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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 8 U 99/06
Rechtsgebiete: BGB, TKV


Vorschriften:

BGB § 823
TKV § 21
1. Einem Gewerbetreibenden steht mangels betriebsbezogenen Eingriffs gem. § 823 I BGB kein Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu, wenn infolge eines Versehens der Deutschen Telekom AG für ein Jahr die Eintragung in ein örtliches Telefonbuch unterbleibt.

2. Ein Schadensersatzanspruch kommt ferner nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 21 Abs. 1, 3 TKV in Betracht, wenn zwar durch ein fahrlässiges Versehen der Telekom der AG die Eintragung des Gewerbetreibenden in das örtliche Telefonbuch unterbleibt, dieser aber für den fraglichen Zeitraum in das überörtliche Telefonbuch eingetragen ist.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

8 U 99/06

Verkündet am 7. September 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2006 durch die Richter am Oberlandesgericht ... und ... sowie die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 29. März 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen der unterbliebenen Eintragung in ein Telefonbuch in Anspruch. Der Kläger zu 1, der zusammen mit dem Kläger zu 2 in S. ein Servicebüro der ...Versicherung betreibt, beantragte mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes im Jahre 2003 bei der Beklagten einen Telefonbucheintrag für 2004/2005. Die Beklagte bestätigte dem Kläger zu 1 mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 die Aufnahme der erforderlichen Informationen in eine Datenbank, die Grundlage für die Veröffentlichung in Telefonbüchern, in elektronischen Verzeichnissen und bei der Telefonauskunft ist. Die Eintragung erfolgte für das örtliche Telefonbuch in S. mit der Bezeichnung

"... Versichern Bausparen K. G.S. u. J. S."

unter Angabe der Anschrift, der Telefon und der Faxnummer. Ferner sind dort zwei weitere ...Servicebüros verzeichnet. Für das im Oktober 2005 erschienene neue örtliche Telefonbuch für das Jahr 2005/2006 unterblieb indessen eine Eintragung der Kläger, während die beiden anderen ...Servicebüros eingetragen sind. Im überörtlichen Telefonbuch für den Bereich L., U., B. sind die Kläger dagegen auch für das Jahr 2005/ 2006 weiterhin verzeichnet.

Die Kläger verlangten von der Beklagten wegen der unterlassenen Eintragung für 2005/2006 und des hierdurch bedingten Umsatzverlustes Schadensersatz, was die Beklagte u. a. mit dem Hinweis ablehnte, die Kläger seien im großen amtlichen Telefonbuch für U., L. und B. eingetragen.

Die Kläger haben behauptet,

die Fortschreibung der Eintragung in das örtliche Telefonbuch für 2005/2006 sei durch ein Versehen der Beklagten unterblieben, weil diese in einem Korrekturabzug für den Eintrag den Vornamen des Klägers zu 2 versehentlich mit "J..." statt "J..." angegeben habe und nach der Korrektur der Eintrag nicht verbessert, sondern gelöscht worden sei. Die weiter bestehende Eintragung im überörtlichen Telefonbuch sei für den Geschäftsbetrieb der Kläger dagegen nicht gleichwertig, weil ein Ortsansässiger typischerweise in das örtliche und nicht in das überörtliche Telefonbuch schaue, wenn er ein ...Servicebüro suche. Den Klägern stehe daher ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu, da es zu einer Vereitelung der Erweiterung des Kundenstammes durch telefonische Akquise im Gegensatz zu den eingetragenen anderen ...Servicebüros gekommen sei. Auf die Eintragung in irgendein Verzeichnis könne ebenfalls nicht abgestellt werden, da nach § 21 Abs. 3 TKV die Eintragung in nicht diskriminierender Weise erfolgen müsse. Das sei hier aber wegen der Eintragung von Konkurrenzbüros gerade nicht der Fall. Infolge der unterbliebenen Eintragung hätten sich die Umsatzzahlen des Büros der Kläger verringert, so alleine für Oktober bis Dezember 2005 von 4.000 EUR brutto. Da das Nettoeinkommen der Kläger sich 2004 auf 70.114,50 EUR belaufen habe, für 2005 mit ähnlichen Einnahmen zu rechnen gewesen sei und der Anteil der über die Telefonakquise geworbenen Kunden 30 % betrage, sei der Schaden mit 21.034,35 EUR zu berechnen.

