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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 22.08.2007
Aktenzeichen: 13 U 107/07
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 117 Abs. 1
BGB § 117 Abs. 2
BGB § 121 Abs. 1 Satz 1
BGB § 125 Satz 1
BGB § 125 Satz 2
BGB § 133
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 145
BGB § 148
BGB § 157
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 167 Abs. 2
BGB § 177 Abs. 1
BGB § 181
BGB § 183
BGB § 311b Abs. 1
BGB § 398
BGB § 518 Abs. 1 Satz 1
GmbHG § 15 Abs. 3
GmbHG § 15 Abs. 4 Satz 1
GmbHG § 15 Abs. 4 Satz 2
GmbHG § 15 Abs. 5
GmbHG § 16 Abs. 1
GmbHG § 17 Abs. 1
GmbHG § 17 Abs. 6 Satz 1
GmbHG § 40 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 156
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2
Zur Auslegung und Wirksamkeit einer schriftlichen Vollmacht, die den Bevollmächtigten dazu berechtigt, einer Personengruppe, zu der er selbst gehört, den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH zum Preis von EUR "75.000 (in Worten; dreihunderttausend)" unter Bestimmung einer Annahmefrist anzubieten und zu diesem Zweck den Geschäftsanteil des Vollmachtgebers zu teilen sowie die dadurch entstehenden (Teil-) Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der Annahme des Verkaufsangebots an die Erwerber abzutreten.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 13 U 107/07

Verkündet am 22.08.2007

In dem Rechtsstreit

wegen negativer Feststellung der Veräußerung von Geschäftsanteilen

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2007 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. O......., Richterin am Oberlandesgericht V... und Richter am Oberlandesgericht K........

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig - Az.: 3 HKO 2119/06 - vom 14.12.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

IV. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 EUR.

Gründe:

I.

Die Klägerin, zu deren Gesellschaftern unter anderem die S. GmbH (im Folgenden: S. GmbH) gehört, begehrt die Feststellung, dass die Beklagten nicht zu ihren Gesellschaftern geworden sind. Diese haben bei ihr angemeldet, aus einem Geschäftsanteil der S. GmbH im Wege der Teilung und Abtretung jeweils einen Geschäftsanteil erworben zu haben. Insoweit beziehen sich die Beklagten auf eine dem Beklagten zu 1) am 27.03.2003 erteilte, von .............K....., dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der S........GmbH, unterschriebene Vollmacht (Bestandteil der Anlage K 3, GA 71 ff., hier: 74 ff.) sowie auf die von dem Notar ...... M...... mit Amtssitz in E..... aufgenommenen öffentlichen Urkunden vom 05.04.2003, UR-Nr. 577/2003 (Anlage K 3, GA 71 ff.) und vom 16./17.03.2006, UR-Nr. 464/2006 (Bestandteil der Anlage K 10, GA 131 ff.), UR-Nr. 470/06 (Bestandteil der Anlage K 9, GA 124 ff.), UR-Nr. 472/2006 (Bestandteil der Anlage K 8, GA 117 ff., hier: 121 ff.) und UR-Nr. 474/2006 (Bestandteil der Anlage K 7, GA 110 ff.), hilfsweise die von dem vorbezeichneten Notar aufgenommenen öffentlichen Urkunden vom 08.04.2005, UR-Nr. 483/2005 (Anlage K 5, GA 90 ff.) und vom 16./17.03.2006, UR-Nr. 465/2006 (Bestandteil der Anlage K 10, hier: GA 134 ff.), UR-Nr. 471/2006 (Bestandteil der Anlage K 9, hier: GA 127 ff.), UR-Nr. 473/2006 (Bestandteil der Anlage K 8, GA 117 ff.) und UR-Nr. 475/2006 (Bestandteil der Anlage K 7, hier: GA 113 ff.). Auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils in der durch Beschluss des Landgerichts vom 15.01.2007 berichtigten Fassung wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nachdem die Teilgeschäftsanteile in der notariellen Urkunde vom 05.04.2003 unter der aufschiebenden Bedingung der Annahme des darin zugleich enthaltenen Angebots über den Verkauf dieser Anteile zum Gesamtpreis von 75.000,00 EUR an die Beklagten abgetreten worden seien, hätten diese mit den darauf bezogenen Annahmeerklärungen in den notariellen Urkunden vom 16./17.03.2006 die Veräußerung bewirkt. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin den erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Sie beanstandet, das Landgericht habe versäumt, sie darauf hinzuweisen, dass es ihren Prozessvortrag dahin verstehe, sie behaupte nicht, die Streichung des Satzteils "(in Worten: dreihunderttausend)" im Text der Vollmacht unter Nr. 2.d sei durch einen anderen als ........... K..... vorgenommen worden. Wäre ihr ein entsprechender Hinweis erteilt worden, hätte sie vorgetragen, ... ...... K..... habe diese Streichung nicht selbst vorgenommen und sei mit ihrer Vornahme durch einen anderen auch nicht einverstanden gewesen. Dieser habe vielmehr eine Vollmacht für die Abgabe eines Verkaufsangebots zum Preis von 300.000,00 EUR erteilen wollen. Die am 27.03.2007 erteilte Vollmacht sei hingegen als perplexe Willenserklärung nichtig, weil die darin enthaltenen Angaben zum Kaufpreis in Ziffern ("Euro 75.000,-") einerseits und in Worten ("dreihunderttausend") andererseits in einem unauflösbaren Widerspruch stünden. Wenn gleichwohl eine Auslegung der Vollmacht möglich sein sollte, so richte sich diese auf ein Verkaufsangebot zum Preis von 300.000,00 EUR.

