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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 8 U 149/06
Rechtsgebiete: ARB 1994/2000


Vorschriften:

ARB 1994/2000 § 3 Ziff. 1 d)
1. Beteiligt sich ein Versicherungsnehmer lediglich mit Eigenkapital und ohne Aufnahme von Fremdmitteln als stiller Gesellschafter an einer Immobilienhandel AG, deren Gesellschaftszweck nur teilweise im Handel von und mit bebauten Grundstücken besteht, so greift der Risikoausschluss des § 3 Ziff. 1 d) dd) ARB 1994/2000 nicht ein, weil es an der (Fremd)Finanzierung eines konkreten Bauvorhabens fehlt.

2. Auch ein Risikoausschluss nach § 3 Ziff. 1 d) bb) ARB 1994/2000 kommt nicht in Betracht, weil die Beteiligung als stiller Gesellschafter nicht dazu führt, dass Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers an dem zu planenden oder zu errichtenden Gebäude besteht.

3. An einem inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen und der Baumaßnahme fehlt es ferner, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche ausschließlich auf Aufklärungsmängel anlässlich seiner Beteiligung an der stillen Gesellschaft stützt, die mit den von der Gesellschaft errichteten baulichen Anlagen in keinem adäquaten Zusammenhang stehen.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

8 U 149/06

Verkündet am 7. Dezember 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2006 durch die Richter am Oberlandesgericht ... und ... sowie den Richter am Landgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Mai 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Rechtsschutz für die außergerichtliche Interessenvertretung und die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren der G. ... AG, W., zu übernehmen, soweit der Kläger Schadensersatzansprüche aus einer atypisch stillen Gesellschafterbeteiligung in Höhe von 37.522,28 EUR geltend macht.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 62 % und die Beklagte 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Rechtsschutz in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht seit dem 10. August 2000 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 2000 zugrunde liegen (Bl. 65 f., 71 - 79 d. A.). Gem. § 3 Abs. 1 d) ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit

aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,

bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.

Am 12. Juni 2001 beteiligte sich der Kläger mit einem Betrag von 73.387,21 DM als atypischer stiller Gesellschafter an der G. ... AG (Bl. 88, 319 f. d. A.). Er hatte keine Einmaleinlage, sondern monatliche Raten von 200 DM zu leisten. Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 Ziff. 1 c) der Satzung u. a. der Erwerb und Handel von und mit bebauten und unbebauten Grundstücken (Bl. 193 - 202 d. A.). Der Kläger machte gegen die G. ... AG mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Juni 2005 Schadensersatz wegen Falschberatung anlässlich des Vertragsschlusses geltend (Bl. 14 - 19 d. A.). Ferner begehrte er am 27. Juni 2005 Rechtsschutz zunächst für die außergerichtliche Tätigkeit (Bl. 12 f. d. A.), was die Beklagte ablehnte (Bl. 20 f., 23 f. d. A.). Die Bevollmächtigten des Klägers stellten ihm am 19. August 2005 für die (beabsichtigte) gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit 4.536,31 EUR in Rechnung (Bl. 41 d. A.). Klage gegen die G. ... AG hat der Kläger nicht erhoben. Über deren Vermögen wurde am 21. Februar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat seine Ansprüche bei dem Insolvenzverwalter angemeldet. Eine Prüfung der Forderung ist bisher nicht erfolgt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten,

die Ausschlussklausel in § 3 Abs. 1d) ARB 2000 greife nicht ein, weil es nicht um typische Baurisiken, sondern um Schadensersatz wegen der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage gehe (Bl. 4 - 8, 104 - 107, 217 f. d. A.). Das Versprechen einer Garantieverzinsung und die Vereinbarung eines überhöhten Agios hätten nichts mit einem Baurisiko zu tun. Außerdem fehle es am ursächlichen Zusammenhang, da nicht feststehe, dass die G. ... AG überhaupt mit Grundstücken gehandelt und dies etwas mit der konkreten Interessenwahrnehmung zu tun gehabt habe. Tatsächlich habe die G. ... AG zu keinem Zeitpunkt Baugrundstücke in ihrem Bestand gehabt und Bauvorhaben durchgeführt (Bl. 224 f. d. A.). Jedenfalls sei die verwendete Klausel unklar, weil die Beklagte nicht ausdrücklich einen Ausschluss gerade für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage vorgesehen habe. Außerdem sei die Klausel nicht anwendbar, weil der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter keine Einflussmöglichkeiten auf Unternehmensentscheidungen habe und weder rechtlich noch wirtschaftlich als Grundstückseigentümer anzusehen sei (Bl. 233 f., 238 d. A.). Schließlich liege keine Obliegenheitsverletzung vor, weil der Kläger selbst nicht im Besitz eines Prospektes der G. ... AG gewesen sei (Bl. 216 f., 237 f. d. A.).

