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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 20.06.2000
Aktenzeichen: 8 WF 52/00
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 121
BRAGO § 126
Der einzelne obsiegende Streitgenosse kann in der Regel die Kosten aus der Prozessvertretung durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt von dem unterlegenen Gegner nur zu demjenigen Teil erstattet verlangen, der seiner eigenen Beteiligung am gemeinsam geführten Rechtsstreit entspricht. Entsprechendes gilt in dem Fall, in dem nicht der obsiegende Streitgenosse, sondern der ihm nach § 121 Abs. 1 beigeordnete Rechtsanwalt seine Gebühren gemäß § 126 Abs. 1 von dem unterlegenen Gegner im eigenen Namen beitreibt.
8 W 52/00

Beschluss

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 14. Dezember 1999 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Hannover vom 2. Dezember 1999 unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht #######, ############## und ############## am 20. Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise wie folgt geändert:

Die auf Grund des Schlussurteils des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Juli 1999 von der Klägerin an die Antragsteller als Gesamtgläubiger gemäß § 126 ZPO zu erstattenden Kosten werden auf 261,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Juli 1999 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahren haben nach einem Wert von 1.849,87 DM die Antragsteller zu tragen.

Gründe:

Die nach § 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg und führt zu einer Ermäßigung der von ihr an die Antragsteller zu erstattenden Kosten um 1.849,87 DM auf 261,33 DM.

Die Klägerin beanstandet zu Recht, dass der Rechtspfleger eine Aufteilung der den Antragstellern für die Vertretung der Beklagten zu 2 und 3 im Berufungsrechtszug zustehenden Vergütung nicht nach Kopfteilen vorgenommen hat. Damit ist in dem angefochtenen Beschluss unberücksichtigt geblieben, dass der einzelne obsiegende Streitgenosse in der Regel die Kosten aus der Prozessvertretung durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt von dem unterlegenen Gegner nur zu demjenigen Teil erstattet verlangen kann, der seiner eigenen Beteiligung am gemeinsam geführten Rechtsstreit entspricht. Dies hat der Senat in ständiger Rechtsprechung seit seinem Beschluss vom 23. März 1973 (Nds.Rpfl. 1973, 129 ff.), der auch in dem Schriftsatz der Klägerin vom 20. September 1999 zutreffend zitiert worden ist, ausgesprochen. Nichts anderes gilt in Fällen wie dem vorliegenden, in dem nicht der obsiegende Streitgenosse, sondern der ihm nach § 121 Abs. 1 beigeordnete Rechtsanwalt seine Gebühren gemäß § 126 Abs. 1 von dem unterlegenen Gegner im eigenen Namen beitreibt.

Die Antragsteller haben auch nicht etwa dargelegt - geschweige denn glaubhaft gemacht -, dass die Beklagte zu 2 im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung ihnen gegenüber für ihre Gebührenforderung tatsächlich etwa allein haftet, weil ein Ausgleich durch die Beklagte zu 3 im Innenverhältnis nicht möglich ist. Zwar haben die Antragsteller vorgetragen, dass die Beklagte zu 3 zahlungsunfähig sei. Sie haben diese Behauptung jedoch weder näher ausgeführt noch belegt. Allein der Umstand, dass der Beklagten zu 3 für ihre Berufung keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, besagt insoweit nichts. Denn dies ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ihres Rechtsmittels geschehen.

Nach alledem beschränkt sich der Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller gegenüber der Klägerin auf den Anteil an den Prozessvertretungskosten, der im Innenverhältnis zur Beklagten zu 3 auf die Beklagte zu 2 entfällt. Da beide Beklagten in gleichem Umfang am gemeinsam geführten Rechtsstreit beteiligt waren, bedeutet dies, dass die Antragsteller gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Gebühren haben, die durch die Vertretung beider Beklagten durch sie entstanden sind. Hierbei handelt es sich um den in der Kostenrechnung vom 16. Juli 1999 (Bl. 276) errechneten Betrag von 4.344,20 DM zuzüglich der Erhöhungsgebühr des § 6 Abs. 1 BRAGO in Höhe von 555,57 DM (= 3/10 von 1.852,50 DM) nebst 88,89 DM an Mehrwertsteuer (= 16 % von 555,57 DM). Für die Vertretung beider Beklagten ist den Antragstellern folglich ein Gebührenanspruch in Höhe von 4.988,66 DM entstanden. Dividiert man diesen Betrag durch zwei, so ergibt sich ein durch die Vertretung der Beklagten zu 2 entstandener Anteil in Höhe von 2.494,33 DM. Hiervon ist der Betrag von 2.233 DM abzusetzen, den die Antragsteller bereits aus der Landeskasse erhalten haben. Die Differenzgebühren, die die Antragsteller gemäß § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen von der Klägerin beitreiben können, belaufen sich daher lediglich auf 261,33 DM. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin war der angefochtene Beschluss daher entsprechend abzuändern und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller zurückzuweisen.

Da die sofortige Beschwerde der Klägerin Erfolg hat, sind Gerichtskosten nicht entstanden. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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