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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 12 U 2428/00
Rechtsgebiete: StVG, StVO


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 17
StVO § 38 Abs. 1
Leitsatz:

Im Haftpflichtprozess ist zulasten des Halters des Einsatzwagens zu berücksichtigen, dass der Einsatz des Sondersignals nicht zulässig war.

§§ 7, 17 StVG, 38 Abs. 1 StVO


Sachverhalt:

Der Kläger begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.

Er befuhr eine vierspurige Ausfallstrasse in C. Vor einer Ampelkreuzung hatte sich in der Linksabbiegerspur ein Rückstau gebildet, an dem er bei "grün" mit unverminderter Geschwindigkeit rechts vorbeifuhr, um die Kreuzung in gerader Richtung zu überqueren. Dabei kam es zur Kollision mit dem von links bei "rot" mit ca. 20 - 30 km/h in die Kreuzung einfahrenden Einsatzfahrzeug des Beklagten. Blaulicht und Einsatzhorn waren eingeschaltet. Die Fahrt diente der Beförderung einer Zeugin zur Vernehmung durch den Ermittlungsrichter. Der Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Schäden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht teils zu 50%, teils voll reguliert, eigene Schäden hat er vorgerichtlich nicht geltend gemacht.

Der Kläger hat behauptet, er habe das Einsatzhorn nicht gehört, und Ersatz seines restlichen Schadens sowie Feststellung begehrt, dass die geleisteten Zahlungen nicht zurückgefordert werden können. Der Beklagte hat widerklagend Ersatz seines hälftigen Schadens begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Widerklage zugesprochen, weil der Kläger (sogar) zu 100% hafte. In der Berufung hat der Kläger den Feststellungsantrag für erledigt erklärt.

Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 12 U 2428/00 9 O 1119/00 LG Chemnitz

Verkündet am 20. Dezember 2000

Die Urkundsbeamtin: Justizsekretärin

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

1.

- Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger -

2.

- Widerbeklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2000 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

Richterin am Amtsgericht und

Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. August 2000 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.052,50 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 25. November 1999 zu bezahlen.

Die Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger 2.000 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 19. April 2000 zu bezahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger alleine 4/8, der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner weitere 2/8 und der Beklagte 2/8.

Von den aussergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte 2/8.

Von den aussergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger alleine 3/8, der Kläger und die Widerbeklagte zu 2 als Gesamtschuldner weitere 2/8.

Von den aussergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten trägt der Widerkläger 1/3.

Weitere aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer sämtlicher Parteien liegt unter 60.000 DM.

Entscheidungsgründe:

Die nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG; der Beklagte hat gegen die Widerbeklagten einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Die Verteilung der im Wesentlichen unstreitigen Schäden der Parteien folgt einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3. Die Feststellungsklage ist unzulässig, im übrigen sind die Klage und die Widerklage teilweise begründet.

Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil kein Feststellungsinteresse besteht. Der Beklagte hat die Zahlungen zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Er hat sich eines Rückforderungsanspruches auch nicht berühmt. Damit ist der Kläger durch § 814 BGB hinreichend geschützt, er hat kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung der Erledigung ist damit nicht möglich.

Die Klage ist in Höhe von 1.052,50 DM begründet.

1. Die Gefährdungshaftung des Beklagten als Halter des Polizeifahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG erhöht sich um die dem Beklagten zuzurechnenden Verstöße des Fahrzeugführers gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 und § 38 Abs. 1 StVO. Dem Führer des Fahrzeuges des Beklagten ist zum einen anzulasten, dass er sich trotz der für ihn auf rot stehenden Lichtzeichenanlage nicht mit einer angemessenen, notfalls nur mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung getastet hat. Mit einer zugunsten des Beklagten unterstellten Geschwindigkeit 20 km/h war es dem Fahrer bei Einfahrt in die Kreuzung offensichtlich nicht möglich, sich vor der Durchfahrt davon zu überzeugen, dass die an sich vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge in der durch wartende Linksabbieger verdeckten Geradeausspur sein Sonderrecht erkennen und ihm die Durchfahrt ermöglichen.

