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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 04.02.2003
Aktenzeichen: Not 21/02
Rechtsgebiete: BNOTO, BeurkG


Vorschriften:

BNOTO § 15
BNotO § 24 Abs. 1
BeurkG § 53
Zu Pflichtverletzungen des Notars wegen Nichtbeachtung von Zwischenverfügungen des Grundbuchamts, wegen Verletzung der Hinweispflicht sowie fehlender Dokumentation von Hinweisen und wegen verzögerlicher Sachbehandlung
Not 21/02

Beschluss

In dem nichtförmlichen Disziplinarverfahren

hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle auf Antrag des Notars vom 30. Oktober 2002 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ####### - Der Präsident - vom 25. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### sowie des Notars ####### nach Anhörung ohne mündliche Verhandlung (§ 96 BNotO in Verbindung mit § 32 Abs. 5 S. 1 NDO) am 4. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Disziplinarverfügung des Landgerichts ####### - Der Präsident - vom 30. April 2002 ######## sowie die sie bestätigende Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ####### - Der Präsident - vom 25. September 2002 ######## werden aufrechterhalten.

Der Notar trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die ihm entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

I.

Der ####### Anwaltsnotar ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit dem Amtssitz in ####### übt er aufgrund entsprechender Bestellung durch Erlass des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 8. Oktober 1985 auch das Notaramt aus.

Disziplinarisch ist der Notar bisher mehrfach in Erscheinung getreten: Ihm wurde mit Disziplinarverfügung vom 19. Juni 1991 wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur gewissenhaften Amtsführung (§§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 BNotO) im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Vertrages ein Verweis erteilt. Eine Geldbuße in Höhe von 7.000 DM wurde gegen den Notar mit Disziplinarverfügung vom 14. Oktober 1992 wegen fehlender Hinwirkung auf eine ordnungsgemäße Abwicklung eines Urkundsgeschäftes sowie des Verstoßes gegen erteilte Treuhandaufträge und der Unterstützung des Missbrauchs einer Vollmacht festgesetzt. Das Landgericht ####### ####### verurteilte den Notar ##### 1994 wegen Steuerhinterziehung in 11 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 200 DM. Aufgrund dieser Vorwürfe erging gegen den Notar ###### 1995 das Urteil des Anwaltsgerichts der Rechtsanwaltskammer ####### wegen Verstoßes gegen anwaltliche Berufspflichten; der Notar wurde mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 3.000 DM belegt. Mit Urteil vom 21. August 1995 verhängte das Oberlandesgericht Celle im förmlichen Disziplinarverfahren gegen den Notar einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 20.000 DM; der Notar hatte in der Zeit von Mai 1991 bis Dezember 1993 in insgesamt 70 Fällen Auswärtsbeurkundungen und Auswärtsbeglaubigungen in ####### vorgenommen, ohne dass er eine Genehmigung für die Auswärtstätigkeit erlangt bzw. auch nur beantragt hatte. Der Notar hatte dabei in den Urkunden zudem unzutreffend als Beurkundungsort ####### angegeben. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer ####### erteilte dem Antragsteller mit Urteil vom 5. Mai 1997 ####### einen Verweis und auferlegte ihm eine Geldbuße in Höhe von 2.000 DM, da er im März 1995 die Vollstreckung aus einem zuvor von ihm am 11. Juni 1986 als Notar aufgenommenen Schuldanerkenntnis betrieben hatte. Ferner wurde gegen den Notar mit Disziplinarverfügung vom 7. Juni 2000 eine Geldbuße in Höhe von 9.000 DM festgesetzt. Dies beruhte u. a. auf einem im Juli 1998 begangenen Treuhandverstoß. Zudem hatte der Notar am 27. August 1996 die Bestellung einer Buchgrundschuld beurkundet, deren Eintragung indes erst am 4. Mai 1998 beantragt. Des Weiteren hatte der Notar angeforderte Nebenakten nicht vorgelegt und im August 1999 einen weiteren Treuhandverstoß begangen.

