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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 30.08.2006
Aktenzeichen: StO 1/06
Rechtsgebiete: StBerG, StPO, BOStB


Vorschriften:

StBerG § 43
StBerG § 43 Abs. 1
StBerG § 43 Abs. 2
StBerG § 46
StBerG § 46 Abs. 2
StBerG § 57 Abs. 4
StBerG § 57 a
StBerG § 80
StBerG § 80 Abs. 1 Satz 2
StBerG § 89
StBerG § 89 Abs. 1
StBerG § 90 Abs. 1 Nr. 2
StBerG § 90 Abs. 1 Nr. 3
StBerG § 90 Abs. 2
StBerG § 153 Abs. 1
StPO § 153 a
StPO § 200
StPO § 267 Abs. 1 Satz 3
BOStB § 10 Abs. 2
BOStB § 10
BOStB § 16
BOStB § 19
BOStB § 19 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

StO 1/06

5 StV 51/04 GenStA ...

In dem berufsgerichtlichen Verfahren

gegen den Steuerberater ..., geboren am ... in ..., wohnhaft ... in ...,

wegen Berufspflichtverletzung

hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Celle auf die Berufung des Steuerberaters gegen das Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht ... vom 14. November 2005 in der Sitzung vom 30. August 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ..., als Vorsitzender,

Richter am Oberlandesgericht ..., Richter am Oberlandesgericht ... als beisitzende Richter,

Steuerberater ..., Steuerbevollmächtigte ... als ehrenamtliche Richter,

Leitender Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten des Steuerberaters verworfen.

Gründe:

1. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht ... hat mit Urteil vom 29. September 2003 den Steuerberater einer Berufspflichtverletzung schuldig gesprochen, ihm einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 500,- € verhängt. Hiergegen wendet sich der Steuerberater mit der Berufung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2. Der jetzt ...jährige Angeschuldigte wurde am ... in ... geboren. Er ist verheiratet und war von 1961 bis 1966 bei der Zollverwaltung als Zollinspektor tätig. Noch im Jahre 1966 schied der Angeschuldigte bei der ... aus. Am 9. August 1971 wurde er zum Steuerbevollmächtigten bestellt, und am 15. Juni 1978 zum Steuerberater. Im Jahre 2002 schied er aus den Steuerberatungs-Sozietät ... in ... aus. Die Sozietät beschäftigte seinerzeit zwischen 20 und 25 Mitarbeiter, ihr Honorarumsatz betrug etwa 1 Million Euro jährlich. Nunmehr hat der Angeschuldigte sich selbständig gemacht und sich dem Spezialgebiet der Zollberatung verschrieben. Sein monatliches Einkommen gibt er mit 1.500,- bis 2.000,- Euro netto an. in seiner Praxis beschäftigt er noch einen Mitarbeiter und eine Teilzeitkraft. Der Angeschuldigte bewohnt ein eigenes Haus in ..., in dem er auch sein Büro unterhält. Er ist verheiratet. Die Ehefrau des Angeschuldigten bezieht eine Altersteilzeitrente in Höhe von etwa 360,- € pro Monat.

Am 22. Januar 1996 wurde der Angeschuldigte vom Landgericht ... (Az.: 44 StL 27/92) wegen einer Berufspflichtverletzung mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 5.000,- DM belegt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg (Urteil vom 4. Juni 1996, Az.: StO 1/96). Durch Urteil des Landgerichts ... vom 29. September 2003 (Az.: 44 StL 15/03) wurde der Angeschuldigte wegen einer Berufspflichtverletzung mit einem Verweis und mit einer Geldbuße von 1.000,- € belegt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeschuldigten wurde das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages von 250,- € nach § 153 Abs. 1 StBerG i.V.m. § 153 a StPO eingestellt.

