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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 16.04.2003
Aktenzeichen: 11 U 762/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 196 I Ziff. 7
BGB § 748
BGB § 415
BGB § 781
1. Alle Ansprüche aus gewerbsmäßiger Geschäftsbesorgung verjähren in zwei Jahren, auch die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen.

2. Wer nur Mit-Bucheigentümer ist, hat keine Ausgleichsansprüche aus § 748 BGB gegen die wahren Miteigentümer.

3. Eine Schuldübernahme ist kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 11 U 762/02

Verkündet am 16.04.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2003 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , Richter am Oberlandesgericht und Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.03.2002 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.500,00 zunächst abwenden; die Beklagten dürfen weiter vollstrecken, wenn sie ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt EUR 16.129,19.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Aufwendungsersatzansprüche.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 540 ZPO).

Die Klägerin beantragt im Rahmen der Berufung,

1. das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.03.2002 wird aufgehoben,

2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 16.129,16 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 07.08.1999 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Beweis wurde nicht erhoben.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Senat bezieht sich auf das zutreffende Urteil des Landgerichts Leipzig und führt ergänzend aus, was folgt:

I.

Der Aufwendungsersatzanspruch, welchen die Klägerin geltend macht, ist verjährt. Der Senat hatte hierbei das Verjährungsrecht in der Fassung anzuwenden, welches bis zum 31.12.2001 Gültigkeit hatte (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die geltend gemachten Aufwendungen sind aufgrund der Tätigkeit der Firma E. im Juni 1997 entstanden.

Dies wird durch die Rechnungen vom 23.06.1997 belegt, welche sofort zur Zahlung fällig waren. Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin, welcher spätestens mit dem Ausgleich der beiden Rechnungen entstanden ist, ist somit seit Ende Juni '97 fällig und verjährt ab diesem Zeitpunkt.

Die Klägerin wurde zur Gefahrenabwehr vorrangig deshalb tätig, da sie mit der Stadt Chemnitz durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbunden war. Dies wird belegt durch ein Schreiben des Liegenschaftsamtes der Stadt Chemnitz vom 11.02.1997, in welchem die Klägerin unter Bezugnahme auf den bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag gebeten wird, die notwendigen Modernisierungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten zur Gefahrenabwehr bezüglich des Anwesens 0. Straße 20 durchzuführen (Anlage K 14 b).

Die Ansprüche derjenigen, die - wie die Klägerin - als Kaufleute die Besorgung fremder Geschäfte gewerbsmäßig betreibt, verjährt gemäß § 196 Abs. 1 Ziffer 1 und 7 BGB a.F. innerhalb der kurzen Verjährung von zwei Jahren (BGH WM 77, 553).

Die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren beginnt gemäß § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch fällig wurde. Die Verjährung beginnt deshalb mit Ende des Jahres 1997 und endet am 31.12.1999.

Die Klägerin hat die Verjährung nicht wirksam unterbrochen. Insbesondere liegt kein Schuldanerkenntnis vor. Der Senat verweist insofern auf die zutreffende Darstellung des Ausgangsurteils (dort S. 7) . Die Beklagten haben im Rahmen des Nachtrages zum Kaufvertrag am 07.05.1999 einen Anspruch der Kläger mit Sicherheit nicht anerkannt. Dies geht bereits aus der Formulierung "eventuell" hervor. Bei sachgerechter Auslegung aus Sicht eines objektiven Dritten lässt diese Formulierung nur den Schluss zu, dass die Veräußerer von Ansprüchen der Klägerin in Höhe von DM 31.545,96 freigestellt werden sollten. Ein Einwendungsverzicht war damit nicht verbunden. Die Regelung des notariellen Kaufvertrages stellt wohl eine Schuldübernahme nach § 415 BGB dar. Allein die Tatsache, dass eine Schuldübernahme erfolgt ist, bedeutet jedoch nicht, dass die Schuld anerkannt wird. Ansonsten würde in jeder Schuldübernahme auch ein Anerkenntnis enthalten sein, was § 417 BGB, wonach der Schuldübernehmende dem Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen kann, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben, überflüssig machen würde. Eine über die bloße Schuldübernahme hinausgehende Erklärung, die als Anerkenntnis aufzufassen sein könnte, lässt sich jedoch dem notariellen Kaufvertrag nicht entnehmen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine Erklärung der Beklagten, welche u.U. als Anerkenntnis zu werten wäre, nicht den Berechtigten gegenüber abgegeben wurde. Eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 208 BGB a.F. kommt deshalb unter keinen Umständen in Betracht.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Ausgleichsanspruch gemäß § 748 BGB.

a) Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagten die Veräußerer des Grundstücks im Rahmen der Nachtragsurkunde vom 07.05.99 von sämtlichen Ansprüchen freistellen wollten, welche im Rahmen der Verwaltung des Grundstücks möglicherweise entstanden sind. Aus der Bezifferung der Freistellung auf maximal DM 31.545,96 ergibt sich jedoch, dass die Beklagten die Veräußerer konkret insoweit von einer Inanspruchnahme freistellen wollten, als die Klägerin zur Gefahrenabwehr zwei Elektrikerrechnungen bezahlt hat. Diese Zahlungen basierten jedoch unzweifelhaft auf dem Geschäftsbesorgungsvertrag, aufgrund dessen die Klägerin für die Stadt Chemnitz tätig wurde. Eine Freistellung der Veräußerer, gleich aus welchem Rechtsgrund, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Insoweit fehlt es an einer wirksamen vertraglichen Freistellung der Veräußerer bezüglich Ansprüchen, welche sich aus der bestehenden Eigentümergemeinschaft ergeben könnten.

b) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur Bucheigentümerin war und deshalb Rechte gemäß § 721 ff. nicht geltend machen kann. Es fehlt nämlich daran, dass der Kläger das Eigentumsrecht nicht mit mehreren gemeinschaftlich zusteht, d.h. die Klägerin ist aufgrund ihrer fehlenden tatsächlichen materiellen Berechtigung nicht Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Klägerin verfügungsbefugt war. Ihre Verfügungsbefugnis stimmt jedenfalls mit der tatsächlichen Rechtslage nicht überein. Sie war fälschlicherweise aufgrund des inhaltlich unrichtigen Erbscheines jedoch buchmäßig ausgewiesen. Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 748 BGB besteht deshalb nicht.

c) Gleichfalls besteht kein Ausgleichsanspruch gemäß § 2038 Abs. 2 in Verbindung mit § 748 BGB. Die Klägerin war zwar durch einen Erbschein ausgewiesen. Dieser wurde jedoch eingezogen, da die Klägerin nicht tatsächlich Erbin ist. Da die Klägerin nicht die tatsächliche Erbin ist, ist sie kein Mitglied der Erbengemeinschaft, welche im Grundbuch ausgewiesen ist. Ausgleichsansprüche kann sie deshalb auch aus diesem Rechtsgrund nicht geltend machen.

III.

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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