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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.12.2000
Aktenzeichen: 1 U 256/99
Rechtsgebiete: SGB X, HPflG, BGB, ZPO


Vorschriften:

SGB X § 116
HPflG § 1 Abs. 1
HPflG § 4
BGB § 254
ZPO § 92
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 596
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 256/99 2 O 161/98 LG Wuppertal

Verkündet am 11. Dezember 2000

Schmitz, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzforderung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Eggert, des Richters am Oberlandesgericht Schmitz und des Richters am Amtsgericht Werner auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 1. Oktober 1999 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.228,77 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.03.1996 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren künftigen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22.06.1995 in Wuppertal, Schwebebahnhaltestelle "Alter Markt", bei dem die versicherte der Klägerin Frau Anneliese Sch verletzt worden ist, zu ersetzen, soweit die Schadensersatzforderung auf die Klägerin übergegangen ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den Behandlungsschaden zu ersetzen, welcher der Versicherten der Klägerin bei dem Unfall vom 22.06.1995 der Schwebebahnhaltestelle "Alter Markt" in Wuppertal entstanden ist. Die Ansprüche der Verletzten sind gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin als gesetzliche Krankenkasse der unmittelbar Geschädigten übergegangen.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten folgt aus § 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz. Diese grundsätzliche Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung ist zwischen den Parteien auch nicht umstritten, wie sich daraus ergibt, daß die Beklagte unstreitig die Hälfte des von der Klägerin geltend gemachten Behandlungsschadens ersetzt hat.

Der Klägerin steht indes voller Ersatz des Schadens zu, weil die Ersatzverpflichtung der Beklagten nicht durch ein Mitverschulden der Verletzten gemäß den §§ 4 Haftpflichtgesetz, 254 BGB gemindert ist.

Unstreitig ist die Verletzte am 22.06.1995, als sie gegen 16.30 Uhr aus einem Waggon der Schwebebahn auf der Haltestelle "Alter Markt" aussteigen wollte, von dem auspendelnden Waggon der Schwebebahn an der linken Ferse ihres Fußes getroffen worden, nachdem sie diesen Fuß im Zuge des Aussteigevorgangs auf den Bahnsteig aufgesetzt hatte. Dabei hat die Verletzte unstreitig einen Abriß der Achillessehne links erlitten, der vom 22.06. bis 07.07.1995 und noch einmal vom 16.08. bis 21.11.1995 in der Klinik St. Antonius in Wuppertal-Barmen behandelt worden ist.

Eine fahrlässige Mitverursachung des Unfallschadens durch die Geschädigte Sch, für die die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist, ist nicht feststellbar.

Die Einschränkung des Schadensersatzanspruches eines Geschädigten durch die über § 4 Haftpflichtgesetz anwendbare Vorschrift des § 254 BGB beruht auf der Vorstellung, daß derjenige, der vorwerfbar gegen Gebote des eigenen Interesses verstößt, eine Einschränkung oder sogar den Wegfall seines Ersatzanspruches hinnehmen muß. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich somit um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., 254 Anm. 1). Daraus folgt, daß der Fahrgast eines öffentlichen Transportmittels grundsätzlich die ihm bekannten fahrtechnischen Umstände zur Kenntnis nehmen und alles unternehmen muß, um eine hiervon möglicherweise ausgehende Gefährdung seiner Person zu verhindern.

Der Senat hat anläßlich der Augenscheinseinnahme in der Sitzung vom 6. September 2000 an der Unfallstelle festgestellt, daß die dort ankommenden Schwebebahnzüge in unterschiedlichem Ausmaß um ihre Längsachse von links nach rechts pendeln. Der Senat ist davon überzeugt, daß durch diese Pendelbewegung die Geschädigte an ihrer linken Ferse getroffen worden ist, weil anders der Abriß der Achillessehne nicht erklärt werden kann.

Aufgrund der Aussage der an Ort und Stelle vernommenen Geschädigten, der Zeugin Sch, steht auch fest, daß ihr die Pendelbewegungen der Schwebebahn bekannt sein mußten. Sie hat angegeben, zur Unfallzeit etwa einmal pro Woche mit der Schwebebahn gefahren zu sein. Daraus folgt, daß die Geschädigte grundsätzlich verpflichtet war, ihren Aussteigevorgang auf die Pendelbewegungen der Schwebebahn einzustellen. Insoweit ist den Argumenten der Beklagten und auch des Landgerichts zu folgen.

Im Gegensatz zum Landgericht sieht sich der Senat jedoch nicht in der Lage, aus dem Umstand, daß die Geschädigte von dem pendelnden Schwebebahnwaggon an der Ferse getroffen worden ist, auf eine Unachtsamkeit der Zeugin zu folgen. Zwar ist es richtig, daß die Geschädigte grundsätzlich verpflichtet war, einen so großen Schritt beim Aussteigen zu machen, daß sie der Pendelbewegung des Waggons entgehen konnte. Daß sie diese Pflicht verletzt hat, ist indessen nicht feststellbar.

