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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 16.06.2008
Aktenzeichen: 7 W 109/07 (L)
Rechtsgebiete: HöfeO


Vorschriften:

HöfeO § 17 Abs. 2
HöfeO § 13
§ 17 II HöfeO findet zugunsten des Ehegatten des Übergebers auch bei Übergabe an einen Abkömmling keine entsprechende Anwendung, so dass der Ehegatte Ergänzungsabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO bis zum tatsächlichen Erbfall (Tod des Übergebers) zurückstellen muss. Das ändert aber nichts daran, dass bei der Ermittlung der auf weichende Abkömmlinge entfallenden Erbquote im Rahmen von Ergänzungsabfindungsansprüchen gegen den Übernehmer aus §§ 13, 17 II HöfeO der Erbanteil des Ehegatten rechnerisch zu berücksichtigen ist.
7 W 109/07 (L)

Beschluss

In der Landwirtschaftssache

betreffend Nachabfindungsansprüche und sonstige Zahlungsansprüche nach dem Hofübergabevertrag vom 17. Dezember 1992 über den im Grundbuch von G. Blatt ... eingetragenen Hof,

hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle nach mündlicher Verhandlung am 16. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ... als Berufsrichter sowie die Landwirtin ... und den Landwirt ... als ehrenamtliche Richter beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Celle vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) trägt die Beteiligte zu 1.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.275 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter der Beteiligten zu 2. Der Ehemann der Beteiligten zu 1, der mit ihr im Güterstand der Gütertrennung lebt, und Vater der Beteiligten zu 2, H. H., war Eigentümer des im Grundbuch von G. Blatt ... eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung.

Durch notariellen Übergabevertrag vom 17. Dezember 1992 übertrug H. H. mit Zustimmung seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1, seinen Hof zur Größe von 60.18.35 ha an die Beteiligte zu 2 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Unter § 4 des Übergabevertrages hat die Beteiligte zu 2 ihren Eltern als Gesamtgläubiger ein im einzelnen beschriebenes Altenteilsrecht eingeräumt.

In § 4 Nr. 9 des Vertrages haben die Vertragsparteien folgendes aufgenommen:

"Sofern die Übernehmerin Hofesflächen, aufstehendes Holz, Gebäude oder Zuckerrübenlieferrechte und/oder -aktien veräußert, hat sie den Übergebern 25 v.H. des nach Abzug von Steuern verbleibenden Erlöses auszuzahlen. Danach entfällt die Verpflichtung der Übernehmerin zur Instandhaltung der Altenteilswohnung (Ziff. 1 Abs. 3)".

Durch Kaufvertrag vom Juli 2004 hatte die Beteiligte zu 2 Zuckerrübenlieferrechte an einen Dritten zum Kaufpreis von 25.000 EUR veräußert.

Durch einen im Jahre 2003 abgeschlossenen Nutzungsvertrag überließ die Beteiligte zu 2 der G. GbR eine Fläche von 2.000 qm des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung G. zwecks Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen zur Nutzung, wofür sie eine jährliche Nutzungsentschädigung von 5.200 EUR je Windenergieanlage erhält.

Durch weiteren Vertrag aus dem Jahre 2005 überließ die Beteiligte zu 2 der G. GbR das gesamte Flurstück ... zur Größe von 6.480 qm zur Durchführung von Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen für die Dauer von 30 Jahren, wofür sie eine einmalige Nutungsentschädigung von 17.100 EUR erhielt.

Vor dem Landwirtschaftsgericht hat die Beteiligte zu 1 unter Berufung auf § 13 HöfeO Nachabfindungsansprüche in Bezug auf die Veräußerung der Zuckerrübenlieferrechte und die Nutzungsentschädigungen aus den Nutzungsverträgen geltend gemacht und zunächst einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Durch Beschlüsse vom 27. März 2007/3. Juli 2007 hat das Landwirtschaftsgericht ihr lediglich für Zahlungsansprüche anlässlich der Überlassung von Grundstücken an den Windenergieanlagenbetreiber Prozesskostenhilfe bewilligt. Soweit es um die Rübenlieferrechte geht, hat das Gericht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe damit begründet, dass ihr insoweit nur zusammen mit ihrem Ehemann gemäß § 4 Nr. 9 des Übergabevertrages ein Anspruch zustehen könne.