Der Kläger hat beantragt (Bl. 2, 163 d. A.),

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Rechtsschutz für die außergerichtliche Interessenvertretung und ein Klageverfahren gegen die G. ... AG, W., zu übernehmen, mit welchem dieser gegenüber Schadensersatzansprüche aus einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung in Höhe von 37.522,28 EUR geltend gemacht werden,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Kosten in Höhe von 4.536,31 EUR aus der Vorschusskostennote der Rechtsanwaltssozietät E. ... vom 19.8.2005 freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 51, 163 d. A.),

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, wegen § 3 Abs. 1d) ARB 2000 nicht zur Leistung verpflichtet zu sein (Bl. 67 - 70 d. A.). Erfasst werde von der Klausel auch das Erwerbs oder Veräußerungsrisiko, ohne dass es darauf ankomme, ob ein Zusammenhang mit Bauleistungen bestehe. Ausgeschlossen werde nunmehr auch die Finanzierung und es genüge ein ursächlicher Zusammenhang zur Interessenwahrnehmung. Insoweit sei unerheblich, ob der Kläger die Immobilie selbst erwerbe oder Anteile an der AG halte. Tatsächlich habe die G. ... AG auch mit Immobilien gehandelt, die für Bauzwecke bestimmt seien (Bl. 170f., 209, 232 d. A.). Gerade diese Baurisiken sollten ausgeschlossen werden. Weiter bestehe Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, weil der Kläger das Prospekt der G. ... AG nicht übersandt habe (Bl. 172 f., 231 f. d. A.).

Das Landgericht hat mit Urteil vom 19. Mai 2006 die Klage abgewiesen (Bl. 251 - 257 d. A.). Die Interessenwahrnehmung sei gem. § 3 Abs. 1 d) ARB 94/2000 ausgeschlossen. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich als Geldgeber an einer Gesellschaft beteilige, die ausweislich ihres Prospektes Immobilien errichte bzw. eine Bautätigkeit vornehme, sei erkennbar, dass Streitigkeiten, die sich aus der Finanzierung dieser Tätigkeit ergäben, nicht vom Versicherungsschutz gedeckt seien. Aus dem Emissionsprospekt der G. ... AG sowie einem Schreiben vom 21. Mai 2003 ergebe sich, dass die Beklagte Neubauten errichte und Objekte zum Zwecke der Sanierung erwerbe. Diesen Maßnahmen habe auch die Finanzierung des Klägers gedient, wobei es unerheblich sei, dass sich das Gebäude nicht in seinem Eigentum oder Besitz befinde. So unterfalle etwa die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds der Ausschlussklausel. Die gleiche Sachlage treffe auf den Kläger als stiller Gesellschafter einer Immobiliengesellschaft zu. Seine Klage stehe im ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung der Baumaßnahme, da geltend gemacht werde, dass im Vorfeld des Gesellschaftsbeitritts Aufklärungspflichten verletzt worden seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Die G. ... AG habe zu keinem Zeitpunkt ein Bauobjekt im Bestand gehabt oder ein Gebäude errichtet (Bl. 300 f. d. A.). Die Gebäude seien ausschließlich durch die ebenso wie die G. ... AG zur ... Gruppe gehörende I. ... AG errichtet worden. Der Kläger sei auch zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Baugrundstücks geworden oder hätte dies werden sollen (Bl. 301 - 305, 352 f. d. A.). Er sei nur als atypisch stiller Gesellschafter an der AG beteiligt gewesen. Ferner verlange § 3 Abs. 1 d) ARB 2000 immer noch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Interessenwahrnehmung und der Finanzierung des Bauvorhabens (Bl. 305 - 307 d. A.). Hier bestehe ein ursächlicher Zusammenhang nur mit der Finanzierung bzw. dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages.

Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme der Klage nunmehr (Bl. 298 f., 356 f. d. A.), unter Abänderung des angefochtenen Urteils

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Rechtsschutz für die außergerichtliche Interessenvertretung und die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren der G. ... AG, W., zu übernehmen, soweit der Kläger Schadensersatzansprüche aus einer atypisch stillen Gesellschafterbeteiligung in Höhe von 37.522,28 EUR geltend macht.

Die Beklagte beantragt (Bl. 287, 356 f. d. A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf den Risikoausschluss des § 3 Abs. 1 d) bb) und dd) ARB 2000, da von diesem alle Baumaßnahmen jeder Art wegen des mit ihnen verbundenen Risikos ausgeschlossen werden sollen (Bl. 341 - 343 d. A.). Der Kläger habe sich durch seine Beteiligung an der G. ... AG an einer Gesellschaft beteiligt, der es ausweislich der vorgelegten Unterlagen um den Kauf/Verkauf von Grundstücken und Gebäuden gehe. Ferner sei unerheblich, ob der Kläger selbst Eigentümer der Grundstücke werde oder ob er Anteile an einer Immobilienhandel AG erwerbe (Bl. 343 d. A.). Schließlich komme es nicht mehr auf die Verwirklichung eines typischen Baurisikos an, sondern es genüge ein ursächlicher Zusammenhang der Streitigkeit mit der Finanzierung, was hier vorliege (Bl. 343f. d. A.).

II.

Die Berufung ist, soweit die Klage nach der teilweisen Rücknahme noch weiter verfolgt wird, begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen sowie die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren gegenüber der G. ... AG anlässlich seiner Beteiligung an dieser als stiller Gesellschafter gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 158 l VVG i. V. m. §§ 1, 2 ARB 2000 zu.

1. Zunächst greift der Ausschluss nach § 3 Abs. 1 d) ARB 2000 nicht ein.

a) Zwar beinhaltet § 3 Abs. 1 d) ARB 2000, der insoweit identisch mit den Musterbedingungen ARB 94 ist, gegenüber der Vorläuferregelung in § 4 Abs. 1 k) ARB 75 (hierzu Urteil des Senats vom 19. August 2004 - 8 U 49/04 , in: VersR 2005, 216) eine Ausweitung des Risikoausschlusses dahin, dass nunmehr auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erweb des Baugrundstücks sowie der Baufinanzierung ausgeschlossen werden und kein unmittelbarer, sondern nur noch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Interessenwahrnehmung sowie der ausgeschlossenen Tätigkeit bestehen muss (vgl. Harbauer, ARB, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 2, 6 ARB 94).

Gleichwohl lässt sich auch aus der differenzierenden Gestaltung der neuen Klausel nicht folgern, dass nunmehr sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die nur irgendwie mit Erwerb, Errichtung oder Finanzierung eines Grundstücks bzw. Gebäudes verbunden sind, von der Ausschlussklausel erfasst werden. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, wobei es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ankommt (BGH VersR 2004, 1596). Soweit es sich insbesondere um Risikoausschlüsse handelt, geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet (BGH, a. a. O.). Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.

Die in § 3 Abs. 1 d) ARB 2000 genannten Risikoausschlüsse können für rechtliche Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art dann einschlägig sein, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der betreffenden Rechtsstreitigkeit besteht. Damit verfolgt die Klausel den auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck, die erfahrungsmäßig besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den neu aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (BGH, a. a. O.).

b) Auf dieser Grundlage kommt hier zunächst entgegen der Ansicht des Landgerichts kein Risikoausschluss nach § 3 Abs. 1 d) dd) ARB 2000 ("Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben") in Betracht.

