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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: 11 W 1337/02
Rechtsgebiete: GVG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 17a
ZPO §§ 114 ff
Auch im isolierten Prozesskostenhilfe-Verfahren ist über den Rechtsweg vorab nach § 17a GVG zu entscheiden und gegebenenfalls zu verweisen.
Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 11 W 1337/02

des 11. Zivilsenats

vom 29.10.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 16.08.2002 geändert:

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zwar unzulässig, das Verfahren wird aber zugleich an das zuständige Sozialgericht Leipzig verwiesen.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

3. Gebühren werden nicht erhoben, Kosten nicht erstattet.

Gründe:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der I. GmbH und begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die T. Krankenkasse mit Sitz in Leipzig. Der Antragsteller will knapp 6 000,00 EUR Beiträge zurückverlangen, welche die Fa. I. für ihren Geschäftsführer als Arbeitgeberanteil der angeblich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Krankenkasse gezahlt hatte.

Die Antragsgegnerin bestreitet zwar nicht, dass der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer gewesen sei, also Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht geschuldet gewesen seien, verweigert aber die Rückzahlung, weil erstattungsberechtigt nur der Versicherte, nicht der Arbeitgeber sei und weil die Antragsgegnerin den Versicherten als freiwillig Versicherten betrachte und sämtliche Versicherungsbeiträge, sowohl die vom Arbeitnehmer einbehaltenen wie auch die vom Arbeitgeber bezahlten nun als Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung gebucht habe. Im Übrigen rügt sie die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten.

Das Landgericht Leipzig hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen: Die Klage vor dem Landgericht Leipzig verspreche schon deswegen keinen Erfolg, weil der Rechtsweg nicht gegeben sei. Der Anspruch der gesetzlichen Krankenkasse auf Beiträge richte sich nach Sozialversicherungsrecht, deswegen sei auch der Erstattungsanspruch auf Rückzahlung zu Unrecht bezahlter Beiträge ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch, der gem. § 51 SGB vor die Sozialgerichte gehöre.

Das Landgericht sah sich gehindert, gem. § 17 a GVG einen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären und die Sache an das Sozialgericht Leipzig zu verweisen, weil die genannte Vorschrift noch nicht gelte, wenn erst Prozesskostenhilfe beantragt und noch keine Klage erhoben sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerechte sofortige Beschwerde des Antragstellers, der nach wie vor den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben hält, weil er einen Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verfolge, der vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden könne; hilfsweise beantragt der Kläger Verweisung an das Sozialgericht Leipzig.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich wendet gegen die Verneinung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten, sie hat aber einen Teilerfolg, insoweit sie zur Verweisung der Sache an das zuständige Sozialgericht Leipzig führt.

Der Antragsteller hat Recht, wenn er die Zahlungen der I. auf eine nicht gegebene Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenkasse als eine Leistung ansieht, die ohne Rechtsgrund erfolgt sei und die deswegen gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB vom Empfänger zurückzuerstatten sei. Dieser Anspruch ist aber zugleich der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der den Verwaltungsgerichten - hier: den Sozialgerichten - zugewiesen ist. Dieser öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch steht nicht nur dem Sozialversicherungsträger zur Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen zu (dieser Fall ist in § 50 SGB X geregelt), sondern auch dem Bürger, wenn auf seine Kosten Sozialversicherungsträger etwas erhalten haben, was ihnen nicht zusteht. Das hat der Große Senat des Bundessozialgerichts in BSGE 75, 167, so entschieden (mit zahlreichen Nachweisen). Das ist auch sachgerecht. Denn die Sozialgerichte können aufgrund ihrer besonderen Vertrautheit mit Beiträgen, Beitragspflichten, Wechsel von gesetzlicher zu freiwilliger Krankenversicherung am besten beurteilen, ob die Beklagte zu Recht die Rückerstattung der unstreitig ohne Rechtsgrund vereinnahmten Beiträge verweigert.

Damit versteht es sich von selbst, dass es kein Nebeneinander von Bereicherungsanspruch und öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch geben kann, weil sonst ein- und dieselbe Zahlungspflicht von Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten unterschiedlich beurteilt werden könnte.

Auf die Rüge der Antragsgegnerin, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nicht gegeben, war aber gem. § 17 a GVG die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

Das Landgericht hat nicht verwiesen, weil es dem Wortlaut des § 17 b GVG mehr vertraut hat als dem Sinn und Zweck der Regelung. § 17 b GVG erklärt, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht "anhängig" werde, die Wirkungen der "Rechtshängigkeit" würden bestehen bleiben. Prozesskostenhilfeanträge machen die Sache noch nicht rechtshängig, also seien Prozesskostenhilfeanträge von § 17 a und b GVG nicht geregelt.

Diese Meinung wurde und wird überwiegend vertreten, u.a. vom Oberverwaltungsgericht Bautzen, NJW 1994, 1020, auf welche Entscheidung das Landgericht sich beruft.

Sinn und Zweck der Vorabentscheidungen über den Rechtsweg nach § 17 a und b GVG ist es, zu verhindern, dass der Rechtsuchende bei einem negativen Kompetenzkonflikt der möglicherweise zuständigen Gerichte auf der Strecke bleibt. Dieser Zweck soll im Prozesskostenhilfeverfahren angeblich nicht gelten: Komme eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch nur entfernt in Frage, dürfe es nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe versagen, müsse die dann erhobene Klage sorgfältig prüfen und dann erst ggf. nach § 17 a GVG verweisen.

Es mag sein, dass sich auf diese Weise theoretisch negative Kompetenzkonflikte vermeiden lassen, praktisch ist es aber durchaus möglich, dass sowohl das zunächst angerufene Gericht als auch das nach dessen Meinung eigentlich zuständige Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren ihren Rechtsweg für nicht gegeben halten und deswegen den Prozesskostenhilfeantrag abweisen. Wenn im Prozesskostenhilfeverfahren § 17 a GVG nicht anwendbar ist, wird damit der unbemittelte Kläger rechtlos gestellt. Er kann durch Klageerhebung eine bindende Verweisung nach § 17 a GVG nicht erreichen, weil er den dafür erforderlichen Vorschuss nicht aufbringen kann. Das kann nicht richtig sein.

Inzwischen sieht das Oberverwaltungsgericht Bautzen die Sache ebenso, hat seine alte Rechtsmeinung ausdrücklich aufgegeben und wendet § 17 a GVG auch im Prozesskostenhilfeverfahren an (vgl. OVG Bautzen, VIZ 98, 702, mit ausführlichen Nachweisen der ganzen Kontroverse).

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil der Senat von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht (BGH FamRZ 1991, 1172).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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