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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: 7 U 209/00
Rechtsgebiete: BGB, AGBG


Vorschriften:

BGB § 197
BGB § 812
AGBG § 8
AGBG § 11 Nr. 5
1. Ob sogenannte Wildschadenspauschalen in Jagdpachtverträgen der Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 5 AGBG unterliegen oder als Teil des Pachtpreises nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen sind, richtet sich im Einzelfall nach ihrem Regelungsgehalt sowie nach ihrer Ausgestaltung.

2. Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung von jährlichen Wildschadenspauschalen verjähren nach § 197 BGB in vier Jahren.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

7 U 209/00

Verkündet am 5. Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht #######und der Richterin am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. November 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer für den Kläger: unter 60.000 DM.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Rückzahlung einer so genannten Wildschadenspauschale in Anspruch.

Mit Jagdpachtvertrag vom 20. März 1981 hatte der Kläger als Jagdpächter von dem Beklagten dessen Eigenjagdbezirk '#######' zu einer Größe von 100,5 ha gepachtet. Die Pachtzeit lief vom 1. April 1981 bis zum 31. März 1990. Im Anschluss daran pachtete der Kläger mit Jagdpachtvertrag vom 5. März 1990 den gleichen Eigenjagdbezirk für die Zeit vom 1. April 1990 bis zum 31. März 2000. Eine weitere Verpachtung des Eigenjagdbezirkes an den Kläger war nach den Richtlinien des beklagten Landes nicht möglich.

§ 4 Abs. 2 des Vertrages vom 20. März 1981 hat folgenden Wortlaut:

'Neben dem Pachtzins hat der Pächter zur Abgeltung von Wildschäden einen Pauschalbetrag von jährlich 1.000 DM zu zahlen; Absatz 1 gilt entsprechend. Mit dieser Zahlung sind alle Ansprüche des Verpächters auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden auf seinen Grundstücken abgegolten. Für Wild- und Jagdschäden auf mitverpachteten Grundstücken Dritter haftet der Pächter unmittelbar.'

In § 4 Abs. 2 des Vertrages vom 5. März 1990 heißt es:

'Neben dem Pachtpreis zahlt der Pächter für Maßnahmen zur Verhütung und Abgeltung von Wildschäden einen jährlichen Pauschalbetrag für ca. 88,5 ha landeseigene Waldfläche in Höhe von 821,00 DM/ha = 821,00 DM

zuzüglich jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), zurzeit 8 % = 65,68 DM

Zusammen: 886,68 DM

(in Buchstaben: -- Achthundertsechsundachtzig -- DM).

Mit diesem Betrag sind alle Ansprüche des Verpächters auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden an seinen forstwirtschaftlich genutzten Flächen abgegolten. Wild- und Jagdschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen des Verpächters hat der Pächter nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.

Für Wild- und Jagdschäden an mitverpachteten Grundstücken Dritter haftet der Pächter unmittelbar.

Der Kläger zahlte an den Beklagten während der Dauer der Pachtzeit die vereinbarten Pauschalbeträge von insgesamt 17.866,80 DM.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land sei zur Rückzahlung der von ihm entrichteten Wildschadenspauschale verpflichtet, weil die entsprechenden Klauseln in den Verträgen wegen Verstoßes gegen § 11 Ziffer 5 b AGBG unwirksam seien. Denn es bestehe nicht die Möglichkeit, den Beweis zu führen, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.866,80 DM nebst 4 %

Zinsen seit dem 1. April 2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, die Wildschadenspauschale falle nicht unter § 11 Nr. 5 b AGBG, da es sich um eine Preisvereinbarung handele, die gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen sei. Der Beklagte hat sich ferner auf Verjährung und Verwirkung berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts seien die Regelungen in den Verträgen über die Wildschadenspauschale wirksam, weil es sich insoweit um eine reine Preisvereinbarung handele, die gemäß § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle unterliege.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers.

Er macht geltend, bei der Wildschadenspauschale gehe es um echte Schadensersatzansprüche nach §§ 29 ff. BJagdG zur Abgeltung von Wildschäden und nicht um Preisabreden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.866,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts. Hilfsweise beruft er sich weiterhin auf die Einrede der Verjährung sowie auf Verwirkung.

Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Kläger kann den Beklagten nicht auf Rückzahlung der von ihm aufgrund der Jagdpachtverträge entrichteten Pauschalbeträge in Anspruch nehmen.

1. Der Kläger kann, soweit es um die nach § 4 Abs. 2 des Pachtvertrages vom 20. März 1981 gezahlte Wildschadenspauschale geht, den geltend gemachten Anspruch zwar auf Bereicherungsrecht stützen. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist aber wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr durchsetzbar.

a) Der Kläger hat die in den Jahren 1981 bis 1989 entrichteten Pauschalbeträge von jeweils 1.000,00 DM jährlich ohne Rechtsgrund erbracht, weil die Regelung in § 4 Abs. 2 des Pachtvertrages nach § 11 Nr. 5 b AGBG unwirksam ist. Denn diese in dem Vertrag enthaltene Bestimmung über die Zahlung einer Pauschale zur Abgeltung von Wildschäden an den Grundstücken des Verpächters, bei der es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG handelt, schneidet dem Kläger als Pächter die Möglichkeit ab, den Beweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Pauschale ist (vgl. OLG Celle, OLG-Report 1998, 123/124; - für eine Eigenjagd - auch OLG Hamm, NJW-RR 1995, 624; - auch für eine Eigenjagd -).

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich hier bei § 4 Abs. 2 des Pachtvertrages um eine Schadenspauschale im Sinne des § 11 Nr. 5 AGBG und nicht um eine Preisvereinbarung, die nach § 8 ABGB der Inhaltskontrolle nach dem AGBG entzogen ist.

Unter § 11 Nr. 5 AGBG fallen Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch Ansprüche auf Wildschadensersatz nach § 29 BJagdG. Ob es sich im konkreten Einzelfall bei der vereinbarten Wildschadenspauschale um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch oder um eine Preisabrede handelt, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Vorliegend stellt sich die in § 4 Abs. 2 des Vertrages enthaltende Klausel über die Schadenspauschale bereits von ihrer Ausgestaltung her nicht als bloßer Bestandteil eines Gesamtpreises dar. Vielmehr sprechen sowohl der Wortlaut als auch der nach dem Parteiwillen beabsichtige Zweck der Klausel dafür, dass mit § 4 Abs. 2 des Pachtvertrages eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen beabsichtigt war. Bei der Verpachtung eines Eigenjagdbezirks bestimmt sich die Schadensersatzpflicht des Jagdpächters für eingetretene Wildschäden nach § 29 Abs. 3 BJagdG. Danach hängt die Ersatzpflicht des Pächters in erster Linie von den in dem Pachtvertrag hierzu getroffenen Absprachen ab; fehlt eine konkrete Vereinbarung, ist der Jagdpächter zumindest insoweit schadensersatzpflichtig, als dass er durch unzulänglichen Abschuss den Wildschaden verschuldet hat (§ 29 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). Im Hinblick auf diese aus § 29 Abs. 3 BJagdG resultierende originäre Schadensersatzverpflichtung des Jagdpächters (vgl. BGH NJW-RR 2001, 343 [344]) ist vorliegend in § 4 Abs. 2 des Vertrages aufgenommen worden, dass der Pächter zur Abgeltung von Wildschäden einen Pauschalbetrag zu zahlen hat und hierdurch alle Ansprüche des Verpächters auf Ersatz von Wildschäden auf seinen Grundstücken abgegolten sind. Mit dieser Vertragsklausel ist zum einen eine abschließende Regelung über die Ersatzpflicht des Pächters getroffen worden. Zugleich ist mit der Festlegung eines nicht aufgeschlüsselten Pauschalbetrages von 1.000,00 DM eine Pauschalierung des Schadensersatzes vorgenommen worden, wobei das Interesse der Parteien darauf gerichtet gewesen ist, aufwändige Schadensabwicklungen zu vermeiden. Da die Klausel dem Pächter indes nicht den Gegenbeweis ermöglicht, ist sie, wie bereits oben ausgeführt, unwirksam.

c) Der Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen ist allerdings nach § 197 BGB verjährt, sodass die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift.