aa) Zutreffend ist zwar, dass nunmehr auch das Finanzierungsrisiko sowie Ansprüche wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bezüglich möglicher Risiken im Hinblick auf die Rendite des Anlageobjektes nicht versichert sind (Harbauer, a. a. O., Rdnr. 6 d). Hierin besteht eine Erweiterung des Risikoausschlusse gegenüber § 4 Abs. 1 k) ARB 75, bei dem immer die Verwirklichung eines typischen Baurisiko verlangt wurde. So hat die Rechtsprechung den Risikoausschluss unter Geltung der ARB 75 nicht eingreifen lassen, wenn es um Ansprüche gegen den Vermittler sowie die finanzierenden Banken wegen fehlerhafter Rentabilität des Objektes (Urteil des Senats vom 19. August 2004 - 8 U 49/04 , VersR 2005, 216) oder um Ansprüche gegen Gesellschafter und Treuhänder eines Immobilienfonds wegen fehlerhafter Angaben zum Umfang des Objektes ging (BGH VersR 2003, 454).

Für die neu geschaffene Klausel des § Abs. 1 d) dd) ARB 94 hat der BGH dagegen entschieden, dass diese selbständig neben die Grundstückserwerbs und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter aa) bis cc) trete und den Ausschlussbereich ausdrücklich auf damit im Zusammenhang stehende Finanzierungsangelegenheiten ausdehne (VersR 2004, 1596; 2005, 682). Unerheblich sei dagegen, ob der Streit seine Grundlage in dem baurechtlichen Verhältnis selbst oder lediglich in dem Kreditvertrag finde. Die Verwirklichung eines typischen Baurisikos sei daher nicht mehr erforderlich. Auf dieser Grundlage bestehe daher kein Versicherungsschutz bei missglückten Immobilien-Kapitalanlagen für Auseinandersetzungen, die sich auf den Vorwurf fehlerhafter Finanzierungsberatung durch das Kreditinstitut gründen. Das schließt Versicherungsschutz vor allem dann aus, wenn die Aufklärung des Finanzierungsinstitutes über fehlerhafte Risiken bei den zu realisierenden Renditen fehlerhaft gewesen sein soll (BGH, Harbauer, a. a. O.). Erforderlich sei mithin nur, dass das "Vorhaben" finanziert werde, während es nicht erforderlich sei, dass der Kreditbetrag selbst als Entgelt für die Bauleistung verwendet wird (BGH, a. a. O.). Auf dieser Grundlage hat der BGH deshalb Rechtsschutz für Klagen verneint, bei denen Erwerber von Eigentumswohnungen Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Darlehensvergabe gegen die finanzierenden Kreditinstitute geltend machten (BGH, a. a. O.; hierzu auch Wendt MDR 2006, 481, 483 f.; Obarowski r + s 2005, 61).

bb) Vorliegend ist indessen die Klausel aus zwei Gründen nicht einschlägig.

(1) Zunächst entspricht es bereits dem allgemeinen Sprachverständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass unter Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauvorhabens nur Rechtsgeschäfte zu verstehen sind, bei denen es um die Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung eines derartigen Objektes geht. Nicht erfasst ist dagegen die Verwendung eigener Mittel des Versicherungsnehmers für das Bauvorhaben, weil es hier dann nur um die eigentlichen Streitigkeiten aus Bau und Kauf von Immobilien nach § 3 Abs. 1 d) aa) - cc) gehen kann. Für einen zusätzlichen Ausschlussgrund der Finanzierung besteht dagegen nur dann Raum, wenn es gerade um die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung eines Bauvorhabens geht und dann Streit mit dem finanzierenden Kreditinstitut etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung besteht. Gerade diese Streitigkeiten wegen der Finanzierung durch Dritte sollen durch die Klausel ausgeschlossen werden. So hat auch der BGH betont, aus der Klausel ergebe sich, dass Rechtsschutz bei missglückten Kapitalanlagen für Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Finanzierungsberatung durch das Kreditinstitut nicht gewährt werden soll.

