Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 03.01.2007
Aktenzeichen: 8 W 86/06
Rechtsgebiete: EuGVVO


Vorschriften:

EuGVVO Art. 32
EuGVVO Art. 34
EuGVVO Art. 46
EuGVVO Art. 46
1. Ein italienischer Mahnbescheid ("Decreto ingiuntivo"), der nach eingelegtem Einspruch des Schuldners in Italien in einem gesonderten Verfahren für vollstreckbar erklärt wird, stellt eine anerkennungsfähige Entscheidung nach Art. 32 EuGVVO dar.

2. Der Umstand, dass dieser Mahnbescheid ("Decreto ingiuntivo") ohne Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckbar ist und die Tatsache, dass das Verfahren in Italien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, stellen keinen Verstoß gegen den ordre public nach Art. 34 Ziff. 1 EUGVVO dar.

3. Zum Schutz des Schuldners ist indessen in diesen Fällen im Beschwerdeverfahren regelmäßig anzuordnen, dass die Vollstreckung durch den Gläubiger im Inland nur gegen Leistung einer Sicherheit nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO stattfinden darf.


8 W 86/06

Beschluss

In dem Vollstreckbarkeitsverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17. November 2006 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 20. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... am 3. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Vorsitzenden der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass der Mahnbescheid ("Decreto Ingiuntivo") des Landgerichts Mailand vom 11. März 2005 Nr. 7803 mit der Vollstreckungsklausel versehen wird, soweit die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 186.743,77 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8,13 % ab dem 3. November 2006 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin wird von der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 200.000 EUR abhängig gemacht.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 190.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin erwirkte am 11. März 2005 beim Landgericht in Mailand (Italien) einen Mahnbescheid ("Decreto Ingiuntivo"), durch den die Antragsgegnerin aufgefordert wurde, innerhalb von fünfzig Tagen einen Betrag von 186.743,77 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8,13 % vom Tag der Fälligkeit der einzelnen Rechnungen an die Antragstellerin zu zahlen (Anl. K 1). Der Bescheid wurde der Antragsgegnerin am 7. Mai 2005 zugestellt (Anl. K 2 und K 5). Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2005. Nach mündlicher Verhandlung vor dem Landgericht in Mailand am 21. Februar 2006 wurde der Bescheid durch Verfügung vom 6. März 2006 für vollstreckbar erklärt (Anl. K 4). Das Verfahren in Italien ist bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Der Forderung der Antragstellerin liegen Lieferungen für Olivenöl gem. Rechnungen vom 15. Juni 2004 über 43.714,73 EUR, vom 21. Juni 2004 über 46.950,09 EUR, vom 22. Juni 2004 über 7.314,24 EUR, vom 23. Juni 2004 über 45.331,12 EUR und vom 24. Juni 2004 über 43.433,59 EUR zugrunde. Die Antragsgegnerin lehnte die Bezahlung der Rechnungen wegen gerügter Mängel des Olivenöls ab.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 ordnete das Landgericht Stade an, den Mahnbescheid des Landgerichts Mailand vom 11. März 2005 - Nr. 7803 , durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 186.743,77 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8,13 % vom Tag der Fälligkeit der einzelnen Rechnungen an die Antragstellerin verurteilt worden ist, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen (Bl. 6 f. d. A.). Gegen diesen ihr am 3. November 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17. November 2006.

Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe zu Recht die Bezahlung des Olivenöls verweigert, weil dieses nach den Feststellungen mehrerer unabhängiger Prüfinstitute wegen stechenden Geruchs und anderer Mängel nicht verkehrsfähig sei (Bl. 26f., 60 d. A.). Trotz dieses Vorbringens in dem italienischen Verfahren sei der "Ricorso per decreto ingiuntivo" erlassen worden. Der angefochtene Beschluss des LG Stade verstoße gem. Art. 34 Nr. 1 EuGVVO gegen den inländischen ordre public, weil die Antragsgegnerin durch die unbeschränkte Zwangsvollstreckung aus der italienischen Entscheidung in ihrem Grundrecht auf Rechtsschutz beeinträchtigt werde (Bl. 27 d. A.). Selbst bei einem Erfolg im Verfahren in Italien müsse sie sich um die Rückzahlung des Betrages bemühen und trage das Insolvenzrisiko der Antragstellerin. Ferner genüge die vorgelegte Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art, 54, 58 EuGVVO nicht den dort aufgestellten Anforderungen, weil aus ihr nicht ersichtlich sei, dass sie im Ursprungsmitgliedsstaat vollstreckbar und wer Vollstreckungsschuldner sei (Bl. 27, 60 d. A.). Jedenfalls müsse die Antragstellerin Sicherheit leisten, da der Antragsgegnerin eine unbeschränkte Zwangsvollstreckung nicht zuzumuten sei (Bl. 27f., 60 f. d. A.). Schließlich lasse sich aus dem Mahnbescheid der Beginn des behaupteten Verzuges nicht feststellen (Bl. 28 d. A.).

Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 25 d. A.),

1. den Beschluss des Landgerichts Stade unter Zurückweisung des Antrages der Beschwerdegegnerin, den "Mahnbescheid" des Landgerichts Mailand vom 11. März 2005, Nr. 7803, mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen, aufzuheben, hilfsweise

2. die Vollstreckung aus dem "Mahnbescheid" des Landgerichts Mailand vom 11. März 2005, Nr. 7803, nur gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung durch die Beschwerdegegnerin in Höhe von 240.000 EUR, hilfsweise in Höhe von 186.743,77 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8,13 % vom Tag der Fälligkeit der einzelnen Rechnungen zuzulassen, ganz hilfsweise

3. der Beschwerdeführerin zu gestatten, die vorläufige Vollstreckbarkeit der "Ricorso per decreto ingiuntivo" durch Hinterlegung einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Sparkasse oder europäischen Großbank in Höhe von 240.000 EUR, hilfsweise in Höhe von 186.743,77 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8,13 % vom Tag der Fälligkeit der einzelnen Rechnungen bei dem zuständigen Amtsgericht abzuwenden.

Die Antragstellerin beantragt (Bl. 38 d.A.),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie behauptet, hinsichtlich eines Teils der Ware mit einem Rechnungsbetrag von 94.462,56 EUR habe die Antragsgegnerin bereits nicht deren Mangelhaftigkeit gerügt (Bl. 39 d. A.). Eine Aufrechnung mit nicht feststehenden und nicht schnell festzustellenden Beweisen sei überdies nach italienischem Recht unzulässig. Außerdem stünden der Antragsgegnerin bereits deshalb keine Schadensersatzansprüche zu, weil das Olivenöl hinsichtlich Geruch und Geschmack nicht zu beanstanden sei, was zertifizierte Labore in Italien bestätigt hätten (Bl. 40 f. d. A.). Ferner habe die Antragsgegnerin die Ware nicht sofort untersucht und den Mangel nicht gerügt. Ein Verstoß gegen den inländischen ordre public könne deshalb nicht alleine darin gesehen werden, dass die Antragsgegnerin mit ihren Einwendungen nach italienischem Recht nicht durchringen könne (Bl. 41 - 43 d. A.). Dieses ermögliche nach § 633 c.p.c. den Erlass eines Mahnbescheids, wenn ein schriftlicher Beweis für den geltend gemachten Anspruch bestehe, was hier der Fall sei. Bis zur Entscheidung über einen vom Schuldner eingelegten Widerspruch habe der Gläubiger einen Anspruch auf Bewilligung der vorläufigen Vollstreckbarkeit, es sei denn, die Einreden des Schuldners ließen sich auf schriftliche Beweise stützen oder seien leicht nachprüfbar, was hier nicht der Fall sei. Weiter lägen auch keine inhaltlichen Mängel der Zustellungsbescheinigung nach Art. 54, 58 EuGVVO vor (Bl. 44 d. A.). Schließlich müsse auch im Inland eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn die Einwände der Antragsgegnerin im italienischen Verfahren nicht durchgriffen.

II.

Die Beschwerde ist gem. Art. 43 EuGVVO i. V. m. § 11 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (AVAG) zulässig, insbesondere wurde sie gem. Art. 43 Abs. 5 S. 1 EuGVVO i. V. m. § 11 Abs. 3 AVAG jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt. Nach Art. 33 EuGVVO werden Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Gem. Art. 45 Abs. 1 EuGVVO darf die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Gründe versagt werden. Auf dieser Grundlage ist die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Vollstreckungsklausel bezüglich der Zinsen erst ab dem 3. November 2006 erteilt werden kann. Ferner ist zusätzlich anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung durch die Antragstellerin von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen ist.