Die Klägerin meint ferner, das Landgericht habe auf der Grundlage seiner insoweit zutreffenden tatsächlichen Feststellungen übersehen, dass die schriftliche Vollmacht ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs. 1 BGB beinhalte, weil nach dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten die Übertragung der Geschäftsanteile auch zur Abgeltung von Beratungsleistungen der Beklagten zu 1) und 2) habe dienen sollen. Da dieser Bestandteil des Verkaufsangebots aber in der Vollmacht vom 27.03.2003 nicht zum Ausdruck gekommen sei, sei die Vollmacht gem. § 117 Abs. 2 i.V.m. § 125 Satz 1 BGB nichtig, denn die Parteien hätten unter Nr. 6.bb des Vollmachtstextes Schriftform vereinbart. Ferner sei die Vollmacht nicht von .......... K..... im Namen der S....... GmbH, sondern im eigenen Namen erteilt worden. Anhaltspunkte für eine Vollmachtserteilung namens der S....... GmbH ergäben sich auch nicht aus dem Vollmachtstext, so dass die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts nicht eingreifen könnten. Des weiteren verstoße die in der Urkunde vom 05.04.2003 erklärte Teilung des Geschäftsanteils gegen § 17 Abs. 6 Satz 1 GmbHG. Der Umstand, dass wegen der übereinstimmend gewollten, aber nicht beurkundeten Abgeltung von Beratungsleistungen ein Scheingeschäft vorliege, stehe zudem einem Eintritt der für die Anteilsübertragung vereinbarten Bedingung entgegen, weil bis zur Abgabe der Annahmeerklärungen vom 16./17.03.2006 zwischen der S....... GmbH und den Beklagten eine Willensübereinstimmung bezüglich des formunwirksamen Verpflichtungsgeschäfts nicht bestanden habe. Auch fehle die für die Anteilsübertragung erforderliche Genehmigung des Beirats der Klägerin. Schließlich hätten die Beklagten Geschäftsanteile an der Klägerin auch nicht nach Maßgabe der Willenserklärungen in der notariellen Urkunde vom 08.04.2005 und der darauf bezogenen Annahmeerklärungen vom 16./17.03.2006 zu einem Kaufpreis von 300.000,00 EUR erworben, zumal die Vollmacht mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters der S....... GmbH vom 15.03.2006 (Anlage K 6, GA 104 ff.) widerrufen worden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig - Az.: 3 HKO 2119/06 - vom 14.12.2006 festzustellen, dass die Beklagten weder durch das notarielle Angebot vom 05.04.2003, UR-Nr. M 577/2003 des Notars ...... M...... mit Amtssitz in E....., und die darauf bezogenen Annahmen vom 16./17.03.2006, UR-Nr. M 464, 470, 472, 474, jeweils aus 2006, des vorbezeichneten Notars, noch durch das notarielle Angebot vom 08.04.2005, UR-Nr. M 483/2005 des vorbezeichneten Notars, und die darauf bezogenen Annahmen vom 16./17.03.2006, UR-Nr. M 465, 471, 473, 475, jeweils aus 2006, des vorbezeichneten Notars, jeweils zwei Teilgeschäftsanteile an der Klägerin in Höhe von nominal 10.000,00 EUR und jeweils zwei Teilgeschäftsanteile an der Klägerin in Höhe von nominal 2.500,00 EUR erworben haben, und die Beklagten damit nicht Gesellschafter der Klägerin geworden sind.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere halten sie daran fest, dass die schriftliche Vollmacht vom 27.03.2003 im Sinne einer Bevollmächtigung für die Abgabe eines Verkaufsangebots zum Preis von 75.000,00 EUR auszulegen und darauf auch der übereinstimmende Wille ........... K...... und des Beklagten zu 1) gerichtet gewesen sei. Darüber hinaus bestreiten sie, dass die Übertragung der Geschäftsanteile auch dazu gedient habe, konkrete Vergütungsansprüche wegen Beratungsleistungen der Beklagten zu 1) und 2) abzugelten. Diese, für die Klägerin erbrachten Beratungsleistungen seien lediglich ein Motiv für die Gebrüder K..... gewesen, den Beklagten den Erwerb von Geschäftsanteilen anzubieten. Ferner behaupten die Beklagten im Berufungsverfahren erstmalig, sie hätten in den notariellen Urkunden vom 16./17.03.2006 zugleich mit dem Verkaufsangebot das Angebot auf Abtretung der Geschäftsanteile angenommen.

In Schriftsätzen, die jeweils erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht worden sind, hat zunächst die Klägerin die ihrem Vortrag widerstreitende Behauptung, Angebot und Annahme in Bezug auf die Abtretung seien in getrennten Urkunden erklärt worden, sich zu eigen gemacht, während die Beklagten im Anschluss davon wieder abgerückt sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12.10.2006 (GA 393 f.) und vor dem Senat am 23.05.2007 (GA 646 ff.) sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht und im Wesentlichen mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die negative Feststellungsklage, für die sich ein Feststellungsinteresse (unter anderem) aus § 16 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ergibt, als unbegründet abgewiesen. Den Beklagten sind die im Berufungsantrag der Klägerin bezeichneten Teilgeschäftsanteile am 05.04.2003 von der S... GmbH abgetreten worden. Die aufschiebende Bedingung, unter welche die Abtretung gestellt war, ist mit Abgabe der auf das Verkaufsangebot vom 05.04.2003 bezogenen Annahmeerklärungen der Beklagten vom 16./17.03.2006 eingetreten. Schließlich liegt die für die Teilung und Abtretung erforderliche Genehmigung der Klägerin vor.

1. In der notariellen Urkunde vom 05.04.2003 haben die S....... GmbH und die Beklagten, jeweils vertreten durch den Beklagten zu 1), eine Abtretung der darin bezeichneten Geschäftsanteile an der Klägerin gem. § 398 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 GmbHG wirksam vorgenommen.

a) Dabei ist der Senat, soweit es die Vornahme der Abtretung als solche betrifft, gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht im angefochtenen Urteil getroffene tatsächliche Feststellung gebunden, dass "bereits" in der notariellen Urkunde vom 05.04.2003 die Teilgeschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der Annahme des Angebots mit dinglicher Wirkung an die jeweiligen Käufer abgetreten wurden (LGU 21, GA 493).

Diese Feststellung entspricht dem eindeutigen Wortlaut der beurkundeten Willenserklärungen, die in Bezug auf die dabei durch den Beklagten zu 1) vertretenen Beklagten dahin gehen, dass sie keine Annahme des Angebotes erklärten, sondern nur die Erklärungen abgäben, die in der Anlage zur Urkunde genommenen Vollmacht enthalten seien. Dort wiederum finden sich unter Nr. 4 die Erklärungen der Beklagten als Käufer zu 1) bis 4), jeweils die Abtretung des Teilgeschäftsanteils anzunehmen, während Nr. 3 das Erfordernis einer gesonderten Annahmeerklärung nur für das unter den Nrn. 1 und 2 formulierte Angebot zum Abschluss des der Anteilsübertragung zugrunde gelegten Kaufvertrags vorsieht.