Nachdem die Beteiligte zu 1 dennoch beantragt hat, die Antragsschrift mit den angekündigten Anträgen vollumfänglich zuzustellen (Bl. 69 GA), hat sie dann in der mündlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht ausschließlich die vermeintliche Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO wegen der Grundstücksüberlassung zum Betrieb von Windenergieanlagen geltend gemacht. Hierzu hat sie vorgebracht, dass die Beteiligte zu 2 für die Verpachtung der Flächen jährliche Einnahmen von 24.000 EUR hätte erzielen können.

Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,

die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, an sie jährlich per 31. März 2007 und per 31. März 2008 5.000 EUR sowie nachfolgend jeweils zum 31. März der Jahre 2009 bis 2013 3.333,33 EUR zu zahlen.

Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluss vom 30. Oktober 2007 den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts stehe der Beteiligten zu 1 in Bezug auf die jährliche Nutzungsentschädigung von 5.200 EUR zwar grundsätzlich ein Ergänzungsanspruch aus § 13 HöfeO zu. aus Billigkeitsgründen müsse der jährliche Erlös von 5.200 EUR aber der Beteiligten zu 2 verbleiben. Es spreche nichts dafür, dass die Beteiligte zu 2 einen höheren Erlös habe erzielen können.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht unter Vorlage einer Ermächtigungserklärung ihres Ehemannes geltend, aus dem Verkauf der Zuckerrübenlieferrechte ergebe sich für sie und ihren Ehemann gemäß § 4 Nr. 9 des Hofübergabevertrages unter Abzug von Steuern ein Zahlungsanspruch von 5.000 EUR. Auch der Zahlungsanspruch für die Windkraftentschädigung folge aus dem Hofübergabevertrag. In Bezug auf die Einmalzahlung von 17.100 EUR stünden ihr und ihrem Ehemann 4.250 EUR zu. Im Übrigen stünde ihr, abgestellt auf die zu erzielen gewesene Entschädigung von jährlich 24.000 EUR, ein jährlicher Betrag von 4.800 EUR zu. Die Zahlungsansprüche würden sich auch aus § 13 HöfeO gegeben. Billigkeitsgründe würden nicht entgegenstehen.

Nachdem der Senat durch Beschluss vom 17. März 2008 den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde zurückgewiesen hat, macht die Beteiligte zu 1 ergänzend geltend, aus der Entscheidung des BGH, Agrarrecht 1986, 322, sowie aus der Entscheidung des OLG Hamm, RDL 1972, 192, ergebe sich, dass dem Ehepartner des Hofabgebers Ansprüche aus § 13 HöfeO zustünden. Dies folge aus einer analogen Anwendung des § 17 Abs. 2 HöfeO auf den Ehegatten des Hofübergebers. Würde man dagegen dem Ehegatten zu Lebzeiten des Hofübergebers Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO nicht zubilligen, würde dies zu gröbsten Ungerechtigkeiten führen. Denn dem Ehegatten stünden ansonsten bei einer Hofübergabe keinerlei Ansprüche zu.

Die Beteiligte zu 1 beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

a) die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, ihr 9.275 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. März 2007 zu zahlen,

b) an die Beteiligte zu 1 für die Jahre ab 2007 jeweils 4.800 EUR und zwar für die Dauer von 30 Jahren zu zahlen, und zwar jeweils bis zum 31. März und die Rückstände sofort.

Die Beteiligte zu 2 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, sie gewähre der Beteiligten zu 1 das vertragliche Altenteilsrecht. Weitergehende Ansprüche könne sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht erfüllen. Im Übrigen habe die Beteiligte zu 1 in Bezug auf die Zuckerrübenlieferrechte mündlich auf Nachabfindungsansprüche verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 nach §§ 9, 22 LwVG, §§ 19ff. FGG hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Beteiligte zu 1 für die erhobenen Ansprüche auf Nachabfindungsansprüche aus § 13 i.V.m. § 17 Abs. 2 HöfeO beruft, erweist sich ihr Zahlungsbegehren mangels Anspruchsberechtigung als unbegründet. Derzeit stehen ihr schon dem Grunde nach keine Nachabfindungsansprüche aus § 13 HöfeO zu. Denn § 17 Abs. 2 HöfeO greift zu ihren Gunsten nicht ein.

