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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 7 U 236/04 (L)
Rechtsgebiete: ZPO, BetrPrämDurchfV


Vorschriften:

ZPO § 935
ZPO § 940
BetrPrämDurchfV § 3
Der Beginn der 10monatigen Haltefrist nach Art. 24 Abs.2 EGVO Nr. 795/2004 i. V. m. § 3 Abs. 1 BetrPrämDurchfV vom 03.12.2004 kann den Erlass einer Leistungsverfügung nach §§ 935, 940 ZPO auf Herausgabe landwirtschaftlicher Flächen rechtfertigen.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

7 U 236/04 (L)

Verkündet am 22. Dezember 2004

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Landwirtschaftssache)

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht K. und der Richterinnen am Oberlandesgericht K. und H. als Berufsrichter sowie der Landwirtin L. und dem Landwirt W. als ehrenamtliche Richter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungskläger wird das Urteil des Amtsgerichts Rintelns (Landwirtschaftsgericht) vom 22. November 2004 geändert und im Wege der einstweiligen Verfügung wie folgt gefasst:

1. Die Verfügungsbeklagte zu 2 wird verpflichtet, den Verfügungsklägern folgende Grundstücke zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu übergeben und zur Verfügung zu stellen:

Nr. Gemarkung Flur Flurstück Größe

1 D. 2 14/11 3,7712 ha

2 D. 2 15/6 5,4712 ha.

2. Der Verfügungsbeklagte zu 1 wird verpflichtet, den Verfügungsklägern folgende Grundstücke zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu übergeben und zur Verfügung zu stellen:

Nr. Gemarkung Flur Flurstück Größe

3 D. 2 14/19 0,1864 ha

4 D. 2 14/10 0,0421 ha

5 D. 2 15/5 0,2062 ha

6 H. 4 53/3 9,1467 ha

7 S. 14 17/4 2,8000 ha

8 S. 14 17/4 3,2942 ha

9 S. 14 108/22 1,3155 ha

10 S. 17 1 1,5570 ha

11 K. 1 30/7 2,8955 ha

12 K. 1 5/2 3,4805 ha

13 K. 1 5/4 5,4167 ha

14 D. 2 16/2 3,2492 ha

15 D. 2 17/2 2,6138 ha

16 S. 14 9/6 0,3235 ha

17 S. 14 9/7 1,1735 ha

18 S. 14 9/12 0,1903 ha

19 S. 14 9/14 1,3141 ha

20 S. 14 7/1 2,4111 ha

21 S. 14 78/1 0,5361 ha

22 S. 14 18 0,5950 ha

23 S. 13 15/1 5,8648 ha

24 S. 14 30/1 1,0395 ha

25 S. 14 31/4 3,8207 ha

26 S. 14 26/1 1,9253 ha

27 S. 14 8/3 0,1121 ha

28 S. 14 32/4 4,3813 ha

29 S. 14 10 1,1800 ha

30 S. 13 41/1 5,6881 ha

31 S. 13 42/1 3,0169 ha

32 K. 1 30/11 1,6760 ha

33 D. 5 26 1,4296 ha

34 D. 5 24 0,1950 ha

35 D. 5 23 0,1232 ha.

3. Von den Kosten des Verfahrens (erster Instanz und Berufungsinstanz) trägt die Verfügungsbeklagte zu 2) 10 % und der Verfügungsbeklagte zu 1) 90 %. als Gesamtschuldner.

4. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Verfügungskläger hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO zulässig und begründet.