Darüber hinaus gibt insoweit das angefochtene Urteil sinngemäß die erstinstanzlich unwidersprochen gebliebene Behauptung der Klägerin wieder, der Beklagte zu 1) sei aufgrund der von der S....... GmbH unwiderruflich eingeräumten Vollmacht im Rahmen der unwiderruflichen Angebotserklärung (vom 05.04.2003) "sowohl auf Seiten der S... als auch als Erklärungsempfänger der Angebotserklärung und der aufschiebend auf die Annahme bedingten Abtretungserklärung auf Seiten des Geschäftsgegners, der Beklagten, tätig" und insoweit "zumindest konkludent ... von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit" gewesen (vgl. Klageschrift vom 13.06.2006, Seite 23, GA 23). Zwischen den Prozessparteien ist damit im ersten Rechtszug ein übereinstimmender Erklärungswille der Vertragsparteien unstreitig gewesen, dem bei der Auslegung selbst dann der Vorrang zukommen würde, wenn er - wie hier nicht - im Widerspruch zum Wortlaut der Vertragserklärungen stünde (std. Rspr. des BGH; vgl. zuletzt Urteil vom 18.06.2007, Az.: II ZR 89/06 unter II.2.b, zitiert nach juris; ferner WM 2007, 1217 = ZIP 2007, 1155 unter III.2 a.E., jeweils m.w.N.). Auch die - hier gem. § 15 Abs. 3 GmbHG gegebene - Formbedürftigkeit der Abtretung könnte daran nichts ändern (vgl. BGH a.a.O.).

Während die Klägerin im Berufungsverfahren die Richtigkeit der vorbezeichneten Feststellung des Landgerichts (gleich mehrfach) bestätigt hat, haben die Beklagten erstmals dort behauptet, die notarielle Urkunde vom 05.04.2003 beinhalte nur die Abgabe eines Angebots der S....... GmbH auf Abtretung ihrer Geschäftsanteile an der Klägerin, hingegen seien die darauf bezogenen Annahmeerklärungen der Beklagten erst am 16./17.03.2006 abgegeben worden (vgl. Schriftsatz vom 21.05.2007 auf Seite 5 unter Nr. 9, GA 644). Diese Behauptung ist jedoch gem. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO weder dargetan noch ersichtlich sind. Etwas anderes würde, da unstreitiges Sachvorbringen von dem Novenausschluss nicht betroffen ist (vgl. BGHZ 161, 138 = WM 2005, 99 unter II.2), nur gelten, wenn die Klägerin die ihrem eigenen Sachvortrag widersprechende neue Behauptung der Beklagten unstreitig gestellt hätte. Dies ist jedoch bis zu dem - auch im Berufungsverfahren maßgeblichen (§ 525 Satz 1, § 296a Satz 1 ZPO) - Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Dass der neue Vortrag der Beklagten (möglicherweise) eher geeignet ist, der Rechtsverfolgung der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen, wie sie in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 13.06.2007 (auf Seite 3 unter 2.a, GA 658) meint, rechtfertigt es nicht, die Behauptung, die notarielle Urkunde vom 05.04.2003 enthalte nicht die auf die Abtretung der Geschäftsanteile bezogenen Annahmeerklärungen der Beklagten, zuletzt als unstreitig zu behandeln, da der Senat an das ausdrückliche Bestreiten einer Partei selbst dann gebunden ist, wenn ihr die bestrittene Behauptung des Prozessgegners günstig ist (vgl. BGH, WM 1989, 1670 = MDR 1989, 1090 unter II.2.b; WM 2000, 670 = ZIP 2000, 716 unter II.2; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 138 Rn. 11).

Schließlich besteht für den Senat insoweit kein Anlass, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen, nachdem sich die Klägerin in dem vorbezeichneten, nicht nachgelassenen - das vom Senat in der mündlichen Verhandlung am 23.05.2007 gewährte, ohnehin bis zum 06.06.2007 befristete Schriftsatzrecht hat sich ausschließlich auf die Möglichkeit einer gütlichen Streitbeilegung bezogen - Schriftsatz (a.a.O.) die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung der Beklagten zu eigen gemacht hat. Denn dadurch ließe sich eine von den Feststellungen des Landgerichts abweichende, unstreitige Tatsachengrundlage nicht herstellen, weil im Falle der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch der Vortrag der Beklagten in den (ebenfalls nicht nachgelassenen) Schriftsätzen vom 29.06.2007 (auf Seite 4 unter 2, GA 667) und vom 18.07.2007 (auf Seite 2, GA 678) und vom 09.08.2007 (auf den Seiten 2 und 3, GA 720 f.) zu berücksichtigen wäre, mit dem sie ihre vorstehende Behauptung mit dem Bemerken negiert haben, sie hätten insoweit lediglich auf die Abhängigkeit der Wirksamkeit vom Eintritt der aufschiebenden Bedingung hingewiesen. Es bliebe somit, wenn auch "unter umgekehrten Vorzeichen", bei der Ausschlusswirkung des § 531 Abs. 2 ZPO.

b) Die für die Abtretung von Geschäftsanteilen gem. § 15 Abs. 3 GmbHG vorgeschriebene notarielle Form ist hier gewahrt. Das gilt im Übrigen selbst dann, wenn - wie nicht (vgl. vorstehend unter II.1.a) - die Erklärungen über das Angebot und die Annahme der Abtretung in getrennten Urkunden erklärt worden wären (§ 128 BGB).

c) Abgesehen von der sich im Zusammenhang mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung stellenden Frage, ob die von ........... K..... am 27.03.2003 erteilte Vollmacht den Beklagten zu 1) zur Abgabe eines Verkaufsangebots zu einem Kaufpreis von 75.000,00 EUR oder einem solchen von 300.000,00 EUR ermächtigte oder ob die Vollmacht insoweit gar wegen Perplexität nichtig war (vgl. dazu nachstehend unter II.2.b.aa), ist die Abgabe eines Angebots zur Abtretung der Geschäftsanteile von der Vollmacht jedenfalls gedeckt.

aa) Der für die Abtretung nach § 15 Abs. 3 GmbHG erforderlichen notariellen Form bedurfte die sich darauf beziehende Vollmacht gem. § 167 Abs. 2 BGB nicht.