Nach § 17 Abs. 2 HöfeO gilt nur zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten. Bei dem Ehegatten des Hofübergebers handelt es sich nicht um einen Abkömmling, so dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 2 HöfeO der Erbfall ihm gegenüber als nicht eingetreten gilt mit der Folge, dass ihm noch keine Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO zustehen. Nach einhelliger Ansicht ist § 17 Abs. 2 HöfeO gemäß seinem Wortlaut auch anzuwenden. Wenn der Hofeigentümer den Hof einem hoferbenberechtigten Abkömmling überträgt, gilt nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und nicht auch zugunsten des Ehegatten der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit der Übergabe als erfolgt (Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Auflage, zu § 17 Rdnr. 73. Faßbender, Höfeordnung, 3. Auflage, zu § 17 Rdnr. 170). Andere Abfindungsberechtigte müssen deshalb die Geltendmachung ihrer Abfindungsansprüche bis zum tatsächlichen Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) zurückstellen (vgl. Faßbender/Hötzel, aaO, zu § 13 Rdnr. 5. Lange/Wulff/Lüdtje-Handjery, Höfeordung, 10. Auflage, zu § 17 Rdnr. 83 a.E. und zu § 13 Rdnr. 21 m.w.N.).

Entgegen der Beteiligten zu 1 ist für eine analoge Anwendung der Regelung des § 17 Abs. 2 HöfeO auf den Ehegatten des Hofübergebers kein Raum. Die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Tatbestand, auf den sich das Gesetz nicht bezieht, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (vgl. hierzu etwa Palandt, BGB, 65. Auflage, Einleitung Rdnr. 48 m.w.N.). Diese ist hier nicht gegeben. Aus der Entstehungsgeschichte des § 17 HöfeO ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst in § 17 Abs. 2 HöfeO vorgesehen hat, dass der Erbfall (nur) zugunsten der anderen Abkömmlinge und nicht auch zugunsten anderer Miterben als eingetreten gilt. Denn dem Gesetzgeber ging es mit dieser Regelung darum, eine gleichmäßige Behandlung der Kinder des Hofübergebers zu erreichen, was die in § 17 Abs. 2 HöfeO enthaltene Beschränkung der Hofübergabe auf einen Abkömmling erklärt. Wird der Hof einem Abkömmling bereits zu Lebzeiten des Hofeigentümers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, sollen die anderen Abkömmlinge als weichende Erben schon vor dem eigentlichen Erbfall ihre Ansprüche auf den Hof geltend machen können. Überträgt der Hofeigentümer den Hof dagegen auf einen Dritten und nicht auf einen Abkömmling, kommt § 17 Abs. 2 HöfeO nicht zum Zuge. denn die Abkömmlinge sind insoweit gleichmäßig behandelt (vgl. zum Ganzen auch Steffen/Ernst, HöfeO, 2. Auflage, zu § 17 Rdnr. 25 m.w.N.).

Entgegen der Beteiligten zu 1 besteht auch unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer Analogie hier kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 HöfeO auf den Ehegatten des Hofabgebers. In Hofübergabeverträgen wird regelmäßig nicht nur dem Hofübergeber, sondern zugleich auch seinem Ehegatten ein Altenteilsrecht eingeräumt (anderweitige vertragliche Regelungen sind dem Senat nicht bekannt). Zwar könnte der Ehegatte, der mit dem Übergeber als seinem Ehepartner im Streit lebt, die Einräumung eines Altenteilsrechts als solches nicht beanspruchen. ihm stehen aber nicht nur gegenüber seinem Ehepartner, dem Hofübergeber, sondern auch gegenüber den Kindern und damit gegenüber dem Hofübernehmer gemäß § 1601 BGB gesetzliche Unterhaltsansprüche zu. Zudem bedarf der Übergabevertrag über einen Hof, der das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen des Hofübergebers betrifft, gemäß § 1365 BGB der Zustimmung seines Ehegatten, wenn die Eheleute, wie allgemein üblich, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, so dass der Ehegatte die Möglichkeit hat, auf den Vertrag einzuwirken.