Im Jahre 2003 bestanden bei der Steuerberaterkammer ... Zweifel an einer hinreichenden Berufshaftpflichtversicherung des Angeschuldigten. Überdies bestand der Verdacht einer im Sinne von § 57 Abs. 4 StBerG unzulässigen gewerblichen Betätigung des Angeschuldigten als Zollberater. Anlass dieses Verdachts war die vom Angeschuldigten für sein Steuerberaterbüro gewählte Bezeichnung als "...". In diesem Zusammenhang hatte die Steuerberaterkammer mit einem Schreiben vom 4. September 2003 dem Angeschuldigten u.a. einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Maßgabe von § 46 Abs. 2 StBerG angedroht.

Hierauf antwortete der Angeschuldigte mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 auf den von ihm ausschließlich benutzten Briefpapier. Dieses Briefpapier weist im Kopf neben der etwa 2,5 mal 4 cm großen Abbildung eines Segelschiffes und unter dem in noch normaler Schriftgröße (etwa 3 mm) in Fettdruck verfassten Zusatz: "StB ... in" in auffallend großer (etwa 12 mm), mit Schatten unterlegter Kursivschrift die Bezeichnung: "..." und hierunter (etwa 8 mm Schriftgröße) "..." auf. Oberhalb des Adressfeldes findet sich in kleiner Schrift die üblicherweise im Sichtfenster eines Briefumschlags sichtbare Angabe des Absenders wie folgt: "...". Am unteren Rande des Briefbogens findet sich neben den dort üblichen Angaben zu Telefon- und Bankverbindungen - in kleiner Schrift - der Hinweis: "Geschäftsführung: ..., Steuerberater/Dipl. Finanzwirt". Eine irgendwie geartete Gesellschaftsform wird in diesem Zusammenhang indessen nicht angegeben. Hinsichtlich des Inhalts und der typographischen Gestaltung des Briefbogens wird auf eine in den Beiakten mit dem Aktenzeichen St 191/04 befindliche Ablichtung des Schreibens Bezug genommen (Beiakte ohne Blattzahlen; dort die letzten zwei Blätter); diese wird nach Maßgabe von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Gegenstand der Feststellungen gemacht. Das Schreiben war gerichtet an die Steuerberaterkammer ..., Herrn Vizepräsidenten ....

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 wandte sich die Steuerberaterkammer ... an den Angeschuldigten und teilte mit, dass der Widerrufsgrund einer fehlenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nach deren Nachweis weggefallen sei. Zugleich wurde unter Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung als Steuerberater nach § 46 StBerG ausgeführt, dass aufgrund der vom Angeschuldigten verwendeten Bezeichnung seines Büros der Verdacht einer unerlaubten gewerblichen Betätigung fortbestehe, dass aber auch eine nach § 10 Abs. 2 BOStB irreführende und somit berufsrechtlich nicht zulässige Firmierung eines Steuerberaterbüros in Betracht komme. Um Stellungnahme bis zum 15. November 2003 wurde deshalb gebeten. Weder auf dieses Schreiben noch auf nachfolgende Erinnerungsschreiben vom 1. Juli 2004, vom 4. August 2004, vom 24. September 2004 und vom 14. Oktober 2004 antwortete der Angeschuldigte, obwohl er mit dem Schreiben vom 24. September 2004 auf seine Pflicht zur Auskunft nach § 80 StBerG und mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2004 auf die im Falle der wiederholten Nichtbeantwortung mögliche Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens eigens hingewiesen worden war.

4. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme und der ausweislich des Sitzungsprotokolls hierbei erhobenen Beweise.

Der Angeschuldigte hat das ihm zur Last gelegte Geschehen nicht in Abrede genommen, sondern hat es - zumindest in objektiver Hinsicht - eingeräumt. Er hat hierbei auch erklärt, dass er anderes als das von ihm am 8. Oktober 2003 der Steuerberaterkammer gegenüber benutzte Briefpapier nicht verwende und dass er nach dem 8. Oktober 2003 auf entsprechende Anschreiben der Steuerberaterkammer nicht mehr geantwortet habe. Widerspruch bestand lediglich hinsichtlich der rechtlichen Bewertung seines Verhaltens. Der Angeschuldigte hat hierbei ausgeführt, dass seiner Auffassung zufolge das Verwenden des von ihm am 8. Oktober 2003 der Steuerberaterkammer gegenüber benutzten Briefpapiers in berufsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei und er nach dem 8. Oktober 2003 auf die Erinnerungsschreiben der Steuerberaterkammer nicht mehr habe antworten müssen. Er habe bereits geantwortet gehabt und habe ohnehin nicht erkennen können, was er noch hätte antworten sollen.

