortrag des Beklagten und vorbehaltlich einer Entscheidung im Schlussurteil Vorempfänge gem. § 2315 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Pflichtteilshöhe abgezogen werden, erstinstanzlich dann aber nur noch eine Verteilungsmasse übrig bleibt, die im Falle einer späteren Nichtberücksichtigung der Vorempfänge nicht ausreichen würde, um den dann für begründet erachteten Pflichtteilsanspruch zu titulieren.

2. Überträgt der Erblasser an den Pflichtteilsberechtigten im Wege vorweggenommener Erbfolge ein Grundstück, so kann hieraus mangels weiterer Anhaltspunkte nicht geschlossen werden, dass der Erblasser hierdurch die Anordnung einer Ausgleichung gem. § 2050 Abs. 3 i.V.m. § 2316 Abs. 1 S. 1 BGB vornehmen wollte.

3. Hat der Erblasser, der selbst keine Landwirtschaft betreibt, ihm gehörende Flächen an Landwirte verpachtet, denen an diesen sog. Milchquoten zustehen, so kann sich eine Beteiligung des Erblassers als Verpächters an dem wirtschaftlichen Wert dieser Milchquoten frühestens bei späterer Beendigung dieses Pachtverhältnisses ergeben. Die Rechte aus dieser Milchquote bleiben deshalb bei der Berechnung des Pflichtteils gem. § 2313 Abs. 1 S. 1, § 2313 Abs. 2 BGB zunächst außer Ansatz.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

6 U 46/03

Verkündet am 3. Juli 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Dezember 2002 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Landgericht den Beklagten verurteilt hat,

1. der Klägerin Auskunft über den Bestand des gesamten beweglichen Nachlasses einschließlich Bargeld im Haus #######, ####### des am 19. August 1996 verstorbenen ####### zu erteilen, ebenso wegen eines möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruches der Klägerin Auskunft über die vom Erblasser seit dem 19. August 1986 erhaltenen Schenkungen zu erteilen, soweit diese nicht bereits im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs streitgegenständlich gemacht wurden,

2. der Klägerin hinsichtlich nachfolgend im einzelnen aufgeführter Grundstücke Auskunft über die im Jahre 1984 in den Betrieben der Pächter produzierten Milchmengen zu erteilen durch Vorlage einer Bescheinigung der Referenzmenge von der zuständigen Molkerei und weiter unter Verwendung des Vordrucks "Anlage zum Antrag auf Übertragung bzw. Berechnung von Referenzmengen" der Landwirtschaftskammer ####### von den betroffenen Pächtern Auskunft über die Anbauverhältnisse auf deren eigenen und zugepachteten Flächen ihres Betriebes für die in den Formularen angegebenen Zeiträumen zu erteilen (Auflistung der Grundstücke gem. S. 2 und 3 des angefochtenen Urteils),

3. und festgestellt hat, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei der Landwirtschaftskammer ####### - Zweigstelle ####### - nach Vorliegen der erforderlichen Auskünfte für die im einzelnen aufgeführten Flurstücke Anträge zur Festsetzung der Milchquote (Referenzmenge) zum Stichtag 19. August 1996 zu stellen und die dafür notwendigen Unterlagen beizufügen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Bruder, auf Zahlung des Pflichtteils, Pflichtteilsergänzung, Herausgabe von Nutzungen, Erstattung anteiliger Gutachterkosten sowie Auskunft nach dem am 19. August 1996 verstorbenen Vater der Parteien #######, geb. #######, in Anspruch. Die Mutter der Parteien ist 1991 vorverstorben (Bl. 2 d.A.). Weitere Abkömmlinge gibt es nicht.

Der Erblasser, von Beruf Bundesbahnbeamter, übertrug der am 17. November 1947 geborenen Klägerin mit Vertrag vom 4. Januar 1977 im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich das im Grundbuch von ####### Band 21 Blatt 300 verzeichnete unbebaute Grundstück der Gemarkung ####### Flur 6 Flurstück 47/3 zur Größe von 848 qm als Bauplatz (Bl. 74 - 76 d.A.). Als Wert wurden 30, DM/qm = 25.440 DM angegeben.

Am 20. Februar 1993 erstellte der Erblasser eine Aufstellung über Zuwendungen, die die Klägerin von ihm und seiner Ehefrau seit 1973 erhalten hatte (Bl. 154 d.A.). Sie weist einen Gesamtbetrag von 212.518,58 DM auf, wobei hierin ein Bauplatz im Wert von 120.000 DM enthalten ist.

Mit Vertrag vom 8. April 1993 übertrug der Erblasser seinen 1/2Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von #######, Blatt 6421 eingetragenen Grundbesitz der Gemarkung #######, Flur 44, Flurstück 162/1, Hof und Gebäudefläche zur Größe von 701 qm, #######, auf den Beklagten (Bl. 66 - 69 d.A.). Eine Anrechnung auf spätere Erb oder Pflichtteilsansprüche sollte nicht erfolgen, weil auch die Klägerin bereits entsprechend bedacht worden sei. Der Verkehrswert des 1/2 Miteigentumsanteils wurde mit 100.000, DM angegeben. Der Beklagte wurde am 12. November 1993 als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen, nachdem er bereits am 10. Oktober 1979 Eigentümer zu 1/2 geworden war (Bl. 70 - 73 d.A.).

Der Erblasser war ferner Eigentümer des im Grundbuch von ####### Band 12 Bl. 319 verzeichneten Grundbesitzes. Hierbei handelt es sich um verschiedene landwirtschaftliche Flächen, die der Erblasser sämtlich an Landwirte verpachtet hatte (vgl. hierzu die Pachtverträge Anlagen K 2 - 10, Bl. 56 - 64 d.A.). Ein auf einer Teilfläche befindliches älteres Wohnhaus ist vermietet. Mit Beschluss vom 19. Januar 1998 stellte der 7. Senat des OLG Celle fest, dass dieser Grundbesitz am 19. August 1996 kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war (Bl. 156 - 162 d.A.). Der Gutachterausschuss für Verkehrswerte des Landkreises ####### setzte zunächst in seinem Gutachten vom 27. Januar 1999 den Verkehrswert dieses Grundbesitzes - ohne Milchquote - auf 1.025.000, DM zum Wertermittlungsstichtag 19. August 1996 fest (Bl. 11 - 55 d.A.).

Auf den landwirtschaftlichen Flächen dieses vorgenannten Grundbesitzes ruhen zum Teil Milchlieferrechte, sog. Milchquoten, deren Bewertung im einzelnen zwischen den Parteien streitig ist (vgl. Vortrag der Klägerin Bl. 2 - 4, 111f., 272f., 323 - 326, 344f., 408f., 465 - 467 d.A. sowie Vortrag des Beklagten Bl. 96, 168, 188 - 191, 197 - 206, 279f., 310 - 312, 339 - 342, 424 - 464 d.A.). Die Klägerin hat hierfür einen Betrag von 174.090, DM angesetzt (Bl. 4 d.A.).

Der Erblasser war ferner Eigentümer des von ihm zuletzt bewohnten Wohnhausgrundstücks #######, eingetragen im Grundbuch von #######, Band 126, Blatt 3550, Flur 6, Flurstück 253/50 zur Größe von 6116 qm, dessen Wert zum Zeitpunkt des Erbfalles mit 195.000 DM unstreitig ist (Bl. 4, 97 d.A.).

Weiter war der Erblasser Eigentümer des im Grundbuch von #######, Band 111, Blatt 3041, Flur 6, Flurstück 119, eingetragenen unbebauten Grundstücks zur Größe von 9.380 qm. Die Klägerin hat dieses Gelände als Bauerwartungsland eingestuft und hierfür 422.100, DM angesetzt (Bl. 4f., 65, 112f., 274, 276f., 286, 347 - 349 d.A.). Der Beklagte behauptet, es handele sich um reines Ackerland mit einem Wert von 10, DM/qm (Bl. 97f., 147f., 191f., 279, 293f. d.A.).

Ferner war der Erblasser Eigentümer des im Grundbuch von #######, Band 148, Blatt 4310, Flur 16, Flurstück 122, eingetragenen unbebauten Grundstücks zur Größe von 5105 qm, welches unmittelbar neben dem vorerwähnten Grundbesitz liegt. Auch hier ist zwischen den Parteien streitig, ob es sich um Bauerwartungsland oder um bloßes Ackerland handelt. Die Klägerin hat hierfür einen Wert von 229.725, DM angesetzt (Bl. 5, 112f., 274, 286 d.A.).

