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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 09.03.2000
Aktenzeichen: 8 U 67/99
Rechtsgebiete: AKB, VVG


Vorschriften:

AKB § 7 Abs. 5
VVG § 6 Abs. 3
Gibt der Versicherungsnehmer in seiner Schadensanzeige einen überhöhten Anschaffungspreis für seinen Pkw an und legt als Beleg einen gefälschten Kaufvertrag mit der überhöhten Preisangabe vor, liegt darin eine so erhebliche Obliegenheitsverletzung, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei wird.
8 U 67/99

Verkündet am 9. März 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ############## sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ##################### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivil-kammer des Landgerichts Verden vom 16. Februar 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers: 14.250 DM.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, mit der sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage auf Kaskoentschädigung für seinen durch einen Sturz in die ####### total beschä-digten BMW 320 i wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist mit dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob das Gefälle des Geländes zur ####### hin tatsächlich so stark und so deutlich erkennbar war, dass es jedem einleuchten musste, der dort abgestellte Wagen könne sich selbst in Bewegung setzen und in die ####### rollen, sodass er außer durch Einlegen des ersten Ganges noch zu-sätzlich durch Anziehen der Handbremse gesichert werden müsse.

Eine Beweiserhebung zu diesem Punkt - etwa durch Augenscheinseinnahme - ist jedoch nicht erforderlich. Denn die Beklagte ist wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 7 V 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht frei. Der Kläger hat den Anschaffungspreis des Wagens in der Schadensanzeige überhöht mit 20.000 DM statt 18.500 DM angegeben und als Beleg noch einen gefälschten Kaufvertrag mit der überhöhten Preisangabe vorgelegt. Damit fällt ihm ein erhebliches Verschulden zur Last. Von entschei-dender Bedeutung ist dabei nicht einmal, ob er die Unterschrift des Verkäufers auf diesem falschen Vertrag eigenmächtig gefälscht oder mit dessen Einverständnis angebracht hat; denn im Verhältnis zur Beklagten wiegt sein Verhalten nicht weniger schwer, wenn er statt im Alleingang im Zusammenwirken mit dem Ver-käufer gehandelt hat. Auch seine eigene Darstellung zeigt, dass er erhebliche Mühe aufgewandt hat, um die Beklagte über den wahren Anschaffungspreis zu täuschen. Dass er dies nur aus der Überzeugung getan habe, der wahre Wert des Fahrzeuges habe dem gefälschten Kaufpreis entsprochen, ist nach diesem Ver-halten nicht überzeugend. Gefragt war im Übrigen auch nicht nach dem wahren Wert, sondern nach dem Anschaffungspreis des Fahrzeugs.

Die bei folgenlosen Obliegenheitsverletzungen von der Rechtsprechung als Voraussetzung für die Leistungsfreiheit verlangte versicherungsrechtliche Relevanz des Verstoßes ist hier gegeben. Dazu ist außer dem - bereits erörterten - schweren Verschulden erforderlich, dass der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Eine solche generelle Eig-nung von Falschangaben zum Anschaffungspreis ist nicht zu bezweifeln (BGH, VersR 76, 849). Daran ändert auch der Gedanke des Klägers nichts, dass die Beklagte den Wiederbeschaffungswert mit Hilfe von Preislisten und unter Be-rücksichtigung der Marktverhältnisse ermittle oder sachverständig ermitteln lasse. Das mag zwar richtig sein, und so mag auch der erste von der Beklagten beauf-tragte Sachverständige zu einem Zeitwert von 20.900 DM gelangt sein. Käme es der Beklagten allein darauf an, so brauchte sie jedoch nach dem Anschaf-fungspreis gar nicht zu fragen. Diese Frage hat aber ihren Sinn darin, dass sich der Anschaffungspreis gerade auf dieses besondere Fahrzeug bezieht, während Listen oder Marktpreise für durchschnittliche Fahrzeuge dieses Typs und Alters gelten. Ein Anschaffungspreis, der deutlich unter dem Listen- oder Marktpreis liegt, wird deshalb Anlass geben, zu untersuchen, ob dem Mängel oder Schäden des Fahrzeugs zugrunde liegen, die natürlich auch den Wiederbeschaffungswert mindern. So hat denn die schließlich von der Beklagten in Auftrag gegebene intensive Untersuchung des Fahrzeugs durch einen zweiten Sachverständigen einen Motorschaden (beginnender Kolbenfresser) zutage gefördert und einen Wiederbeschaffungswert von nur 16.700 DM ergeben. Deutlicher lässt sich die Relevanz von Angaben zum Anschaffungspreis kaum zeigen. Ob der Motor-schaden in diesem konkreten Einzelfall zutreffend festgestellt worden ist und ob der Kläger von ihm gewusst hat, braucht nicht aufgeklärt zu werden, weil es nur um die generelle Eignung des Verstoßes geht, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Sie liegt bereits darin, dass dem Versicherer durch die Falschangabe die Möglichkeit genommen wird, die Voraussetzung seiner Leistungspflicht und deren Höhe sachgerecht zu überprüfen.

Die als Voraussetzung für die Leistungsfreiheit weiter erforderliche Belehrung über die Folgen der Obliegenheitsverletzung ist im vorgedruckten Text der Kasko-schadensanzeige, die der Kläger abgegeben hat, hinreichend deutlich enthalten.

Die Kosten seines hiernach erfolglosen Rechtsmittels hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festge-setzt worden.

Ende der Entscheidung

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