Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 04.07.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 616/02
Rechtsgebiete: StPO, GVG, Sächs. JAPO, Sächs. JustizG


Vorschriften:

StPO § 226
StPO § 338 Nr. 5
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 412
GVG § 153
GVG § 153 Abs. 5
Sächs. JAPO § 38 Abs. 7 Satz 6
Sächs. JustizG § 11 Abs. 1
Nach Sächsischem Landesrecht ist die Betrauung eines Rechtsreferendars mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier: Protokollführung in der Sitzung einer Strafkammer) dem ausbildenden Richter, bei Kollegialgerichten dem Vorsitzenden, übertragen.
Oberlandesgericht Dresden Im Namen des Volkes URTEIL

Aktenzeichen: 1 Ss 616/02

Bei der Geschäftsstelle eingegangen am 04.07.03

in der Strafsache

wegen Bankrotts u. a.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden in der am 30. Juni 2003 durchgeführten Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Schnaars als Vorsitzender

Richterin Amtsgericht Vollmers und Richter am Oberlandesgericht Kubista als Beisitzer

Staatsanwältin Teitge als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft Dresden

Rechtsanwalt R als Verteidiger

Justizobersekretärin Bänsch als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Dresden hat mit Urteil vom 29. April 2002 den Einspruch des Angeklagten gegen seinen Strafbefehl vom 20. Juli 2000 gemäß § 412 StPO verworfen, da er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung dem Termin ferngeblieben sei. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Dresden mit Urteil vom 19. Juli 2002 als unbegründet verworfen. Gegen letztgenanntes Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die vorschriftswidrige Abwesenheit einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle während der Hauptverhandlung gemäß § 338 Nr. 5 StPO rügt sowie eine weitere Verfahrensrüge und die näher ausgeführte Sachrüge erhebt. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Revision das Urteil des Landgerichts aufzuheben, da der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliegend durchgreife.

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Sowohl die Verfahrensrügen als auch die Rüge der Verletzung materiellen Rechts können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

1. Als Verletzung formellen Rechts rügt der Angeklagte, dass das Protokoll der Berufungshauptverhandlung von einer Rechtsreferendarin geführt wurde. Diese sei jedoch keine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, da sie mit der Protokollführung lediglich vom Kammervorsitzenden, nicht jedoch - was stets erforderlich sei - vom Behördenleiter bzw. Gerichtspräsidenten hierzu betraut wurde. Mithin sei § 338 Nr. 5 StPO verletzt. Denn die Hauptverhandlung habe in Abwesenheit einer Person stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (§ 226 StPO).

Die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Vielmehr war die das Protokoll führende Rechtsreferendarin wirksam als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit der Protokollführung betraut.

Wer mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden kann, wird durch § 153 GVG geregelt. In Absatz 2 und 3 macht diese Bestimmung die Betrauung mit den Aufgaben von der Ablegung bestimmter Prüfungen bzw. der Übernahme in bestimmte Laufbahngruppen abhängig und normiert anschließend in Absatz 5, dass mit den Aufgaben auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig ist. Insoweit sind Bund und Länder berechtigt, in ihrem Bereich über die Anwendung des Absatz 5 der Vorschrift zu bestimmen. Hiernach können auch Rechtsreferendare unter den in § 153 Abs. 5 GVG bezeichneten Voraussetzungen mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, wenn das Landesrecht dies vorsieht (BGH, NStZ 1984, 327).

Dies ist im Freistaat Sachsen der Fall. Die entsprechende Betrauung von Rechtsreferendaren, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz oder EG-Inländer sind, erfolgt im Rückschluss aus § 38 Abs. 7 Satz 6 Sächsische JAPO, wo sogar die Verwendung von Rechtsreferendaren, die nicht EG-Inländer sind, als Urkundsbeamte für zulässig erklärt wird. Die nähere Ausgestaltung der Beauftragung eines Referendars mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten ergibt sich aus B I. 2. b) der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 20. Februar 2002 über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen. Danach soll in der Regel der Rechtsreferendar an zwei Sitzungstagen mit der Führung des Protokolls in der Hauptverhandlung beauftragt werden. Die Beauftragung erfolgt durch den ausbildenden Richter, bei Kollegialgerichten durch den Vorsitzenden, im Übrigen durch die Geschäftsleitung des Gerichts.

Der genannten Verwaltungsvorschrift steht auch nicht § 11 Abs. 1 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 entgegen. Zwar können danach die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften andere als die in § 153 GVG genannten Personen entsprechend des Einigungsvertrages mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauen, wobei die Betrauung schriftlich erfolgen soll. Hierunter sind jedoch nicht Rechtsreferendare zu verstehen, da diese bereits unter die Vorschrift des § 153 Abs. 5 GVG fallen.

Da hier die mit der Protokollführung befasst gewesene Referendarin zuvor vom Vorsitzenden der Berufungskammer, der gleichzeitig ihr Ausbildungsrichter war, mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt worden ist, erweist sich nach alledem die Verfahrensrüge nach den §§ 338 Nr. 5, 226 StPO als unbegründet.

2. Die weitere in den Ausführungen zur Sachrüge enthaltene Verfahrensrüge der Nichtvernehmung des angebotenen Zeugen Rechtsanwalt P J ist bereits unzulässig, da nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Weder enthält die Revisionsbegründung die inhaltliche Mitteilung des Beweisantrages noch den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen (vgl. zum insoweit notwendigen Revisionsvorbringen Lutz Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Rdnr. 85 zu § 244 m.w.N.).

3. Das Urteil hält auch der auf die aufgrund der erhobenen Sachrüge vorzunehmenden materiell-rechtlichen Prüfung stand. Denn die Berufungskammer hat weder die Rechtsbegriffe des Ausbleibens und der genügenden Entschuldigung verkannt, vielmehr tragen die Feststellungen die Verwerfung der Berufung, noch ist die vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft.

Die Kammer hat ausführlich und rechtsfehlerfrei alle vom Angeklagten vorgetragenen Gründe seines Nichterscheinens im amtsgerichtlichen Termin angeführt, sich damit auseinandergesetzt und erkennen lassen, weshalb es dem Vorbringen die Anerkennung als Entschuldigungsgrund versagt hat. Aus den Urteilsausführungen geht hervor, dass sich das Landgericht die erforderliche Überzeugung davon verschafft hat, dass der Angeklagte sowohl objektiv nicht genügend entschuldigt war als auch subjektiv nicht darauf vertrauen durfte, dass ihn das von ihm vorgelegte Attest des Arztes tatsächlich objektiv genügend entschuldigt. Die hierbei durch die Kammer angelegten Maßstäbe sind rechtsfehlerfrei. Die hiergegen vorgebrachten Rügen erschöpfen sich ansonsten weitgehend in einer anderen Würdigung der erhobenen Beweise. Hiermit kann der Angeklagte in der Revision jedoch nicht gehört werden. Denn das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Dessen Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, dass sie - was vorliegend der Fall ist - möglich sind.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

Zurück