Schließlich war der Erblasser Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks #######, in dem der Beklagte mindestens die letzten 10 Jahre vor dem Erbfall und danach noch bis ca. Oktober 1997 eine Wohnung bewohnte (Bl. 7, 9, 100 d.A.). Der Wert dieses Grundstücks mit 270.000 DM zum Zeitpunkt des Erbfalls ist unstreitig (Bl. 5 d.A.).

Mit Testament vom 14. September 1995 wandte der Erblasser dem Beklagten seinen Grundbesitz sowie seine Bankguthaben zu (Bl. 259 - 261 d.A.). Die Klägerin sollte im Hinblick auf ihr bereits zuvor gewährte finanzielle Unterstützung lediglich das Grundstück ####### erhalten. Ferner bestimmte der Erblasser, dass vier weitere Personen Barbeträge von zusammen 35.000 DM erhalten sollten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte Alleinerbe geworden ist (Bl. 167 d.A.).

Zum Todeszeitpunkt verfügte der Erblasser neben dem oben erwähnten Grundbesitz noch über Bankguthaben von 131.891, DM (Bl. 5, 98 d.A.). Ob daneben im Haus des Erblassers noch weitere 20.000 DM in bar vorhanden waren, ist zwischen den Parteien streitig (Bl. 5, 98, 113, 192f., 221 d.A.).

Das Grundstück ####### wurde der Klägerin mit notariellem Vertrag vom 19.5./8.6.1999 mit Wirkung zum 1.1.1998 übertragen (Bl. 9 d.A.). Zahlungen auf Pflichtteilsansprüche der Klägerin erfolgten nicht.

Die Klägerin hat den Beklagten mit der am 5. Juli 1999 eingereichten und am 19. Juli 1999 zugestellten (Bl. 80 d.A.) Klage zunächst auf Zahlung von 402.943,35 DM nebst 4% Zinsen seit dem 3.10.1996 in Anspruch genommen (Bl. 2, 168, 362, 469 d.A.). Hierzu hat sie behauptet, ihr stehe zusätzlich zu dem Vermächtnis ####### noch ein restlicher Pflichtteilsanspruch von 355.696,08 DM zu. Der Nachlass belaufe sich auf 2.502.784,33 DM, nämlich 1.025.000 DM für das landwirtschaftliche Grundvermögen in #######, 147.090, DM für die Milchquote, 14.978,33 DM für bis zum Erbfall noch nicht gezahlte Pacht für diesen Grundbesitz, 195.000 DM für das Elternhaus in der #######, 422.100, DM sowie weitere 229.725, DM für die beiden als Bauerwartungsland zu qualifizierenden Flächen, 270.000 DM für das Grundstück #######, 131.891, DM Sparkonten sowie weitere 20.000 DM Bargeld im Haus des Erblassers (Bl. 4 - 6 d.A.). Auf ihren sich hieraus ergebenden Pflichtteilsanspruch von 625.696,08 DM müsse sie sich das Vermächtnis im Wert von 270.000 DM anrechnen lassen.

Weitere 20.231,38 DM hat die Klägerin als Pflichtteilsergänzung geltend gemacht. Hierzu hat sie behauptet, das dem Beklagte übertragene hälftige Miteigentum an dem Grundstück ####### mache einen Wert von 168.000 DM aus. Hinzu kämen weitere 128.040, DM, die der Beklagte vom Erblasser für das von ihm dem Beklagten - mit Vertrag vom 14. Februar 1992 erworbene Grundstück ####### erhalten habe. Weitere 60.000 DM ergäben sich, weil der Beklagte in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall mietfrei eine Wohnung in dem Objekt ####### bewohnt habe. Unter Anrechnung eines Wertes von 53.038,16 DM für den ihr im Jahre 1977 übertragenen Grundbesitz ergebe sich eine Pflichtteilsergänzung von 20.231,38 DM (Bl. 6 9 d.A.).

Ferner hat die Klägerin weitere 24.564,35 DM geltend gemacht, weil der Beklagte noch nach dem Erbfall die Erdgeschosswohnung im Haus ####### bewohnt habe, ohne ihr Mietzins zu zahlen. Für die Zeit vom Erbfall bis zum 31. Dezember 1997 ergebe dies einen Betrag von 12.705, DM. Hinzu kämen 7.425, DM und 4.434,35 DM, die der Beklagte im Zeitraum vom Erbfall bis zum 30. September 1997 von den Mietern der beiden übrigen Wohnungen im ####### vereinnahmt habe (Bl. 9 d.A.).

Schließlich verlangt die Klägerin noch weitere 2.451,54 DM anteilige Gutachterkosten für die Schätzungen des Grundstücks ####### sowie des landwirtschaftlichen Besitzes in ####### (Bl. 9f. d.A.).

Mit Schriftsatz vom 16. August 1999 (Bl. 84f. d.A.), zugestellt am 23. August 1999 (Bl. 86 d.A.), hat die Klägerin darüber hinaus im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über den Bestand des gesamten beweglichen Nachlasses im Hause #######, des am 19. August 1996 verstorbenen ####### durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, sowie über die in der Zeit vom 19. August 1986 - 19. August 1996 erhaltenen Schenkungen seitens des Erblassers zu erteilen, sowie die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2000 hat die Klägerin diesen Antrag sodann dahingehend konkretisiert, dass sie kein durch einen Notar aufgenommenes Verzeichnis mehr verlangt und aus der Auskunft über die Schenkungen diejenigen herausgenommen hat, die bereits Gegenstand der Klageschrift waren (Bl. 168, 169f. d.A.).

Ferner hat die Klägerin wegen der Unklarheiten bezüglich der Berechnung der Milchquoten mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2001 (Bl. 324f. d.A.), zugestellt am 2. Januar 2002 (Bl. 332 d.A.), beantragt, den Beklagten hinsichtlich im einzelnen benannter Grundstücke zu verurteilen, von den betroffenen Pächtern Auskunft über die im Jahre 1984 in dem Betrieb produzierten Milchmengen durch Vorlage einer Bescheinigung der Referenzmenge von der zuständigen Molkerei zu erteilen, sowie unter Verwendung des Vordrucks "Anlage zum Antrag auf Übertragung bzw. Berechnung von Referenzmengen" der Landwirtschaftskammer Hannover von den betroffenen Pächtern Auskunft über die Anbauverhältnisse auf deren eigenen und zugepachteten Flächen ihres Betriebes für das Jahr 1983 zu erteilen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 6. März 2002 (Bl. 353 d.A.), zugestellt am 7. März 2002 (Bl. 351f. d.A.), hat die Klägerin schließlich beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei der Landwirtschaftskammer ####### nach Vorlage der Auskünfte zu a) und b) hinsichtlich der bezeichneten Flurstücke Anträge zur Festsetzung der Milchquote (Referenzmenge) zum Stichtag 19. August 1996 zu stellen und die dafür notwendigen Unterlagen beizufügen.

Der Beklagte, der Klagabweisung beantragt hat (Bl. 83, 168, 376, 469 d.A.), hat sich darauf berufen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch nicht zu, weil die Bewertung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes in ####### sowie des angeblichen Bauerwartungslandes in Langen zu hoch sei. Milchquoten seien nicht in dem behaupteten Umfang vorhanden und hätten i.ü. alleine den Pächtern zugestanden. Wegen der vereinnahmten Pacht für den Grundbesitz in ####### sei, soweit diese überhaupt in den Nachlass gefallen sei, jedenfalls ein Abzug von 4.691,18 DM wegen verschiedener Pachtbelastungen vorzunehmen (Bl. 96f. d.A.). An Bargeld habe sich im Haus des Erblassers allenfalls ein Betrag von 250, DM befunden (Bl. 98, 192f., 221 d.A.).

