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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 02.02.2000
Aktenzeichen: 9 U 121/99
Rechtsgebiete: BGB, Nds. StrG


Vorschriften:

BGB § 823
Nds. StrG § 52
1. Der Verletzte eines Glatteisunfalls hat die Existenz eines verkehrssicherungspflichtwidrig bestehenden Zustandes darzulegen und zu beweisen. Dafür ist ausreichend, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird. Die innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht vorhandene Glätte indiziert die Pflichtwidrigkeit.

2. Zu den Anforderungen an den Sachvortrag des Streupflichtigen, seine Streupflicht auf einen Dritten delegiert zu haben.


9 U 121/99

Verkündet am 2. Februar 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ############## und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### aufgrund der mündlichen Verhandlung vom

15. Dezember 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. April 1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 17.534,37 DM nebst 4 % Zinsen auf 17.452,95 DM seit dem 21.04.1997 zu zahlen;

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner alle weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall des Klägers vom 21.12.1996 auf der ####### Straße in ############## zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

c) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden dem Kläger zu 26 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 74 % auferlegt; die Kosten 2. Instanz tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 88 %. Die der Streithelferin erstinstanzlich entstandenen Kosten trägt diese selbst mit Ausnahme eines Anteils von 26 %, den der Kläger trägt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Beschwer für den Kläger: 3.000,00 DM

Beschwer für die Beklagten: 17.534,37 DM.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der beklagten Erbengemeinschaft Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen Verletzung der Streupflicht durch den ursprünglich beklagten Erblasser. Er erlitt eine Unterschenkelfraktur, als er am 21.12.1996, einem Samstag, gegen 18.15 Uhr in Höhe des Hauses der Beklagten auf dem Geh- und Radweg der ############## Straße in ############## stürzte. Die Beklagten verneinen die Ersatzpflicht, weil jedenfalls unaufklärbar sei, ob sich die Unfallstelle im räumlichen Verantwortungsbereich des Erblassers befunden habe und ob die Glätte nicht durch plötzlichen Regen verursacht worden sei, der unmittelbar vor dem Unfallereignis niedergegangen sei. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat nur insoweit Erfolg, als der Senat das Schmerzensgeld unter Berücksichtigung seiner Rechtsprechung und vergleichbarer Fälle niedriger bemessen hat als das Landgericht; dem Grunde nach bleibt es bei der erstinstanzlich bejahten Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB.

I.

Die Beklagten haften nur, wenn der Kläger, was er zu beweisen hat, auf einem Bürgersteigteil zu Fall gekommen ist, der nach den Festlegungen der städtischen Satzung in die Streupflicht einbezogen war. Anlass zu Zweifeln der Berufungsführer hat gegeben, dass das Landgericht rechtlich untechnisch von einem Unfall auf einem 'kombinierten' Geh- und Radweg gesprochen hat, was die Möglichkeit einer räumlich gespaltenen Streupflicht für den Gehweg mit - dann unzureichender - Sachaufklärung über den Unfallort umschloss. Die vom Senat eingeholte amtliche Auskunft der Stadt hat indes ergeben, dass es sich um einen ca. zwei Meter breiten gemeinsamen Rad- und Gehweg handelte, der mit dem Zeichen 240 der StVO gekennzeichnet war. § 3 Abs.1 der Straßenordnung legt den Anliegern für derartige Wege ebenso wie für alleinige Gehwege entlang der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen, zu denen die ############## Straße gehört, die Streupflicht auf. Nach § 4 Abs. 4 Buchstabe a) aa) der StraßenreinigungsVerordnung vom 26.11.1987 sind u.a. gemeinsame Rad- und Gehwege mit einer Breite ab 1,50 m bei Glätte in mindestens 1,50 m Breite mit abstumpfenden Mittel zu streuen. Werktags dauert die Streupflicht gem. § 4 Abs. 6 der Verordnung von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Unfall hat sich daher innerhalb der maßgeblichen Streuzeit ereignet.

Der Kläger hat bewiesen, dass er vor dem Hause der Beklagten auf dem gemeinsamen Rad- und Gehweg gestürzt ist: Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt; zu einer Wiederholung der Vernehmungen besteht kein Anlass. Der Zeuge ####### ####### hat bekundet, dass der Kläger in einer Entfernung von 15 bis 20 Metern vor ihm und seiner Ehefrau hergegangen sei und er den Kläger dann plötzlich auf dem Fuß- und Radweg habe liegen sehen, und zwar in der ganzen Breite auf dem Fußweg mit den Beinen zur Straße hin. Die Zeugin ############## ####### hat das Geschehen in gleicher Weise bekundet, nur mit der Maßgabe, das der Abstand des Klägers zu ihnen möglicherweise 50 Meter betragen habe. Die Angabe über die Lage des Verletzten sind von der vernommenen Polizeimeisterin bestätigt worden.