Im Übrigen stellt sich die Rechtslage für den Ehegatten des Hofeigentümers bei einer Hofübergabe an einen Abkömmling nicht anders dar als im Falle der Hofübertragung auf einen Dritten, in dem § 17 Abs. 2 HöfeO nicht einschlägig ist. Nicht nur der Ehegatte des Hofeigentümers, sondern auch seine Kinder als weichende Erben müssen mit der Geltendmachung ihrer erbrechtlichen Ansprüche bis zum tatsächlichen Eintritt des Erbfalls warten. Dabei gehen sie trotz des Umstandes, dass sich der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr im Eigentum des Erblassers befindet, Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche der nach § 12 HöfeO Berechtigten aber erst mit dem Erbfall entstehen (vgl. Faßbender/Hötzel a. a. O., S. 12 Rn. 3), in Bezug auf den Hof nicht leer aus. Denn gemäß § 12 Abs. 1 HöfeO ist dem Hoferbfall, der die Abfindungsansprüche der weichenden Erben auslöst, die Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt. Die weichenden Miterben können also auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 2 HöfeO bei der Hofübergabe nach § 17 Abs. 1 HöfeO Ansprüche gegenüber dem Hoferben geltend machen, wenn auch entsprechend den allgemein erblichen Regelungen erst mit dem Tod des Hofübergebers. Die Abfindungsansprüche der weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten setzen keinen werthaltigen Nachlass voraus, sondern stellen (als Spezialregelung gegenüber dem BGBErbrecht) eine dem Hoferben oder Hofübernehmer persönlich treffende Verpflichtung dar zum Ausgleich der Arbeit am Hof.

Soweit die Beteiligte zu 1 weiter meint, dass die Verneinung der analogen Anwendung des § 17 Abs. 2 HöfeO auf den Ehegatten des Hofübergebers im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung stehe, geht ihr Einwand ersichtlich fehlt. Denn die von ihr angesprochenen Entscheidungen hatten nicht Abfindungs- bzw. Nachabfindungsansprüche des Ehegatten des Hofübergebers nach § 13 HöfeO zum Gegenstand. sie befassten sich vielmehr ausschließlich mit Abfindungsansprüchen der Geschwister des Hofübernehmers. So hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. April 1986 (AgrarR 1986, 319) mit der Frage beschäftigt, ob bei der Berechnung der Abfindungsansprüche der Geschwister des Hofübernehmers das gesetzliche Altenteilsrecht des Ehegatten des Hofabgebers fiktiv als Nachlassverbindlichkeit zu beachten ist. zugleich hat der BGH in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung des Altenteilsrechts im konkreten Übergabevertrag zugunsten des Ehegatten des Hofübergebers dahin ausgelegt werden kann, dass er auf Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO verzichtet hat, so dass für ihn bei der Berechnung der Abfindungsansprüche der Geschwister eine Erbquote nicht zu berücksichtigen ist. Auch bei der Entscheidung des Senats vom 16. Juni 1997 (7 W 45/95) ging es um die Frage, ob der Erbanteil der Mutter der Beteiligten (Ehegatte des Hofübergebers) fiktiv bei der Berechnung der Nachabfindungsansprüche der Geschwister des Hofübernehmers einzubeziehen ist, was bejaht worden ist, weil dem Übergabevertrag ein Verzicht auf Ergänzungsansprüche aus § 13 HöfeO hier nicht entnommen werden konnte. Gleiches gilt für die Entscheidung des OLG Hamm vom 24. Juni 1971 (RdL 1972, 191), die ebenfalls Ausgleichsansprüche zwischen Geschwistern zum Gegenstand hatte, wobei der Berechnung dieses Anspruchs der fiktive Erbanteil des Ehemannes der Hofübergeberin als Miterbe zugrunde gelegt worden ist.

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 kann diesen Entscheidungen nicht ansatzweise entnommen werden, dass der Ehegatte des Hofübergebers bereits zu dessen Lebzeiten Abfindungsansprüche nach §§ 12, 13 HöfeO beanspruchen kann. Dass bei der Berechnung der Abfindungsansprüche der Geschwister des Hofübernehmers der Frage nachzugehen ist, ob der Erbanteil des Ehegatten des Hofübergebers, der grundsätzlich Miterbe neben den Kindern ist, mit einzuziehen ist (obgleich er Ansprüche noch nicht geltend machen kann), beruht allein darauf, dass die Geschwister des Hofübernehmers keinen Vorteil daraus erlangen dürfen, dass für sie gemäß § 17 Abs. 2 HöfeO der Erbfall schon jetzt als eingetreten gilt.

