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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 31.01.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 708/02
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 55 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 1
Der Revisionsvortrag in Jugendstrafverfahren muss das Anfechtungsziel so eindeutig mitteilen, dass die Verfolgung eines wegen der Rechtsmittelbeschränkung nach § 55 JGG unzulässigen Ziels ausgeschlossen werden kann.
Oberlandesgericht Dresden

1. Strafsenat

Aktenzeichen: 1 Ss 708/02

Beschluss

vom 31. Januar 2003

in der Strafsache

wegen Bedrohung

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 12. August 2002 wird als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Gründe:

I.

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Kamenz hat den zur Tatzeit 14jährigen, in der Hauptverhandlung geständigen Angeklagten der Bedrohung schuldig gesprochen und gegen ihn Jugendarrest in Form von zwei Wochen Dauerarrest verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Insoweit führt er aus, dass "insbesondere der Strafausspruch" sachlich-rechtlichen Bedenken begegne und begründet dies im Folgenden näher. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Revision des Angeklagten ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Denn der Angeklagte hat es entgegen § 344 Abs. 1 StPO unterlassen, in der im vorliegenden Fall erforderlichen Weise mitzuteilen, welches Ziel sein Rechtsmittel verfolgt.

Zwar sind die Anforderungen an Revisionsanträge im Regelfall nicht hoch, so dass sogar das Fehlen konkreter Anträge allgemein als unschädlich angesehen wird, wenn sich das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oder dem bisherigen Verfahrensgang eindeutig entnehmen lässt. Darüber hinaus wird aus der Erhebung der allgemeinen Sachrüge in vielen Fällen oft auf eine umfassende Urteilsanfechtung geschlossen (Lutz Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., Rdnrn. 2 und 3 zu § 344 m.w.N.). Diese Grundsätze können jedoch nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn die Einlegung eines Rechtsmittels unterliegt hier gemäß § 55 Abs. 1 JGG einer gesetzlichen Beschränkung, die dazu führt, dass mit ihm nur bestimmte Ziele verfolgt werden dürfen. Nach § 55 Abs. 1 JGG kann nämlich eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familienoder Vormundschaftsrichter überlassen worden sind, nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familien- oder Vormundschaftsrichter überlassen worden ist. Danach ist die Anfechtungsmöglichkeit im Jugendverfahren insoweit sachlich beschränkt, als das Rechtsmittel nur darauf gestützt werden kann, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist (vgl. Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl. § 55 Rdnr. 11).

Für das Revisionsverfahren bedeutet dies wegen der gemäß § 344 StPO erforderlichen Pflicht zur Begründung, dass das Anfechtungsziel so eindeutig mitgeteilt werden muss, dass die Verfolgung eines unzulässigen Ziels ausgeschlossen werden kann (OLG Gelle NStZ-RR 2001, 121). Denn nur so kann eine mögliche Umgehung der in § 55 Abs. 1 JGG enthaltenen Rechtsmittelbeschränkung vermieden werden.

Diesen genannten Anforderungen an die Angabe des Ziels des Rechtsmittels des Angeklagten ist hier nicht genügt. Weder dem Antrag noch dem sonstigen Revisionsvorbringen lässt sich entnehmen, dass mit dem Rechtsmittel nicht ausschließlich ein unzulässiges Ziel im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG verfolgt wird.

Zwar stellt der Angeklagte einen Aufhebungsantrag verbunden mit dem Antrag auf Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und erhebt die Sachrüge in allgemeiner Form. Die nähere Begründung der Sachrüge bezieht sich jedoch ausschließlich auf Fragen der Sanktion und setzt sich lediglich damit auseinander, weshalb die Verhängung eines zweiwöchigen Dauerarrestes nicht möglich bzw. nicht ausreichend begründet sei. Dass es der Revision tatsächlich auch nur um ein unzulässiges Ziel geht, ergibt sich darüber hinaus aus der Urteilsbegründung, wonach der Angeklagte geständig war und der Jugendrichter seine Feststellungen auf die geständigen Angaben des Angeklagten sowie einer Zeugin gestützt hat. Ausführungen dazu, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Jugendrichter beantwortet wurde oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist, wozu es jeweils in den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte gibt, enthält die Revisionsbegründung nicht.

Die Revision musste daher als unzulässig verworfen werden.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Begründung des Jugendrichters zur Verhängung des Dauerarrestes den Anforderungen des § 54 JGG entspricht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 JGG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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