Für die Streupflicht irrelevant ist, dass die Stadt auf dem Bürgersteig Markierungen angebracht hat, die geeignet sind, die Fahrweise der Radfahrer zu leiten und sie insbesondere von der Fahrbahn und am Gehwegrand bestehenden Hindernissen (Verkehrszeichen, Telefonzelle) durch einen Sicherheitsstreifen fernzuhalten. Sie schränken die im Ortsrecht vorgesehene Überwälzung der Streupflicht auf die Anlieger nicht ein. Die Streupflicht der Grundstückseigentümer besteht - mit Einschränkung auf einen Streifen von 1,50 m Breite - grundsätzlich für den gesamten Bürgersteig bis zur Bordsteinkante am Beginn der Fahrbahn. Ein Anlieger, der überhaupt nicht gestreut hat, kann nicht verlangen so behandelt zu werden, als sei die Streupflicht auf einen Teil des Bürgersteiges beschränkt, den er bei Beachtung der Vorgabe in der Reinigungsverordnung rechtmäßig zur Erfüllung der Streupflicht hätte auswählen dürfen; er kann deshalb auch nicht geltend machen, gerade auf dem Teil, auf dem er gestreut hätte, sei der Verletzte aber nicht gestürzt, so dass es am Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Unfall fehle.

II.

Der Kläger hat bewiesen, dass er infolge einer Streupflichtverletzung des früheren Beklagten zu Fall gekommen ist.

1. Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall - wie im Streitfall - innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat (BGH, Urt. v. 4.10.1983, VI ZR 98/92, NJW 1984, 432, 433 = VersR 1984, 40, 41; Nichtannahmebeschluss v. 19.12.1991, III ZR 2/91, BGHR BGB § 839 Abs.1 S. 1 - Streupflicht 7). Voraussetzung des Anscheinsbeweises ist allerdings, dass der Geschädigte die tatsächlichen Voraussetzungen bewiesen hat, aus denen nach den Grundsätzen über die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst (BGH BGHR § 839 Abs.1 S. 1 - Streupflicht 7 unter Zitat von BGH Urt. v. 27.11.1984, VI ZR 49/83, NJW 1985, 484, 485 = VersR 1985, 243).

2. Der Verletzte hat die Existenz eines verkehrspflichtwidrig bestehenden Zustandes darzulegen und zu beweisen. Dafür ist bei einem Glatteisunfall nach ständiger Rechtsprechung des Senates notwendig und ausreichend, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird; im Streitfall ergeben sich diese Voraussetzungen aus dem unstreitigen Sachverhalt. Weitergehende Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu stellen, würde den Verletzten überfordern, der die besonderen Verhältnisse an der Unfallstelle, aus denen sich zur Unfallzeit Gefahrabwendungsnotwendigkeit und -möglichkeit ergeben, z.B. die Einflüsse der Witterung auf Beginn und Umfang der Streupflicht, anders als der für die Sachüberwachung zuständige Streupflichtige oder dessen Beauftragter oftmals nicht kennen kann. Dem verletzten Fußgänger zusätzliche Darlegungs- und Beweislasten aufzuerlegen würde die Regulierung von Glatteisunfällen vielfach unmöglich machen. Insbesondere muss der Verletzte nicht in seinen Sachvortrag einbeziehen, dass der Glättezustand bereits so lange bestanden hat, dass dem Streupflichtigen genügend Zeit für gefahrvermeidende oder -vermindernde Reaktionen zur Verfügung stand, ungeachtet des Umstandes, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben musste. Dies gehört indes zur den Streupflichtigen entlastenden Zumutbarkeitsprüfung.

Der Senat sieht sich mit diesem Ausgangspunkt in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW 1985, 484, 485, wonach der Verletzte das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage zu beweisen hat, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar macht, beweispflichtig ist). Dass eine Wetterlage bestand, bei der wegen der Minustemperaturen mit Feuchtigkeitsbildung zu rechnen war, die sich nach der Lebenserfahrung schon durch das Absinken der Temperaturen in den Abendstunden einstellen kann, ist durch die Aussage des Zeugen ####### und durch das Wetterdienstgutachten bewiesen. Auf diese Wetterlage muss sich der Streupflichtige einstellen. Die innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht vorhandene Glätte indiziert dann die Pflichtverletzung.

3. Zieht man die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Verletzten entsprechend den Vorstellungen der Beklagten weiter, wäre durch das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 20. Oktober 1998 der Beweis eines solchermaßen definierten verkehrspflichtwidrigen Zustandes ebenfalls geführt.

Das Gutachten ist zu dem Schluss gelangt, dass das Auftreten von Eisregen für Unfallzeit und Unfallort angesichts der gegebenen Wettersituation auszuschließen sei. Es taugt angesichts der Verteilung der Messstationen und der Messzeitpunkte entgegen den Behauptungen der Beklagten zu einer solchen sicheren Feststellung, die nach den Erfahrungen des Senats mit den Gutachten dieses Wetterdienstes nur sehr vorsichtig gezogen wird. Die nächstgelegenen Niederschlagsstationen befinden sich nur 2 bzw. 3 km vom Unfallort entfernt. Entscheidend für die Bewertung der Gutachtenaussage ist, dass die Gesamtwetterlage im nördlichen Mitteleuropa am Unfalltag durch kontinentale Frostluft bestimmt war, die den Tag über anhielt und dazu führte, dass an der Wetterstation des Flughafens ############## ein wolkenloser Himmel mit einer Tagessonnenscheindauer von 7,1 Stunden registriert wurde.