Nach §§ 935, 940 ZPO können einstweilige Verfügungen im Regelfall nur zur Sicherung eines Anspruchs oder zur vorläufigen Regelung eines Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden. Darum geht es vorliegend nicht. Die Verfügungskläger streben mit ihrem Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren die Erfüllung von Verträgen an. Ausnahmsweise lässt die Rechtsprechung auch eine sogenannte Leistungsverfügung zu, wenn der Gläubiger, dem insoweit ein Verfügungsanspruch zusteht, auf die sofortige Erfüllung des Anspruchs dringend angewiesen ist (Verfügungsgrund) (vgl. Zöller, ZPO, 23. Auflage, zu § 940 Rdnr. 6). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Den Verfügungsklägern steht gegenüber den Verfügungsbeklagten ein vertraglicher Anspruch auf Überlassung der im Urteilstenor näher bezeichneten landwirtschaftlichen Grundstücke zu. Denn die Verfügungsbeklagten sind aufgrund der abgeschlossenen Pachtverträge und Vereinbarungen verpflichtet, den Verfügungsklägern die Ackerflächen vollständig zu übergeben und zum Zwecke der Bewirtschaftung zu überlassen (§ 586 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Mit Pachtverträgen vom 3. Dezember 2003 (Bl. 10ff., 17ff. GA) haben die Verfügungsbeklagten den Verfügungsklägern jeweils die in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen (Nr. 1, 2 bzw. Nr. 3 bis 5 und 33 bis 35 des Urteilstenors) ab dem 1. Oktober 2004 zur Bewirtschaftung verpachtet. Mit Vereinbarung vom 3. Dezember 2003 (Bl. 32 GA) hat der Verfügungsbeklagte zu 1 ferner die von den Herren R. sen. und jun. angepachteten Ackerflächen (Nr. 6 bis 10 und Nr. 23 bis 27 des Urteilstenors) mit deren Zustimmung an die Verfügungskläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 unterverpachtet. Schließlich hat der Verfügungsbeklagte zu 1, bezogen auf die von dem Landwirt N. angepachteten Ackerflächen (Nr. 11 bis 22 und Nr. 28 bis 32 des Urteilstenors), mit dem Verpächter N. und den Verfügungsklägern am 1. Dezember 2003 schriftlich vereinbart (Bl. 42 GA), dass er, der Verfügungsbeklagte, zum 1. Oktober 2004 als Pächter aus dem Pachtvertrag ausscheidet und an seine Stelle die Verfügungskläger als neue Pächter in den Vertrag eintreten.

Sämtliche Verträge sind unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden. So haben die Parteien in § 17 Nr. 3 bzw. § 17 Nr. 4 der Pachtverträge vom 3. Dezember 2003, die sich auf die Eigenflächen der Verfügungsbeklagten beziehen, ausdrücklich vereinbart, dass die Verträge erst wirksam werden, wenn "Rechtssicherheit durch den Erlass einer nationalen Regelung im Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) hinsichtlich der Entkopplung besteht und die Durchführung des Vertrages keine negativen Auswirkungen auf staatliche Subventionszahlungen/Beihilfen/ Prämienansprüche hat". Die schriftlichte Unterpachtvereinbarung vom 3. Dezember 2003 betreffend die Pachtflächen "R." weist zwar eine entsprechende Vertragsklausel nicht auf, während die zuvor abgeschlossene Nachfolgepachtvereinbarung vom 1. Dezember 2003 betreffend die Flächen "N." eine eingeschränkte Regelung dahingehend enthält, dass die Wirksamkeit dieses Vertrages davon abhängt, dass "Rechtssicherheit durch den Erlass einer nationalen Regelung im Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) hinsichtlich der Entkopplung besteht". Wie sich aus § 17 Nr. 2 bzw. § 17 Nr. 3 der Pachtverträge vom 3. Dezember 2003 eindeutig ergibt, stellen sich die getroffenen Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien aber als Einheit dar. Hieraus folgt, dass die Parteien zumindest stillschweigend die in den beiden Pachtverträgen enthaltene Bedingung auch auf den ersichtlich ohne anwaltliche Hilfe abgefassten Unterpachtvertrag "R." und die zwei Tage zuvor getroffene Nachfolgevereinbarung "N." erstreckt haben.

Bereits vor dem 1. Oktober 2004 ist es zum Eintritt der Bedingung gekommen mit der Folge, dass sämtliche Verträge gemäß § 158 Abs. 1 BGB Wirksamkeit erlangt haben.