Veranlasst durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde der Eheleute ####### und ####### vom 15. Juli 2001 leitete das Landgericht ####### - Der Präsident - mit Verfügung vom 21. Januar 2002 disziplinarische Vorermittlungen gegen den Notar ein. Aufgrund des ermittelten Sachverhalts setzte das Landgericht ####### am 30. April 2002 gegen den Notar wegen Verletzung der Amtspflichten als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 4.000 EUR gemäß §§ 96, 97 Abs. 1, 98 BNotO i. V. m. § 28 NDO fest. Hinsichtlich des Sachverhalts und der vom Landgericht vorgenommenen rechtlichen Einordnung wird auf die Disziplinarverfügung vom 30. April 2002 Bezug genommen. Gegen diese Verfügung, deren "Abvermerk" vom 10. Mai datiert - das mit übersandte Empfangsbekenntnis hat der Notar am 23. Mai 2002 unterschrieben , hat er mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 24. Juni 2002 Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 19. August 2002 gegenüber dem Oberlandesgericht begründet. Das Oberlandesgericht ####### hat die Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung am 25. September 2002 zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 1. Oktober 2002 zugestellte Entscheidung hat der Notar mit am selben Tag per Telefax beim Oberlandesgericht Celle eingegangenen Schriftsatz vom 30. Oktober 2002 auf gerichtliche Entscheidung angetragen, die er mit am 1. November 2002 beim Oberlandesgericht Celle eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Das Oberlandesgericht ####### - Der Präsident - hat mit Schriftsatz vom 15. November 2002 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

II.

Der zulässige Antrag des Notars ist unbegründet.

1. Der Notar hat vorsätzlich gegen seine aus §§ 15, 24 Abs. 1 BNotO, 53 BeurkG resultierenden Amtspflichten verstoßen, indem er auf Verfügungen des Grundbuchamtes des Amtsgerichts ####### vom 7. November 2000 (dazu unter a) und 12. März 2001 (dazu unter b) auf aus den Akten nicht erkennbare und bis heute von ihm nicht substantiiert vorgetragene Art und Weise reagiert hat.

a) Mit notarieller Urkunde vom 24. November 1999 (URNr. 522/99) hatte der Notar eine Teilungserklärung der ####### beurkundet, womit der im Grundbuch des Amtsgerichts ####### von ####### Blatt 29548 verzeichnete Grundbesitz gem. § 8 WEG in elf Teileigentume aufgeteilt werden sollte. Diese Teilungserklärung wurde durch notarielle Urkunde des Notars vom 30. März 2000 (URNr. 160/00) dergestalt geändert, dass die Teileigentume Nr. 2, 4, 5 und 7 in jeweils zwei Eigentume aufgeteilt werden sollten. Bezüglich des Teileigentums Nr. 7 wurde diese Urkunde wiederum durch die Urkunde des Notars vom 14. Juli 2000 (URNr. 309/00) geändert; es sollte stattdessen das Teileigentum Nr. 6 in zwei Teileigentume aufgeteilt werden. Den Antrag aus diesen beiden beurkundeten (weiteren) Änderungen der Teilungserklärung aus denen sich eine Aufteilung nicht mehr in 11, sondern in 15 Teile ergab, reichte der Notar unter dem 22. September 2000 beim Grundbuchamt ein. Wegen der Änderungen wies das Grundbuchamt des Amtsgerichts ####### den Notar am 7. November 2000 zur URNr. 160/00 darauf hin, dass der beantragten Eintragung Eintragungshindernisse entgegenstünden. Im Einzelnen wurde angeführt, dass für die Einheit 11 eine Bescheinigung fehle, aus der die Abgeschlossenheit hervorgehe. Für die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum fehle zudem die Auflassung. Das Grundbuchamt wies schließlich darauf hin, dass der in der Anlage zur URNr. 160/00 bezeichnete Raum vor dem Fahrstuhl nicht im 7. Obergeschoss belegen sein könne. Nachdem der Notar trotz Fristverlängerungen der Zwischenverfügung vom 7. November 2000 nicht nachgekommen war, wurden die Anträge vom 22. September 2000 aus der URNr. 160/00 mit Beschluss des Amtsgerichts ####### vom 2. Juli 2001 auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen, da nach Fristablauf und erfolgter Erinnerung keine Behebung des in der Zwischenverfügung vom 7. November 2000 gem. § 18 GBO beanstandeten Eintragungshindernisses erfolgt sei.

Den Notar entlastet seine in der Beschwerdebegründung vom 19. August 2002 geäußerte Auffassung nicht, der Hinweis in der Verfügung vom 7. November 2000, für die Einheit Nr. 11 fehle die Abgeschlossenheitsbescheinigung, sei nicht nachvollziehbar, da die Einheit Nr. 11 im Grundbuch von ####### am 21. Juni 2000 eingetragen und am 24. August 2000 ohne Beanstandung des Grundbuchamts umgeschrieben worden sei. Diese Eintragung war nämlich das Ergebnis von Bewilligungen am 24. November 1999, 22. Dezember 1999 und 30. März 2000, die zurückgehen auf einerseits die ursprüngliche Teilungserklärung (URNr. 522/99), sodann ihrer ersten Änderung (URNr. 572/99) sowie der weiteren Änderung vom 30. März 2000 (URNr. 151/00). Die letztere Änderung ist indes nicht identisch mit derjenigen vom selben Tage (URNr. 160/2000), die ihrerseits Anlass für die Beanstandung des Grundbuchamtes war. Diese ist erst am 22. September 2000 beim Grundbuchamt eingereicht worden. Die (ursprüngliche) Eintragung der Einheit Nr. 11 hat also mit der Beanstandung vom 7. November 2000 nichts zu tun.