Dem entspricht auch das von der übrigen Instanzrechtsprechung verwendete Verständnis der Klausel. So hat etwa das OLG Köln § 3 Abs. 1 d) dd) nicht für anwendbar gehalten, wenn der Versicherungsnehmer unmittelbar Ansprüche gegen den Verkäufer einer Eigentumswohnung geltend macht, weil er von diesem über die Güte des fertiggestellten und vermieteten Kaufobjektes arglistig getäuscht wurde (VersR 1998, 1013, 1014). Zutreffend hat es hierzu ausgeführt, es gehe nicht um die Finanzierung einer Baumaßnahme, sondern um Zusagen des Veräußerers zur Güte und Rentabilität des Bauobjektes. Genauso liegt es auch hier. Der Kläger macht gegen die G. ... AG keine Ansprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Beteiligung geltend, sondern wegen verschiedener Aufklärungsmängel anlässlich des Zustandekommens der Kapitalanlage (vgl. Klageentwurf Bl. 121 d. A.: Divergenz Gewinnversprechen zu Grundkapital, keine Auszahlung der Gewinnverzinsung, Insolvenz und Nachschussrisiko, irreführende Mindestverzinsungsklausel, Rückzahlbarkeit Gewinnversprechen, Verrechnung auf Agio). All das hat mit der Frage der Finanzierung nichts zu tun.

Auch in anderen die Klausel betreffenden Entscheidungen ging es immer nur darum, ob gerade im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung Ansprüche gegen finanzierende Kreditinstitute erhoben wurden (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2004, 59: Ansprüche gegen Bausparkasse; LG Düsseldorf r + s 2006, 19: Ansprüche gegen Landesbank und Vermittler im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds). Demgegenüber soll die Klausel dann nicht eingreifen, wenn es überhaupt nicht (mehr) um die eigentliche Frage der Finanzierung geht (vgl. OLG Karlsruhe r + s 2004, 192: Streitigkeit über die Mitberechtigung an einer Lebensversicherung, die ursprünglich als Sicherheit zur Finanzierung eines Bauvorhabens eingesetzt wurde, wenn der Kredit vollständig zurückgezahlt und die Sicherheit freigegeben wurde). Ferner hat auch der BGH in seiner letzten Entscheidung zu § 3 Abs. 1 d) d) ARB 94 klargestellt, der Streit um den Neuwertanteil an einer Feuerversicherung unterliege nicht dem Risikoausschluss der Baufinanzierungsklausel, weil es sich trotz der weiten Fassung der Vorschrift immer noch um eine Finanzierungsangelegenheit in dem Sinne handeln müsse, dass das "Vorhaben" finanziert werden müsse (VersR 2005, 684, 685). Leistungen eines Brandversicherers seien dagegen kein Instrument der Baufinanzierung.

Demgegenüber wurde bisher, soweit ersichtlich, noch nicht vertreten, dass die Klausel auch dann Anwendung findet, wenn der Versicherungsnehmer den Grundstückserwerb oder den Bau aus Eigenmitteln finanziert. Zwar mag es vertretbar sein, die Klausel in bestimmten Fällen auch dann für anwendbar zu halten, wenn Ansprüche nicht gegen das Kreditinstitut, sondern etwa unmittelbar gegen Initiatoren oder Geschäftsführer von Immobilienfondsgesellschaften erhoben werden (so Obarowski, a. a. O.). Das kann jedoch auch in diesem Verhältnis zum eigentlichen Vertragspartner des Immobiliengeschäftes nur gelten, wenn es gerade um mögliche Verletzungen von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Hinblick auf die Baufinanzierung geht, d. h. um Finanzierungsverhältnisse, die der Versicherungsnehmer für die Realisierung des Bauvorhabens eingegangen ist (BGH VersR 2005, 684, 685).

Einen solchen Fall einer Fremdfinanzierung hat die für das Eingreifen der Ausschlussklausel darlegungs- und beweispflichtige Beklagte indessen nicht nachgewiesen. Der Kläger hat sich zwar mit einem Einlagebetrag von 72.000 DM zzgl. 8 % Agio an der stillen Gesellschaft beteiligt (Bl. 319 f. d. A.). Er hat indessen überhaupt keine Einmaleinlage geleistet, sondern monatliche Raten von 200 DM ab dem 1. Mai 2001. So ergibt sich auch aus dem Entwurf der Klageschrift, dass der Kläger, von Beruf Glas und Gebäudereiniger mit einem monatlichen Einkommen von 1.482,75 EUR, bisher nur Raten von zusammen 5.624,30 EUR geleistet hat (Bl. 115 d. A.). Dass diese monatliche Ratenzahlung von 102,26 EUR auf einer Kreditfinanzierung des Klägers beruht, ist nicht ersichtlich.