Bereicherungsansprüche verjähren zwar grundsätzlich gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Geht es aber - wie vorliegend - um die Rückforderung wiederkehrend erbrachter Leistungen, unterliegt der Rückzahlungsanspruch nach allgemeiner Ansicht der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB (BGH, NJW-RR 1989, 1013; Palandt, 60. Auflage, BGB, zu § 197 Rdnr. 4 und 9 m. w. N.). Denn sind die einzelnen Zahlungen in regelmäßigen Zeitabständen zu entrichten gewesen, ist der jeweils sofort fällig gewordene Rückzahlungsanspruch ebenfalls auf eine in regelmäßig zeitlicher Wiederkehr zu erbringende Leistung gerichtet, sodass er schon dem Wortlaut nach unter die Vorschrift des § 197 BGB fällt (BGH, NJW-RR 1989, 1013, 1015/1016).

Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt auch die Rückforderung einer regelmäßig fällig gewordener Schadensersatzpauschale der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen auch Schadensersatzansprüche unter die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB, sofern sie von vornherein nicht auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH, NJW-RR 1989, 215; BGH, NJW 1993, 1384 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Kläger hatte die übernommene Schadenspauschale regelmäßig jährlich bis zum 10. April des jeweiligen Pachtjahres zu zahlen. Ist damit die jährlich zu zahlende Schadensersatzpauschale als wiederkehrende Leistung der kurzen Verjährung von vier Jahren unterworfen, gilt dies auch für den Anspruch auf Rückforderung der nicht geschuldeten, aber in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen gezahlten Pauschalbeträge (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 3. Februar 1999, 9 U 743/98, n.v.).

Unstreitig hatte der Kläger die Schadenspauschale aus dem Vertrag vom 20. März 1981 letztmalig bis zum 10. April 1989 zu entrichten. Mithin war die vierjährige Verjährungsfrist nach §§ 197, 201 BGB längst abgelaufen, als der Kläger den Beklagten im Jahre 2000 auf Rückforderung der gezahlten Pauschalbeträge in Anspruch genommen hat.

2. Dem Kläger steht, bezogen auf den Pachtvertrag vom 5. März 1990, gegenüber dem Beklagten kein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu, weil er die sogenannte Wildschadenspauschale aufgrund einer wirksamen Preisabsprache und damit mit Rechtsgrund erbracht hat.

Im Unterschied zu § 4 Abs. 2 des Pachtvertrages aus dem Jahre 1981 enthält § 4 Abs. 2 Satz 1 des Pachtvertrages vom 5. März 1990, der die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages von 886,68 DM brutto vorsieht, eine reine Preisvereinbarung und keine Schadenspauschale im Sinne des § 11 Nr. 5 AGBG. Denn, wie eine Auslegung dieser Vertragsklausel ergibt, stellt sich der von dem Kläger hier gezahlte Pauschalbetrag als Bestandteil der geschuldeten Vergütung für die Überlassung der Jagdnutzung dar.

Hierfür spricht bereits die Ausgestaltung des § 4 des Pachtvertrages. Während in Absatz 1 des § 4 des Vertrages zunächst festgelegt worden ist, dass die Höhe des Pachtpreises pro Jagdjahr 5.113,32 DM brutto beträgt, ist in Absatz 2 bestimmt worden, dass neben dem Pachtzins ein jährlicher Pauschalbetrag für Maßnahmen zur Verhütung und Abgeltung von Wildschäden an der landeseigenen Waldfläche zu entrichten ist. Sodann heißt es in Absatz 3, dass der Pachtpreis und der Pauschalbetrag jährlich im Voraus bis zum 10. April des laufenden Pachtjahres an den Verpächter zu zahlen ist. Der Umstand, dass diese Regelungen in einer Bestimmung des Vertrages enthalten sind, deutet darauf hin, dass es sich insgesamt um eine Entgeltregelung handelt, wobei sich die ersten beide Absätze der Vertragsklausel als unselbstständige Regelungen einer einheitlichen Preisvereinbarung erweisen. Dies gilt umso mehr, als dass sich der von dem Kläger jährlich geschuldete Betrag auf insgesamt 6.000,00 DM belaufen hat. Auch dies macht deutlich, dass § 4 des Pachtvertrages von einem Gesamtpreis ausgeht, der sich aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt.