Das Besondere der pendelnden Schwebebahnwaggons liegt darin, daß die Pendelbewegungen - wie der Senat sich an Ort und Stelle überzeugen konnte - bei nahezug jedem Schwebebahnzug unterschiedlich ausfällt. Darin unterscheidet sich der Sachverhalt bereits entscheidend von dem Sachverhalt, den das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 15.06.1999 (NJW-RR 2000, 104) entschieden hat. Dort hat das Oberlandesgericht Hamm ein Mitverschulden eines Fahrgastes einer Eisenbahn bejaht, der in den Zwischenraum zwischen Bahnsteigkante und Waggon geraten war. Dieser Zwischenraum ist bei einem stehenden Eisenbahnzug statisch und verändert sich während des Einsteigevorgangs nicht. Er ist von dem Reisenden leicht wahrnehmbar. Diese Umstände treffen auf die Pendelbewegungen des Schwebebahnwaggons nicht zu.

Ein Unterschied besteht bereits darin, daß die Pendelbewegung des Waggons sich im Rücken des aussteigenden Fahrgastes abspielen kann. Sie ist für ihn direkt nicht sichtbar. Darüber hinaus verändert sich die Pendelbewegung bei jedem Anhalten. Der notwendige Schritt, den der Fahrgast machen muß, um dem rückpendelnden Schwebebahnwaggon zu entgehen, ist für den durchschnittlichen Reisenden nicht immer ohne weiteres erkennbar.

Dem könnte allerdings entgegengehalten werden, daß der Fahrgast auf jeden Fall einen so großen Schritt machen müßte, daß er auch bei einer denkbar größstmöglichen Pendelbewegung mit der Waggonkante nicht in Berührung kommt. Der Senat vermag aber nicht festzustellen, wie groß dieser Schritt auf jeden Fall sein muß. Zudem ist nicht feststellbar, ob die zum Unfallzeitpunkt 73 Jahre alte Geschädigte in der Lage war, diesen Schritt auch bei zumutbarer Anstrengung überhaupt auszuführen. Darüber hinaus - und das ist entscheidend - ist nicht feststellbar, ob die Geschädigte auch angesichts der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Verkehrsverhältnisse in der Lage war, einen ausreichend großen Ausfallschritt beim Aussteigen zu tun. Denn der Unfall ereignete sich unstreitig gegen 16.30 Uhr, d.h. mitten im nachmittäglichen Berufsverkehr. Der Senat hat zum in etwa gleichen Zeitpunkt die Augenscheinseinnahme an der Unfallstelle durchgeführt. Er konnte sich davon überzeugen, daß an der stark frequentierten Haltestelle zum Teil große Trauben von Menschen aus den sich öffnenden Waggontüren ausströmten. Es kann nun nicht ausgeschlossen werden, daß die Geschädigte durch vor ihr stehenbleibende Fahrgäste oder durch nachdrängende Fahrgäste daran gehindert wurde, einen ihr möglichen ausreichend großen Ausfallschritt zu tun. Die Zeugin Sch hat in ihrer Vernehmung ausgesagt, daß während ihres Aussteigens ein Gedränge herrschte und viele Leute aussteigen wollten. Auch vor dem Wagen, also auf dem Bahnsteig, hätten Leute gestanden. Im Waggon hätten so viele Leute gestanden, daß sie nicht einen so weiten Schritt hätte machen können, wie normalerweise. Sie hätte also kürzer treten müssen.

Zweifel an der Schilderung der Zeugin hat der Senat nicht. Aufgrund dieser Aussage kann mithin nicht ausgeschlossen werden, daß unmittelbar vor der Zeugin Personen ausgestiegen sind, die einen genügend weiten Ausfallschritt nach vorne durch die Geschädigte verhinderten. Es kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, daß die Geschädigte wegen nachdrängender Mitreisender nicht in der Lage war, an der Waggonkante lang genug zu warten, um die vor ihr ausgestiegenen Mitreisenden weggehen zu lassen, um dann einen ausreichend großen Ausfallschritt zu machen. Damit kann nicht festgestellt werden, daß die Geschädigte etwas, was ihr möglich und zumutbar war, unterlassen hat, um im eigenen Interesse eine Verletzung ihres Körpers beim Aussteigevorgang zu verhindern. Der mangelnde Nachweis dieses Eigenverschuldens geht zu Lasten der Beklagten, so daß es bei der grundsätzlichen Gefährdungshaftung der Beklagten verbleibt.

Die Schadenshöhe, die von der Klägerin geltend gemacht wird, ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Der Klägerin steht damit auch die restliche Hälfte des von ihr bis zum 15.02.1996 berechneten Schadensersatzes zu.

Auch die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist begründet. Es ist in hohem Maße wahrscheinlich, daß auch zukünftig Behandlungskosten der Geschädigten Sch entstehen, die auf dieses Unfallereignis zurückzuführen sind. Soweit diese Behandlungskosten von der Klägerin getragen werden, geht der Schadensersatzanspruch der Geschädigten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin über und sie kann ihre Aufwendungen von der Beklagten ersetzt verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die in erster Instanz von der Klägerin geltend gemachte Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision gemäß § 596 ZPO besteht kein besonderer Anlaß.

Der Streitwert der Berufung und die Beschwer der Beklagten betragen 30.728,77 DM (29.228,77 DM + 1.500 DM).

Ende der Entscheidung

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