Das benannte Schreiben des Angeschuldigten vom 8. Oktober 2003 wurde hinsichtlich der typographischen Gestaltung im Augenschein genommen und wie die Schreiben der Steuerberaterkammer vom 15. Oktober 2003, vom 1. Juli 2004, vom 4. August 2004, vom 24. September 2004 und vom 14. Oktober 2004 auszugsweise verlesen.

5. Aufgrund des vom Senat festgestellten Sachverhalts hat der Angeschuldigte sich einer Berufspflichtverletzung im Sinne von § 89 StBerG schuldig gemacht. Der Angeschuldigte hat durch das festgestellte Verhalten gegen seine Pflichten (1.) aus § 43 Abs. 1 i.V.m. § 57 a StBerG, 10, 16, 19 BOStB und (2.) aus § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG verstoßen.

a) Das Benutzen des Briefbogens

Mit der mit Beschluss vom 18. Mai 2005 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anschuldigungsschrift vom 22. April 2005 ist dem Angeschuldigten ein Verwenden seines Briefbogens mit einem an die Steuerberaterkammer gerichteten Schreiben vom 8. Oktober 2003 zur Last gelegt worden. Auch im berufsgerichtlichen Verfahren wird der Verfahrensgegenstand durch den Inhalt von Anschuldigungsschrift und Eröffnungsbeschluss grundsätzlich begrenzt (BGHSt 24, 81), was das Feststellen und Berücksichtigen hierüber hinausgehender rechtsfolgenrelevanter Tatsachen indessen nicht von vornherein ausschließt (vgl. nur Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 49. Auflage, § 200 Rn. 10). Tatvorwurf des vorliegenden Verfahrens im Sinne von § 200 StPO ist hiernach aber allein das Benutzen des Briefbogens gegenüber der Steuerberaterkammer am 8. Oktober 2003.

Dies steht der Annahme einer Berufspflichtverletzung jedoch nicht entgegen.

Nach § 43 Abs. 1 StBerG hat der Steuerberater im beruflichen Verkehr seine Berufsbezeichnung 'Steuerberater' zu führen. Abkürzungen sind hierbei grundsätzlich nicht zulässig (Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 43 Rn. 6; Bonner Handbuch der Steuerberatung, 85. Erg.-Lfg., B 545.2). Nach § 43 Abs. 2 StBerG sind überdies Zusätze zur Berufsbezeichnung nicht zulässig. Der Kopf des fraglichen Briefbogens lautet: "StB ...." Das Führen einer vollständigen Berufsbezeichnung liegt hiernach nicht vor.

Eine der allgemein für zulässig erachteten Ausnahmen für das Verwenden von Abkürzungen (etwa in Telefonverzeichnissen und dergl.) liegt erkennbar ebenfalls nicht vor. Der Angeschuldigte kann sich hierbei nicht auf seinen Einwand berufen, auch auf Briefbögen größerer Steuerberatergesellschaften sei ein Verwenden der Abkürzung 'StB' festzustellen. Ob diese Briefbögen den Anforderungen des § 43 StBerG hinreichend Rechnung tragen, hat der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Dem Senat ist aber bekannt, dass in derartigen Fällen aufgrund der regelmäßig ebenfalls aufgeführten Bezeichnung 'Steuerberatungsgesellschaft' zumindest erkennbar wird, um welches Berufs- und Tätigkeitsgebiet es sich handelt, nämlich um jenes der Steuerberatung. Der Begriff der Steuerberatung taucht in dem vom Angeschuldigten verwendeten Briefkopf aber überhaupt nicht auf. Zwar findet sich am Ende des Briefbogens kleingedruckt der Hinweis: "Geschäftsführung: Minium, Steuerberater/Dipl. Finanzwirt". Es ist aber schon nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um den im Briefkopf in Fettdruck benannten ... handelt - zumal durch die im Briefkopf verwendete Formulierung "... in ... ." und nachfolgend die Angabe eines "Geschäftsführers" die durchaus irreführende Annahme suggeriert werden soll und wird, es handele sich um eine größere, wie auch immer geartete Beratungsgesellschaft, in welcher u.a. ein "StB ..." irgendwie tätig ist.