Die Bedeutung der Formvorschrift des § 15 Abs. 3 GmbHG, die anders als diejenige des § 311b Abs. 1 BGB (§ 313 BGB a.F.) nicht dazu dient, die leichtfertige Veräußerung eines Rechts zu verhindern, sondern bezweckt, den leichten und spekulativen Handel mit Geschäftsanteilen auszuschließen sowie den Beweis des Rechtsübergangs zu erleichtern (vgl. BGH, WM 1997, 36 = ZIP 1996, 1901 unter II.1.d m.w.N.), schränkt den Anwendungbereich des § 167 Abs. 2 BGB nicht ein (vgl. BGHZ 13, 49 unter I). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier nach dem unstreitigen Sachvorbringen - die Vollmacht dem Bevollmächtigten unter Befreiung von dem Verbot des § 181 BGB mit dem Zweck erteilt wird, dass dieser die Abtretung an sich selbst vornimmt oder dabei auch als Vertreter des Zessionars handelt. Voraussetzung ist insoweit nur, dass die Vollmacht auf eine einmalige Abtretung lautet (BGH a.a.O.). Dass es sich bei der hier von .......... K..... erteilten Vollmacht um eine solche, auf Abtretung (und Verkauf) an die Beklagten bezogene Spezialvollmacht handelte, ist ebenfalls unstreitig.

bb) Mit ihrer erstmals im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung, ........... K..... habe die Vollmacht zur Abtretung der Geschäftsanteile an der Klägerin (und zu deren Verkauf) nicht im Namen der S....... GmbH, sondern im eigenen Namen erteilt, kann die Klägerin gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 531 Abs. 2 ZPO nicht gehört werden, nachdem das Landgericht in dem angefochtenen Urteil auf der Grundlage des unstreitigen Sachvorbringens der Parteien in erster Instanz festgestellt hat, .......... K..... habe die Vollmacht "als" alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der S....... GmbH erteilt (LGU 3 oben, GA 475). Selbst wenn die vorstehende Behauptung der Klägerin zuzulassen wäre, erwiese sie sich im Rahmen der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der Vollmachtsurkunde als unrichtig, weil entgegen ihrer Auffassung die für unternehmensbezogene Geschäfte geltenden Grundsätze Anwendung fänden.

Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber, vertreten durch den Handelnden, Vertragspartner werden soll. Dazu ist erforderlich, dass der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht, wobei der Inhalt des Rechtsgeschäfts - gegebenenfalls in Verbindung mit dessen Umständen - die eindeutige Auslegung zulassen muss, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll (std. Rspr. des BGH, vgl. aus neuerer Zeit etwa NJW-RR 2006, 109 unter II.2.a m.w.N.).

Vorliegend hat.............K..... die Erklärung, er erteile "hiermit unwiderrufliche Vollmacht, das vorbeschriebene Angebot für mich abzugeben", zwar ohne einen auf seine Stellung als Geschäftsführer der S....... GmbH hinweisenden Zusatz unterschrieben. Jedoch lässt der Inhalt des Rechtsgeschäfts, nämlich die Erteilung einer Vollmacht (auch) zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Klägerin, die, wie auch dem Beklagten zu 1) bekannt war, nicht ........... K....., sondern der S....... GmbH gehörten, eindeutig darauf schließen, dass diese als Inhaberin des (mit selbiger Vollmacht zu verkaufenden) Rechts vertreten werden sollte. Hinzu kommt, dass das "vorbeschriebene Angebot", auf dessen Abgabe sich die Vollmacht bezieht, sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in dem auf Seite 2 beginnenden Text zum Inhalt des Angebots erschöpft. Vielmehr sind darin der Anbieter und die Angebotsempfänger im Vorgriff auf deren Parteistellung in dem zugleich mit der Abtretung angebotenen schuldrechtlichen Vertrag als Verkäufer und Käufer bezeichnet, von denen wiederum der Erstgenannte in Person von ... ...... K....., "handelnd nicht für sich, sondern als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Gesellschaft unter der Firma S....... ............ GmbH", auf Seite 1 individualisiert ist. Die dadurch begründete Vermutung, dass es sich bei der Erteilung der Vollmacht um ein unternehmensbezogenes Geschäft der S....... GmbH handelte, hat die Klägerin nicht widerlegt.

d) Auch die für die Abtretung der Geschäftsanteile erforderliche Teilung des bis dahin einheitlichen Geschäftsanteils der S....... GmbH an der Klägerin im Nennbetrag von 75.000,00 EUR ist am 05.04.2003 vom Beklagten zu 1) als Bevollmächtigter der S....... GmbH wirksam erklärt worden. Insbesondere handelte es sich dabei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine sogenannte Vorratsteilung, die gem. § 17 Abs. 6 Satz 1 GmbHG unzulässig und nichtig wäre.

Aus dem Umstand, dass in der notariellen Urkunde vom 05.04.2003 unter Nr. 4 die Teilung "schon jetzt", also zugleich mit - und gerade nicht unabhängig von - der Abtretung erklärt wurde, kann die Klägerin zu ihren Gunsten nichts ableiten. Das gilt auch, soweit ausschließlich die Abtretung, nicht aber die Teilung unter eine aufschiebende Bedingung gestellt wurde. Denn ohnehin wird im "Fall der Veräußerung", in dem (wie auch im Fall der Vererbung) gem. § 17 Abs. 6 Satz 1 GmbHG eine Teilung von Geschäftsanteilen stattfindet, diese kraft Gesetzes zeitgleich mit der Abtretung wirksam (vgl. Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, GmbHG, 4. Aufl., § 17 Rn. 18), so dass es einer ausdrücklichen oder konkludenten Erstreckung der Bedingungsabrede auf die Teilung nicht bedurfte. Erst und nur, wenn die bezüglich der Abtretung vereinbarte Bedingung ausgefallen wäre, wäre die Teilung, da unter dieser Voraussetzung der Fall der Veräußerung nicht vorläge, gem. § 17 Abs. 6 Satz 1 GmbHG unstatthaft und damit endgültig wirkungslos geworden. Der Zweck dieser Vorschrift erschöpft sich nämlich darin, eine von einer Veräußerung (oder Vererbung) unabhängige Teilung zu verhindern; er geht hingegen, anders als die Klägerin meint, nicht dahin, für die Abtretung von Teilgeschäftsanteilen strengere Voraussetzungen zu schaffen, als für die Abtretung von ungeteilten Geschäftsanteilen gelten, die nach - soweit ersichtlich - in Rechtssprechung und Literatur unbestrittener Ansicht unter eine aufschiebende Bedingung gestellt werden kann.

