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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: 6 W 59/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 2314 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 888
Der Erfüllungseinwand ist auch im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, wenn dieses ohne dessen Verzögerung möglich ist. - Das Nachlassverzeichnis des Notars hat auf dessen eigenen Feststellungen und nicht nur auf Auskünften des Erben zu beruhen.
6 W 59/03

In der Zwangsvollstreckungssache

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 16. Juni 2003 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 28. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichter am 23. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 5.000 EUR.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Obwohl der Schuldner allein geltend macht, er habe den Auskunftsanspruch, dessentwegen die Gläubigerin vollstreckt, nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche das Teil-Urteil ergangen ist, aus welchem die Gläubigerin vollstreckt, erfüllt und diese Einwendung sich grundsätzlich nur mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) verfolgen lässt, ist diese Einwendung hier auch im Vollstreckungsverfahren statthaft. Denn der Sachverhalt ist hinreichend geklärt, um über diese Einwendung zu entscheiden, ohne dass das Vollstreckungsverfahren sich unangemessen verzögert (vgl. dazu: Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 1990 - 22 W 98/90 -, vom 11. November 1991 - 22 W 114/91 - und vom 1. April 2003 - 6 W 25/03; so auch: BayOblG NZM 2002, 491).

II.

Der Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 1. August 1994 verstorbenen ####### durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, welchen Anspruch das Landgericht der Gläubigerin durch Teil-Urteil vom 18. November 2002 zuerkannt hat, ist durch die Vorlage des am 28. Februar 2003 von dem Notar ####### in ####### beurkundeten Verzeichnisses nicht erfüllt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Ausweislich der notariellen Urkunde, die entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeurkG über eigene Wahrnehmungen des Notars zu dem Bestand des Nachlasses nichts enthält, hat der Notar lediglich Erklärungen des Schuldners entgegengenommen, aber keine eigenen Feststellungen zu dem Bestand des Nachlasses getroffen, obwohl er hierzu nicht nur berechtigt, sondern im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auch verpflichtet war (s. BGHZ 33, 373 / 377). Diese Auskunft bringt der Gläubigerin nicht denjenigen Vorteil gegenüber der Privatauskunft durch den Erben, den das Gesetz bezweckt. Die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson soll dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als die Privatauskunft des Erben. Sie ist schon begrifflich eigene Bestandsaufnahme, nicht Aufnahme nur von Erklärungen einer anderen Person, wie der Vergleich mit den Vorschriften über das Nachlassinventar zeigt, dessen Inhalt sich im Kern mit demjenigen des Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB deckt. Diese Vorschriften unterscheiden zwischen dem Inventar, welches der Erbe selbst aufnimmt und zu welchem er den Notar nur hinzuzieht (§ 2002 BGB), und demjenigen, welches der Erbe durch eine Amtsperson aufnehmen lässt (§ 2003 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. - Der Beschwerdewert richtet sich, da der Schuldner das Rechtsmittel eingelegt hat, nach dessen Interesse, das Zwangsgeld nicht zahlen zu müssen.

Ende der Entscheidung

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