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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 16.08.2000
Aktenzeichen: 9 W 82/00
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG


Vorschriften:

BGB § 181
GmbHG § 3
GmbHG § 53
GmbHG § 54
Für den Fall einer generellen Befreiung des Geschäftsführers einer mehrgliedrigen GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens ist eine formell ordnungsgemäße Satzungsänderung jedenfalls dann erforderlich, wenn die bisherige Satzungsregelung auf Dauer geändert werden soll.
9 W 82/00 20 HRB 54 AG Lüneburg

Beschluss

In der Handelsregistersache

pp.

hier: Eintragungsantrag vom 13. Januar 2000

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 16. August 2000 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 31. Juli 2000 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgrichts Lüneburg vom 24. Juli 2000 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 4.000 DM.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist statthaft, § 27 FGG, und formgerecht erhoben, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 FGG. Sie ist als im Namen des ausschließlich anmeldeberechtigten Geschäftsführers (vgl. § 7 Abs. 1, §§ 54, 78 GmbHG) eingelegt anzusehen, dessen Beschwerdeberechtigung aus § 29 Abs. 4 i. V. m. § 20 Abs. 1 FGG folgt.

In der Sache selbst hat die Beschwerde aber keinen Erfolg, weil der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Lüneburg die Eintragung zu Recht abgelehnt hat und die hieregen gerichtete Beschwerde vom Landgericht zutreffend zurückgewiesen worden ist.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Befreiung eines Geschäftsführers in einer mehrgliedrigen GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB stets nur durch Satzungsänderung oder jedenfalls im Einzelfall - und nur mit diesem beschäftigen sich die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in Bezug genommenen Literaturstellen - auch formlos durch das hierfür zuständige Organ der Gesellschaft erteilt werden kann. Denn jedenfalls für den Fall, dass eine generelle Befreiung des Geschäftsführers von dem Verbot des Selbstkontrahierens erteilt werden soll, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH DB 1983, 1193 f; BGH GmbHR 2000, 136 ff), die formell ordnungsgemäße Änderung der Satzung zumindest dann zu verlangen, wenn - wie hier der Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1996 - die bisherige Satzungsregelung auf Dauer geändert werden soll. Die nachträgliche generelle Erweiterung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer mehrgliedrigen GmbH, durch die er allgemein von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreit wird, ist nämlich Satzungsänderung und bedarf daher der Form des § 53 GmbHG, wenn der Gesellschaftsvertrag (hier die §§ 6 und 7 des Gesellschaftsvertrages vom 25. November 1996) hierzu keine Regelung enthält, für die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages also die gesetzliche Beschränkung des § 181 BGB von den Gesellschaftern gewollt war.

Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer muss zwar angemeldet (§ 8 Abs. 4 GmbHG) und im Handelsregister eingetragen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG), sie ist aber kein notwendiger Bestandteil des Gesellschaftsvertrages (§ 3 Abs. 1 GmbHG). Nicht jede Änderung der Vertretungsbefugnis ist damit Satzungsänderung; was materiell nicht zur Satzung gehört und nur formell mit dem Gesellschaftsvertrag verbunden ist, kann ohne Beachtung der Vorschriften des § 53 GmbHG aufgehoben oder geändert werden (BayObLG, BB 1980, 1442 f m. w. N.). Jedoch liegt eine Satzungsänderung vor, wenn ein Punkt, über den die Satzung schweigt, für den also das Gesetz gilt, nunmehr allgemein abweichend vom Gesetz geregelt wird. Das Registergericht muss daher bei einer Änderung der Vertretungsbefugnis stets prüfen, ob sie nach der Satzung zulässig ist oder ob ihre Zulässigkeit eine Satzungsänderung erfordert.

Vorliegend war das gesetzliche Verbot des Selbstkontrahierens mangels abweichender Vertragsbestimmungen bindende Gesellschaftsregel geworden, sodass die nachträgliche generelle Befreiung des Geschäftsführers ####### von den Beschränungen des § 181 BGB eine Änderung des Gesellschaftsvertrages bedingt, die den zwingenden Vorschriften des § 53 GmbHG genügen muss, insbesondere der notariellen Beurkundung gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG bedarf, und die erst mit Eintragung der Änderung im Handelsregister wirksam wird, § 54 Abs. 3 GmbHG. Da das Protokoll über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 1999 dem Erfordernis des § 53 Abs. 2 GmbHG nicht entspricht, ist die Anmeldung zur Eintragung rechtsfehlerfrei abgelehnt worden.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die nachgesuchte Eintragung aus einem weiteren Grund derzeit unzulässig sein dürfte: Ausweislich der Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 1999 wollten die Gesellschafter der Lüneburger Wohnbau GmbH nicht die Satzung der GmbH, sondern den Anstellungsvertrag der GmbH mit dem Geschäftsführer ####### ändern (vgl. insoweit den Wortlaut des Tagesordnungspunktes 2: 'Zustimmung zur Ergänzung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers'). Der Inhalt des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer GmbH ist aber keine eintragungsfähige Tatsache.

Ende der Entscheidung

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