Das Gutachtenergebnis kann durch die Zeugenaussagen nicht erschüttert werden. Sie geben keine eigenen Beobachtungen über fallenden Niederschlag wieder, sondern nur zur Tatsachenfeststellung unbrauchbare Meinungsäußerungen, die typisch für nachträgliche rückschließende Erklärungsversuche sind. Außerdem hat sich keiner der Zeugen zum genauen Zeitpunkt des vermeintlichen Niederschlags und dessen Ende geäußert. Dass es 'Blitzregen' gegeben habe, ist vom Zeugen ####### zwar zunächst definitiv ausgesagt, dann aber wieder abgeschwächt worden und offenbar nur aus dem Umstand abgeleitet worden, dass es auf einmal 'furchtbar glatt' gewesen sei. Auch der Zeuge ####### ############## hat von Regen gesprochen, der vor dem Weggehen zum Essen aufgehört habe, und von dem er meint, es habe sich um 'Blitzregen' gehandelt. Dass er überhaupt das Wetter beobachtet hat, ergibt sich aus seiner Aussage, die Temperatur habe minus 8 °C betragen, was mit den Temperaturangaben des meteorologischen Gutachtens in Einklang zu bringen ist. Auf Befragen hat er jedoch eingeräumt, dass er den von ihm behaupteten Blitzregen nichts mitbekommen habe und es sich bei seiner Äußerung nur um eine Schlussfolgerung aus dem Glättezustand des Fußweges gehandelt habe. Frau ####### hat ausdrücklich erklärt, dass sie das Fallen von 'Eisregen' selbst nicht mitbekommen habe, aber 'annehme', es habe sich um ein solches Ereignis gehandelt.

4. Nicht zur Entlastung geeignet ist der Vortrag der Beklagten, der Erblasser habe, nachdem der Mieter, an den er die Streupflicht delegiert hatte, zwei Tage vor dem Unfallereignis gestorben sei, angesichts seiner eigenen Bettlägerigkeit nicht mehr tun können, als seine Ehefrau mit dem Streuen zu beauftragen. Zwar darf der primär Verkehrssicherungspflichtige die Streupflicht delegieren, so dass nur eine Überwachungspflicht bei ihm zurückbleibt, deren Erfüllung ihrerseits durch das Kriterium der Zumutbarkeit begrenzt wird. Es fehlt jedoch jeder nähere Sachvortrag u. a. zu den krankheitsbedingten Einschränkungen des Erblassers, zu den ihm verbliebenen Möglichkeiten der Auswahl einer geeigneten Person, zur Eignung der tatsächlich beauftragten, jedoch nicht an der Unfallstelle wohnenden Ehefrau und zu den Anweisungen, die er ihr gegeben hat. Dieser Sachvortrag gehört zu den Voraussetzungen einer zulässigen Delegation, wenn sich der Verkehrssicherungspflichtige auf Unmöglichkeit eigener Erfüllung seiner deliktischen Pflichten beruft. Es bedarf danach keiner weiteren Erörterung, ob die zur Erbengemeinschaft gehörende Ehefrau, die sich nicht einmal auf beschränkte Erbenhaftung beruft, mit dem Entlastungsvorbringen gehört werden könnte, weil sie nunmehr selbst beklagt ist.

III.

Der Senat hält das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld angesichts der beim Kläger eingetretenen Verletzungsfolgen für überhöht. Unter Berücksichtigung der Verletzungsart, der Dauer der stationären Behandlung, der beiden notwendigen Nachoperationen und der dauerhaften Beinverkürzung von 1 cm sowie des nur leichten Verschuldens auf Seiten des Schädigers sieht der Senat einen Betrag von 12.000,00 DM als angemessen an. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers bestehen nicht.

Die pauschalen Beanstandungen der Beklagten zur Höhe des materiellen Schadens (GA Bl. 302), die hinsichtlich der Position Prozessvorbereitungskosten nicht einmal identifizierbar sind, geben keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Urteils. Messbare Vorteile infolge des Ersatzkaufes der beiden Stück Unterwäsche und der Jeans (GA Bl. 99 f.) sind nicht ersichtlich. Kosten stationärer Heilbehandlung, von der ersparte Verpflegungen abzuziehen wären, sind nicht geltend gemacht worden; zwischen Erwerbsschaden und Verpflegungskosten besteht kein sachlicher Zusammenhang (vgl. dazu BGH NJW 1980, 1787). Dass der Kläger überhaupt Fahrtkosten für das Erreichen seiner Arbeitsstätte aufzuwenden hat, ist nicht dargetan worden.

Die Behauptung der Beklagten, das erstinstanzliche Urteil beruhe zum Teil auf einem Verstoß gegen § 308 ZPO, trifft nicht zu: Der im Tatbestand wiedergebende Zahlungsantrag zu 1. beinhaltete zwei Teilbeträge, die zusammen den ausgeurteilten Betrag ergeben.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.



Ende der Entscheidung

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