Bezüglich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hat der Beklagte behauptet, die Übertragung des 1/2Anteils an dem Grundstück ####### sei nicht schenkungshalber erfolgt, da er umfangreiche Arbeiten an dem Gebäude durchgeführt und dieses instand gesetzt habe (Bl. 98f., 278 d.A.). I.ü. habe das gesamte Haus allenfalls einen Wert von 180.000 DM. Das Grundstück ####### in ####### habe er allein ohne finanzielle Hilfe des Erblassers erworben (Bl. 99, 103 - 105, 195f., 247 - 253, 280, 312f. d.A.). Für die Wohnung im Haus ####### habe er in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall durchgängig 700, DM monatliche Miete gezahlt und dieses Haus ferner instand gehalten (Bl. 99, 532, 533 - 535, 540 - 543, 550f., 553 d.A.). Hinsichtlich des der Klägerin 1977 übertragenen Bauplatzes in ####### sei von einem Wert von 84.800, DM auszugehen, da der qmPreis bei 100, DM gelegen habe (Bl. 99f., 473f. d.A.).

Wegen der noch nach dem Erbfall vereinnahmten bzw. nicht gezahlten Mieten für das Haus ####### hat der Beklagte sich darauf berufen, er habe an Hausnebenkosten 11.425,17 DM entrichten müssen (Bl. 100, 106f. d.A.). Außerdem habe er für die Renovierung des Badezimmers und das Streichen von Holzfenstern 17.000 DM in das Haus investiert (Bl. 100f., 106f., 193f., 226 - 231 d.A.).

An Nachlassverbindlichkeiten seien ferner 20.139,06 DM für die Beerdigung angefallen (Bl. 194, 232 - 238, 279, 532f., 536 - 539 d.A.), Kosten für die Grabpflege von 562,02 DM jährlich (Bl. 194f., 533, 550, 552 d.A.) sowie Kosten für den Erbschein, das Hoffolgezeugnis und die Umschreibung des Grundstücks ####### auf die Klägerin von zusammen 3.901,12 DM (Bl. 195, 240 - 246, 279f. d.A.).

Ferner behauptet der Beklagte, die Klägerin müsse sich Vorausempfänge von insgesamt 212.518,58 DM entsprechend der Aufstellung des Erblassers vom 20. Februar 1993 anrechnen lassen, da zwischen diesem und ihr eine Anrechnung auf Erb und Pflichtteilsansprüche vereinbart worden sei (Bl. 146 - 147, 149 - 154, 257, 262 - 264 d.A.).

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs bezüglich des beweglichen Nachlasses behauptet der Beklagte, die Klägerin habe den Hausrat gesehen und sich mitnehmen können, was sie gewollt habe. Größtenteils sei er entsorgt worden (Bl. 102, 265f. d.A.). Weitere Barbeträge seitens des Erblassers habe er zu dessen Lebzeiten nicht erhalten (Bl. 338f. d.A.).

Der Beklagte hat schließlich die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 378f. d.A.).

Das Landgericht hat gem. Beweisbeschlüssen vom 26. Oktober 2000 (Bl. 172 - 174 d.A.) und 29. Januar 2001 (Bl. 185 d.A.) Beweis über den Wert des landwirtschaftlichen Grundbesitzes in ####### sowie des im Grundbuch von #######, Band 111, Bl. 3041, und Band 148, Bl. 43410, verzeichneten Grundbesitzes erhoben. Mit Gutachten vom 21. August 2001 hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises ####### den qmPreis für die beiden Flurstücke, die er als sog. begünstigtes Ackerland eingestuft hat, mit 18, DM zum Stichtag 19. August 1996 festgesetzt und so Verkehrswerte für den im Grundbuch von #######, Band 111, Blatt 3041, verzeichneten Grundbesitz von 168.480, DM sowie für den im Grundbuch von #######, Band 148, Blatt 4310, verzeichneten Grundbesitz von 91.890, DM ermittelt.

Mit weiterem Gutachten vom 21. August 2001 hat der Gutachterausschuss den im Grundbuch von #######, Band 12, Blatt 319, verzeichneten landwirtschaftlichen Grundbesitz hinsichtlich einzelner Teilflächen höher bewertet und einen Gesamtwert zum 19. August 1996 von 1.259.068,70 DM ermittelt (vgl. Bl. 284f. d.A.).

Ferner hat das Landgericht gem. Beschluss vom 4. Juni 2002 eine amtliche Auskunft der Landwirtschaftskammer ####### zu der Frage eingeholt, welche konkreten Umstände oder Faktoren mitgeteilt werden müssen, um den genauen Umfang und Wert sog. Milchquoten ermitteln zu können (Bl. 393f. d.A.). Hierauf hat die Landwirtschaftskammer ####### mit Schreiben vom 30. August 2002 geantwortet (Bl. 401f. d.A.).

Mit Teilurteil vom 12. Dezember 2002 (Bl. 479 - 494, z.T. berichtigt durch Beschluss vom 6. März 2003, Bl. 576 - 578 d.A.) hat das Landgericht den Beklagten verurteilt,

1. an die Klägerin 110.640,39 € (=216.393,80 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 20. Juli 1999 zu zahlen,

2. der Klägerin Auskunft über den Bestand des gesamten beweglichen Nachlasses einschließlich Bargeld im Haus #######, des am 19. August 1996 verstorbenen ####### zu erteilen, ebenso wegen eines möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruches der Klägerin Auskunft über die vom Erblasser seit dem 19. August 1986 erhaltenen Schenkungen zu erteilen, soweit diese nicht bereits im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs streitgegenständlich gemacht wurden,

3. der Klägerin hinsichtlich nachfolgend im einzelnen aufgeführter Grundstücke Auskunft über die im Jahre 1984 in den Betrieben der Pächter produzierten Milchmengen zu erteilen durch Vorlage einer Bescheinigung der Referenzmenge von der zuständigen Molkerei und weiter unter Verwendung des Vordrucks "Anlage zum Antrag auf Übertragung bzw. Berechnung von Referenzmengen" der Landwirtschaftskammer ####### von den betroffenen Pächtern Auskunft über die Anbauverhältnisse auf deren eigenen und zugepachteten Flächen ihres Betriebes für die in den Formularen angegebenen Zeiträumen zu erteilen (Auflistung der Grundstücke S. 2 und 3 des Urteils),

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei der Landwirtschaftskammer ####### nach Vorliegen der erforderlichen Auskünfte für die im einzelnen aufgeführten Flurstücke Anträge zur Festsetzung der Milchquote (Referenzmenge) zum Stichtag 19. August 1996 zu stellen und die dafür notwendigen Unterlagen beizufügen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe jedenfalls bereits jetzt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und im übrigen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten ein Pflichtteilsanspruch von 216.393,80 DM zu. Das Landgericht hat wie folgt gerechnet:

Aktivnachlass

1. landwirtschaftlicher Grundbesitz Gemarkung ####### 1.259.068,70 DM 2. Flurstück 119 der Gemarkung ####### 168.840,00 DM 3. Flurstück 122 der Gemarkung ####### 91.890,00 DM 4. Hausgrundstück ####### 195.000,00 DM 5. Hausgrundstück ####### 270.000,00 DM 6. Kontoguthaben 131.891,00 DM 2.116.689,70 DM

abzüglich

1. Hausgrundstück ####### 270.000,00 DM 2. Vermächtnisverbindlichkeiten 35.000,00 DM 3. Beerdigungskosten 20.139,06 DM 4. Weitere Nachlasskosten 3.901,12 DM bereinigter Nachlass 1.787.649,50 DM, rechnerisch richtig ..., 52 DM, davon 1/4 Pflichtteil 446.912,38 DM.

Weiter hat es ausgeführt, hiervon abzuziehen seien im Höchstfall weitere 212.518,58 DM für von der Klägerin bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhaltene Beträge sowie 18.000 DM für Bauplätze, die die Kinder der Klägerin vom Erblasser erhalten hätten, so dass ein Anspruch von 216.393,80 DM in jedem Fall gerechtfertigt sei.

Ferner stehe der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch bezüglich des beweglichen Nachlasses gem. § 2314 BGB zu, da der Beklagte kein vollständiges Nachlassverzeichnis erstellt habe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt.

