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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 08.04.2002
Aktenzeichen: 11 W 201/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 98
Haben die Parteien im gerichtlichen Vergleich eine Kostengrundentscheidung getroffen, dann gilt sie auch für Verfahrenskosten, die erst nach Vergleichsschluss entstehen.
Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 11 W 0201/02

des 11. Zivilsenats

vom 08.04.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Architektenhonorar

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu deutende Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 04.01.2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert ist 600,00 EUR.

Gründe:

Die Parteien streiten über die richtige Kostenentscheidung nach Klagerücknahme.

Der Kläger hat den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von restlichen Architektenhonorar verklagt. Er hat während des Rechtsstreits sich außergerichtlich mit dem Beklagten über den vorliegenden Streit sowie über andere Rechtsstreitigkeiten geeinigt. Bestandteil des Vergleichs war, dass der Kläger die Klage im vorliegenden Rechtsstreit zurücknimmt und dass die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.

Der Kläger hat zunächst die Klage nicht zurückgenommen, sondern den Vergleich angefochten, die Klage weiterverfolgt und erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Dresden die Klage zurückgenommen.

Das Landgericht hat, der Kostenregelung im außergerichtlichen Vergleich der Parteien folgend, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Der Beklagte meint, der Vergleich erfasse nur die Kosten, die bis Vergleichsschluss entstanden seien, also nur die Gerichtsgebühren und die Prozessgebühr der Anwälte. Die nach dem Vergleichsschluss wegen der Anfechtung des Vergleichs durch den Kläger entstandene Verhandlungsgebühr sei von der Kostenregelung im Vergleich nicht erfasst.

Das Landgericht hat gemeint, entweder müsse der Kläger, der gesetzlichen Regel des § 569 folgend, die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen, weil er die Klage zurückgenommen habe, oder es müsse die Vergleichsregelung -Kostenaufhebung - angewandt werden. Eine Kombination beider Rechtsgrundlagen für die Kostenentscheidung oder eine Entscheidung nach Billigkeit wie im Falle des § 91 a ZPO sei nach Klagerücknahme nicht möglich.

Diese Rechtsmeinung bekämpft der Beklagte mit seinem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel.

Gegen die Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO (a. F.) findet die sofortige Beschwerde statt. Der Beschluss ist dem Beklagtenvertreter am 16.01.2002 zugestellt worden, am 30.01. ging seine Rechtsmittelschrift beim Landgericht Dresden ein. Das war innerhalb der Zweiwochenfrist der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Es ist anerkannt, dass der Kläger, der die Klage zurücknimmt, die Kosten dennoch nicht tragen muss, wenn die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich die Kostentragung anders geregelt haben. So ist es hier: Die Parteien haben bestimmt, dass die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht Dresden 11 0 2340/01 gegeneinander aufzuheben sind.

Der Beklagte möchte diese Vereinbarung so ausgelegt sehen, als ob sie lauten würde: "Die Kosten, die bis zum Tag des Vergleichsschlusses entstanden sind, werden gegeneinander aufgehoben. Etwa künftig entstehende Kosten trägt der Kläger allein".

Einer solchen einschränkenden Auslegung hat sich das Landgericht mit Recht verweigert. Die Parteien wollten alle Ansprüche gegeneinander endgültig abgelten, unabhängig davon, ob sie im Vergleich genannt und bedacht waren oder nicht. Auf diesen Zweck des Vergleichs hat sich der Beklagte auch berufen, um eine Nachforderung des Klägers abzuwehren, welche dieser beim Vergleichsschluss offenkundig vergessen hatte.

Dann ist es inkonsequent, dass der Beklagte bei der Kostenregelung danach forschen möchte, an welche Kostentatbestände die Parteien beim Vergleichsschluss gedacht hatten. Die Kosten der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2002 sind unzweifelhaft Kosten des Verfahrens 11 0 2340/01. Diese sind gegeneinander aufzuheben.

Das Rechtsmittel war ohne Erfolg, deswegen hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, § 97 ZPO.

Der Beschwerdewert entspricht dem geschätzten Kostenerstattungsanspruch, den der Beklagte erstrebt hat.

Ende der Entscheidung

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