2. Die aufschiebende Bedingung, unter die die Abtretung der Geschäftsanteile an der Klägerin nach Maßgabe der in der notariellen Urkunde vom 05.04.2003 abgegebenen Willenserklärungen gestellt war, ist eingetreten.

a) Auf der Grundlage des unstreitigen Sachvorbringens der Prozessparteien haben die S....... GmbH und die Beklagten einen Kaufvertrag über die Geschäftsanteile an der Klägerin zum Kaufpreis von 75.000,00 EUR geschlossen. Im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Verkaufsangebots am 05.04.2003 war der Satzteil "(in Worten: dreihunderttausend)" in der Vollmacht, die als Anlage Bestandteil der notariellen Urkunde geworden ist, bereits gestrichen. Auch wollte der Beklagte zu 1), auf dessen Vorstellung es gem. § 166 Abs. 1 BGB insoweit ankommt, ein Verkaufsangebot zum Preis von 75.000,00 EUR abgeben. In diesem Sinne wurde das Angebot von den übrigen Beklagten auch verstanden. Daher ist durch die notarielle Beurkundung der auf das Angebot vom 05.04.2003 bezogenen Annahmeerklärungen am 16./17.03.2006, die nach den Vorgaben in Nr. 3 des Angebots die bis zum 31.12.2006 währende Annahmefrist gewahrt hat (§§ 148, 151 Satz 1 BGB), ein Kaufvertrag zustande gekommen, wodurch nach der unter Nr. 4 der notariellen Urkunde vom 05.04.2003 getroffenen Vereinbarung über die Abtretung diese wirksam geworden ist.

b) Das am 05.04.2003 notariell beurkundete, vom Beklagten zu 1) im Namen der S....... GmbH abgegebene Verkaufsangebot über Teilgeschäftsanteile an der Klägerin zu einem Kaufpreis von 75.000,00 EUR war von der ihm am 27.03.2003 durch .......... K..... - auch insoweit im Namen der S....... GmbH (vgl. vorstehend unter II.1.c.bb) - erteilten Vollmacht gedeckt.

aa) Für deren Auslegung, die sich nach §§ 133, 157 BGB bestimmt, kommt es, da es sich um eine Innenvollmacht handelte, auf die Verständnismöglichkeiten des Beklagten zu 1) als Bevollmächtigten an (vgl. BGH, WM 1991, 1748 = ZIP 1991, 1280 unter 2.a). Dabei können Inhalt und Zweck des zugrunde liegenden Geschäfts mitberücksichtigt werden. Allerdings dürfen nur solche Umstände herangezogen werden, die demjenigen, dem gegenüber von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird, bekannt sind (BGH, a.a.O.). Bezüglich des Umfangs der Vollmacht darlegungs- und beweisbelastet ist diejenige Prozesspartei, die sich auf die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts beruft (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 164 Rn. 18), hier also die Beklagten. Der Senat teilt die Überzeugung des Landgerichts, dass es sich bei dem Satzteil "(in Worten: (dreihunderttausend)", der - wovon mangels Beweis des Gegenteils auszugehen ist (§ 419 ZPO) - bei Unterzeichnung der Vollmacht durch .......... K..... noch nicht gestrichen war, um ein Redaktionsversehen handelte, welchem neben der Angabe "EUR 75.000,-" keine Bedeutung zukam.

Dass ........... K..... als alleinvertretungs- berechtigter Geschäftsführer der S....... GmbH den Beklagten zu 1) am 27.03.2003 dazu bevollmächtigen wollte, Teilgeschäftsanteile an der Klägerin an die Beklagten zu einem bestimmten Kaufpreis zu verkaufen, und der Beklagte die Vollmacht auch so verstand, ist unstreitig. Im Streit steht, soweit es den objektiven Erklärungsinhalt der Bevollmächtigung betrifft, ob ein bestimmter und gegebenfalls welcher Kaufpreis in der Vollmachtsurkunde zum Ausdruck gebracht wurde, die dazu widersprüchliche Angaben enthält. Perplex und damit nichtig ist eine ihrem Wortlaut nach widersprüchliche Willenserklärung indessen nur, wenn sich ein widerspruchsfreier Inhalt nicht durch Auslegung ermitteln lässt, denn es gilt - worauf die Klägerin selbst in erster Instanz zutreffend hingewiesen hat - der Grundsatz, dass der Erklärende im Zweifel Vernünftiges gewollt hat (vgl. statt aller Palandt/Heinrichs a.a.O., § 133 Rn. 25 m.w.N.). Ausgangspunkt der Auslegung ist daher die Vermutung, dass eine der beiden Angaben "75.000,- EUR" und "(in Worten: dreihunderttausend)" den von ........... K..... gewollten Kaufpreis bezeichnet und die andere auf einem redaktionellen Versehen beruht.

Bei der Bestimmung, welche der beiden Angaben fehlerhaft ist, gewinnt der vom Landgericht herausgestellte Umstand, dass die Ziffernfolge zweimal, der Klammerzusatz jedoch nur einmal aufgeführt ist, insoweit Bedeutung, als eine geringere Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Aussteller einer Urkunde ein bestimmtes redaktionelles Versehen gleich doppelt unterläuft. Dies gilt umso mehr, als jede Seite der Vollmachtsurkunde durch .......... K..... paraphiert wurde, was für eine gesteigerte Aufmerksamkeit des Ausstellers bei der Wahrnehmung des Urkundeninhalts vor Abgabe der Unterschrift spricht. Hinzu tritt, dass - wie vom Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt - Klammern in einem Text dazu dienen, Zusätze oder Nachträge einzufügen (vgl. § 86 der Amtlichen Regeln für die Rechtschreibung). Die einer Ziffernfolge nachgestellte Angabe der Zahl in Worten hat insoweit die Funktion, der bei der Angabe von Zahlen in Ziffern naheliegenden Gefahr des Verschreibens in Gestalt eines "Zahlendrehers" (z.B. 57.000,00 statt 75.000,00) oder des Hinzufügens oder Weglassens einer "Null-Stelle" (z.B. 30.000,00 statt 300.000,00) zu begegnen. Ein derartiger, in der Praxis nicht seltener Fehler liegt hier aber nicht vor, denn die Zahlen 75.000,00 und 300.000,00 weisen eine äußere Ähnlichkeit nicht auf. Das lässt die - auch vom Landgericht gezogene - Schlussfolgerung zu, dass in einem früheren Entwurf des Urkundentextes vor der Klammer die Ziffernfolge "300.000,00" aufgeführt war und bei der willentlichen Abänderung der Ziffernfolge übersehen wurde, dass daran auch der Inhalt des Klammerzusatzes anzupassen war. Beleg dafür ist ein der Vollmachtsurkunde vorausgegangener Entwurf (Anlage B 1, GA 209 ff.), in dem der Kaufpreis noch mit "insgesamt EUR 300.000,00 (in Worten: dreihunderttausend)" angegeben war.