Bei diesem Verständnis der Klausel greift sie mithin bereits mangels Fremdfinanzierung der Beteiligung an der stillen Gesellschaft nicht ein.

(2) Ferner muss es sich um die Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines der in aa) - cc) genannten Vorhaben handeln, d. h. dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks oder der Planung, Errichtung oder baulichen Veränderung eines Gebäudes. Auch daran fehlt es. Vorliegend geht es alleine um eine Interessenwahrnehmung des Klägers gegenüber der G. ... AG im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages über den Beitritt zu einer atypischen stillen Gesellschaft. Wegen dieses Beitritts werden der G. ... AG vom Kläger verschiedene Aufklärungsmängel vorgeworfen, auf die er seinen Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Einlage sowie Entlassung aus seiner Haftung stützt. Die Finanzierung des Klägers durch Zahlung der monatlichen Raten in die stille Gesellschaft diente lediglich allgemein dazu, den Geschäftsbetrieb der G. ... AG zu fördern. Dass hier ein adäquater Zusammenhang zwischen diesem Finanzierungsbeitrag und einem Bauvorhaben in Form der Planung oder Errichtung eines Gebäudes besteht, ist nicht ersichtlich. Auch wenn § 3 Ziff. 1 d) dd) keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und dem konkreten Vorhaben verlangt und auch die Verwirklichung eines typischen Baurisikos nicht erforderlich ist, so darf doch die Finanzierung nicht völlig losgelöst von der Planung und Errichtung eines Gebäudes sein (vgl. BGH VersR 2005, 1684, 1685; 2004, 1596). Ein derartiger adäquater Zusammenhang ist hier aber überhaupt nicht ersichtlich. Es steht nämlich nicht fest und ist auch von der insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht nachgewiesen, dass gerade mit der Einlage des Klägers in die stille Gesellschaft der G. ... AG ein konkretes Bauvorhaben finanziert wurde.

Zwar ist Gegenstand des Unternehmens der G. ... AG nach § 2 Ziff. 1 c) der Satzung auch der Handel von und mit bebauten Grundstücken. Daneben gibt es aber noch weitere Geschäftszwecke wie Investitionen in Kapitalanlagen, die Beteiligung an anderen Unternehmen oder die bloße Vermittlung von Immobilien, Beteiligungen etc.. In welche Sparte der Anteil des Klägers geflossen ist, steht überhaupt nicht fest, zumal dieser nach X § 7 Ziff. 1 der Satzung von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass es sich bei der Anlage ausweislich des Prospektes um ein sog. "Blind-Pool-Risiko" handelt (Bl. 190 d. A.). Hierunter wird eine Anlageform verstanden, bei der einzelne Investitionsvorhaben und deren Bedingungen im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht endgültig feststehen. Der Kläger konnte mithin im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die atypische stille Gesellschaft überhaupt nicht wissen, wofür seine Anlage verwendet wird. Tatsächlich geht es hier mithin nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung eines Vorhabens nach § 3 Abs. 1 d) aa) - cc), sondern um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage und einer Gesellschaftsbeteiligung. Hierfür ist indessen kein Risikoausschluss vereinbart worden (so auch LG Bielefeld, Spektrum für Versicherungsrecht 2006, 50, für den Erwerb von Anteilen an einer KG, die u. a. Immobiliengeschäfte betreibt).

Greift die Ausschlussklausel mithin bereits deshalb nicht ein, so kann die weitere Frage, ob die G. ... AG überhaupt Grundstücke zu Bauzwecken erworben/ veräußert oder Gebäude geplant oder errichtet hat, offen bleiben.

c) Weder isoliert noch im Zusammenhang mit lit. dd) greift auch der Risikoausschluss des § 3 Ziff. 1 d) bb) ein. Hiernach besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im ursächlichen Zusammenhang stehen mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers besitzt oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt.

aa) Nach dem klaren Wortlaut dieser Regelung muss zumindest Miteigentum oder -besitz des Versicherungsnehmers an dem Grundstück bestehen, auf dem gebaut werden soll. Daran fehlt es hier. Der Kläger ist nämlich überhaupt nicht Aktionär der G. ... AG geworden, sondern hat sich an dieser nur in der Form der atypischen stillen Gesellschaft beteiligt.