Erst in der Beschwerdebegründung macht der Notar im Übrigen geltend, soweit das Grundbuchamt darauf hingewiesen habe, dass die Auflassung für die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum fehle, müsse sich dies auf eine Änderung im Aufteilungsplan des Kellers beziehen. Wie bereits das Oberlandesgericht ####### in der Beschwerdeentscheidung ausgeführt hat, ist aber zum einen den schriftlichen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass diese Problematik - unter Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten (Notwendigkeit einer entsprechenden Beurkundung) - mit den Eigentümern erörtert worden ist.; zum anderen ist nicht erkennbar, inwieweit eine Reaktion gegenüber dem Grundbuchamt erfolgt ist, die diese Problematik näher bezeichnet hätte, um eine entsprechende - und zwar in diesem Sinn konkret motivierte - Fristverlängerung zu erhalten und die kostenpflichtige Zurückweisung der Eintragungsanträge letztlich zu verhindern.

Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass der Notar auf die Verfügung vom 7. November 2000 hin dem Grundbuchamt bestimmte Informationen hinsichtlich der in der Verfügung speziell bezeichneten Frage erteilt hätte, ob der Raum vor dem Fahrstuhl im 7. Obergeschoss belegt sein könne. Dazu hat der Notar in seiner Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 1. November 2002 (dort Bl. 4 unten) Angaben gemacht, ohne dass in irgendeiner Weise ersichtlich wäre, dass der Notar in diesem Sinne ebenfalls gegenüber dem Grundbuchamt reagiert hätte, um jedenfalls aus diesem Grund eine Zurückweisung der Anträge zu verhindern.

b) Hinsichtlich des Teileigentums gem. Nr. 9 des Aufteilungsplanes (Wohnungseigentum), das sich aus der unter a) näher beschriebenen Urkunde vom 24. November 1999 (URNr. 522/99) des Notar ergeben hatte, beurkundete der Notar am 12. Januar 2001 einen Kaufvertrag zwischen den Eheleuten ####### mit der ####### (URNr. 7/01). Gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrages war der Notar mit dem Vollzug des Vertrages beauftragt und ermächtigt, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und entgegen zu nehmen. Hinsichtlich der Durchführung dieses Vertrages war der demnach Notar verpflichtet, die Eintragungsreife der beurkundeten Erklärung herbeizuführen, also die Beschaffung der benötigten Nachweis und Nebenerklärungen zu sorgen (vgl. Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 53 Rn. 12, 14). Dieser Verpflichtung ist der Notar nicht nachgekommen. Zwar hat der Notar am 19. Januar 2001 einen entsprechenden Eintragunggsantrag gestellt. Auf die am 12. März 2001 ergangene Zwischenverfügung des Amtsgerichts ####### ist der Notar jedoch untätig geblieben. In der Zwischenverfügung wurde er darauf hingewiesen, dass verschiedene Eintragungshindernisse bestünden; es bedürfe u. a. der vorherigen Erledigung des vorrangig gestellten Antrags auf Änderung der Teilungserklärung um den Belastungsgegenstand für die Auflassungsvormerkung und Grundschuld zutreffend im Grundbuch verlautbart zu haben. Damit war der Vollzug der unter a) mehrfach geänderten Teilungserklärung angesprochen.