2. Soweit sich die Beteiligte zu 1 für ihre Zahlungsansprüche auf § 4 Nr. 9 des Hofübergabevertrages beruft, wobei sie eine Ermächtigung ihres Ehemannes vorgelegt hat, bleibt es bei den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 17. März 2008. Danach gilt folgendes:

a) Zugunsten der Beteiligten zu 1 und ihres Ehemannes können sich wegen der einmaligen und der jährlich wiederkehrenden Windkraftanlagenentschädigungen keine Ausgleichsansprüche aus § 4 Nr. 9 des Hofübergabevertrages ergeben. Denn die auch langfristige Verpachtung von hofeszugehörigen Flächen fällt nach dem eindeutigen Wortlaut des Übergabevertrages nicht unter die vertragliche Ausgleichsklausel. Diese kommt nur zur Anwendung, wenn die dort abschließend aufgeführten Hofbestandteile veräußert werden, die Beteiligte zu 2 ihr Eigentum also daran aufgibt. Vorliegend ist das betroffene Grundstück, das dem Betreiber der Windkraftanlagen zur Nutzung überlassen worden ist, indes im Eigentum der Beteiligten zu 2 geblieben. Darauf, ob die Beteiligte zu 2 eine höhere Entschädigung als vertraglich vereinbart hätte erzielen können, kommt es sonach nicht an, ebenso wenig wie auf die Frage, ob die Verpachtung von Land für Windkraftanlagen überhaupt eine landwirtschaftsfremde Nutzung darstellt.

b) Demgegenüber fällt zwar der erzielte Kaufpreis für die Zuckerrübenlieferrechte von 25.000 EUR unter die Ausgleichsklausel im Hofübergabevertrag. Dies war aber nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem es nur um Ausgleichsansprüche wegen der Windkraftanlagenentschädigung ging. Mithin ist die Beteiligte zu 1 wegen der Rübenlieferrechte durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert, so dass ihre Beschwerde insoweit unzulässig ist.

Im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht hatte sich die Beteiligte zu 1 zwar auch auf einen Zahlungsanspruch wegen der Zuckerrübenlieferrechte berufen. insoweit hatte das Gericht ihr aber Prozesskostenhilfe verwehrt, weil die Beteiligte zu 1 nur zusammen mit ihrem Ehemann als Gesamtgläubiger den Anspruch aus dem Vertrag geltend machen kann. Im Hauptsacheverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht hat sie diesen Anspruch nicht mehr aufrechterhalten. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht lediglich den Anspruch in Bezug auf die Windkraftentschädigung gestellt (Bl. 106 GA), während sie von der Verfolgung eines Zahlungsanspruchs wegen der Rübenquote Abstand genommen hat, was als Antragsrücknahme zu werten ist. Eine Antragsrücknahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. sie kann auch konkludent erfolgen und liegt hier in der Beschränkung des Antrags nach teilweiser Ablehnung von Prozesskostenhilfe.

Im Beschwerdeverfahren kommt die Beteiligte zu 1 auf den (zurückgenommenen) Antrag zurück, was sich als Antragserweiterung und damit als Antragsänderung darstellt. Zwar schließt eine Antragsrücknahme eine erneute Antragstellung nicht aus. Antragsänderungen sind im Beschwerdeverfahren aber grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, sie erscheinen zweckmäßig (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Auflage, zu § 22 Rdnr. 72). Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn der Antrag ist nicht entscheidungsreif. Die Beteiligte zu 2 hat sich in Bezug auf den Verkauf der Rübenlieferrechte auf einen Verzicht ihrer Eltern berufen. Außerdem muss ggf. (etwa durch Einholung einer Auskunft des Steuerberaters) geklärt werden, welche Steuerbelastung der Verkauf der Zuckerrübenquote zum Preis von 25.000 EUR für die Beteiligte zu 2 zur Folge hatte. Dies zu klären ist Aufgabe des erstinstanzlichen Gerichts. Es bleibt hier deshalb bei dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG.

Die Festsetzung des Gegenstandwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 34 Abs. 2 LwVG, § 19 Buchst. d HöfeVfO, §§ 24 Abs. 3, 30 KostO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 1 LwVG sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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