Die Beteiligung des atypischen stillen Gesellschafters am Unternehmensvermögen stellt aber eine rein schuldrechtliche Beteiligung dar. Sie schafft kein Gesellschaftsvermögen der stillen Gesellschaft und führt nicht zu einer dinglichen Beteiligung des stillen Gesellschafters am Vermögen des Geschäftsinhabers (Münchener Kommentar - Schmidt, HB, § 230 Rdnr. 80). Mangels Gesellschaftsvermögens gem. § 718 BGB stehen die betrieblichen Wirtschaftsgüter im Alleineigentum des Geschäftsinhabers. Dem Kläger kommen in diesem Zusammenhang auch keine Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung der G. ... AG zu. Nach X § 7 Ziff. 1 der Satzung obliegt die Geschäftsführung ausschließlich der Inhaberin. Lediglich bei über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Inhaberin hinausgehenden Maßnahmen, z. B. Änderung des Unternehmensgegenstandes, Verkauf oder Verpachtung des Unternehmens, besteht ein Zustimmungserfordernis, wobei auch hier die verweigerte Zustimmung jedenfalls bei Eilbedürftigkeit nicht dazu führt, dass die Maßnahme zu unterbleiben hat, sondern lediglich bei der späteren Auseinandersetzung das Ergebnis dieser Maßnahme bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens außer Betracht bleibt (X § 7 Ziff. 2 und 3, 5 der Satzung). Erst beim Ausscheiden des stillen Gesellschafters erhält dieser gem. X § 9 der Satzung einen seiner Kapitalbeteiligung entsprechenden Anteil am Vermögen, den stillen Reserven und am Geschäftswert des Unternehmens.

Es fehlt damit an der Grundvoraussetzung einer Eigentums oder Besitzstellung des Klägers an dem zu planenden oder zu errichtenden Gebäude. Dieser rechtlich klar umrissene Begriff des Eigentums und Besitzes kann auch nicht zu einem "wirtschaftlichen Miteigentümer" ausgedehnt werden. Dem steht nicht nur die enge Auslegung von Risikoausschlussklauseln entgegen (BGH VersR 2003, 454), sondern auch der Grundsatz, dass bei der Verwendung von fest umrissenen Begriffen der Rechtssprache in Versicherungsbedingungen davon auszugehen ist, dass diese nach dem Willen des Klauselverwenders in diesem Sinne und nicht in einem möglicherweise abweichenden Laienverständnis auszulegen sind (BGH VersR 2003, 1122). Dann ist es aber nicht zulässig, die vom BGB vorgegebenen Begriffe des Eigentums und Besitzes in unscharfe Begriffe wie den des wirtschaftlichen Miteigentümers aufzulösen.

Zutreffend ist zwar, dass für § 3 Ziff. 1 d) bb) bzw. die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 k ARB 75 vertreten wird, sie greife auch ein, wenn der Versicherungsnehmer einem geschlossenen Immobilienfonds beigetreten ist (vgl. OLG Köln VersR 2003, 319; LG Düsseldorf r + s 2006, 19; Obarowski r + s 2005, 61, 62). Das ist jedoch mit einer atypischen stillen Gesellschaft nicht zu vergleichen. Beim geschlossenen Immobilienfonds, dessen Geschäftszweck bereits im Gegensatz zur G. ... AG alleine im Zusammenhang mit Grundstücken besteht, wird im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks entweder der Fonds selbst eingetragen oder ein Treuhänder, der die Anteile für die Mitglieder des Fonds hält. Das ist von vornherein mit einer atypischen stillen Gesellschaft, bei der nur eine schuldrechtliche Beziehung zwischen dem stillen Gesellschafter und dem dinglich allein berechtigten Unternehmensinhaber besteht, nicht der Fall.

bb) Scheidet die Anwendung der Klausel mithin bereits aus diesem Grunde aus, so muss die weitere Frage, ob sie - wie bisher § 4 Abs. 1 k AR 75 - die Verwirklichung eines typischen Baurisikos voraussetzt, nicht entschieden werden. Der BGH hat dies offen gelassen und lediglich für lit. dd) bei der Finanzierung nicht mehr die Verwirklichung eines typischen Baurisikos gefordert (VersR 2004 1596; 2005, 682).

