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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: 6 W 111/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 100 Abs. 2
ZPO § 101
Die Kostenerstattung für den Streithelfer richtet sich nach der für die Hauptparteien geltenden Quote, auch wenn er in einem geringeren Umfang als diese am Streit beteiligt war und die von ihm unterstützte Partei in diesem Umfang voll obsiegt hat.
6 W 110/04 6 W 111/04

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Streithelfers vom 20. September 2004 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 17. August 2004 sowie die Beschwerde vom selben Tage, die als sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung der Kostenentscheidung des Urteils vom 17. August 2004 in dem Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 7. Oktober 2004 aufzufassen ist, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P. als Einzelrichter am 28. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde und die sofortige Beschwerde werden als unzulässig verworfen.

Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde.

Wert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde: 248,39 EUR

Gründe:

I. Die Rechtsmittel sind unzulässig.

Der Streithelfer hat ihre Einlegung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, welche einen Schwebezustand (Ungewissheit, ob die Rechtsmittel eingelegt sind oder nicht) schafft, den Prozesshandlungen, die eine Instanz einleiten, nicht vertragen (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 62. Aufl., Grdz § 128 Rdnr. 54). Er hat die Beschwerde nur für den Fall eingelegt, dass das Landgericht seiner Anregung, den Streitwert in seinem - des Streithelfers - Verhältnis zur Beklagten gesondert auf 70.240,25 EUR festzusetzen, nicht folgt, die sofortige Beschwerde nur für den Fall, dass es der Anregung nicht folgt, die Kostenentscheidung in dem Urteil vom 17. August 2004 dahin zu berichtigen, dass die Beklagte die durch die Streithilfe verursachten Kosten statt nur zu 86 % in vollem Umfang zu tragen hat.

II. Das Landgericht wird den Beschluss vom 17. August 2004 von Amts wegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 GKG a.F.) dahin zu ergänzen haben, dass der Streitwert im Verhältnis des Streithelfers zur Beklagten nur 70.240,25 EUR beträgt.

1. Der erkennende Richter sieht sich an diesem Vorgehen gehindert. Er darf in den angefochtenen Beschluss nur auf ein zulässiges Rechtsmittel hin eingreifen (s. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 25 GKG Rdnr. 49), woran es fehlt.

2. Dementsprechend bleibt die Änderung dem erstinstanzlichen Richter vorbehalten.

a) Der Wert im Verhältnis des Streithelfers zur Beklagten wird nur durch denjenigen des Pflichtteils, nicht auch des Ausgleichsanspruchs bestimmt, den die Klägerin neben dem Pflichtteilsanspruch in Höhe von 10.000 EUR erhoben hat. Das Interesse des Streithelfers beschränkte sich darauf, keinem Rückgriff der Klägerin ausgesetzt zu sein, falls der Pflichtteil verjährt und er - der Streithelfer - dafür verantwortlich gewesen wäre (dazu: Baumbach-Hartmann a.a.O. Anh § 3 Rdnr. 106).

b) Auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Änderung unterbleiben muss, weil der Streitwert dann nicht mehr zu der rechtskräftigen Kostenentscheidung passt, oder diese vielmehr zu berichtigen ist, kommt es nicht an. Der Streithelfer erhält seine Kosten nur in demjenigen Umfang erstattet, in welchem der Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei sie zu tragen hat, auch wenn er - der Streithelfer - nur in einem geringerem Umfang als die Hauptpartei am Rechtsstreit beteiligt und der Gegner der Hauptpartei in diesem Umfang unterlegen war. Die Vorschrift des § 100 Abs. 2 ZPO, nach welcher die Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit Maßstab für die Verteilung der Kosten sein kann, ist, wie schon der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, nur auf das Verhältnis von Streitgenossen zum Gegner anzuwenden, d.h. nur auf den Fall streitgenössischer Streithilfe (§ 69 ZPO), nicht aber auf den Fall einfacher Streithilfe, wie er hier gegeben ist und für welchen die Bestimmung des § 101 Abs. 1 ZPO, wie Absatz 2 dieser Bestimmung zeigt, eine abschließende Regelung enthält (vgl. Baumbach-Hartmann a.a.O. § 100 Rdnr. 26). Die Möglichkeit, dass die Entscheidung des Rechtsstreits zu einer Ersatzpflicht des Streithelfers führt, genügt nicht zur Annahme einer streitgenössischen Streithilfe (s. Baumbach-Hartmann a.a.O. § 69 Rdnr. 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. - Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Interesse des Streithelfers, statt 86 % seiner Kosten nach dem Wert von 80.240,25 EUR sämtliche Kosten nach dem Wert von 70.240,25 EUR erstattet zu bekommen, wobei für die Auslagen außer den Gebühren die Rechnung des Streithelfers vom 31. August 2004 (Bl. 151 d.A.) zugrunde gelegt ist.

Ende der Entscheidung

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