Die nach der einschlägigen Vertragsklausel geforderte Rechtssicherheit durch ein nationales Gesetz ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 vor (BGBl. I S. 1763 ff.) eingetreten, neu gefasst unter dem 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1869 ff). Dass die Durchführungsverordnungen der Bundesregierung zu diesem Gesetz erst am 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204 ff.) erlassen worden sind, ist unerheblich, nachdem die grundlegenden Bestimmungen durch das Gesetz selbst geschaffen werden. Zudem wird nach dem Wortlaut der in den Verträgen enthaltenen Bedingung ausdrücklich nur auf den Erlass eines nationalen Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (EUAgrarreform) abgestellt.

Mit der Vorlage des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik steht zugleich fest, dass auch die zweite Bedingung, wonach "die Durchführung des Vertrages keine negativen Auswirkungen auf staatliche Subventionszahlungen/Beihilfen/ Prämienansprüche" haben darf, eingetreten ist. Denn für sämtliche Pachtflächen wird die EUBetriebsprämie anfallen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Bedingung im Hinblick auf die Entscheidung des Agrarministerrates vom 26. Juni 2003 über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik und die sich anschließende Verordnung (EG) Nr. ..... des Rates vom 29. September 2003 in die Verträge aufgenommen worden ist. In Artikel 33 Abs. 1 Buchst. a) dieser Verordnung ist bestimmt, dass Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen können, wenn ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 (d.h. in den Kalenderjahren 2000 bis 2002) im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI (z. B. für landwirtschaftliche Kulturpflanzen) eine Zahlung gewährt wurde. Aufgrund dessen befürchteten die betroffenen Landwirte und ihre Verbände, dass nur derjenige Betriebsinhaber, der landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet, ab dem Jahr 2005 eine Betriebsprämie hierfür erhalten wird, wenn ihm die Fläche schon in den Jahren 2000 bis 2002 zur Verfügung standen. Dies hätte für die von den Verfügungsbeklagten in den Jahren 2000 bis 2002 bewirtschafteten und ab dem 1. Oktober 2004 an die Verfügungskläger verpachteten Ackerflächen ggf. bedeutet, dass diese nicht prämienberechtigt sind bzw. nur in den betrieblichen Grenzen des Art. 43 I (i. V. mit Art. 44 III). Andererseits konnten die Parteien schon bei Abschluss der Verträge davon ausgehen, dass eine Bewirtschaftung der Flächen durch die Verfügungskläger nicht den Verlust der Betriebsprämie zur Folge haben wird. Denn es zeichnete sich ab, dass der Bundesgesetzgeber von der in Artikel 59 Abs. 1 der o. g. EUVerordnung enthaltenen Ermächtigung Gebrauch machen wird und bei der Verteilung der Betriebsprämien alle Flächen einbeziehen wird, die das Beihilfekriterium gemäß Artikel 44 III der Verordnung erfüllen. Dennoch bestand Anfang Dezember 2003 noch keine Rechtssicherheit dahingehend, wie der Bundesgesetzgeber die EUVerordnung tatsächlich umsetzen wird. Um der (vermeintlichen) Gefahr des Nichtentstehens von Prämienansprüchen infolge der Verpachtung der Flächen an die Verfügungskläger vorzubeugen, ist unstreitig die strittige Klausel mit der Bedingung in die Verträge aufgenommen worden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Vorbringen der Verfügungskläger, sondern auch aus dem Vortrag der Verfügungsbeklagten (Bl. 133 GA). Nach dem Willen der Parteien sollten die getroffenen Vereinbarungen mangels Bedingungseintritts unwirksam bleiben, wenn die Durchführung der Verträge nach der Gesetzeslage zur Folge hat, dass kein Anspruch auf die Prämie besteht. Dagegen sollte es zur Durchführung der Pachtverträge kommen, wenn das Bundesgesetz "keine negativen Auswirkungen" auf die staatlichen Prämien haben wird, mithin ein Prämienanspruch besteht.