Die Kläger haben beantragt (Bl. 1, 45 d. A.),

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 21.034,35 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1. November 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 27, 45 d. A.),

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich darauf berufen, ein Anspruch bestehe bereits deshalb nicht, weil sie ihrer Verpflichtung aus § 21 Abs. 1 und 3 TKV nachgekommen sei, indem die Kläger in nicht diskriminierender Art und Weise in das Telefonbuch für den Bereich U., L., S. eingetragen worden seien. Weitergehende vertragliche Verpflichtungen bestünden nicht, zumal die Beklagte weder Telefonbücher herausgebe noch es überhaupt ein amtliches örtliches Telefonbuch gebe. Ein Anspruch aus § 823 BGB komme auch deshalb nicht in Betracht, weil keines der dort genannten Rechtsgüter verletzt worden sei und es an einem betriebsbezogenen Eingriff fehle. Der Schaden sei auch der Höhe nach unschlüssig.

Mit Urteil vom 29. März 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 47 f. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe weder eine vertragliche Pflicht verletzt noch in den Gewerbebetrieb der Kläger eingegriffen. Sie sei ihrer Verpflichtung aus § 21 Abs. 1 TKV nachgekommen, da die Kläger durchgängig in das Telefonbuch für den Bereich L., U., B. eingetragen worden seien. Ein Anspruch gerade auf Eintragung in das örtliche Telefonbuch bestehe nicht. Entsprechend könne die Nichteintragung in ein bestimmtes Telefonbuch auch nicht diskriminierend sein. Schließlich sei der Schaden nicht substantiiert dargelegt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.

Sie berufen sich darauf, es sei durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu einer Nichteintragung in das örtliche Telefonbuch für S. gekommen. Ferner habe die Beklagte gegen das Diskriminierungsverbot des § 21 Abs. 3 TKV verstoßen, weil sie zwar nicht die Kläger, wohl aber zwei weitere Service-Büros der ... in das örtliche Telefonbuch eingetragen habe. Hierdurch seien die Kläger benachteiligt worden, da örtliche Kunden zunächst Einsicht in ein örtliches Fernsprechbuch nehmen würden. Wegen dieses Fehlers sei auch eine Eintragung in das elektronische Telefonbuch sowie bei der Fernsprechauskunft unterblieben. Diese Nichteintragung begründe einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb der Kläger. Der Schaden ergebe sich daraus, dass 30 % des Nettoverdienstes 2004 aus der Telefonakquise stammten. Das ergebe einen Betrag von 21.034,35 EUR. Die Kläger hätten auch in den letzten drei Monaten 2005 gegenüber den letzten drei Monaten in 2004 Verdiensteinbußen von 3.117 EUR erlitten.

Die Kläger beantragen (Bl. 90 d. A.),

unter Abänderung des Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29. März 2006 nach den zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15. März 2006 gestellten Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt (Bl. 58, 90 d. A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich darauf, nur mit dem Kläger zu 1 einen Vertrag geschlossen zu haben, wobei sie ausweislich ihres Schreibens vom 10. Oktober 2003 keine über § 21 TKV hinausgehenden Verpflichtungen übernommen habe. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liege nicht vor. Die Beklagte selbst gebe auch überhaupt keine Telefonbücher heraus, sondern die Deutsche Telekom Medien GmbH zusammen mit jeweiligen Partnerverlagen. Die Kläger seien wegen der Eintragung in das überörtliche Telefonbuch auch über die Fernsprechauskunft zu erreichen gewesen. Schließlich seien auch weiterhin weder die konkrete Schadenshöhe noch die Kausalität der Nichteintragung in das örtliche Telefonbuch für den eingetretenen Schaden nachgewiesen.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 21.034.35 EUR zu, weil sie nicht in das örtliche Telefonbuch von S. 2005/2006 eingetragen wurden.