Zutreffend sind die Disziplinarbehörden davon ausgegangen, dass der Notar hinsichtlich dieses Vertrages vom 12. Januar 2001 eine fördernde Tätigkeit nicht entfaltet hat. Der Notar hat in seiner Beschwerdebegründung vom 19. August 2002 (dort S. 2 Mitte) sowie in seinem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 13. Dezember 2002 angegeben, die Verfügung vom 12. März 2001 könne nicht nachvollzogen werden, da der Belastungsgegenstand im Grundbuch vorhanden war und auch keiner Änderung unterlag; er habe zahlreiche Gespräche mit den Eigentümern geführt. Der Notar hat im Übrigen mit der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 1. November 2002 (dort S. 3 oben) geltend gemacht, dass andere Rechtspfleger des Amtsgerichts ####### trotz der Bedenken die Kaufverträge grundbuchlich vollzogen und die Teileigentume umgeschrieben hätten. Diese Einlassung kann den Notar nicht entlasten. Das Oberlandesgericht ####### hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in den ihm vorgelegten Akten nicht dokumentiert ist, welche Hinweise der Notar im Einzelnen erteilt hat. Im Übrigen wäre es - die Rechtsauffassung des Notars zugrunde gelegt - seine Pflicht gewesen, das Grundbuchamt bzw. den für ihn zuständigen Rechtspfleger ####### auf seine eigene Rechtsauffassung hinzuweisen und ggfls. unter Darlegung einer teilweise anderen Praxis der übrigen Rechtspfleger des Grundbuchamtes auf eine Eintragung zu drängen. Der Notar ist indes schlicht untätig geblieben.

2. Hinsichtlich des Verhaltens des Notar nach der an ihn gerichteten vom 13. Juni 2001 datierenden Mitteilung der Eheleute #######, dass der Kaufvertrag vom 12. Januar 2001 (URNr. 7/01) aufgelöst worden sei, hat der Notar die Feststellungen des Landgerichts nicht in Frage gestellt. Der Notar hat danach den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung mit am 22. Juni 2001 beim Amtsgericht ####### lediglich per Telefax eingegangenem Schreiben vom 19. Juni 2001 zurückgenommen. Das Original des Schreibens ist gut vier Monate später, nämlich am 23. Oktober 2001, beim Grundbuchamt des Amtsgerichts ####### eingegangen. Der Notar hat den Vorwurf der verzögerlichen Sachbehandlung als solchen eingeräumt, in der Beschwerdebegründung vom 19. August 2002 (dort Seite 2 Mitte) von einem "bürointernen Missverständnis" gesprochen und dies in dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 1. November 2002 als "Fehler, für den es keine Anweisung gab" qualifiziert.

Durch sein Verhalten hat der Notar damit fahrlässig gegen § 24 Abs. 3 Satz 2 BNotO verstoßen. Die im Rahmen der Ermächtigung des § 15 GBO i. V. m. § 24 Abs. 3 S. 1 BNotO erklärte Rücknahme ist nur wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist, sodass die Übermittlung dieses Schriftstückes lediglich mittels Telefax nicht ausreicht und den Anforderungen des § 29 GBO nicht entspricht (vgl. dazu Demharter, GBO, 24. Aufl., 2002, § 31 Rn. 7 a. E.). Zugleich liegt ein fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Amtsführung gem. § 14 Abs. 1 BNotO vor. Auf ein bürointernes Missverständnis kann sich der Notar nicht berufen. Es ist ihm persönlich anzulasten, dass er keine präzisen Anweisungen hinsichtlich der Übermittelung der Rücknahme des Eintragungsantrages gegeben hat - entweder nicht im konkreten Fall oder (auch) nicht ausreichend in genereller Art und Weise - sowie nicht für eine hinreichende Überwachung und Kontrolle gesorgt hat. Es ist als ein dem Notar selbst vorzuwerfendes Organisationsverschulden zu werten, wenn die korrekte Übermittlung nicht überprüft wird, vielmehr auch im Notariatsbüro der Eindruck entsteht, die Akte sei "abgeschlossen" und könne "nur noch der elektronischen Kostenkontrolle" unterliegen. Den Notar entlastet auch nicht, dass das Amtsgericht keinen Hinweis über die Nichteinhaltung der Voraussetzungen des § 29 GBO erteilt hat. Dieser Hinweis war jedenfalls seitens des Grundbuchamts nicht geboten, da dieses - wie der Notar auch zu unterstellen scheint - davon ausgegangen ist, dass das Original in Kürze folgen werde. Gerade weil dies einerseits rechtlich geboten war, andererseits im Übrigen aber auch faktisch erfolgt ist, bestand für das Grundbuchamt kein Handlungsbedarf.