Die seinerzeitige Ungewissheit über das Bestehen von Prämienrechten bei Bewirtschaftung der Flächen durch die Verfügungskläger als Pächter war der ausschließliche Grund für die Aufnahme der Bedingung in die Verträge. Dies hat die Vernehmung des Zeugen T. eindeutig ergeben. Der Zeuge T. hat glaubhaft vor dem Senat ausgeführt, dass er die beiden Pachtverträge über die Eigenflächen der Verfügungsbeklagten im Auftrag beider Parteien entworfen habe und dabei die hier in Rede stehende Klausel in § 17 der Verträge vorgesehen habe. Hintergrund dieser Klausel sei gewesen, was auch mit den Parteien besprochen worden sei, dass seinerzeit noch keine Klarheit darüber bestanden habe, ob die Verfügungskläger als Pächter für die Pachtflächen, die sie in den Jahren 2000 bis 2002 nicht bewirtschaftet hätten, für das Jahr 2005 eine Prämie hätten beanspruchen können; durch die Klausel habe sichergestellt werden sollen, dass die Prämie nicht verloren gehe.

Sonach sollte, da die Prämienzahlungen nur von dem Betriebsinhaber, der die Flächen bewirtschaftet, in Anspruch genommen werden können, was beiden Parteien nach der Aussage des Zeugen T. bei Vertragsabschluss bewusst war, mit der in den Vertrag aufgenommenen Bedingung unterbunden werden, dass die Verfügungskläger ab dem 1. Oktober 2004 die Flächen bewirtschaften, ohne Anspruch auf eine Prämie zu haben.

Soweit die Verfügungsbeklagten erstinstanzlich vorgebracht haben, dass die strittige Klausel darauf abziele, die Prämie für sie als Verpächter zu erhalten, wofür der zwischen den Parteien zustande gekommene Bewirtschaftungsvertrag vom 1. Januar 2004 spreche (Bl. 137 GA), ist dies so nicht nachvollziehbar. Denn schon aufgrund der EUVerordnung vom 29. September 2003 stand fest, dass nicht der Verpächter, sondern derjenige, der die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet, Anspruch auf die Betriebsprämie hat. Nur wenn der Bewirtschaftungsvertrag über den 1. Oktober 2004 hinaus über einen längeren Zeitraum weiter gelaufen wäre, hätten die Verfügungsbeklagten als Betriebsinhaber die Prämie für sich selbst erhalten können. Dies ist aber von den Parteien nicht gewollt gewesen, denn der Bewirtschaftungsvertrag sollte durch die abgeschlossenen Pachtverträge ab dem 1. Oktober 2004 abgelöst werden, wonach die Verfügungskläger eigenverantwortlich als Pächter die Flächen übernehmen sollten.

Die Verfügungsbeklagten haben ihren Einwand zwar dahingehend konkretisiert, dass es bei der strittigen Klausel darum gehe, dass ihnen die Betriebsprämie für die Zukunft erhalten bleibe; es habe sichergestellt werden sollen, dass die Prämienansprüche nach Ablauf der Pachtverträge ihnen zustünden. Dieser Einwand erweist sich aber ebenfalls als unzutreffend. Eine Bedingung im Sinne der §§ 158 ff. BGB liegt nur vor, wenn die Vertragsparteien die Rechtswirkungen des Vertrages von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig machen. Dies ist bei Vertragsbedingungen, mit denen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festgelegt werden, nicht der Fall. Darum geht es auch hier. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen T. haben die Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen darüber gesprochen, dass die Verfügungskläger während der Pachtzeit die Prämie beanspruchen sollen, die dann nach Ablauf der Pachtzeit den Verfügungsbeklagten übertragen wird. Aus der Aussage des Zeugen T. folgt weiter, dass sich die Parteien in diesem Sinne auch geeinigt haben, obgleich eine Rückgabeklausel (unendgeldliche Rückübertragung nach Art. 46 EGVO) nicht ausdrücklich in die Verträge aufgenommen worden ist. Seitens der Verfügungskläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt worden, dass sie bereit sind, die für die Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche bei Beendigung der Verträge an die Verfügungsbeklagten zu übertragen. Bei der von den Verfügungsbeklagten angesprochenen Frage nach dem Verbleib der Prämien nach Ablauf der Verträge handelt es sich mithin nicht um eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB für die Wirksamkeit der Pachtverträge, sondern um eine Vertragsbedingung, die bei Durchführung der Verträge die Verpflichtung der Verfügungskläger zur Rückübertragung der Zahlungsansprüche zum Gegenstand hat, welche sie nach ihrer Zusage in der mündlichen Verhandlung auch erfüllen werden. Etwas anderes hätte nur angenommen werden können, wenn bei Vertragsabschluss noch nicht festgestanden hätte, ob eine Übertragung der Prämienansprüche möglich sein wird, was aber nicht der Fall ist. Denn in Artikel 46 der EUVerordnung vom 29. September 2003 ist eindeutig bestimmt, dass die Zahlungsansprüche übertragbar und handelbar sind auf wirtschaftende Eigentümer oder wirtschaftende Nachfolgepächter.