1. Ein Anspruch ist bereits dem Grunde nach nicht gegeben.

a) Den Klägern steht zunächst kein vertraglicher Anspruch gem. § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB wegen der unterbliebenen Eintragung zu. Hier ist bereits durch die Kläger nicht hinreichend vorgetragen, welche vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien getroffen wurden. Sie haben lediglich behauptet, sie hätten nach der Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes die Telefoneintragung im amtlichen örtlichen Telefonbuch von S. beantragt. Welchen konkreten Inhalt der Antrag hatte, haben sie indessen nicht mitgeteilt. Die Beklagte hat umgekehrt geltend gemacht, ein Vertragsverhältnis sei ohnehin nur mit dem Kläger zu 1 zustande gekommen und behauptet, über die sich aus § 21 TKV hinausgehenden Verpflichtungen seien keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden. Hierfür spricht, dass ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 10. Oktober 2003 dem Kläger zu 1 lediglich die Aufnahme von Informationen in ein Kommunikationsverzeichnis (Datenbank) bestätigt wurde mit der Maßgabe, dass diese Daten verwendet werden für die Veröffentlichung in Telefonbüchern, in elektronischen Verzeichnissen und für die Telefonauskunft. Eine gesonderte Verpflichtung der Beklagten, gerade auch eine Eintragung in das örtliche Telefonbuch von S. zu übernehmen, lässt sich weder diesem Schreiben noch den beigefügten ergänzenden Erläuterungen entnehmen. Hinzu kommt, dass das örtliche Telefonbuch von S. ohnehin nicht von der Beklagten, sondern von der Deutsche Telekom Medien GmbH zusammen mit einem Partnerverlag herausgegeben wird.

b) Kein Anspruch kommt ferner nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, da es hierfür an einem geschützten Rechtsgut fehlt. In Betracht käme allenfalls der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb der Kläger. Indessen hat der BGH bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes nicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern darf, der dem deutschen Rechtssystem mit seinen kasuistisch geregelten Deliktstatbeständen zuwiderlaufen würde (NJWRR 2005, 673, 675; NJW 2003, 1040, 1041). Vielmehr bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung des Haftungstatbestandes des Erfordernisses eines unmittelbaren Eingriffs in dem Sinne, dass der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft. Von einem derart abgrenzbaren Eingriff kann aber keine Rede sein, wenn es zu Störungen im Betriebsablauf auf Grund eines schädigenden Ereignisses kommt, das in keinerlei unmittelbarer Beziehung zum Betrieb steht, mag dadurch auch eine für das Funktionieren des Betriebes maßgebliche Person, Sache oder ein sonstiger Vermögenswert betroffen sein.

Auf dieser Grundlage entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass kein betriebsbezogener Eingriff vorliegt, wenn ein Telefonkabel fahrlässig beschädigt wird und es deshalb zu einer Unterbrechung der Telefonverbindung mit einem Unternehmen kommt (OLG Oldenburg VersR 1975, 866 LG Hamburg NJWRR 2004, 23). In der Unterbrechung der Fernsprechleitung liegt nämlich lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung durch ein außerhalb eingetretenes, mit der Wesenseigentümlichkeit des Gewerbebetriebes nicht in Beziehung stehendes Schadensereignis. Diese Verletzungshandlung kann jedermann treffen, ohne gerade mit dem konkreten Gewerbebetrieb in Verbindung zu stehen.

Genauso fehlt es aber an einem unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff, wenn - wie hier - ein Telefonkunde wegen eines Versehens der Telekom oder eines Verlegers nicht in ein Telefonbuch eingetragen wird (OLG Düsseldorf VersR 1997, 589). Insoweit richtet sich der Eingriff nicht spezifisch gegen die betriebliche Organisation der Kläger, sondern betrifft einen von diesem ablösbaren Umstand, nämlich die Eintragung in das Telefonbuch. Dieser hat unmittelbar mit dem Betrieb des Versicherungsbüros der Kläger nichts zu tun. Die Handlung der Beklagten, die Kläger versehentlich nicht im Telefonbuch einzutragen, musste sich nicht zwingend gegen den Gewerbebetrieb der Kläger richten, sondern hätten jeden und damit auch eine Privatperson treffen können.

c) Im Ergebnis scheidet auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 21 Abs. 1 und 3 TKV aus. Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) regelt nach § 1 Abs. 1 die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und derjenigen, die diese Leistungen vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren (Kunden).

Gem. § 21 Abs. 1 TKV kann der Kunde von seinem Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit verlangen, in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden, seinen Eintrag prüfen und berichtigen oder wieder streichen zu lassen. Gem. § 21 Abs. 3 TKV tragen die Anbieter dafür Sorge, dass die Eintragungen in das Verzeichnis für alle Teilnehmer in nicht diskriminierender Weise erfolgen. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Den Schutz eines anderen bezweckt eine Norm, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen (Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl., § 823 Rdnr. 57). Die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruches muss vom Gesetzgeber erstrebt sein oder innerhalb des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen. Auf dieser Grundlage sind § 21 Abs. 1 und 3 TKV als Schutzgesetze anzusehen, weil sie ausdrücklich einen Anspruch auf Eintragung in ein Telefonverzeichnis begründen sowie dem Anbieter diskriminierende Eintragungen verbieten. Diese Regelungen würden ihr Ziel verfehlen, wenn sie nicht zugleich im Falle ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche der Kunden begründen würden. Überdies spricht § 1 Abs. 1 TKV ausdrücklich auch von den Pflichten der Anbieter für den Kunden und § 7 Abs. 1 TKV verweist hinsichtlich von Schadensersatz und Unterlassungsansprüchen der Kunden auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