Nach Auffassung des Senats kann bei Beurteilung der Frage, ob ein vollständiges und den Anforderungen des § 43 StBerG gerecht werdendes Führen der Berufsbezeichnung vorliegt, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht außer Acht bleiben, ob aus einem verwendeten Briefbogen Beruf und Tätigkeit des betreffenden Steuerberaters zumindest hinreichend deutlich erkennbar werden, oder ob demgegenüber ein irreführender Eindruck erweckt wird. Eine Irreführung in diesem Sinne kann etwa vorliegen bei möglicher Annahme einer gewerblichen Tätigkeit oder der möglichen Annahme einer Steuerberatersozietät. Letzteres liegt jedenfalls dann fern, wenn in einem Briefkopf nacheinander die Namen der Steuerberater und - in Fettdruck - die Bezeichnung Steuerberater angegeben wird (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 (Az.: StO 7/01, StO 8/01)). Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Hinzukommt, dass nach § 43 Abs. 2 StBerG Zusätze zur Berufsbezeichnung ebenfalls nicht zulässig sind. Soweit der Angeschuldigte auf die jüngere Rechtsprechung zum Verwenden von Namenszusätzen und sog. Fantasiebezeichnungen hinweist (vgl. etwa BGH NJW2004, 1651 und NJW 2005, 1770), steht dies der Annahme einer Berufspflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 StBerG nicht entgegen. Es geht vorliegend nicht um die Frage, ob der Angeschuldigte unter der Bezeichnung '...' firmieren darf, sondern darum, dass er entgegen § 43 Abs. 1 StBerG seine vollständige Berufsbezeichnung nicht führt - und hierdurch überdies in Verbindung mit der Bezeichnung "... in ..." einen irreführenden Eindruck erweckt. Denn eine - wie auch immer geartete - Beratungsgesellschaft liegt nicht vor.

Das dem Angeschuldigten zur Last gelegte Verwenden des Briefbogens erfolgte im beruflichen Verkehr. Dass das Schreiben an die 'Steuerberaterkammer, Herrn Vizepräsidenten ...' gerichtet war, steht dem nicht entgegen. Denn beruflicher Verkehr im Sinne von § 43 StBerG ist in erster Linie der bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen stattfindende geschäftliche Kontakt. Auch der Kontakt zur Berufskammer gehört dazu (Kuhls, Steuerberatergesetz, 2. Aufl., § 43 Rn. 19). Hiernach kann der Angeschuldigten sich auch nicht darauf berufen, dass das Schreiben die Anrede "Sehr geehrter Herr Kollege ..." enthalten habe.

Da eine - wie auch immer geartete - Beratungsgesellschaft nicht vorliegt, begründet das Benutzen des Briefbogens hiernach auch einen Verstoß gegen die aus § 57 a StBerG herzuleitende Berufspflicht, sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit irreführender Angaben zu enthalten. § 57 a StBerG erfasst auch das Verwenden von Geschäftspapieren.

Der vom Angeschuldigten verwendete Briefbogen ist demnach ebenfalls nicht mit §§ 10, 16 und 19 Abs. 1 BOStB vereinbar. Auch hiernach dürfen Geschäftspapiere (u.a. Briefbögen) nicht irreführend gestaltet sein. Der vom Angeschuldigten verwendete Briefbogen aber legt das Vorliegen einer größeren, gegebenenfalls gewerblich tätigen Beratungsgesellschaft oder einer Steuerberatersozietät nahe. Beides liegt nicht vor. In welcher Rechtsform, in welchem auch personellen Umfang hier welche Tätigkeit gegebenenfalls eines Steuerberaters geleistet wird, bleibt unklar. Unklar bleibt ebenfalls, welche Form einer Gesellschaft, in der ein Steuerberater als Geschäftsführer tätig ist, vorliegen soll.

All dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass '...' der Name des Angeschuldigten ist und der Begriff '...' in englischer Sprache den Bereich der Zollberatung umschreiben kann. Denn auch derartige Zusätze sind nach § 19 BOStB in Geschäftspapieren nicht zulässig (vgl. Mittelsteiner/Gilgan/Späth, Berufsordnung der Steuerberater, § 19 Rn. 29).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass zwar das Verwenden eines Logos in Geschäftspapieren zulässig sein kann, dass bei der grafischen Gestaltung von Geschäftspapieren von Steuerberatern eine Nähe zu den Geschäftspapieren der gewerblichen Wirtschaft aber zu vermeiden ist (Gehre, § 57 a Rn. 25). Auch diesem standesrechtlichen Gebot zu sachlichem und zurückhaltendem Auftreten eines Steuerberaters wird der vom Angeschuldigten verwendete Briefbogen nicht gerecht.

Der vom Angeschuldigten benutzte Briefbogen jedenfalls ist mit den aus §§ 43, 57 a StBerG, 19 BOStB herzuleitenden Grundsätzen einer vollständigen, hinreichend klaren und nicht irreführenden Berufsbezeichnung eines Steuerberaters nicht zu vereinbaren.

b) § 80 Abs. 1 Satz 2 StBerG

Das festgestellte Verhalten, auf Anschreiben der Steuerberaterkammer nicht geantwortet zu haben, begründet einen Verstoß gegen § 80 StBerG. Hiernach haben Mitglieder der Steuerberaterkammer in Aufsichts- und Beschwerdesachen Auskunft zu geben.

Das nach der Anschuldigungsschrift maßgebliche Schreiben vom 24. September 2004 ist im Betreff überschrieben mit "Standesaufsicht". Hiernach kann keinem Zweifel unterliegen, dass seitens der Steuerberaterkammer Auskunft in einem entsprechenden Verfahren verlangt wurde. Auch der Gegenstand dieses Verfahrens ist hinreichend bestimmt. Das maßgebliche Schreiben ist im Betreff weiter überschrieben mit: "hier: Irreführende Firmierung Ihres Steuerberaterbüros ...". Hiernach kann der Angeschuldigte sich nicht auf seine Annahme berufen, er habe auf das Schreiben nicht antworten müssen - oder hiervon zumindest ausgehen dürfen -, weil er auf ein früheres Anschreiben vom 29. Juli 2003 (Bl. 45 d.A.) bereits mit Schreiben vom 14. August 2003 (Bl. 48 d.A.) geantwortet habe. Denn in jenem Verfahren ging es erkennbar um die Frage einer etwaig fehlenden Berufs- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, und nicht um den vorliegend maßgeblichen Vorwurf einer irreführenden Firmierung. Selbst wenn der Angeschuldigte meinte, er brauche nicht (erneut) zu antworten, hätte er hierzu entsprechend Stellung nehmen oder nachfragen müssen, was Gegenstand der Anfrage ist. Sinn und Zweck von § 80 StBerG liegt darin, der Steuerberaterkammer die Möglichkeit zu geben, einen Sachverhalt aufzuklären. Hierzu soll - und muss - der Steuerberater Stellung nehmen. Jedenfalls kann er sich nicht darauf beschränken, nicht Stellung zu nehmen, weil allein er dies nicht für erforderlich erachtet. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht stellt eine nicht unerhebliche Berufspflichtverletzung dar (Kuhls, § 80 Rn. 2; vgl. auch Bonner Handbuch der Steuerberatung, B 1174).