Nach alledem steht fest, dass das Bundesgesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 "keine negativen Auswirkungen auf die Prämienansprüche" im Sinne der obigen Vertragsklausel haben wird. Aufgrund des durch das Gesetz eingeführten Kombimodells können sich die Verfügungskläger für die Pachtflächen Prämienrechte zuteilen lassen. Diese gilt auch, soweit auf den Pachtflächen, bei denen es sich um Ackerland handelt, im Jahre 2003 Speisekartoffel angebaut worden sind. Denn die sogenannten OGSFlächen (Obst, Gemüse, Speisekartoffel) sind ebenfalls prämienberechtigt, wobei zusammen mit den Zahlungsansprüchen besondere Genehmigungen (OGSBerechtigungen) zugewiesen sind, die aber auch für den Anbau anderer Ackerkulturen genutzt werden können, was im Betrieb der Kläger tatsächlich auch möglich ist.

Konnten die getroffenen Vereinbarungen infolge des Bedingungseintritts sonach zum 1. Oktober 2004 ihre Rechtswirkungen entfalten, sind die Verfügungskläger berechtigt, die Verfügungsbeklagten auf Erfüllung der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen, mithin auf Übergabe der Pachtflächen in Anspruch zu nehmen.

Neben dem Verfügungsanspruch ist auch ein Verfügungsgrund gegeben. Die Dringlichkeit des klägerischen Begehrens folgt daraus, dass ihnen die Pachtflächen vor dem 30. April 2005 zur Bewirtschaftung überlassen werden müssen. Denn ein Anspruch auf Auszahlung der Prämien für das Jahr 2005 besteht nur, wenn dem antragstellenden Landwirt die Flächen mindestens 10 Monate zur Verfügung stehen, wobei der späteste Termin hierfür der 30. April 2005 ist (vgl. Artikel 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung der Bundesregierung vom 3. Dezember 2004). Die Annahme der Dringlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verfügungskläger nicht zu einem früheren Zeitpunkt ihre Ansprüche durchgesetzt haben. Erst Ende September 2004 stand endgültig fest, dass die Verfügungsbeklagten die Verträge nicht freiwillig erfüllen werden, woraufhin die Verfügungskläger am 6. Oktober 2004 ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landwirtschaftsgericht eingereicht haben. Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Verfügungskläger die Gefahr, vor dem 30. April 2005 keinen Herausgabetitel im ordentlichen Verfahren mehr erlangen zu können und hieraus die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Zudem stand erst mit Bekanntgabe der Bundesverordnung vom 3. Dezember 2004 endgültig fest, dass der Beginn des 10monatigen Verfügungszeitraums noch bis zum 30. April 2005 herausgezögert werden kann (und nicht - wie auch ins Auge gefasst - einheitlich auf den 1. Januar 2005 festgelegt wurde. Dies rechtfertigt den Erlass der beantragten Leistungsverfügung. Dies gilt umso mehr, als dass die einstweilige Verfügung auch zur Abwendung weiterer BewirtschaftungsNachteile dient, die den Verfügungsklägern durch die Vorenthaltung der Pachtflächen drohen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

Eines Ausspruchs über die Vollziehbarkeit der dem Antrag stattgebenden Verfügung bedarf es hier bereits im Hinblick auf § 542 Abs. 2 ZPO nicht. Zudem sind einstweilige Verfügungen ohnehin mit Verkündung des Urteils sofort vollstreckbar, ohne dass es einer Entscheidung hierüber bedarf (vgl. etwa Zöller, ZPO, 23. Auflage, zu § 929 Rdnr. 1).

Ende der Entscheidung

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