Bezüglich der auf den Pachtflächen ruhenden Milchquoten sei ebenfalls ein Auskunftsanspruch gegeben. Die Milchquoten fielen in den Nachlass, da der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses einen Anspruch auf Rückgabe der Lieferberechtigungen habe. Dieser Anspruch sei der Höhe nach nur durch die begehrte Auskunft zu ermitteln. Der Beklagte müsse sich die erforderlichen Auskünfte von seinen Pächtern beschaffen. Der Umfang der zu erteilenden Auskunft ergebe sich aus der Auskunft der Landwirtschaftskammer ####### vom 30. August 2002. Schließlich sei auch der Feststellungsantrag begründet, da nach erteilter Auskunft eine Festsetzung der Milchquote durch die Landwirtschaftskammer erforderlich sei, die alleine durch den Beklagten betrieben werden könne.

Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der eine Abänderung des angefochtenen Urteils und eine Abweisung der Klage erstrebt, soweit das Landgericht bereits über sie entschieden hat (Bl. 628, 674 d.A.). Er rügt, das Teilurteil sei unzulässig, weil nicht klar sei, welcher Teil des geltend gemachten Anspruchs durch dieses erledigt sei (Bl. 629 d.A.). Ferner fehle es an einer Klagabweisung über 391.095, DM wegen der von der Klägerin zu hoch bewerteten Flurstücke 119 und 122 der Gemarkung ####### (Bl. 629f. d.A.). Soweit das Landgericht für den landwirtschaftlichen Grundbesitz in ####### mehr als die beantragten 1.025.000 DM zugesprochen habe, liege ein Verstoß gegen § 308 ZPO vor (Bl. 630 d.A.). Bezüglich des Auskunftsanspruchs über den beweglichen Nachlass beruft der Beklagte sich auf Erfüllung und erhebt - ebenso wie wegen möglicher Schenkungen durch den Erblasser an ihn - die Einrede der Verjährung (Bl. 630f. d.A.). Hinsichtlich des Auskunftsverlangens wegen der Milchquote macht der Beklagte ebenfalls die Einrede der Verjährung geltend (Bl. 632 d.A.). Ferner behauptet er, er habe die erforderlichen Auskünfte, soweit ihm möglich, erteilt. Zu weitergehenden Auskünften seien die Pächter während der Dauer der Pachtverhältnisse nicht verpflichtet. Schließlich sei er auch nicht verpflichtet, den Wert der Milchquote ausschließlich über einen Antrag bei der Landwirtschaftskammer ermitteln zu lassen (Bl. 632 d.A.).

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 674 d.A.).

II.

Die Berufung ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs (Antrag zu Nr. 1) unbegründet. Bezüglich der Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung (Anträge zu Nr. 2 - 3 c) hat sie dagegen Erfolg.

1. Antrag zu 1): Zahlungsanspruch bezüglich Pflichtteil

Soweit das Landgericht auf den Zahlungsantrag über 206.021,66 € (= 402.943,35 DM) den Beklagten durch Teilurteil verurteilt hat, an die Klägerin 110.640,39 € (= 216.393,80 DM) neben 4% Zinsen seit dem 20.7.1999 zu zahlen, handelt es sich zwar um ein unzulässiges Teilurteil gem. § 301 ZPO (nachfolgend zu a). Der Senat konnte jedoch von einer Zurückverweisung an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Ziff. 6 ZPO absehen und selbst entscheiden, da für die Sache insoweit keine weitere Verhandlung erforderlich ist und die angefochtene Entscheidung sich trotz weiterer Rechtsfehler bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) im Ergebnis als richtig erweist (§ 561 ZPO analog; nachfolgend zu b).

a) Unzulässigkeit des Teilurteils

Ein Teilurteil ist nur dann zulässig, wenn der Streitgegenstand teilbar ist, ein Teil des Streitgegenstandes entscheidungsreif ist und das Teilurteil unabhängig von der Entscheidung des Reststreits ist (vgl. Zöller - Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 301 Rdnr. 2).

aa) Allerdings folgt die Unzulässigkeit des Teilurteils hier entgegen den Angriffen der Berufung noch nicht daraus, dass der Streitgegenstand nicht teilbar wäre. Ein Teilurteil ist zulässig über einen von mehreren gehäuften (§ 260 ZPO) Klageansprüchen (§ 301 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ZPO) oder bei einem einheitlichen Klageanspruch dann, wenn über einen abgrenzbaren und eindeutig individualisierten quantitativen Teil des Anspruchs entschieden werden soll (§ 301 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO; vgl. BGHZ 108, 260).

Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich beider Alternativen vor. Die Klägerin hat mit dem Zahlungsantrag zunächst vier verschiedene Ansprüche geltend gemacht, nämlich 355.696,08 DM Pflichtteilsanspruch, 20.231,38 DM Pflichtteilsergänzung, 24.564,35 DM wegen Nutzungsentschädigung bzw. ungerechtfertigter Bereicherung bezüglich des Vermächtnisgrundstücks ####### sowie 2.451,54 DM Erstattung von ihr aufgewandter Gutachterkosten. Das Teilurteil verhält sich ausschließlich über den Pflichtteil (LGU 10f.). Insoweit ist Teilbarkeit nach § 301 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB gegeben.

Ferner hat das Landgericht bezüglich des eigentlichen Pflichtteilsanspruchs von 355.696,08 DM nur einen Teilbetrag von 216.393,80 DM zugesprochen. Bei einem derart einheitlichen Klageanspruch, der sich aus mehreren Einzelposten zusammensetzt, ist Teilbarkeit gegeben, wenn die verschiedenen Einzelposten eindeutig konkretisiert sind (BGHZ 108, 260f.; Zöller, a.a.O., Rdnr. 4). An der Bestimmtheit des Teilurteils fehlt es nur dann, wenn bei einem aus mehreren Einzelforderungen zusammengesetzten Anspruch ohne betragsmäßige Aufteilung nur ein Mindestbetrag zugesprochen wird (BGH NJW 2000, 959; Zöller, a.a.O., Rdnr. 3).

Hier ergibt sich aus den Entscheidungsgründen indessen im einzelnen, über welche Einzelposten des Pflichtteilsanspruchs das Landgericht entschieden hat, nämlich

1. landwirtschaftlicher Grundbesitz Gemarkung ####### 1.259.068,70 DM 2. Flurstück 119 der Gemarkung ####### 168.840,00 DM 3. Flurstück 122 der Gemarkung ####### 91.890,00 DM 4. Hausgrundstück ####### 195.000,00 DM 5. Hausgrundstück ####### 270.000,00 DM 6. Kontoguthaben 131.891,00 DM mit einem Gesamtwert von 2.116.689,70 DM

(vgl. LGU 11f.). Nicht entschieden hat das Landgericht dagegen, weil insoweit noch weitere Aufklärung erforderlich sei, über die Positionen Milchquote (174.090, DM), vereinnahmte Pacht für den landwirtschaftlichen Grundbesitz in ####### (14.978,33 DM) sowie hinterlassenes Bargeld im Haus des Erblassers (20.000, DM). Damit ist eine eindeutige Konkretisierung der verschiedenen Einzelposten erfolgt. Da es sich im übrigen um einen einheitlichen Pflichtteilsanspruch handelt, ist es entgegen der Ansicht der Berufungsbegründung (Bl. 629 d.A.) nicht erforderlich, dass der ausgeurteilte Teilbetrag wiederum einzelnen Positionen zugeordnet werden kann, über die entschieden wurde.

bb) Auch Entscheidungsreife ist gegeben. Das Landgericht hat nur über Positionen entschieden, die im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs zwischen den Parteien unstreitig sind oder nach durchgeführter Beweisaufnahme - bezüglich des landwirtschaftlichen Grundbesitzes in ####### sowie der Flurstücke 119 und 122 des Ackerlandes in ####### - geklärt wurden. Zwar hatte der Beklagte konkrete Einwendungen gegen die beiden Gutachten vom 21. August 2001 bezüglich der Grundstücksbewertungen erhoben und ausdrücklich eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme beantragt (Bl. 293 - 298 d.A.). Dem ist das Landgericht nicht nachgegangen. Allerdings hat der Beklagte diesen Verfahrensmangel des übergangenen Beweisantritts gem. § 286 ZPO in der Berufungsbegründung nicht gerügt, so dass er gem. § 529 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist.

cc) Die Unzulässigkeit des Teilurteils folgt indessen aus der fehlenden Widerspruchsfreiheit von Teil und Schlussurteil. Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist (BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; Urteil des Senats vom 21. März 2002 - 22 U 148/01 , in: OLGR 2002, 124). Diese Gefahr hat das Landgericht hier nicht dadurch zu verhindern vermocht, dass es sämtliche Einwendungen des Beklagten der Höhe nach entsprechend seinem Vortrag berücksichtigt und diese abgesetzt hat, nämlich Vermächtnisverbindlichkeiten von 35.000 DM, Beerdigungskosten von 20.139,06 DM, sonstige Nachlasskosten von 3.901,12 DM, Vermächtnisanspruch der Klägerin bezüglich des Grundstücks ####### über 270.000 DM und behauptete anrechnungspflichtige Vorempfänge von 212.518,58 DM (LGU 12).

Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:

Aktivnachlass gem. Berechnung des Landgerichts 2.116.689,70 DM zuzüglich Vorempfänge hochgerechnet auf den Zeitpunkt 327.713,87 DM des Erbfalls unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes (vgl. Palandt - Edenhofer, § 2315 Rdnr. 5 und Palandt - Brudermüller, § 1376 Rdnr. 29) gem. § 2315 Abs. 2 S. 1 BGB gesamt 2.444.403,57 DM abzüglich Beerdigungskosten 20.139,06 DM abzüglich Kosten für die Erteilung des Erbscheins 1.970,00 DM abzüglich Sachverständigenkosten 4.134,36 DM verbleibender Nettonachlass 2.418.160,15 DM davon 1/4 Pflichtteil 604.540,04 DM abzüglich Vorempfänge 327.713,87 DM verbleiben 276.826,17 DM abzüglich Vermächtnis (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB) 270.000,00 DM verbleibender Pflichteilsanspruch 6.826,17 DM.

Von den vom Landgericht zuerkannten 216.393,80 DM verbliebe somit nur ein Betrag von 6.826,17 DM, während das angefochtene Urteil im übrigen abzuändern und die Klage hinsichtlich des Differenzbetrages von 209.567,63 DM durch den Senat abzuweisen wäre. Beim Landgericht verbliebe hiernach nur noch die Differenz zwischen den als Pflichtteil eingeklagten 355.696,08 DM und den bereits beschiedenen 216.393,80 DM, mithin 139.302,28 DM.

Tatsächlich hat das Landgericht aber die Frage, ob Vorempfänge anzurechnen sind, ausdrücklich offen gelassen. Sollte das Landgericht sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die Überzeugung bilden, die Vorempfänge seien nicht anzurechnen, so ergäbe sich folgende Berechnung:

Aktivnachlass gem. Berechnung des Landgerichts 2.116.689,70 DM abzüglich Beerdigungskosten 20.139,06 DM abzüglich Kosten für die Erteilung des Erbscheins 1.970,00 DM abzüglich Sachverständigenkosten 4.134,36 DM verbleibender Nettonachlass 2.090.446,28 DM davon 1/4 Pflichtteil 522.611,57 DM abzüglich Vermächtnis (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB) 270.000,00 DM verbleibender Pflichtteilsanspruch 252.611,57 DM.

Tatsächlich verbliebe dem Landgericht aber, da über 216.393,80 DM bereits eine abschließende Entscheidung ergangen ist, nur eine Verteilungsmasse von 139.302,28 DM. Diese würde mithin nicht ausreichen, um den an sich für begründet gehaltenen Pflichtteilsanspruch zu titulieren. Diese Berechnung zeigt, dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen bei der im Teilurteil offen gelassenen Frage der Anrechnung von Vorempfängen besteht, so dass hier ein Teilurteil nicht ergehen durfte.

b) Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

Wenn der Senat gleichwohl von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückweisung der Sache absehen konnte, beruht dies darauf, dass hier keine weitere Verhandlung erforderlich ist, weil die Vorempfänge, wie der Senat selbst zu entscheiden in der Lage ist, nicht gem. § 2315 Abs. 1 BGB auf den Pflichtteil anzurechnen sind. Soweit die Berechnung des Landgerichts bezüglich des Pflichtteilsanspruchs im übrigen teilweise auf Rechtsfehlern beruht (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO), erweist sich die Entscheidung jedenfalls im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO analog). Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:

aa) Aktivnachlass

1. Landwirtschaftlicher Grundbesitz Gemarkung ####### 1.259.068,70 DM 2. Flurstück 119 der Gemarkung ####### 168.480,00 DM (vom Landgericht unzutreffend mit 168.840, DM angesetzt, vgl. S. 7 des Verkehrswertgutachtens vom 21. August 2001) 3. Flurstück 122 der Gemarkung ####### 91.890,00 DM 4. Hausgrundstück ####### 195.000,00 DM 5. Hausgrundstück ####### 270.000,00 DM 6. Kontoguthaben 131.891,00 DM 7. Anzurechnende Vorempfänge gem. § 2315 BGB 0,00 DM 8. Ausgleichungspflichtige Ausstattungen der Klägerin 8.432,43 DM gem. § 2316 BGB gesamt 2.124.762,13 DM

zu 1.: Grundbesitz Gemarkung #######

Soweit das Landgericht hier den sich aus dem Gutachten ergebenden Wert von 1.259.068,70 DM angesetzt hat und nicht nur die in der Klage genannten 1.025.000 DM (Bl. 2 d.A.), stellt dies keinen Verstoß gegen § 308 ZPO dar. Die Klägerin hat sich das Ergebnis des Gutachtens zu eigen gemacht (Bl. 284 - 286 d.A.). Ein Verstoß gegen § 308 ZPO läge nur vor, wenn das Landgericht insgesamt einen höheren Pflichtteil als eingeklagt zugesprochen hätte. Das ist nicht der Fall.

Erstmals mit Schriftsatz vom 22. Mai 2003 und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte ferner gerügt, die Bewertung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes ####### Bl. 319 sei hinsichtlich der Teilflächen Flur 2 Flurstück 201/1 sowie Flur 2 Flurstück 176/3 fehlerhaft, weil dieses Gelände entgegen der Annahme im Sachverständigengutachten nicht als Rohbauland mit einem Wert von 30, DM/qm zu bewerten sei (Bl. 649 - 651 d.A.). Im Rahmen eines Verkaufs des Flurstücks 201/1 vom 24.3.2003 habe sich nämlich ergeben, dass wegen der Nähe zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und der von diesem ausgehenden Immissionen eine Wohnhausbebauung nicht zulässig sei. Diesem Vortrag fehlt indessen die hinreichende Substanz. Der Beklagte hätte hier schon einen Bescheid des Landkreises vorlegen müssen, aus dem sich tatsächlich ergibt, dass die beiden Flurstücke trotz der planungsrechtlichen Zulässigkeit, wie sie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, nicht bebaut werden können. Auch aus den vorgelegten Verträgen mit den Grundstückserwerbern vom 24. März 2003 (Bl. 664 - 671 d.A.) und vom 7. Mai 2003 (Bl. 672f. d.A.) ergibt sich nicht, dass hier aus Rechtsgründen eine Nutzung der Teilfläche als Bauland nicht in Betracht käme.

Zu 2.: anzurechnende Vorempfänge gem. § 2315 BGB

Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe vom Erblasser gem. dessen Aufstellung vom 20. Februar 1993 insgesamt Zuwendungen im Wert von 212.518,58 DM seit 1973 mit der Bestimmung erhalten, sie müsse sich diese auf ihren Pflichtteils bzw. Erbanspruch anrechnen lassen (Bl. 147 d.A.), vermag der Senat sich von der Richtigkeit dieser nur ganz allgemein gehaltenen Behauptung nicht zu überzeugen. Zunächst ist weder in der Aufstellung des Erblassers (Bl. 154 d.A.) noch in seinem späteren Testament vom 14. April 1995 (Bl. 259 - 261 d.A.) von einer Anrechnung dieser Zuwendungen auf den Pflichtteil die Rede. Überdies handelte es sich ausweislich der Aufstellung um Zuwendungen des Erblassers und seiner Ehefrau, ohne dass diese weiter nach der Person des Zuwendenden differenziert worden wären. Soweit es sich um Zuwendungen der Ehefrau des Erblassers handelte, kommt eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach dem Erblasser ohnehin nicht in Betracht.