In die nach § 17 StVG vorzunehmende Gesamtwürdigung ist des Weiteren einzubeziehen, dass der Fahrer des Fahrzeugs des Beklagten das Sondersignal ohne einen hierfür nach § 38 Abs. 1 StVO ausreichenden Grund eingeschaltet hatte. Der Transport einer Zeugin zum ermittlungsrichterlichen Vernehmungstermin erfüllt keine der Varianten des § 38 Abs. 1 Satz 1, insbesondere ist eine Verspätung auf der ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zwar gilt das Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Einsatz des Sondersignals (KG, VM 1982, 37; Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. A., § 38 StVO Rn. 11). Das spricht jedoch nicht dagegen, die missbräuchliche Verwendung des Sondersignals im Haftpflichtprozess zu berücksichtigen. Von einem mit Sondersignal geführten Kraftfahrzeug geht zunächst eine erhöhte Betriebsgefahr als von jedem vergleichbaren, ohne Inanspruchnahme des Sonderrechts geführten Kraftfahrzeug. Hinzu tritt, dass der Führer des Fahrzeugs der Beklagten nicht nur unter dem Gesichtspunkt des §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO verpflichtet ist, das Sondersignal nur bei Vorliegen seiner Voraussetzungen zu betätigen, sondern ihn auch eine gleichlautende Amtspflicht tritt. Die Inanspruchnahme des Sondersignals führt nämlich zumindest zu einer Behinderung und abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, die sich für diese als ein Sonderopfer darstellt. Ein solches ist diesen jedoch nur bei Vorliegen eines hierzu ausreichenden Grundes zuzumuten.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass der Unfall für die Beklagtenseite auch nicht unvermeidbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG ist.

2. Der erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten steht allerdings die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs gegenüber. Auch diese entfällt nicht nach § 7 Abs. 2 StVG, weil ein bei der Beurteilung der Unabwendbarkeit zugrunde zu legender "Idealfahrer" das Sondersignal des beklagten Fahrzeuges zumindest gehört hätte. Der Senat geht davon aus, dass ein Einsatzhorn im städtischen Verkehr grundsätzlich hörbar ist. Wenn der Kläger das Einsatzhorn nicht gehört hat, so liegt dies entweder an Umständen, die bei einem Idealfahrer nicht vorliegen, beispielsweise Ablenkung, Einschränkung der Hörfähigkeit oder überlaute Nebengeräuschen, oder an konreten, die Vermeidbarkeit aussließenden Ausnahmesituationen wie beispielsweise überraschender Baustellen- oder Flugzeuglärm, die vorzutragen im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG dem Kläger obliegt. Solche Umstände sind jedoch vorliegend nicht ersichtlich.

3. Nach der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist die Haftungsquote der Klägerseite mit 1/3 und die des Beklagten mit 2/3 zu bewerten (zu Quoten bei Missbrauch des Sondersignals vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 6.A., Rn. 80).

4. Schlüssig und nach der detaillierten Darstellung in der Replik unwidersprochen hat der Kläger Abschleppkosten, Gutachterkosten, Fahrzeugschaden, Mietwagenkosten und Unkostenpauschale in Höhe von insgesamt 9.506,18 DM dargelegt. Unschlüssig sind demgegenüber die geltend gemachten Kosten für das Attest und die Pauschale für Ab- und Anmeldung.

Das ärztliche Attest hat der Kläger auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft erstellen lassen. Unabhängig davon, dass sich hieraus keine Verpflichtung des Klägers zur Übernahme der Attestkosten ergeben haben dürfte, obliegt es dem Kläger, diese Kosten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geltend zu machen.

Unschlüssig ist auch die geltend gemachte Pauschale für Abmeldung des Unfallwagens und Neuanmeldung eines Ersatzwagens. Im Gegensatz zur allgemein anerkannten Pauschale für Unkosten besteht bei der Ab- und Anmeldung kein Bedarf für eine Schätzung nach § 287 ZPO, weil es dem Kläger ohne weiteres möglich ist, die angefallenen Kosten konkret zu beziffern.

5. Für die Klage ergibt sich damit folgende Berechnung:

Gesamtschaden: | 9.506,18 DM

 davon zu erstatten 2/3: 6.337,45 DM
davon gezahlt: ./. 5.284,95 DM
zu titulieren: 1.052,50 DM

6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288, 246 BGB. Eine verzugsbegründende Mahnung hat der Kläger nicht vorgetragen, ein Verzug ergibt sich jedoch aus dem teilweise ablehnenden Abrechnungsschreiben des Beklagten vom 25. November 1999 (Anlage K 8).

Die Widerklage ist in Höhe von 2000 DM begründet. Der Gesamtschaden des Beklagten beträgt 6.000 DM. Den Anfall der darüber hinausgehenden geltend gemachten Notarztkosten von 126,27 DM haben die Widerbeklagten zulässig bestritten, Beweis ist nicht angeboten. Zu ersetzen sind damit 1/3 von 6.000 DM. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288, 246 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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