3. Zu Recht hat das Landgericht ####### sowie das die Disziplinarverfügung bestätigende Oberlandesgericht ####### das Verhalten des Notars infolge der an ihn gerichteten Aufforderung vom 15. November 2001, die Notarnebenakten zur URNr. 68/01 vorzulegen, als vorsätzlichen Verstoß gegen § 93 Abs. 4 S. 1 BNotO gewertet. Der Notar hat - die Aufforderung vom 15. November 2001 ist vom Landgericht ####### am 16. November 2001 abgesandt worden - in der Folgezeit weder die Nebenakten noch - für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar - das der Aufforderung beigefügte Empfangsbekenntnis zurückgesandt. Auch auf die Erinnerung an die Aufforderung vom 3. Dezember 2001, mit der der Notar im Übrigen an seine Dienstpflichten erinnert worden ist, ist er untätig geblieben, sodass das Landgericht dem Notar mit am 21. Dezember 2001 abgesandten Schreiben vom 19. Dezember 2001 den Notar eine Frist zur Erledigung bis spätestens 9. Januar 2002 gesetzt hat, die vor dem Hintergrund der wochenlangen Untätigkeit des Notars zuvor - auch im Hinblick auf die anstehenden Weihnachtsfeiertage sowie den Jahreswechsel als völlig ausreichend anzusehen sind. Erst gut zwei Stunden vor Fristablauf hat der Notar per Telefax um Verlängerung mit der Begründung gebeten, er müsse noch Gespräche führen, die der Aufklärung des Sachverhalts dienten; er gehe davon aus, dass er die Angelegenheit innerhalb von 8 Tagen abgeschlossen habe. Auf dieses Schreiben hin wurde die Frist bis zum 18. Januar 2002 verlängert, ohne dass allerdings die Akten vorgelegt worden sind. Der Notar ist insofern nicht nur auf die Mitteilung vom 21. Januar 2002 (Einleitung eines Vorermittlungsverfahrens) seitens des Landgerichts ####### untätig geblieben; die Akten lagen dem Landgericht ####### nicht einmal zum Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung am 30. April 2002 vor. Die Einwendungen des Notars rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung des Sachverhalts. Erstmals in seiner Beschwerdebegründung vom 19. August 2002 (Seite 2 unten) hat der Notar angegeben, der Vollzug hinsichtlich des maßgeblichen Grundstückskaufvertrages habe erfolgen sollen, wenn tatsächliche Klarheit über die Vermessungen im Einzelnen bestanden hätte; er habe also auf die Weisung der Stadt ####### gewartet und deswegen die Meinung vertreten, dass er die Akte zurzeit - zur Vermeidung von Abwicklungsverlängerungen - nicht vorlegen könne. Dies vermag den Notar indes nicht zu entlasten. Gerade weil die Dauer des weiteren Ablaufs unklar war, mussten die Akten - wenigstens kurzfristig - vorgelegt werden; dass im Übrigen eine Erklärung der Hinderungsgründe notwendig war, liegt ebenso auf der Hand. Dies hat der Notar aber bis August 2002 nicht für nötig gehalten; dass die "Erklärung" im Telefax vom 9. Januar 2002 angesichts ihrer Allgemeinheit nicht ausreicht, liegt auf der Hand, sodass es ohne Bedeutung ist, dass die Angaben in diesem Telefax kaum in Übereinstimmung zu bringen sind mit der schließlich vom Notar vorgetragenen Begründung im Schriftsatz vom 19. August 2002.

Unerheblich sind die Erwägungen des Notars im Schriftsatz vom 1. November 2002, in der Sache selbst sei die Dienstaufsichtsbeschwerde "völlig grundlos" gewesen. Gerade um dies beurteilen zu können, war die Übersendung der Akten geboten.

III.

Die gegen den Notar verhängte Geldbuße war erforderlich. Zu Recht haben die Disziplinarbehörden einerseits berücksichtigt, dass den Notar mehrere Pflichtverstöße zum Vorwurf gemacht werden und er sich - hinsichtlich der von ihm grundlos unterlassenen Übersendung der Akten - teilweise hartnäckig geweigert hat, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Es zudem zu berücksichtigten, dass der Notar bisher disziplinarrechtlich in erheblichem Umfang in Erscheinung getreten ist. Der Notar war also durch das Ergebnis verschiedener anderer dienstaufsichtsrechtlicher Verfahren auf die Missstände seiner Amtsführung hingewiesen, was er ersichtlich nicht im gebotenen Maß zum Anlass genommen hat, sein Verhalten zu ändern. Er kann also nur durch eine fühlbare Sanktion beeindruckt werden.

Auch im Hinblick auf das Urkundenaufkommen - der Notar hat angegeben, bis Ende August seien 220 Urkundsgeschäfts angefallen - erscheint es dem Senat angemessen, dem Notar sein Verhalten durch eine Geldbuße in Höhe von 4.000 EUR deutlich vor Augen zu führen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 BNotO i. V. m. §§ 114, 115 NDO. Danach muss der Notar die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen tragen, da sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos bleibt.

Ende der Entscheidung

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