Der Einwand der Klägerin, jedenfalls der Umstand, dass das mit der Vollmacht abzugebende Verkaufsangebot auch den Erwerb von höherwertigen Teilgeschäftsanteilen im Falle der seinerzeit geplanten Kapitalerhöhung der Klägerin einbeziehe, lasse einen Kaufpreis von 75.000,00 EUR als unangemessen niedrig erscheinen, steht der vorbeschriebenen Auslegung nicht entgegen. Neben dem Wert der Kaufsache können weitere Umstände auf die Willensbildung des Verkäufers zur Höhe des Kaufpreises Einfluss nehmen. Das ist im Streitfall nicht nur eine abstrakte Möglichkeit, vielmehr bekräftigt die Klägerin ihren erstinstanzlichen, aus Äußerungen des Beklagten zu 1) in der dortigen mündlichen Verhandlung abgeleiteten Vortrag, die Übertragung der Geschäftsanteile habe auch zur Abgeltung von Beratungsleistungen der Beklagten zu 1) und 2) erfolgen sollen. Gerade das lässt aber einen Willen des Vollmachtgebers, Teile des eigenen Geschäftsanteils gegebenenfalls zu einem unterhalb des Verkehrswertes liegenden Preis zu verkaufen, nachvollziehbar erscheinen.

Ferner steht einer Auslegung der Vollmacht vom 27.03.2003 im Sinne einer Bevollmächtigung zur Abgabe eines Verkaufsangebots zum Preis von 75.000,00 EUR nicht entgegen, dass das beim Geschäftsführer der S....... GmbH verbliebene Zweitexemplar (Anlage K 24, GA 294 ff.) den Satzteil "(in Worten: dreihunderttausend)" ohne Streichung aufweist. Denn dass die Streichung des Klammerzusatzes im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht am 27.03.2003 noch nicht vorhanden war, ist bei deren Auslegung - wie geschehen - nach Beweislastgrundsätzen zu unterstellen. Darauf, dass das Zweitexemplar auch an weiteren Stellen mit der dem Beklagten zu 1) ausgehändigten Vollmachtsurkunde nicht identisch und insoweit in Bezug auf Zeitpunkt und Urheber der Streichung nicht aussagekräftig ist, kommt es somit nicht an.

Ebenso kann für die Auslegung der Vollmacht dahinstehen, ob die von der Klägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich eingeführte, nach ihrer Auffassung bereits aus ihrem übrigen Vorbringen in erster Instanz zu entnehmende Behauptung, Dr. R. K. habe am 27.03.2003 eine Vollmacht zur Abgabe eines Verkaufsangebots zum Preis von 300.000,00 EUR erteilen wollen, zutrifft. Die Klägerin selbst hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die über die Vollmacht aufgenommene Urkunde - wieder unter der Prämisse, bei deren Erteilung am 27.03.2003 war die Streichung des Klammerzusatzes noch nicht vorhanden - die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 125 Rn. 15 m.w.N.). Daher hat es im Rechtsstreit der Klägerin oblegen, außerhalb der Urkunde liegende Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, die den angeblich vom objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Erklärungswillen des Geschäftsführers der S... GmbH für den Beklagten zu 1) erkennbar machten. Soweit es, wie etwa zum damaligen Wert der veräußerten Geschäftsanteile, entsprechende Darlegungen und Beweisangebote gegeben hat, fehlt - wie ausgeführt - deren Aussagekraft. Dass ... ...... K..... seinen angeblich auf einen Kaufpreis von 300.000,00 EUR gerichteten Erklärungswillen dem Beklagten zu 1) im Zuge der Erteilung der Vollmacht ausdrücklich offenbart hätte, behauptet die Klägerin - auch im Berufungsverfahren - nicht. Und selbst wenn der Senat - wie nicht - ihre Behauptung, ... ...... K..... habe die Erteilung einer Vollmacht zur Abgabe eines Verkaufsangebots zum Preis von 300.000,00 EUR gewollt, dahin verstehen müsste, er habe dies dem Beklagten zu 1) bei Erteilung der Vollmacht auch mitgeteilt, so wäre die Klägerin mit dem insoweit erstmals in der Berufungsinstanz angebotenen Beweismittel einer Zeugenaussage von ........... K..... gem. § 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

bb) Ein Missbrauch der Vollmacht, der wohl nicht zur Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB, sondern "nur" zur schwebenden Unwirksamkeit nach § 177 Abs. 1 BGB führen würde (vgl. BGHZ 141, 357 = WM 1999, 1322 = ZIP 1999, 1099 unter II. m.w.N.), liegt in der Abgabe des Verkaufsangebots zum Preis von 75.000,00 EUR nicht.

Ein Missbrauch der Vollmacht ist gegeben, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege (BGH, WM 2004, 1546 = ZIP 2004, 1544 unter II.2.c m.w.N.). Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (BGH a.a.O.). Das trifft hier weder auf die Beklagten zu 2) bis 4) noch auf den Beklagten zu 1) selbst zu, der als Vertreter die Umstände kannte, die der Erteilung der Vollmacht an ihn zugrunde lagen. Er hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Satzteil "(in Worten: dreihunderttausend)" nicht um ein Redaktionsversehen handelte. Wie ausgeführt (vgl. vorstehend unter II.2.b.aa), behauptet die Klägerin schon nicht, der Geschäftsführer der S....... GmbH habe (über den Inhalt der Urkunde hinaus) seinen angeblich auf einen Kaufpreis von 300.000,00 EUR gerichteten Willen dem Beklagten zu 1) offenbart, jedenfalls fehlt es insoweit aber an einem zu berücksichtigenden Beweisantritt. Ein solcher Wille des Vollmachtgebers musste sich dem Beklagten zu 1) auch dann nicht aufdrängen, wenn, wie die Klägerin behauptet, ein Kaufpreis von 75.000,00 EUR unter Berücksichtigung des Erwerbs von höherwertigen Teilgeschäftsanteilen im Falle der seinerzeit geplanten Kapitalerhöhung deutlich hinter dem Verkehrswert der verkauften Rechte zurückblieb. Denn die Übertragung der Geschäftsanteile sollte, wie die Klägerin des Weiteren vorträgt, auch zur Abgeltung von Beratungsleistungen der Beklagten zu 1) und 2) dienen, was allen Beteiligten bewusst gewesen sei.

cc) Die am 27.03.2003 erteilte Vollmacht hat ihre Rechtswirkungen auch nicht durch einen Widerruf verloren.