In der Sache liegt aber keine schuldhafte Verletzung seitens der Beklagten vor. Zunächst dürfte hinsichtlich des Klägers zu 2 bereits die Aktivlegitimation zweifelhaft sein, da ein Anspruch nur zugunsten von Kunden besteht, also gem. § 1 Abs. 1 TKV der Vertragspartner der Beklagten. Diese hat indessen unbestritten vorgetragen, ihr Vertragspartner sei ausschließlich der Kläger zu 1 geworden. Hierfür spricht auch das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 10. Oktober 2003.

Unabhängig hiervon liegt ein Verstoß der Beklagten gegen § 21 Abs. 1 TKV aber bereits deshalb nicht vor, weil hiernach ausdrücklich nur ein Anspruch auf Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis besteht. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte indessen nachgekommen, weil die Kläger auch für 2005/2006 in das überörtliche Telefonbuch für den Bereich L., U. und B. eingetragen sind und dieser Eintrag auch inhaltlich zutreffend ist. Ein Anspruch auf Eintragung gerade in ein bestimmtes Teilnehmerverzeichnis, hier also in das örtliche Telefonbuch von S., besteht dagegen nicht. Das käme nur bei einer ergänzenden vertraglichen Vereinbarung in Betracht, für die indessen nichts ersichtlich ist. Auch aus dem Umstand, dass im Vorjahr eine Eintragung auch in das örtliche Telefonbuch von S. erfolgte, bedeutet nicht, dass eine derartige Eintragung auch für das Folgejahr verlangt werden kann. Da die Beklagte mithin ihrer Verpflichtung aus § 21 Abs. 1 TKV nachgekommen ist, kommt ein Schadensersatzanspruch auch dann nicht in Betracht, wenn die zusätzliche Eintragung im örtlichen Telefonbuch infolge eines Versehens der Beklagten unterblieben ist.

Ohne Erfolg berufen die Kläger sich ferner darauf, die Beklagte habe gegen das Diskriminierungsverbot des § 21 Abs. 3 TKV verstoßen, weil nicht sie, wohl aber zwei andere ...Servicebüros in das örtliche Telefonbuch eingetragen worden seien. Das ist zwar zutreffend, verkennt aber die Reichweite von § 21 Abs. 3 TKV. Hiernach hat der Anbieter nur dafür Sorge zu tragen, dass die Eintragungen in das Verzeichnis in nicht diskriminierender Weise erfolgen. Auch hier ist mithin nur von einem Verzeichnis die Rede, nicht dagegen von allen möglicherweise für die Eintragung in Betracht kommenden. Die Eintragung in das Verzeichnis für den Bezirk U., L., B. ist indessen in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Haben die Kläger aber schon keinen Anspruch darauf, überhaupt in das örtliche Telefonbuch von S. eingetragen zu werden, wenn eine Eintragung in ein anderes Verzeichnis erfolgt ist, so kann die versehentlich unterbliebene Eintragung in ein weiteres Verzeichnis von vornherein nicht diskriminierend sein. § 21 Abs. 3 TKV dürfte sich in Zusammenschau mit § 21 Abs. 1 TKV überhaupt nicht auf die Frage beziehen, ob überhaupt eine Eintragung zu erfolgen hat, sondern wie diese inhaltlich ausgestaltet ist. Das Ob der Eintragung in ein Verzeichnis regelt nämlich § 21 Abs. 1 TKV, die Art und Weise dagegen Abs. 3. Hiermit soll verhindert werden, dass etwa Wettbewerber zwar alle in ein Verzeichnis eingetragen werden, der Anbieter aber durch Platzierung, farbliche Gestaltung, Druckgröße etc. einen Teilnehmer gegenüber einem anderen bevorzugt. Darum geht es hier indessen nicht.