Tatsächlich dürfte auch trotz Ersetzens des "unmittelbaren" durch den "ursächlichen" Zusammenhang ein zeitlicher und innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der Streitigkeit und der Baumaßnahme erforderlich sein (OLG Köln VersR 1998, 1012; Harbauer, a. a. O., Rdnr. 6 b; weitergehend wohl Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 6; a. A. Obarowski, a. a. O. für § 3 Ziff. 1 d) aa)). So wurde die Anwendung der Klausel etwa für den Fall verneint, dass der Erwerber einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage Schadensersatz mit der Begründung fordert, die Wohnung sei wissentlich falsch als mangelfrei und gut vermietbar bezeichnet worden (OLG Köln, a. a. O.). Folgt man dieser Ansicht, wozu der Senat tendiert, so greift die Ausschlussklausel auch aus diesem Grund nicht ein, da zwischen dem Errichten der baulichen Anlagen durch die G. ... AG und den Aufklärungsmängeln, die der Kläger anlässlich seiner Beteiligung an der stillen Gesellschaft rügt (vgl. Klageentwurf Bl. 121 d. A.: Divergenz Gewinnversprechen zu Grundkapital, keine Auszahlung der Gewinnverzinsung, Insolvenz und Nachschussrisiko, irreführende Mindestverzinsungsklausel, Rückzahlbarkeit Gewinnversprechen, Verrechnung auf Agio) kein adäquater Zusammenhang besteht.

2. Ferner kommt keine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 6 Abs. 3 VVG i. V. m. § 17 Abs. 3 und 5 ARB 2000 in Betracht. Nach § 17 Abs. 3 hat der Versicherungsnehmer den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Ohne Erfolg macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, der Kläger habe vorsätzlich gegen diese Obliegenheit verstoßen, weil er trotz ihrer Aufforderung mit Schreiben vom 29. Juni 2005 (Bl. 210 d. A.) den Prospekt der G. ... AG nicht vollständig zur Verfügung gestellt, sondern nur die diesem angehängte Satzung übersandt habe (Bl. 172 f., 231 f. d. A.). Insoweit hat der Kläger vorgetragen, er selbst sei gar nicht im Besitz des Prospektes gewesen. Vielmehr hätten seine Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf deren Schreiben lediglich versehentlich nur einen Teil des Prospektes übersandt, über den sie aus einem Parallelverfahren verfügt hätten (Bl. 216 f., 237 f. d. A.). Insoweit fehlt es schon am objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung, weil die Beklagte nachweisen müsste, dass der Kläger über den vollständigen Prospekt verfügte. Wenn seine Bevollmächtigten dann den aus einem anderen Verfahren übersandten Prospekt nur teilweise (nämlich nur die Satzung) übersandten, ist i. ü. in keiner Weise ersichtlich, dass dies mehr als bloß leicht fahrlässig geschah. Da für die Beklagte erkennbar war, dass die Unterlagen nicht vollständig waren (die Satzung beginnt erst unter "IX"), hätte sie ggf. nachfragen müssen. Selbst bei allenfalls in Betracht kommender grober Fahrlässigkeit ist nicht ersichtlich, inwieweit dies Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Bemessung der Leistung gehabt haben soll.

3. Ist die Beklagte mithin dem Grunde nach eintrittspflichtig, so steht dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung und die nunmehr im Insolvenzverfahren gegenüber der G. ... AG erfolgte Anmeldung der Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter zu. Nur in diesem Umfang wird der Klagantrag nach der teilweisen Klagrücknahme auch weiter verfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da sie über den Einzelfall hinaus gehende und noch nicht abschließend geklärte Fragen zur Auslegung von § 3 Ziff. 1 d) ARB 2000 betrifft (Begriff der Finanzierung sowie Finanzierung eines Vorhabens bei § 3 Ziff. 1 d) dd) und Begriffe des Eigentums oder Besitzes des Versicherungsnehmers und zeitlicher sowie sachlicher Zusammenhang der Streitigkeit und einer Baumaßnahme nach § 3 Ziff. 1d) bb).

Ende der Entscheidung

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