Eine Erklärung des Erblassers, die Klägerin müsse sich Zuwendungen im Zeitraum von 1973 - 1993 auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen, ist überdies bereits deshalb unwahrscheinlich, weil im Zeitraum der Zuwendungen die Klägerin noch als gesetzliche Erbin nach ihrem Vater in Betracht kam. Erst mit Testament vom 14. April 1995 hat der Erblasser dann den Beklagten als seinen Erben eingesetzt, so dass erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt Pflichtteilsansprüche der Klägerin im Raum standen.

Hinzu kommt, dass der Erblasser in dem Vertrag vom 8. April 1993, mit dem er seinen 1/2Miteigentumsanteil an dem Grundstück ####### auf den Beklagten übertrug, ausdrücklich bestimmt hatte, dass eine Anrechnung auf spätere Erb oder Pflichtteilsansprüche nicht erfolgen solle, weil auch die Klägerin bereits entsprechend bedacht worden sei (Bl. 66 - 69 d.A.). Ausgehend von der hier vom Erblasser zu diesem Zeitpunkt gewünschten Gleichbehandlung seiner Kinder läßt dies nur den Schluss zu, dass auch die Klägerin sich von ihr erhaltene Zuwendungen nicht auf den Pflichtteil anrechnen lassen sollte. Entsprechend hatte der Erblasser der Klägerin mit Vertrag vom 4. Januar 1977 auch das im Grundbuch von ####### Band 21 Blatt 300 verzeichnete unbebaute Grundstück der Gemarkung ####### Flur 6 Flurstück 47/3 im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen, ohne im Vertrag eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil vorzusehen (Bl. 74 - 76 d.A.).

Angesichts dieser Umstände bestehen mithin keinerlei Anhaltspunkte für eine Anrechnung der Vorempfänge der Klägerin auf ihren Pflichtteil, so dass auch dem Beweisantritt des Beklagten durch Parteivernehmung der Klägerin nicht nachzugehen ist, zumal der Beklagte nicht mit hinreichender Substanz dargelegt hat, wann, wo und unter welchen Umständen die Anrechnungsbestimmung getroffen worden sein soll.

Nicht zu berücksichtigen sind ferner die vom Beklagten geltend gemachten weiteren 18.000 DM, weil der Erblasser den Kindern der Klägerin zwei Bauplätze mit diesem Wert hat zukommen lassen (Bl. 147 d.A.). Gem. § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte nur anrechnen lassen, was der Erblasser ihm mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung zugewendet hat. Auf Zuwendungen an die Kinder der Klägerin kommt es dagegen von vornherein nicht an.

Zu 3.: Ausgleichungspflichtige Zuwendungen gem. § 2316 BGB

Zu Unrecht nicht berücksichtigt hat das Landgericht dagegen ausgleichungspflichtige Zuwendungen gem. § 2316 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiernach bestimmt sich der Pflichtteil eines Abkömmlings, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers zur Ausgleichung zu bringen sein würde, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Die Ausgleichung erfolgt dadurch, dass der Wert der auszugleichenden Zuwendungen dem Nachlass hinzugerechnet wird, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet (§ 2055 Abs. 1 S. 2 BGB). Bei der Auseinandersetzung wird dann jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet (§ 2055 Abs. 1 S. 1 BGB).

Hier hat die Klägerin ausweislich der - von ihr inhaltlich nicht bestrittenen - Aufstellung des Erblassers vom 20. Februar 1993 zur Hochzeit im Jahr 1973 eine Ledergarnitur im Wert von 6.000 DM sowie weitere 2.000 DM für die Hochzeitsfeier erhalten (Bl. 154, 149 d.A.). Hierbei handelt es sich um eine ausgleichungspflichtige Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB. Eine Ausstattung stellt gem. § 1624 Abs. 1 BGB dasjenige dar, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird. Diese Zuwendung mit einem Gesamtwert von 8.000 DM im Jahre 1973 ist, da auch die Ehefrau des Erblassers als Zuwendende bezeichnet ist, zu halbieren und um dem Kaufkraftschwund Rechnung zu tragen, auf den Zeitpunkt des Erbfalls umzurechnen (vgl. Palandt - Edenhofer, § 2055 Rdnr. 3). Hierzu ist der Wert der Zuwendung mit der Preisindexzahl für die Lebenshaltung des Todesjahres zu multiplizieren und durch die entsprechende Preisindexzahl für das Zuwendungsjahr zu dividieren. Hieraus ergibt sich ein Wert der Zuwendung im Zeitpunkt des Erbfalls von 8.432,43 DM (4.000 DM x 101,4 : 48,1; zu den Preisindices vgl. Palandt - Brudermüller, § 1376 Rdnr. 29).

Nicht im Rahmen der Ausgleichung zu berücksichtigen ist dagegen das der Klägerin 1977 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Grundstück. Hier gibt es zunächst keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 i.V.m. § 1624 Abs. 1 BGB handelt. Aber auch eine Berücksichtigung der Zuwendung nach § 2050 Abs. 3 BGB scheidet aus. Hiernach sind andere Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. Werden Grundstücke zu Lebzeiten des Erblassers an Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, kann hieraus nicht unbedingt der Wille des Erblassers entnommen werden, dass der Erwerber den Wert des Grundstücks später zur Ausgleichung zu bringen hat (vgl. Weimar, JR 1967, 97, 98; Palandt - Edenhofer, § 2050 Rdnr. 16). Hierdurch soll dem Erwerber nämlich lediglich deutlich gemacht werden, dass der Veräußerer sich vorbehält, die Grundstücksübertragung bei der späteren Abfassung einer Verfügung von Todes wegen zu berücksichtigen. Mangels weiterer Anhaltspunkte kann auf eine Anordnung des Erblassers gem. § 2050 Abs. 3 BGB mithin nicht geschlossen werden.

Auch der dem Beklagten 1983 vom Erblasser übertragene hälftige Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück ####### ist nicht zur Ausgleichung zu bringen. Eine Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Übertragung der Miteigentumshälfte bereits 49 Jahre alt war und er selbst auch nicht in das Haus eingezogen ist, sondern weiterhin auf dem Grundstück ####### wohnte. Auch für eine Anordnungsbestimmung des Erblassers nach § 2050 Abs. 3 BGB ist nichts ersichtlich.

bb) Nachlassverbindlichkeiten

1. Hausgrundstück ####### 0,00 DM Soweit das Landgericht die 270.000 DM bereits hier abgesetzt hat, ist dies fehlerhaft, weil Vermächtnisse Pflichtteilsansprüchen nachrangig sind (vgl. § 327 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO) und das Vermächtnis für die Klägerin erst von ihrem endgültig berechneten Pflichtteilsanspruch abzusetzen ist (vgl. § 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB)

2. Sonstige Vermächtnisverbindlichkeiten 0,00 DM Die hier angesetzten 35.000 DM sind gegenüber dem Pflichtteilsanspruch nachrangig, s.o.

3. Beerdigungskosten 20.139,06 DM

4. Kosten für das Erbscheinsverfahren 1.970,00 DM Nicht zu berücksichtigen sind dagegen die vom Landgericht angesetzten 1.573,32 DM Rechtsanwaltskosten für die Erteilung eine Hoffolgezeugnisses (Bl. 242f. d.A.), da es sich hier gerade nicht um einen Hof handelte und diese rechtliche Fehleinschätzung des Beklagte nicht zu Lasten der Klägerin geht.

Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind 357,80 DM Gerichtskosten für die Umschreibung des Vermächtnisgrundstücks auf die Klägerin. Die Kosten der Grundstücksumschreibung hat der Beschwerte allein zu tragen (BGH NJW 1963, 1602).

5. Sachverständigenkosten zur Wertermittlung der Grundstücke gem. § 2314 BGB 4.134,36 DM

gesamt 26.243,42 DM.

Soweit der Beklagte ferner Abzüge für Grabpflege geltend gemacht hat (Bl. 194f., 533, 550, 552 d.A.), waren diese nicht zu berücksichtigen. Die Grabpflege fällt nicht unter §1968 BGB, da sie keiner rechtlichen, sondern allenfalls einer sittlichen Pflicht des Erben entspringt (BGHZ 61, 238).

cc) Ergebnis

Aktivnachlass 2.124.762,13 DM abzüglich Nachlassverbindlichkeiten 26.243,42 DM Nettonachlass 2.098.518,71 DM davon Erbteil 1/2 1.049.259,36 DM abzüglich ausgleichungspflichtige Ausstattung gem. § 2316 BGB 8.432,43 DM verbleiben 1.040.826,93 DM davon 1/2 Pflichtteilsanspruch der Klägerin 520.413,47 DM abzüglich Vermächtnis (§ 2307 Abs . 1 S. 2 BGB) 270.000,00 DM verbleibender Pflichtteilsanspruch 250.413,47 DM (= 128.034,37 €).

