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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: 6 W 129/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 485
1. Der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren bemisst sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (§ 15 GKG). Das ist in der Regel der Streitwert der Hauptsache ohne Berücksichtigung eines quotalen Abschlages oder des späteren Ergebnisses der Beweisaufnahme.

2. Hiernach bemisst sich das Interesse des Auftraggebers einer Werkleistung als Antragsteller nach dem Umfang der von ihm behaupteten Mängelansprüche sowie das Interesse des Auftragnehmers als Antragsteller nach der Höhe der vom Auftraggeber wegen behaupteter Mängel zurückbehaltenen Werklohnforderung.


6 W 129/02

Beschluss

In der Beschwerdesache

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichter auf die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2002 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 24. Oktober 2002 am 14. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 81.806,70 Euro (= 160.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO - die von den Beschwerdeführern herangezogene Vorschrift des § 10 Abs. 3 BRAGO findet hier keine Anwendung - zulässig. Es handelt sich um eine Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus eigenem Recht, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts im eigenen Interesse begehren.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Maßgebend für die Bemessung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens ist das materielle Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 15 GKG). Diese vorzunehmende Bewertung des zu sichernden Anspruchs führt dazu, dass in der Regel der volle Streitwert der Hauptsache im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages maßgeblich ist ohne Berücksichtigung eines quotalen Abschlages oder des späteren Ergebnisses der Beweisaufnahme (OLG Celle, OLGR 1996, 142, 143; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdnr. 145; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Teil Rdnr. 39, je m. w. N.).

Ist ein Hauptsacheprozess - wie hier - noch nicht anhängig, ist das Interesse des Auftraggebers als Antragsteller nach dem Umfang der von ihm behaupteten Mängelansprüche sowie das Interesse des Auftragnehmers als Antragsteller nach der Höhe der vom Auftraggeber wegen behaupteter Mängel zurückbehaltenen Werklohnforderung zu bemessen.

Dies führt hier dazu, dass sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach der Höhe der von der Antragsgegnerin zurückgehaltenen Werklohnforderung in Höhe von 160.000 DM wegen von ihr behaupteter Mängel der Arbeiten der Antragstellerin bemisst. Das materielle Interesse der Antragstellerin geht dahin, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens klären zu lassen, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, wegen vermeintlicher Mängel der Arbeiten den Werklohn ganz oder teilweise zurückzuhalten. Ein Abschlag ist hier auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin eingeräumt hat, dass sie ihre Arbeiten nicht gänzlich mängelfrei erbracht hat. Sie vertritt nämlich weiter die Auffassung, die Pflasterfläche erfülle ihren Zweck und mögliche Mängel seien, soweit sie auf Arbeiten während der Frostperiode zurückzuführen sind, von ihr nicht zu vertreten, weil sie die Arbeiten während dieses Zeitraums auf ausdrückliche Anweisung der Antragsgegnerin habe fortführen müssen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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