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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: 1 AK 45/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 121
Prüfungsgegenstand im besonderen Haftprüfungsverfahren ist nur der gegen den Angeschuldigten vollzogene Haftbefehl. Der Angeschuldigte darf in einer abschlussreifen Haftsache nicht allein deshalb in Haft gehalten werden, weil wegen weiterer Taten gegen ihn ermittelt wurde oder wird, ohne dass diese Gegenstand einer den dringenden Tatverdacht feststellenden Haftentscheidung geworden sind.
0berlandesgericht Dresden 1. Strafsenat

Aktenzeichen: 1 AK 45/03

13 HEs 86/03 GenStA Dresden

Beschluss

vom 14. Juli 2003

in der Strafsache gegen

wegen Urkundenfälschung u. a.

hier: Erste Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO

Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 12. Januar 2003 (270 Gs 106/03) wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Der am 12. Januar 2003 festgenommene Angeschuldigte befindet sich in dieser Sache aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom gleichen Tage (270 Gs 106/03) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit dem auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützten Haftbefehl wird ihm unerlaubter Aufenthalt zur Last gelegt, da er sich vom 30. April 1995 bis zu seiner Festnahme in der Bundesrepublik Deutschland ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung bzw. Duldung aufgehalten habe.

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat am 20. Juni 2003 gegen den Angeschuldigten Anklage erhoben. In ihr werden ihm zum einen der im Haftbefehl enthaltene unerlaubte Aufenthalt und darüber hinaus 44 Fälle der Urkundenfälschung, davon 41 Fälle der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Betrug und gewerbsmäßiger Untreue sowie davon in 30 Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zur Last gelegt. Eine Anpassung des gegen den Angeschuldigten vollzogenen Haftbefehls ist bislang zu keinem Zeitpunkt beantragt worden und auch nicht erfolgt.

Da sich der Angeschuldigte mittlerweile sechs Monate in Untersuchungshaft befindet, ohne dass ein Urteil in erster Instanz ergangen wäre, hat der Senat über ihre Fortdauer zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht sowie die Generalstaatsanwaltschaft Dresden halten sie für erforderlich.

Der Angeschuldigte und sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Letzterer hatte beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, da die Voraussetzungen der Verlängerung nach § 121 Abs. 1 StPO nicht gegeben seien. Weder sei das Verfahren besonders schwierig oder umfangreich, noch liege ein anderer wichtiger Grund vor, der ein Urteil bislang noch nicht zugelassen habe.

II.

Die vom Senat durchzuführende erste Haftprüfung führt gemäß § 121 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des Haftbefehls. Denn der Angeschuldigte befindet sich mittlerweile über sechs Monate in Untersuchungshaft, ohne dass dies aufgrund besonderer Schwierigkeiten, besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines anderen wichtigen Grundes gerechtfertigt wäre.

Prüfungsgegenstand des Senats ist lediglich der derzeit gegen den Angeschuldigten vollzogene Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 12. Januar 2003. Sämtliche weitere in der Anklageschrift enthaltene Taten, die den Komplex der Urkundenfälschungen betreffen, sind nicht Gegenstand des Haftbefehls und damit auch nicht des Haftprüfungsverfahrens. Aus diesem Grunde haben die insoweit geführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Frage des wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO außer Betracht zu bleiben (OLG Hamm, NStZ 2003, 386, 388). Vielmehr kann der Senat bei der Frage, ob der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegt, nur auf die Taten zurückgreifen, die im Haftbefehl aufgeführt worden sind und deretwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird (BVerfG, StV 2001, 694, 695).

Danach steht jedoch fest, dass die Tat des unerlaubten Aufenthalts bereits kurze Zeit nach Festnahme des Angeschuldigten aufgeklärt und auch anklagereif war. Denn dieser hat bereits bei Eröffnung des Haftbefehls am 12. Januar 2003 den unerlaubten Aufenthalt eingeräumt. Die Durchsuchung seines Aufenthaltsortes am 15. Januar 2003, also drei Tage nach seiner Festnahme, hat zum Auffinden seines Passes geführt. Mithin waren die notwendigen Ermittlungen spätestens Ende Januar 2003 abgeschlossen und der Sachverhalt anklagereif ausermittelt.

Dass die Staatsanwaltschaft jedoch von einer Anklageerhebung abgesehen und den Angeschuldigten weiter in Untersuchungshaft gehalten hat, stellt einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen dar. Denn die Regelung des § 121 Abs. 1 StPO lässt es gerade nicht zu, einen Angeschuldigten in einer abschlussreifen Haftsache allein deshalb weiter in Haft zu halten, weil wegen weiterer Taten gegen ihn ermittelt wurde oder wird, ohne dass diese Taten Gegenstand einer den dringenden Tatverdacht feststellenden Haftentscheidung geworden sind (OLG Frankfurt, StV 1995, 424).

Bei dieser Sachlage kam eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 12. Januar 2003 nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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