Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 04.03.2003
Aktenzeichen: 10 WF 125/03
Rechtsgebiete: EinigVtr, Ermäßigungssatz-AnpassungsVO


Vorschriften:

EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26a S. 2
Ermäßigungssatz-AnpassungsVO § 1
Auch der zehnprozentige Gebührenabschlag für Rechtsanwälte bei Vertretung von Mandanten mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet vor Gericht oder Behörden in den neuen Ländern ist zumindest bis zum 31.12.2003 noch anzuwenden. Ob diese Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, kann offenbleiben.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 10 WF 0125/03

Beschluss

des 10. Zivilsenats - Familiensenat vom 4. März 2003

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalts hier: Kostenfestsetzung

hat der 10. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden am 4. März 2003 durch Richter am Amtsgericht Sxxxxxxx als Einzelrichter

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 89,69 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere die Erwachsenheitssumme des § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO übersteigende Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht eine höhere Kostenfestsetzung zugunsten des Antragstellers abgelehnt.

Der Antragsteller macht geltend, die Kostenfestsetzung sei im Hinblick auf die Tatsache, dass er einer Sozietät angehöre, die ihren Kanzleisitz sowohl in den alten Bundesländern als auch im Beitrittsgebiet habe, ohne den sich aus Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 a Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGB1. II, S. 889 (936)) i.V.m. § 1 der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 (BGB1. I, S. 604) ergebenden Gebührenabschlag von 10 % vorzunehmen. Auf die von ihm aufgeworfene Frage, ob eine derartige Gebührenermäßigung auch bei Rechtsanwälten in Betracht komme, deren Kanzleisitz zumindest teilweise im alten Bundesgebiet liegt, kommt es jedoch - wie im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt wird - nicht an. Nach Satz 2 der eingangs zitierten Vorschrift des Einigungsvertrages ermäßigen sich die Gebühren nämlich in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Art. I Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet hat. Diese Einschränkung gilt gleichermaßen für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den alten wie in den neuen Bundesländern. Auf ihrer Grundlage ist im vorliegenden Fall bei einem Wohnsitz des Klägers in xxxxxxxx/Sachsen und einer Tätigkeit des Rechtsanwalts vor dem Amtsgericht Dresden eine Gebührenermäßigung allein auf der Grundlage von Nr. 26 a Satz 2 des Einigungsvertrages gerechtfertigt.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich mit Urteil vom 28. Januar 2003 (1 BvR 487/01) Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 a Satz 1 des Einigungsvertrages für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es hat jedoch zugleich dem Gesetzgeber aufgegeben, längstens bis zum 31. Dezember 2003 die gesamte Vorschrift einschließlich Satz 2 zu überprüfen und ihre Vereinbarkeit mit Art. III Abs. 1 GG neu zu bedenken. Offen geblieben ist hierbei, ob auch die Regelung in Satz 2 eine Ungleichbehandlung i. S. des Art. 3 Abs. 1 GG zu Lasten der im Beitrittsgebiet tätigen Rechtsanwälte enthält. Das Bundesverfassungsgericht hat in der o.a. Entscheidung die Unvereinbarkeit von Nr. 26a Satz 1 Einigungsvertrages damit begründet, durch den Wegfall des bundesweiten Lokalisationsprinzips bei den Landgerichten ab dem 1. Januar 2000 erfasse diese Regelung nunmehr auch das Auftreten von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz im Beitrittsgebiet in den alten Ländern, wofür sie ursprünglich nicht gedacht gewesen sei. Hierdurch entfalle deren anfängliche Rechtfertigung, durch ermäßigte Gebühren für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Ländern den wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen im Beitrittsgebiet durch eine abgesenkte Vergütung Rechnung zu tragen. Diese auch für Nr. 26a Satz 2 Einigungsvertrag maßgeblichen sozialen Erwägungen des Gesetzgebers werden aber durch die Erstreckung der Postulationsfähigkeit von Rechtsanwälten auf Gerichte im gesamten Bundesgebiet im Unterschied zu Satz 1 nicht berührt. Denn diese Gebührenermäßigung betrifft unterschiedslos Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den alten und in den neuen Ländern. Entscheidend ist allein der Wohnsitz des Auftraggebers. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der Rechtsanwälte in den alten und neuen Ländern liegt hierin nicht; allerdings werden durch Nr. 26a Satz 2 Einigungsvertrag Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im Beitrittsgebiet, die den überwiegenden Teil der dort ansässigen Mandanten vertreten, im Verhältnis zu anderen Rechtsanwälten, die gegenüber ihrer zumeist im Altbundesgebiet ansässigen Mandantschaft höhere Beträge abrechnen können, wirtschaftlich benachteiligt. Die für diese Benachteiligung maßgeblichen sozialen Erwägungen des Gesetzgebers, der auf die niedrigeren Einkommensverhältnisse in den neuen Ländern Rücksicht nehmen wollte (vgl. BT-Drs. 11/7817 S. 29 Nr. 19 bis 27) haben aber unverändert Bestand. Ob sie sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine derartige Gebührenermäßigung im System der BRAGO einen Fremdkörper darstellt, mit der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers auch heute noch rechtfertigen lassen können, bedarf hier aber keiner Entscheidung, da der Gesetzgeber ohnehin durch den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts gehalten ist, auch Satz 2 zu überprüfen und gfs. abzuändern. Für den Fall einer Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG bleibt es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für Nr. 26a Satz 2 Einigungsvertrag bis zum 31. Dezember 2003 bei der bisherigen Rechtslage.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

2.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 14 ZPO und berücksichtigt das Interesse des Klägers an der weitergehenden Kostenfestsetzung unter Außer-Acht-Lassung des Gebührenabschlages um 10 %.

Ende der Entscheidung

Zurück