Dabei kann die von den Parteien nicht diskutierte Frage dahinstehen, ob der dem Beklagten zu 1) erteilten Vollmacht eine Kausalvereinbarung zwischen diesem und der S........GmbH fehlte, was zur Folge gehabt hätte, dass sie als sogenannte isolierte Vollmacht trotz des darin enthaltenen Ausschlusses eines Widerrufs sogar frei widerruflich gewesen wäre (vgl. BGH, WM 1991, 604 = MDR 1991, 737 unter IV.2.a; WM 1988, 714 = MDR 1988, 659 unter 1.b m.w.N.). Ferner kann, da ein Missbrauch der Vollmacht als wichtiger Grund schon nicht gegeben ist (vgl. vorstehend unter II.2.b.bb), angenommen werden, dass die Entdeckung eines Abweichens des objektiven Erklärungsinhalts der Vollmachtsurkunde von dem bei Erteilung der Vollmacht vorhandenen Erklärungswillen des Urkundenausstellers durch diesen einen wichtigen Grund dargestellt hätte, der einen Widerruf auch dann ermöglichte, wenn die Vollmacht wirksam unwiderruflich erteilt worden wäre.

Denn nach dem Vortrag der Klägerin ist der früheste Zeitpunkt, für den die Erklärung eines Widerrufs angenommen werden könnte, die der notariellen Beurkundung des weiteren, hilfsweise abgegebenen Verkaufsangebots vom 08.04.2005 (Anlage K 5, GA 90 ff.) unmittelbar vorausgegangene Äußerung des Geschäftsführers der S....... GmbH, er habe Zweifel, ob die von ihm erteilte Vollmacht ein Verkaufsangebot zu einem Preis von 75.000,00 EUR decke. Einen ausdrücklichen Widerruf ließ der Geschäftsführer der S....... GmbH gar erst mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 15.03.2006 (Anlage K 6, GA 104 ff.) erklären. Indessen hatte der Beklagte zu 1) bereits in der notariellen Urkunde vom 05.04.2003 das Angebot zum Verkauf und zur Abtretung der Geschäftsanteile an der Klägerin abgegeben. Damit war die Spezialvollmacht des Beklagten zu 1), wie die Prozessparteien es ausgedrückt haben, "verbraucht", mithin durch Zweckerreichung erloschen und einem Widerruf fortan entzogen. An das darauf beruhende Verkaufsangebot, nachdem dieses der Beklagte zu 1) am 05.04.2003 gegenüber sich selbst als Vertreter der Beklagten abgegeben hatte, war die S... GmbH bis zum Ablauf der darin bestimmten Annahmefrist gem. §§ 145, 148 BGB gebunden.

Anstelle eines Widerrufs in Betracht zu ziehen ist nach den von der Klägerin dargelegten Umständen eine Irrtumsanfechtung der Vollmacht, die auch noch erklärt werden kann, wenn das Vertretergeschäft bereits vorgenommen worden ist (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 167 Rn. 3). Allerdings muss die Irrtumsanfechtung gem. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Erstmals im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 15.05.2007 auf Seite 2, GA 630) hat die Klägerin vorgetragen, Dr. R. K. sei die handschriftliche Streichung des Satzteils "(in Worten: dreihunderttausend)", aus dem die Klägerin die Erkennbarkeit seines angeblich auf einen Kaufpreis von 300.000,00 EUR gerichteten Erklärungswillens ableitet, erst aufgefallen, als er Ende 2004 die Verträge für Dr. M. K. zusammengestellt habe, der in den für Anfang 2005 geplanten Gesprächen mit den Beklagten zu 1) und 2) auch über das Verkaufsangebot habe verhandeln sollen. Die Klägerin ist daher mit dieser, dem Sachvorbringen der Beklagten entgegenstehenden Behauptung gem. § 531 Abs. 2 ZPO ebenso ausgeschlossen, wie mit dem Beweismittel der Zeugenvernehmung von ........... K..... für die Behauptung, dessen Erklärungswille sei am 27.03.2003 auf eine Bevollmächtigung zur Abgabe eines Verkaufsangebots über einen Kaufpreis von 300.000,00 EUR gerichtet gewesen. Lediglich ergänzend sei daher angefügt, dass die unmittelbar vor dem 08.04.2005 abgegene Äußerung .......... K......, er habe Zweifel, ob die von ihm erteilte Vollmacht ein Verkaufsangebot zu einem Preis von 75.000,00 EUR decke, als - zulässige (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 143 Rn. 2) - Teilanfechtung mit der Maßgabe eines auf 300.000,00 EUR lautenden Kaufpreises zu verstehen gewesen wäre und, wie der Inhalt der notariellen Urkunde vom 08.04.2005 (Anlage K 5, GA 90 ff.) zeigt, die der Beklagte zu 1) vorsorglich hat aufnehmen lassen, von diesem auch so verstanden wurde.

dd) Die Vollmacht zur Abgabe des Verkaufsangebots ist nicht formunwirksam.

aaa) Die privatschriftlich erteilte Vollmacht vom 27.03.2003 hat der für den Kaufvertrag geltenden notariellen Form des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG gem. § 167 Abs. 2 BGB auch insoweit nicht bedurft, als darin dem Beklagten zu 1) konkludent gestattet wurde, das obligatorische Verkaufsangebot der S....... GmbH gegenüber sich selbst abzugeben (vgl. BGHZ 13, 49 unter I).

bbb) Das von der Klägerin im ersten Rechtszug in Bezug auf die Vollmacht angeführte Formerfordernis des § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB greift nicht ein, nachdem das von ihr zugrunde gelegte Sachvorbringen, die mit der Vollmacht ermöglichte Übertragung der Geschäftsanteile stelle sich im Hinblick auf den Erwerb von höherwertigen Teilgeschäftsanteilen im Falle der seinerzeit geplanten Kapitalerhöhung als teilweise unentgeltlich dar, mit dem von der Klägerin zuletzt gehaltenen Vortrag, die Übertragung der Geschäftsanteile habe auch der Abgeltung von Beratungsleistungen der Beklagten zu 1) und 2) gedient, nicht zu vereinbaren ist.

ccc) Dass der nach Darstellung der Klägerin übereinstimmende Wille des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten, durch die mit der Vollmacht vorzunehmende Übertragung von Geschäftsanteilen hätten auch Beratungsleistungen der Beklagten zu 1) und 2) abgegolten werden sollen, in der Vollmachtsurkunde nicht zum Ausdruck kam, führte nicht gem. § 117 Abs. 2 i.V.m. § 125 Satz 2 BGB zur Formunwirksamkeit der Vollmacht.