Allenfalls ist zu erwägen, § 21 Abs. 3 TKV auch dann anzuwenden, wenn der Anbieter zwar den Kunden in ein Verzeichnis im Sinne von Abs. 1 einträgt, Eintragungen in weitere Verzeichnisse dagegen ohne sachlichen Grund verweigert, gleichzeitig aber bei Gewerbebetrieben Konkurrenzunternehmen zusätzlich auch in diese anderen Verzeichnisse aufnimmt. In diesem Fall läge eine bewusste Diskriminierung eines Kunden gegenüber anderen vor, bei der der Anbieter sich nicht darauf zurückziehen könnte, er sei mit der Eintragung in ein Verzeichnis seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 21 Abs. 1 TKV nachgekommen. Insoweit setzt der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aber ein vorsätzliches und zielgerichtetes Verhalten voraus. Das liegt indessen nicht vor, wenn wie hier lediglich durch ein bloßes Versehen der Beklagten für ein Jahr die Eintragung in einem weiteren Telefonbuch unterbleibt, sie aber die Kläger in ein Verzeichnis hat eintragen lassen und damit ihrer Verpflichtung aus § 21 Abs. 1 TKV genügt.

2. Ist ein Anspruch mithin bereits dem Grunde nach nicht gegeben, so ist auch die Schadenshöhe in keiner Weise substantiiert dargelegt worden. Die Kläger berechnen ihren Schaden auf der Grundlage eines Nettoeinkommens von 70.114,50 EUR im Jahre 2004 und behaupten, hiervon entfielen 30 % auf die Telefonakquise, die durch die Nichteintragung im örtlichen Telefonbuch weggefallen sei, weshalb ihnen ein Anspruch in Höhe von 21.034,35 EUR zustehe. Diese Art der Berechnung kommt indessen nicht in Betracht. Zunächst können Vergleichszeitraum nicht die Kalenderjahre 2004 und 2005 sein, da das Telefonbuch immer im Oktober eines Jahres erscheint, es hier also nur um entgangenen Gewinn für die Zeit von Oktober 2005 bis September 2006 im Vergleich zu Oktober 2004 bis September 2005 gehen kann. Hier fehlen indessen Vergleichszahlen. Ferner ist überhaupt nicht belegt, dass es tatsächlich zu den behaupteten Umsatzeinbußen gekommen ist und den Klägern ein entsprechender Gewinn gem. § 252 BGB entgangen wäre. Ausweislich der Bescheinigung des Steuerberaters vom 7. Oktober 2005 wird sich an dem Gewinn von 70.114,50 EUR für das Jahr 2004 auch im Jahr 2005 nichts ändern.

Soweit die Kläger erstmals im Berufungsverfahren konkret zu Einkommenseinbußen für die Monate Oktober - Dezember 2005 im Vergleich zu den Vormonaten vorgetragen haben, lassen sich daraus die behaupteten Verdiensteinbußen von 3.117 EUR für diese drei Monate nicht herleiten. Die Provisionen für Oktober 2004 betragen 2.350,20 EUR, die Gehaltsabrechnung für Oktober 2005 liegt bei 2.523,27 EUR. Im November 2004 wurden (ohne Weihnachtszuwendung) Provisionen von 2.651,46 EUR verdient, im November 2005 von 1.468 EUR. Für Dezember 2004 betragen die Provisionen 1.762,76 EUR, für Dezember 2005 dagegen 1.553,71 EUR zuzüglich 250 EUR für Eigenwerbung. Ein relevanter Verlust von gut 1.000 EUR lässt sich damit allenfalls für den November ermitteln.

Schließlich fehlt es auch an jeder schlüssigen Darlegung der Kläger zur Kausalität. So steht bereits nicht fest, dass die Kläger tatsächlich 30 % ihrer Kunden durch Telefonakquise gewonnen haben. Vor allem kann diese aber nicht vollständig herausgerechnet werden, da die Kläger weiter in dem überörtlichen Telefonbuch verzeichnet waren. Es ist nicht ersichtlich, dass es gerade nur durch die Nichteintragung im örtlichen Telefonbuch zu einem vollständigen Wegfall der Telefonakquise gekommen wäre. Ein Umsatzrückgang bei der Anwerbung von Neukunden für das Versicherungsgeschäft kann auch auf völlig anderen Gründen als der Nichteintragung in einem Telefonbuch beruhen, so dass es selbst für eine Schadensschätzung nach § 252 BGB, § 287 ZPO an hinreichenden Anknüpfungstatsachen fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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