Aber auch aus dem Wortlaut und dem Zweck des Absatzes 2 des § 4 des Pachtvertrages ist zu folgern, dass es hier nicht um eine Schadensersatzpflicht des Klägers aus § 29 Abs. 3 BJagdG geht, sondern dass eine Beteiligung des Klägers als Pächter an dem im Zusammenhang mit Waldwildschäden stehenden Kostenaufwand in Form eines offen gelegten Entgelts bezweckt gewesen ist. Zwar besteht hier, wie bereits oben ausgeführt, in § 29 Abs. 3 BJagdG grundsätzlich eine gesetzliche Schadensersatzverpflichtung des Klägers als Jagdpächter eines Eigenjagdbezirkes. § 4 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages ist aber - im Unterschied zu dem Vertrag aus dem Jahre 1981 - nicht auf die Zahlung eines Pauschalbetrages zur Abgeltung des jährlichen Wildschadens ausgerichtet. Dagegen spricht schon, dass der Pauschalbetrag von dem Beklagten als Verpächter hier 'für Maßnahmen zur Verhütung und Abgeltung von Wildschäden' beansprucht worden ist und damit, bezogen auf die Verhütung von Schäden, über die gesetzlich vorgesehene Schadensersatzverpflichtung des Pächters hinausgeht. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Höhe des Pauschale nicht - wie im Vertrag aus dem Jahre 1981 - unter Verzicht auf konkrete Berechnungsfaktoren mit einem nicht überprüfbaren Betrag beziffert hat, sondern abgestellt auf die Größe der landeseigenen Waldfläche sowie unter Berücksichtigung eines bestimmten Kostenaufwands pro Hektar ermittelt hat, was von dem Kläger gebilligt worden ist. Zudem hat der Beklagte den mit dem Kläger vereinbarten Pauschalbetrag nicht nur unter Offenlegung des Verwendungszwecks und seiner Kalkulation berechnet, sondern den ermittelten Betrag um die gesetzliche Mehrwertsteuer erhöht, was ebenfalls gegen die Vereinbarung einer Schadenspauschale spricht, da diese nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Im Ergebnis haben die Parteien hinsichtlich der landeseigenen Waldflächen des Beklagten keine vertraglichen Absprachen über eine Schadensersatzpflicht des Klägers nach § 29 Abs. 3 Satz 1 BJagdG getroffen; sie haben lediglich durch Satz 2 des § 4 Abs. 2 des Vertrages die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BJagdG bestehende Verschuldenshaftung des Klägers ausgeschlossen. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages enthält vielmehr gemäß den obigen Ausführungen eine Preisabrede, wonach der Kläger in Höhe des Pauschalbetrages (als Teil des Gesamtpreises für die Überlassung der Jagdnutzung) eine Gegenleistung auch dafür erbringen sollte, dass der Beklagte mit Ausgaben wegen Wildschäden belastet ist, an denen sich der Kläger entsprechend den von dem Beklagten kalkulierten Preisen beteiligen sollte (BGH, NJW-RR 2001, 343/344; vgl. auch BGH, NJW-RR 1999, 125; OLG Koblenz, Urteil vom 21. Juli 1999, 1 U 220/98, n.v.).

Handelt es sich mithin bei § 4 Abs. 2 Satz 1 des Pachtvertrages um eine unmittelbare Preisvereinbarung, unterliegt diese nach § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz (vgl. auch BGH, NJW-RR 1999, 125). Ist demzufolge der Pachtvertrag vom 5. März 1990 mit seiner zulässigen Entgeltregelung als wirksam anzusehen, scheidet ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der gezahlten Pauschalbeträge nach § 812 BGB aus.

3. Für die von dem Kläger angeregte Zulassung der Revision besteht gemäß § 546 ZPO keine Veranlassung, da sich der Bundesgerichtshof bereits mit den hier behandelten Rechtsfragen befasst hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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