Die dazu erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung der Klägerin, der Geschäftsführer der S....... GmbH und der Beklagte zu 1) hätten bezüglich der Vollmacht Schriftform vereinbart, haben die Beklagten bestritten (§ 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO). Der unstreitige Umstand, dass der Vollmachtgeber über die weiteren Teile der Vollmacht eine Urkunde ausgestellt hat, trägt für sich genommen die Annahme einer vereinbarten (oder vom Vollmachtgeber einseitig getroffenen) Bestimmung eines Schriftformerfordernisses nicht. Dass das aufgrund der Vollmacht abzugebende Verkaufsangebot unter Nr. 6.bb für Änderungen des - zwischen der S....... GmbH und den Beklagten zu schließenden - Vertrages eine Schriftform vorsieht, soweit das Gesetz eine notarielle Beurkundung nicht verlangt, berührt die Vollmacht nicht (§ 167 Abs. 2 BGB). Selbst wenn sich diese Klausel auch auf die Vollmacht bezöge, griffe sie in Bezug auf die Abrede zur Abgeltung der Beratungsleistungen nicht ein, da eine bereits bei Erteilung getroffene Nebenabrede keine "Änderung" ist.

c) Auch die Wirksamkeit des nach Maßgabe des Verkaufsangebots in der notarielle Urkunden vom 05.04.2003 und der darauf bezogenen Annahmeerklärungen vom 16./17.03.2006 geschlossenen Kaufvertrags scheitert nicht an dem Formerfordernis des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG. Zwar erstreckt sich dieses auf sämtliche Nebenabreden, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil der Vereinbarung über die Verpflichtung zur Abtretung sein sollen (vgl. BGH, WM 2001, 1623 = ZIP 2001, 1536 unter II.1 m.w.N.), so dass über den zu zahlenden Kaufpreis von 75.000,00 EUR hinaus gegebenenfalls auch die angeblich vereinbarte Abgeltung von Beratungsleistungen der Beklagten zu 1) und 2) hätte notariell beurkundet werden müssen. Ein solcher Formmangel würde jedoch nicht gem. § 117 Abs. 2, § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit des Kaufvertrags führen, sondern wäre durch die zugleich vorgenommene Abtretung der Geschäftsanteile gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt.

Um die Heilung herbeizuführen, muss die Willensübereinstimmung der Vertragsparteien in Bezug auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft noch in dem Augenblick bestehen, in dem ihre Bindung an das Verfügungsgeschäft eintritt (vgl. BGHZ 127, 129 = WM 1994, 1980 = ZIP 1994, 1687 unter II.2.b). Das ist bei einer unter aufschiebender Bedingung vorgenommenen Abtretung der Geschäftsanteile indessen nicht der Zeitpunkt, in dem die Bedingung eintritt, sondern derjenige der auf die Abtretung gerichteten Willenserklärungen (BGH a.a.O. unter II.1.c). Hier bestand im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Abtretung am 05.04.2003 auch nach dem Vortrag der Klägerin in Bezug auf einen Verkauf der Geschäftsanteile zum Preis von 75.000,00 EUR Willensübereinstimmung zwischen den Beklagten einerseits und dem Beklagten zu 1) in seiner Funktion als Bevollmächtigter der zedierenden Starhaus GmbH andererseits, auf dessen Willen als Vertreter es gem. § 166 Abs. 1 BGB ankommt. Schließlich steht der Heilungswirkung der insoweit vorgenommenen Abtretung nicht entgegen, dass diese in derselben notariellen Urkunde wie der Kaufvertrag enthalten ist (vgl. BGH a.a.O., unter II.1.a m.w.N.).

3. Die für die Wirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile erforderliche Zustimmung der Gesellschaft nach § 17 Abs. 1 GmbHG und nach § 15 Abs. 5 GmbHG i.V.m. § 9 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin (Anlage K 2, GA 29 ff.) ist erteilt worden.

Keiner Erörterung bedarf dabei, ob eine GmbH - wie hier die Klägerin mit satzungsänderndem Beschluss vom 08.05.2003 - das Zustimmungserfordernis eines zugleich eingerichteten Beirats mit Wirkung auch für eine bereits vorgenommene Abtretung von Geschäftsanteilen begründen kann. Ebenso kann dahinstehen, ob - wie hier ebenfalls geschehen, und zwar durch Beschluss vom November/Dezember 2003 (Anlage B 2, GA 216) - der neugeschaffene Beirat diese Zustimmung erteilen kann, bevor die beschlossene Satzungsänderung im Handelsregister eingetragen ist. Denn eine Genehmigung nach § 15 Abs. 5 (und § 17 Abs. 1) GmbHG kann, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im Sinne einer Einwilligung nach § 183 BGB auch schon vor der Veräußerung (von Teilen) eines Geschäftsanteils erteilt werden (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Auflage, § 15 Rn. 41; § 17 Rn. 9 m.w.N.). Das ist hier durch den damaligen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin, ........... H....., mit schriftlicher Erklärung vom 15.01.2003 (Anlage B 12, GA 385) geschehen, die auch noch bei Vornahme der Abtretung (und Teilung) am 05.04.2003 den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags der Klägerin in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung entsprach. Somit waren (spätestens) seit der notariellen Beurkundung der genehmigten Rechtsgeschäfte am 05.04.2003 weder ein Widerruf noch eine Erschwerung der Genehmigung möglich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

IV.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Im Zentrum der Entscheidung des Senats steht die tatrichterliche Auslegung einer individuellen Willenserklärung, die insbesondere unter Berücksichtigung der äußeren Umstände ihrer Abgabe nicht als praxistypisch angesehen werden kann. Bei der Beantwortung der durch den Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen ist der Senat von der höchstrichterlichen Judikatur nicht abgewichen. Solche Rechtsfragen, zu denen eine Entscheidung des BGH nicht vorliegt und die sich voraussichtlich in einer unbestimmten Vielzahl künftiger Fälle wieder stellen werden, sind nicht darunter.

Ende der Entscheidung

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