1. Der italienische Verordnungsbefehl ("Decreto Ingiuntivo") stellt zunächst eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 EuGVVO dar (vgl. EuGH Urteil vom 14. Oktober 2004 - C 39/02 ; Urteil vom 14. Oktober 2004 - C 39/02 , in: IPRaX 1996, 262; Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2006 - 8 W 44/06 ; OLG Köln OLGR 2005, 83, zitiert nach juris mit Entscheidungsgründen; OLG Stuttgart NJWRR 1998, 280). Voraussetzung für eine Entscheidung ist lediglich, dass einer Anerkennungs- bzw. Vollstreckbarkeitserklärung im Urteilsstaat ein kontradiktorisches Verfahren vorausgegangen ist oder hätte vorausgehen können. Hierfür reicht es aus, dass nach Ende eines nicht kontradiktorischen Verfahrensabschnitts die Sache Gegenstand einer kontradiktorischen Erörterung sein konnte, dass also die Wirksamkeit erst dann eintritt, wenn der Schuldner Gelegenheit hatte, seine Rechte geltend zu machen. Diese Voraussetzungen sind beim italienischen Mahnbescheid erfüllt, da er - weitergehend als der Mahnbescheid nach deutschem Recht - erst nach einer Sachprüfung anhand der vorgelegten Beweise erlassen wird. Für vollstreckbar erklärt wird er grundsätzlich erst nach Ablauf der 50tägigen Einspruchsfrist. Hier war das Verfahren kontradiktorisch ausgestaltet, da die Vollstreckungsanordnung erst in einem gesonderten Termin nach mündlicher Verhandlung vom 21. Februar 2006 ergangen ist, nachdem die Antragsgegnerin Gelegenheit hatte, nach dem am 18. Mai 2005 eingelegten Einspruch hierzu Stellung zu nehmen.

2. Kein Anerkennungs- und Vollstreckungshindernis kann die Antragsgegnerin ferner daraus herleiten, dass sie Einspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat. Nach Art. 33 Abs. 1 EuGVVO werden die in einem anderen Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen anerkannt. Hieraus folgt, dass die erststaatliche Entscheidung nicht formal rechtskräftig sein muss (Beschluss des Senats, OLG Stuttgart, a. a. O.; Zöller-Geimer, Art. 33 EuGVVO Rdnr. 3). Es genügt vielmehr, dass die Entscheidung überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt hat, was hier der Fall ist.

3. Ein Verstoß gegen die ordre public-Klausel nach Art. 34 Ziff. 1 EuGVVO liegt ebenfalls nicht vor. Der Umstand, dass trotz des von der Antragsgegnerin eingelegten Einspruchs im Urteilsstaat der Verordnungsbefehl am 6. März 2006 für vollstreckbar erklärt worden ist, lässt nicht den Schluss zu, dass das Gericht diesen unter Verletzung der Verfahrensgarantie der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. OLG Köln, a. a. O.). Nachdem die Antragsgegnerin gegen den Verordnungsbefehl Einspruch eingelegt hatte, begann unstreitig ein normaler Zivilprozess, wobei nach Prüfung der Einzelheiten das Gericht nach Art. 648 der italienischen Zivilprozessordnung die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen konnte, was hier auch geschehen ist, und zwar nach dem ein Termin über den Einspruch stattgefunden hatte. Die Antragsgegnerin hatte damit umfassend Gelegenheit, zu den Forderungen der Antragstellerin Stellung zu nehmen. Die Möglichkeit der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Entscheidung unter diesen Umständen widerspricht nicht den Grundsätzen der deutschen Zivilprozessordnung (Senat, OLG Stuttgart, a. a. O.). Da nach italienischem Recht die vorläufige Vollstreckbarkeit erst nach Durchführung eines Termins unter Beteiligung der Parteien ausgesprochen wird, ist die Entscheidung nicht vergleichbar mit dem deutschen Mahnverfahren, weil jedenfalls eine vorläufige Prüfung der Erfolgsaussichten stattgefunden hat. Hinzu kommt, dass der Beklagte in einem italienischen Verfahren jederzeit die Möglichkeit hat, die Aufhebung oder Abänderung der ergangenen Entscheidung zu beantragen und darauf hinwirken kann, dass der Richter den Erlass bzw. die Vollstreckbarkeit von der Sicherheitsleistung durch den Gläubiger abhängig macht (OLG Stuttgart, a. a. O.).