Da das Landgericht durch das Teilurteil indessen nur einen Betrag von 216.393,80 DM (= 110.640,39 €) zugesprochen hat, konnte die Berufung des Beklagten insoweit lediglich zurückgewiesen werden. Über den verbleibenden Differenzbetrag wird das Landgericht im Rahmen seines Schlussurteils zu befinden haben.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 291 BGB a.F.

2. Antrag zu 2: Auskunft über Bestand des Nachlasses sowie Vorempfänge

Dieser Antrag ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO).

a) Der Klägerin steht zwar dem Grunde nach gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu. Sie ist auch nicht gehindert, den Auskunftsanspruch gegenständlich zu beschränken, hier also auf den gesamten beweglichen Nachlass einschließlich Bargeld im Haus #######. Dieser Anspruch ist jedoch bereits erfüllt.

Der Klägerin geht es bei dem von ihr verfolgten Anspruch nämlich nicht um die vollständige Ermittlung des beweglichen Nachlasses in dem Haus ####### durch Aufstellung eines vollständigen Bestandsverzeichnisses mit allen Aktiv und Passivwerten, sondern nur um zwei konkrete Positionen.

Zum einen verlangt sie vom Beklagten eine Auflistung der Hausratsgegenstände (vgl. Bl. 5, 118 d.A.). Insoweit hat der Beklagte indessen mit Schriftsatz vom 30. März 2001 (Bl. 265f. d.A.) im einzelnen aufgelistet, welche Hausratsgegenstände vorhanden waren (Bl. 265f. d.A.). Welche weiteren Auskünfte der Beklagte hier noch erteilen soll, ist nicht ersichtlich. Zum anderen geht es der Klägerin um Bargeld, das angeblich im Haus des Erblassers vorhanden gewesen sein soll. Insoweit hatte die Klägerin bereits im Wege des Zahlungsantrages bei der Pflichtteilsberechnung einen Betrag von 20.000 DM zugrunde gelegt (Bl. 5, 113 d.A.). Der Beklagte hat demgegenüber in Abrede gestellt, dass ein solcher Betrag vorhanden war (Bl. 98, 192f. d.A.). Es seien lediglich 250, DM in der Geldbörse des Erblassers vorhanden gewesen. Soweit die Klägerin Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft hat, kommt lediglich ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Zu einer weitergehenden Auskunftserteilung ist der Beklagte dagegen nicht verpflichtet.

b) Soweit die Klägerin ferner Auskunft über von dem Beklagten seitens des Erblassers seit dem 19. August 1986 erhaltene Schenkungen begehrt, soweit diese nicht bereits im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs geltend gemacht wurden, ist auch dieser Anspruch bezüglich des fiktiven Nachlasses erfüllt. Die Klägerin hat hierzu nur ganz allgemein behauptet, der Beklagte habe weitere umfassende Schenkungen vom Vater erhalten, die er bisher verschwiegen habe (Bl. 273, 323, 343 d.A.).

Der Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 30. Januar 2002 (Bl. 338f. d.A.) vorgetragen, er habe keine Barbeträge seitens des Erblassers erhalten. Soweit das Landgericht den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten, mit dem er eine Aufnahme dieses Vorbringens erstrebt hat (Bl. 524 d.A.), mit Beschluss vom 6. März 2003 zurückgewiesen hat (Bl. 576 - 578 d.A.), begründen konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die eine erneute Feststellung des Berufungsgerichts gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 30. Januar 2002 kann nämlich - auch in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 10. Mai 2001 (Bl. 278 - 280 d.A.) - keineswegs dahin ausgelegt werden, dass der Beklagte lediglich eine Schenkung im Zusammenhang mit dem Grundstück ####### bestreiten wollte. Er hat vielmehr weitere Schenkungen des Erblassers generell in Abrede gestellt. Da nicht ersichtlich ist, welche weiteren Auskünfte der Beklagte hier noch erteilen soll, ist der Auskunftsanspruch unbegründet. Soweit die Klägerin auch hier Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hat, betrifft dies nicht die Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs, sondern lediglich den gegebenenfalls auf der nächsten Stufe zu verfolgenden Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

3. Anträge zu 3.a bis c: Milchquote

Diese auf Auskunft bzw. Wertermittlung gerichteten Anträge sind ebenfalls unbegründet. Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO).

a) Die Milchquote stellt zwar einen zum Nachlass gehörenden Vermögensbestandteil dar. Gem. § 3 der MilchGarantiemengenVerordnung (MGV) vom 15. März 1994 (BGBl. I 1994 587) wird eine Abgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm an Käufer geliefert werden und seine AnlieferungsReferenzmenge überschreiten (so jetzt auch § 5 Abs. 1 S. 1 der Zusatzabgabenverordnung vom 20. Januar 2000, BGBl. 2000 I 27). Dieses Recht zur abgabenfreien Anlieferung der zugeteilten MilchReferenzmenge stellt sich als eine subventionsähnliche, abgabenrechtliche Bevorzugung dar, die betriebsakzessorisch ausgestaltet ist (BGHZ 115, 162, 167f.). Die Milchquote hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, da ohne sie landwirtschaftliche Flächen zur Milcherzeugung praktisch nicht genutzt werden können (OLG Celle OLGR 1997, 135, 136). Entsprechend wird Grünland, auf dem eine Milchquote ruht, auf dem Markt anders bewertet als milchquotenfreies Grünland.

b) Gleichwohl ist die Milchquote hier bei der Berechnung des Nachlasswertes gem. § 2311 BGB nicht zu berücksichtigen. Der Erblasser selbst betrieb nämlich überhaupt keine Landwirtschaft. Ausweislich der Feststellungen im Beschluss des 7. Senat des OLG Celle vom 19. Januar 1998 (Bl. 156f. d.A.) wurde der Hof bereits seit der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr bewirtschaftet. Die Ländereien sind bereits seit den fünfziger Jahren an Landwirte verpachtet. Der Erblasser selbst hatte diese Ländereien 1973 von seinem Onkel geerbt. Auch er hat sämtliche zum ehemaligen Hof gehörende Grundstücke weiterhin verpachtet (vgl. die Pachtverträge, Bl. 56 - 64 d.A.). Soweit hier also überhaupt Milchquoten im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden waren, sind diese ausschließlich auf den verpachteten Ländereien erwirtschaftet worden.

Während des Laufs des Pachtverhältnisses stehen dem Verpächter indessen keinerlei Rechte an diesen Milchquoten zu. § 7 Abs. 4 der 1984 eingeführten MilchGarantiemengenVerordnung (MGV), geändert durch Verordnung vom 29. September 1994 (BGBl. I 1994 2575), bestimmt, dass bei vor dem 2. April 1984 abgeschlossenen Pachtverhältnissen der Pächter, wenn der Vertrag nach dem 30. September 1984 beendet wird und er keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat, die Milcherzeugung aber fortsetzen will, grundsätzlich an der MilchReferenzmenge zu beteiligen ist. Treffen die Vertragsparteien keine abweichenden Bestimmungen, so geht ab einer Mindestfläche von einem Hektar die Hälfte der entsprechenden Referenzmenge, höchstens jedoch 2.500 kg je Hektar auf den Verpächter über. Diese Beschränkung gilt nur dann nicht, wenn der Verpächter nachweist, dass er auf die Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder angewiesen ist.

Dem Erblasser und dem Beklagten als seinem Erben standen mithin am 19. August 1996 keinerlei realisierbare vermögensrechtliche Positionen hinsichtlich der Milchquoten zu, da zu diesem Zeitpunkt die landwirtschaftlichen Flächen weiterhin verpachtet waren. Dass der Erblasser selbst bereits zuvor Einkünfte aus der Milchquote erzielt hätte oder ihm zumindest bereits im Zeitpunkt des Erbfalls realisierbare Ansprüche auf die Milchquote zustanden, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht mit Substanz dargelegt. Ein Anspruch kommt hier mithin frühestens mit der Beendigung des Pachtverhältnisses in Betracht, sofern nicht der Pächter einen Anspruch auf Fortsetzung des Vertrages hat. Auch dann geht indessen nicht die volle Referenzmenge, sondern nur die bei Vertragsende noch bestehende hälftige Referenzmenge auf den Beklagten als Verpächter über.

Hinzu kommt, dass hier tatsächlich keine Abwicklung nach § 7 Abs. 4 MGV mehr stattfinden wird. Die MGV ist nämlich durch die Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 20. Januar 2000 (BGBl. 2000 I 27) aufgehoben worden (vgl. § 30 Zusatzabgabenverordnung). Die Zusatzabgabenverordnung ist erlassen worden im Hinblick auf ein mögliches vollständiges Auslaufen der Zusatzabgabenregelung (vgl. § 1 der Verordnung). Die Parteien haben hierzu den 1. Januar 2008 als mögliches Datum angegeben (Bl. 341, 344 d.A.). Nach § 12 Abs. 1 Zusatzabgabenverordnung können Pachtverträge, die Referenzmengen nach § 7 MGV betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen werden, zwischen den Parteien verlängert werden. Werden die Verträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet, so gehen die Referenzmengen auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 v.H. zugunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden (§ 12 Abs. 2 Zusatzabgabenverordnung). Allerdings steht dem Pächter das Recht zu, die zurückzugewährende Referenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages gegen Zahlung eines Betrages von 67 v.H. des Gleichgewichtspreises zu übernehmen, der an dem dem Zeitpunkt der Rückgewähr vorangegangenen Übernahmetermin ermittelt worden ist (§ 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung).

Aus diesen Regelungen folgt zusammenfassend, dass dem Beklagten im Zeitpunkt des Erbfalles keinerlei realisierbare Vermögensrechte bezüglich der Milchquote zustanden. Diese Rechte werden erst im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zu realisieren sein. Ob und wann die zum Teil schon seit Jahrzehnten laufenden Pachtverträge indessen auslaufen, steht derzeit nicht fest. Ebensowenig steht fest, ob und in welchem Umfang dann überhaupt noch Rechte des Beklagten auf die Milchquote bestehen werden.

Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, bereits jetzt einen Wert der Milchquote zum Stichtag 19. August 1996 zu errechnen. Dem kann hier durch die Anwendung des § 2313 BGB Rechnung getragen werden. Nach § 2313 Abs. 1 S. 1 BGB bleiben Rechte, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, bei der Feststellung des Nachlasswertes außer Ansatz. Dasselbe gilt nach § 2313 Abs. 2 S. 1 BGB für ungewisse oder unsichere Rechte.

Hier ist das Entstehen eines Rückgewähranspruchs für die Milchquote aufschiebend bedingt abhängig von der Beendigung der Pachtverhältnisse zwischen dem Beklagten und den einzelnen Pächtern. Da nicht feststeht, ob diese Pachtverhältnisse überhaupt einmal beendet werden, handelt es sich um eine (aufschiebende) Bedingung und nicht etwa nur um eine Befristung, auf die § 2313 BGB keine Anwendung findet (vgl. Staudinger - Haas, BGB, 13. Bearb., § 2313 Rdnr. 3). Außerdem ist das Recht auf den Rückfall der Milchquote auch als ungewiss im Sinne des § 2313 Abs. 2 BGB anzusehen. Ungewiss ist ein Recht, dessen wirtschaftliche und tatsächliche Verwertung zweifelhaft ist (Staudinger, a.a.O., Rdnr. 8). So liegt es hier, da überhaupt nicht absehbar ist, welchen wirtschaftlichen Wert - wenn überhaupt noch - einer Milchquote bei Ablauf der Pachtverhältnisse zukommen wird.

Insoweit ist es gerechtfertigt, die zukünftige Berechtigung eines Erblassers bezüglich einer Milchquote mit einem Nacherbenrecht des Erblassers zu vergleichen. Auch bei diesem steht zunächst nicht fest, ob es dem Nacherben überhaupt anfällt, da es unter der Bedingung steht, dass er den Vorerben überlebt. Ferner ist das Nacherbenrecht unsicher, da eine auch nur einigermaßen zuverlässige Schätzung der Nacherbenanwartschaft in wirtschaftlicher Sicht bei der Pflichtteilsberechnung praktisch ausgeschlossen ist. Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass das Nacherbenrecht des Erblassers ebenfalls unter § 2313 BGB fällt (RGZ 83, 254, 255; Staudinger, a.a.O., Rdnr. 9; Palandt - Edenhofer, § 2313 Rdnr. 2).

Soweit die Milchquote hier deshalb zur Zeit nicht berücksichtigt wird, werden auch schutzwürdige Interessen der Klägerin nicht berührt. Diese hat nämlich nach § 2313 Abs. 1 S. 3 BGB einen Anspruch auf Ausgleichung, wenn die Bedingung eintritt, also die Pachtverhältnisse beendet werden und dann eine konkrete Abrechnung der Milchquote zwischen dem Beklagten und jedem einzelnen Pächter stattzufinden hat. Bei der Ausgleichung ist der Pflichtteilsberechtigte dann so zu stellen, wie wenn das Recht schon im Zeitpunkt des Erbfalles bestanden hätte (Palandt, a.a.O., Rdnr. 4).

c)

Hinzu kommt, dass die zugesprochenen Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung in dieser Form der Klägerin ohnehin nicht zustehen können. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB gewährt dem Pflichtteilsberechtigten zunächst einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses. Diesen Anspruch hat der Beklagte erfüllt, indem er angegeben hat, dass auf die verpachteten Ländereien zum Teil eine Milchquote entfällt, auf andere - da dort nur Ackerwirtschaft - betrieben wird, indessen nicht. Zu einer weitergehenden Auskunft ist der Beklagte nicht verpflichtet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, woraus sich seine Verpflichtung ergeben soll, Auskunft darüber zu erteilen, welche Milchmengen die Pächter in ihren Betrieben 1984 erzielt haben durch Vorlage einer Bescheinigung der Referenzmenge seitens der zuständigen Molkerei. Ebensowenig läßt sich aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch auf Auskunft über die Anbauverhältnisse der Pächter auf deren eigenen und zugepachteten Flächen ableiten, der überdies noch durch Verwendung eines bestimmten Vordrucks der Landwirtschaftskammer ####### erfüllt werden soll.

Überdies könnte der Beklagte einen derartigen Anspruch selbst alleine gar nicht erfüllen. Er wäre hierzu auf die Mitwirkung seiner Pächter angewiesen. Diese sind ihm jedoch - jedenfalls vor Ablauf des Pachtverhältnisses und einer erst dann vorzunehmenden Berechnung der aufzuteilenden Milchquote - zu derartigen Auskünften nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur für die von ihnen vom Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern angepachteten Flächen, sondern erst Recht für ihre eigenen bzw. von Dritten angepachteten Flächen. Dem Beklagten würde somit eine Pflicht zu einer unmöglichen Leistung auferlegt, die er gegenüber seinen Pächtern nicht zwangsweise durchsetzen könnte, während er sich umgekehrt bei einer entsprechenden Verurteilung im Verhältnis zur Klägerin der Gefahr der Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO ausgesetzt sähe.

Schließlich besteht auch keine Rechtsgrundlage für den Feststellungsausspruch zu Nr. 3 c des angefochtenen Urteils. Hierbei handelt es sich der Sache nach um einen verkappten Wertermittlungsanspruch für die Bewertung der Milchquote. Zwar gibt § 2314 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB dem Pflichtteilsberechtigten auch einen Anspruch auf Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände. Die Wertermittlung erfolgt aber in der Regel durch das Gutachten eines Sachverständigen (BGH NJW 1989, 2887). Hier soll der Beklagte demgegenüber verpflichtet werden, einen Antrag zur Feststellung der Milchquote zum Stichtag 19. August 1996 zu stellen. Hierfür gibt der Wertermittlungsanspruch keine Grundlage, zumal nicht feststeht, dass die Milchquote nur durch die Landwirtschaftskammer berechnet werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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