6. Gemäß § 89 Abs. 1 StBerG war aufgrund des festgestellten Verhalten gegen den Steuerberater eine berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen. Der Senat erachtet für die Ahndung des Fehlverhaltens des Steuerberaters sowohl die Verhängung eines Verweises gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 2 StBerG als auch einer spürbaren Geldbuße gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 StBerG für geboten, um dem Steuerberater sein Fehlverhalten deutlich vor Augen zu führen und auf eine künftige Einhaltung der Berufspflichten hinzuwirken. Dabei ist der Senat von dem Grundsatz ausgegangen, dass Wahl und Härte der berufsgerichtlichen Maßnahmen in erster Linie von Umfang und Gewicht der Berufspflichtverletzung abhängen.

Zugunsten des Angeschuldigten hat der Senat berücksichtigt, dass er das ihm mit der Anschuldigungsschrift zur Last gelegte Verhalten zumindest in objektiver Hinsicht nicht nur nicht in Abrede genommen, sondern sich vielmehr ausdrücklich hierzu bekannt hat. Einsicht konnte ihm hierbei indessen nicht zugute gehalten werden. Zu seinen Gunsten hat der Senat auch gewürdigt, dass durch das mit der Anschuldigungsschrift allein zur Last gelegte Anschreiben an die Steuerberaterkammer die Außenwirkung des verwendeten Briefpapiers überschaubar blieb, wenngleich im Hinblick auf den Schuldumfang nicht außer Acht bleiben konnte, dass es sich um das vom Angeschuldigten seinen Angaben zufolge im geschäftlichen Verkehr ausschließlich verwendete Briefpapier handelte.

Zum Nachteil des Angeschuldigten fiel demgegenüber ins Gewicht, dass das hier festgestellte Geschehen in eine Zeit fiel, in welcher bereits ein anderes standesrechtliches Verfahren gegen den Angeschuldigten anhängig war. Hierbei konnte ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeschuldigte nicht zum ersten Mal standesrechtlich in Erscheinung getreten ist. Nicht außer Acht bleiben konnte ferner die Nachhaltigkeit, mit welcher der Angeschuldigte die wiederholten Auskunftsersuchen der Steuerberaterkammer unbeantwortet ließ. Auch hat der Senat zum Nachteil des Steuerberaters berücksichtigt, dass er durch das Verwenden des fraglichen Briefpapiers sowie durch das Nichtbeantworten der Auskunftsersuchen gegen mehrere Berufspflichten verstoßen hat. Deshalb bewertet der Senat die Pflichtverletzungen insgesamt zumindest als mittelschwer, sodass neben einem Verweis das Verhängen einer Geldbuße gemäß § 90 Abs. 2 StBerG unerlässlich erschien.

Die Geldbuße war angemessen auf 500,- € festzusetzen. Einer Erhöhung der vom Landgericht ausgeurteilten Geldbuße stand schon das Verschlechterungsverbot entgegen (§§ 127 Abs. 4 StBerG, 331 Abs. 1 StPO). Andererseits kam auch eine Reduzierung der Geldbuße nicht in Betracht. Zwar konnte nicht außer Acht gelassen werden, dass der Steuerberater lediglich eine eher kleine Steuerberaterpraxis mit geringeren Umsätzen in seinem Privathaus betreibt. Die verhängte Geldbuße ist ohnehin dem untersten Bereich des gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 StBerG eröffneten Rahmens, der immerhin eine Geldbuße bis zu 25.000,- € vorsieht, entnommen, sodass sie selbst bei Zugrundelegung unterdurchschnittlicher Einkünfte aus der Steuerberatertätigkeit angemessen erscheint. Eine noch geringere Geldbuße wäre nicht mehr geeignet, den Steuerberater nachdrücklich zur künftigen Einhaltung der Berufspflichten anzuhalten und stände auch nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Berufspflichtverletzung.

7. Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Senat nicht über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat (§ 129 Abs. 2 StBerG). Inhalt und Umfang der verfahrensgegenständlichen Berufspflichten sind in der Rechtsprechung ausreichend geklärt. Die betroffenen gesetzlichen Vorschriften sind zudem in der Berufsordnung der Steuerberater weitgehend konkretisiert und unter Steuerberatern allgemein bekannt.

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 Abs. 2 Satz 1 StBerG.

Ende der Entscheidung

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