Ein Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung ist in diesem Verfahren nicht zu sehen (OLG Köln, OLG Stuttgart, a. a. O.). Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, im Falle eines obsiegenden Urteil in Italien müsse sie sich bei erfolgter Vollstreckung um die Rückzahlung des Betrages bemühen und trage das Insolenzrisiko der Antragstellerin, ist dem für das hiesige Beschwerdeverfahren durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu Lasten der Antragstellerin zu begegnen. Im Übrigen sieht auch das deutsche Recht etwa in § 708 Ziff. 1 - 4 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit Urteilen ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis des Schuldners vor.

4. Kein Vollstreckungshindernis stellt es ferner dar, dass die Antragstellerin eine unzureichende Bescheinigung nach Art. 54, 58 EuGVVO vorgelegt hätte. Hiernach hat der Antragsteller grundsätzlich eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich u. a. ergibt, dass sie im Ursprungsmitgliedsstaat vollstreckbar ist und wer der Vollstreckungsschuldner ist. In der vorgelegten Bescheinigung vom 30. Mai 2005 ist zwar die Spalte "Die Entscheidung ist in dem Ursprungsmitgliedsstaat vollstreckbar ... gegen" nicht ausgefüllt. Das ist indessen unschädlich, weil im Zeitpunkt des Ausstellens der im Übrigen vollständig ausgefüllten Bescheinigung eine Vollstreckung noch gar nicht möglich war. Die Vollstreckungsklausel wurde erst nach dem Einspruch der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2005 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2006 am 6. März 2006 erteilt (Anl. K 4). Eine gesonderte Bescheinigung auch über die Vollstreckbarkeit der Bescheinigung vom 6. März 2006 ist indessen gem. Art. 55 Abs. 1 EuGVVO entbehrlich, weil dies zu einer weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich ist und die Antragsgegnerin selbst nicht in Abrede stellt, dass die italienische Entscheidung gegen sie in Italien vollstreckbar ist.

5. Erfolg hat die Beschwerde teilweise, soweit das Landgericht auch eine Vollstreckungsklausel bezüglich des Zinsausspruchs erteilt hat. Der in dem italienischen Mahnbescheid erfolgten Tenorierung "zuzüglich der Verzugszinsen in Höhe von 8,13 % vom Tag der Fälligkeit der einzelnen Rechnungen bis zu ihrer vollständigen Begleichung" fehlt im Hinblick auf den Zinsbeginn die hinreichende Bestimmtheit (zur fehlenden Bestimmtheit italienischer Entscheidungen hinsichtlich des Zinsausspruchs vgl. BGH NJW 1993, 1801). Hierauf hat die Antragsgegnerin bereits in ihrer Beschwerde vom 17. November 2006 hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin zu der auch noch im Beschwerdeverfahren möglichen Konkretisierung (BGH, a. a. O.) weiter vorgetragen hätte. Die Vollstreckungsklausel bezüglich der Zinsen kann deshalb erst ab der Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Stade vom 20. Oktober 2006 am 3. November 2006 verlangt werden.

6. Der Umstand der fehlenden Rechtskraft der italienischen Entscheidung führt hier ferner zur Anordnung einer Sicherheitsleistung seitens der Antragstellerin. Erfolgt keine Aussetzung des Verfahrens bis zur Rechtskraft im Ursprungsmitgliedsstaat, so kann nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO angeordnet werden, dass die Zwangsvollstreckung aus der ausländischen Entscheidung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht wird. Dies ergibt sich daraus, dass mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts die bisherige Beschränkung in Art. 47 Abs. 3 EuGVVO i. V. m. § 18 AVAG, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßnahmen der Sicherung hinausgehen darf, wegfällt (vgl. zur Anordnung einer Sicherheitsleistung in derartigen Fällen BGH NJW 1983, 1979; 1980; OLG Düsseldorf RiW 2001, 620; 1997, 329; OLG Stuttgart, a. a. O.). Von dieser Befugnis macht das Beschwerdegericht hier Gebrauch, da der Ausgang des Verfahrens in Italien nicht abzusehen ist und deshalb zu verhindern ist, dass durch eine nunmehr unbegrenzt zulässige Vollstreckung vollendete Tatsachen zu Lasten des Antragsgegners geschaffen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück