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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: 13 U 1139/05
Rechtsgebiete: InsO, HGB


Vorschriften:

InsO § 50 Abs. 1
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 173 Abs. 1
HGB § 355
1. Eine aufgrund antizipierter Verrechnungsvereinbarung im Rahmen eines Kontokorrentenverhältnisses bewirkte Verrechnung ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, wenn die Verrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung hergestellt wurde. Einer gesonderten Anfechtung durch den Insolvenzverwalter bedarf es nicht.

2. Steht allerdings dem Insolvenzgläubiger an der nicht wirksam verrechneten Forderung des Schuldners ein rechtgeschäftliches Pfandrecht zu, kann er dieses bei Fälligkeit des gesicherten Anspruchs durch Einziehung der gegen ihn gerichteten Forderung verwerten, indem er sie einseitig in den Saldo einstellt, welcher in Bezug auf die sonstigen, nicht auf anfechtbaren Rechtshandlungen beruhenden Forderungen nach § 355 HGB zu ermitteln ist. Dadurch treten die gleichen Wirkungen wie bei der Verrechnung ein; der Insolvenzverwalter kann sie wegen der aus § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1 InsO folgenden Berechtigung des Gläubigers zur abgesonderten Befriedigung aber nur dadurch beseitigen, dass er die Bestellung des Pfandrechts (rechtzeitig) anficht.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 13 U 1139/05

Verkündet am 01.09.2005

In dem Rechtsstreit

wegen insolvenzrechtlicher Forderung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2005 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ............, Richterin am Oberlandesgericht..... und Richter am Oberlandesgericht .........

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26.05.2005 - Az.: 14 O 4031/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und in der Hauptsache dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Gegenstandswert der Berufung und Beschwer des Klägers: 19.270,60 EUR.

Tatbestand:

Mehr als zwei Jahre nach Verfahrenseröffnung macht der klagende Insolvenzverwalter die Herausgabe mehrerer Zahlungseingänge geltend, welche die beklagte Bank vormals im Auftrag der späteren Schuldnerin vereinnahmte und deren im Debet geführten Girokonto gutschrieb, nachdem diese bereits den zur Verfahrenseröffnung führenden Eigenantrag gestellt hatte. Die Beklagte beruft sich auf ihr rechtsgeschäftliches Pfandrecht an den Zahlungseingängen und wendet Verjährung ein. Das Landgericht hat sie unter Kürzung der geltend gemachten Zinsen zur Zahlung verurteilt. Die Berufung führt zur vollständigen Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.

I.

Der ................... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), deren Vermögen der Kläger im laufenden Insolvenzverfahren verwaltet, stehen girovertragliche Ansprüche auf Herausgabe der von der beklagten Bank im Auftrag der Schuldnerin vereinnahmten und dieser gutgeschriebenen Zahlungen über umgerechnet insgesamt 19.270,60 EUR nicht (mehr) zu. Soweit insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche in Betracht kommen, greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.

1. Aus den in Rede stehenden Gutschriften vom 23.08. und 05.09.2000 hat die Schuldnerin in entsprechender Höhe Forderungen gem. §§ 667, 675 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte erworben. Diese Forderungen sind jedoch dadurch erloschen, dass die aus rechtsgeschäftlichem Pfandrecht zur abgesonderten Befriedigung berechtigte Beklagte sie verwertet hat.

a) Dabei stimmt der Senat mit dem rechtlichen Ansatz des Klägers überein, dass es einer Anfechtung von Verrechnungen im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses (§ 355 HGB) nicht bedarf, sondern diese gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig - mithin unwirksam (vgl. BGH ZIP 2005, 1334 = WM 2005, 1573 unter II.2.b.bb.2) - sind, wenn der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Verrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst nicht nur die (einseitige) Aufrechnung nach §§ 387, 388 BGB, sondern auch den Aufrechnungsvertrag (vgl. BGH, ZIP 2005, 1521 = WM 2005, 1712). Um einen solchen handelt es sich auch bei der einem Kontokorrentverhältnis immanenten antizipierten Verrechnungsvereinbarung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 387 Rn. 21). Diese weist keine Besonderheiten auf, die eine von den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO abweichende Behandlung rechtfertigen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass - soweit ersichtlich - die Entscheidungen des BGH zur Anfechtbarkeit von Verrechnungen im Bankkontokorrent (vgl. etwa BGHZ 150, 122 = WM 2002, 951 = ZIP 2002, 812; BGH, WM 2004, 1576 = ZIP 2004, 1509 m.w.N.) sich nicht zur Anwendbarkeit der vorbezeichneten Vorschrift verhalten. Denn Gegenstand der vom BGH entschiedenen Fälle waren jeweils Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters nach §§ 129 ff., 143 Abs. 1 InsO, nicht jedoch - wie hier - bereits vor der Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen des Schuldners; darüber hinaus schließt die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts dessen gläubigerbenachteiligende Wirkung und mithin das zusätzliche Bestehen inhaltsgleicher Anfechtungsansprüche nicht aus (vgl. BGH, WM 1996, 1649 = ZIP 1996, 1516 unter II.2.a.bb).

b) Zuzugeben ist dem Kläger ferner, dass die Beklagte die Möglichkeit der Verrechnung durch anfechtbare Rechtshandlung erlangte.

Dies geschah entgegen der Auffassung des Klägers allerdings nicht dadurch, dass die Beklagte, nachdem sie von dem Eigenantrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfahren hatte, mit Schreiben vom 23.08.2000 (Anlage K 4) den im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses gewährten Kredit kündigte. Die Kündigung des Kredits bewirkte lediglich, dass nachfolgende Verrechnungen ohne Rücksicht auf den Umstand, ob die Beklagte die Schuldnerin über die Zahlungseingänge wieder verfügen ließ und mithin ein Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO vorlag, als kongruente Befriedigung des nunmehr fälligen Kreditrückzahlungsanspruchs anzusehen und daher an § 130 InsO zu messen sind (vgl. BGHZ 150, 122 = WM 2002, 951 = ZIP 2002, 812 unter III.2.a; BGH, WM 1999, 1577 = ZIP 1999, 1271 unter II.1).

Dagegen folgt die (automatische) Verrechnung am Ende der Periode unmittelbar aus der dem Kontokorrentverhältnis immanenten antizipierten Verrechnungsvereinbarung (§ 355 HGB), während die Herstellung der Verrechnungslage, die bereits als solche geeignet ist, die Insolvenzgläubiger des Bankkunden zu benachteiligen (vgl. BGHZ 150, 122 = ZIP 2002, 812 = WM 2002, 951 unter III.2.b.cc; a.A. KG, ZInsO 2004, 1259 unter B.I.2.b), aus der Annahme der Zahlungseingänge und Erteilung entsprechender Gutschriften im Kontokorrent herrührt. Eine gläubigerbenachteiligende Wirkung der Gutschriften war im Streitfall auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte nach Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken, die den Vertragsbeziehungen zwischen ihr und der Schuldnerin zugrunde lagen, ein Pfandrecht an gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen der Schuldnerin aus der "bankmäßigen Geschäftsverbindung" gegen jene selbst erwarb. Zwar gehörte dazu der aus § 676f Satz 1 BGB folgende Anspruch der Schuldnerin auf Annahme der Zahlungseingänge und Erteilung entsprechender Gutschriften. Das Pfandrecht nach Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken, das erst mit dem jeweiligen Zahlungseingang entsteht (vgl. BGHZ 150, 122 = ZIP 2002, 812 = WM 2002, 951 unter III.1), ist allerdings ohne weiteres nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Sicherung anfechtbar, wenn die Zahlungseingänge im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder - wie hier - nach diesem Antrag erfolgten.

Maßgeblich für die Beurteilung der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage ist demnach, ob die Beklagte bei Erteilung der Gutschriften am 23.08. und 05.09.2000, zu der sie gem. § 676f Satz 1 BGB girovertraglich auch ohne den vorherigen Erwerb eines Pfandrechts berechtigt (und verpflichtet) war, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder deren Eigenantrag vom 15.08.2000 (Anlage K 2) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO). Von letzterem ist mit Rücksicht auf den Inhalt des Kündigungsschreibens vom 23.08.2000 (Anlage K 4), in dem gerade der Eröffnungsantrag als Begründung für die Kündigung angeführt ist, auszugehen.

c) Mangels tatsächlicher Darlegungen der Parteien fraglich ist hingegen, ob die anfechtbaren Gutschriften vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.09.2000 überhaupt mit Gegenforderungen der Beklagten verrechnet wurden. Dies hängt davon ab, ob die Schuldnerin und die Beklagte individualvertraglich eine kürzere Abrechnungsperiode vereinbart hatten, als den in Nr. 7 Abs. 1 AGB-Banken vorgesehenen Rechnungsabschluss zum Quartalsende. Die Sachfrage kann jedoch letztlich offen bleiben.

Die Kündigung eines Kredits führt nicht ohne weiteres auch zur Beendigung des ihm zugrunde liegenden Kontokorrentverhältnisses, da es sich insoweit um zwei rechtlich selbständige Verträge handelt (vgl. BGH, WM 2003, 1418 = ZIP 2003, 1435). Auch im Streitfall galt die mit Schreiben vom 23.08.2000 (Anlage K 4) erklärte Kündigung der "Kontoverbindung" ersichtlich nicht dem Kontokorrentverhältnis, sondern lediglich dem Kreditvertrag. Dies zeigt sich schon daran, dass die Beklagte in dem der Schuldnerin erteilten Kontoauszug für den Monat August 2000 (Anlage K 6) einen nicht auf den Zeitpunkt der Kündigung, sondern auf das Monatsende bezogenen (Zwischen-)Saldo auswies.

Beendet wurde das Kontokorrentverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten daher gem. § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.09.2000 (vgl. BGHZ 157, 350 = WM 2004, 517 = ZIP 2004, 513 unter II.4.b m.w.N.). Dadurch entstand entsprechend § 355 Abs. 3 HGB ein Anspruch der Beklagten auf den Überschuss. Bei dessen Ermittlung bleiben diejenigen Forderungen unberücksichtigt, die nach dem letzten periodischen Rechnungsabschluss in anfechtbarer Weise in das Kontokorrentverhältnis eingestellt wurden (vgl. MüKo-Brandes, InsO, § 96 Rn. 32 f. m.w.N.). Gleiches gilt für die von dem letzten oder einem früheren periodischen Rechnungsabschluss erfassten, auf anfechtbaren Gutschriften beruhenden Forderungen, denn insoweit wird die frühere Verrechnung - rückwirkend (vgl. BGH, ZIP 2005, 1334 = WM 2005, 1573 unter II.2.b.bb.2) - unwirksam.

d) Die Unwirksamkeit der Verrechnung bewirkt auch die Herauslösung der davon erfassten Forderungen aus der Kontokorrentbindung mit der Folge, dass sie nicht weiter bloße Rechnungsposten sind, sondern als selbständige Einzelforderungen gem. § 81 InsO durch den Insolvenzverwalter im Klagewege geltend gemacht werden können. Anderes gilt jedoch, wenn eine solche Forderung - wie hier - aus der Erfüllung eines Anspruchs auf Gutschrift herrührt, welcher mit einem rechtsgeschäftlichen Pfandrecht belastet war.

Sofern nicht bereits die Erteilung der Gutschrift selbst als Verwertung des Pfandrechts durch die Bank anzusehen ist (so Feuerborn, ZIP 2002, 290, 293), setzt sich das Pfandrecht an dem Anspruch auf die Gutschrift an demjenigen aus der Gutschrift fort. Zwar ist eine gutgeschriebene Forderung - anders als der Anspruch auf die Gutschrift - infolge der Kontokorrentbindung nicht pfändbar (vgl. BGHZ 93, 315 = WM 1985, 344 = ZIP 1985, 339 unter III.3.b; BGHZ 84, 371 = WM 1982, 816 = ZIP 1982, 932 unter II.2), woraus gefolgert werden kann, dass ein Pfandrecht an einem Anspruch auf Gutschrift grundsätzlich mit Erteilung derselben erlischt, soweit sie auf einem debitorisch geführten Konto erfolgt (vgl. OLG Hamm, ZIP 2001, 1683 unter I.3). Voraussetzung dafür ist aber das Bestehen und die - hier gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO fehlende - Wirksamkeit der dem Kontokorrentverhältnis gem. § 355 HGB immanenten antizipierten Verrechnungsvereinbarung. Denn deren Vorrang ist gerade der Grund für die Unpfändbarkeit der gutgeschriebenen Forderung (vgl. BGH, a.a.O.).

Nachdem der gesicherte Kreditrückzahlungsanspruch der Beklagten durch die Kündigung vom 23.08.2000 fällig geworden war, war sie ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 29.09.2000 gem. § 1273 Abs. 2, § 1228 Abs. 2 BGB befugt, ihr Pfandrecht an den von der Kontokorrentbindung nicht erfassten Einzelforderungen zu verwerten. Die Verwertung geschah gem. §§ 1279, 1282 Abs. 1 BGB durch Einziehung dergestalt, dass die Beklagte diese gegen sie selbst gerichteten Forderungen einseitig in den Saldo einstellte, der in Bezug auf die sonstigen, nicht auf anfechtbaren Rechtshandlungen beruhenden wechselseitigen Forderungen nach § 355 HGB zu ermitteln war. Eine solche "einfache" Erklärung entspricht in ihrer Wirkung zwar der Aufrechnung (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1282 Rn. 4; OLG Düsseldorf, WM 1992, 1937 unter 2 m.w.N.), auf sie findet aber § 96 Abs. 1 InsO keine Anwendung, weil der Pfandgläubiger gem. § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist.

2. Freilich ist die Bestellung des aus Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken folgenden Pfandrechts, das hier erst nach dem Eigenantrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstand, nicht insolvenzfest. Sie kann nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 131 InsO Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO angefochten werden. Dies hat im Streitfall der Kläger jedoch erst nach Eintritt der Verjährung getan.

Gemäß § 146 Abs. 1 InsO in der bis zum 14.12.2004 geltenden Fassung, die auf den Streitfall Anwendung findet (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EGBGB), verjährt der Anfechtungsanspruch in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese erfolgte im Streitfall nach Maßgabe des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 28.09.2000 (Anlage K 1) am 29.09.2000 um 0:00 Uhr. Dementsprechend hätte die Verjährungsfrist für den Anfechtungsanspruch des Klägers mit Ablauf des 28.09.2002 (§ 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 BGB) geendet, wenn nicht zuvor - wie geschehen - die Beklagte auf Antrag des Klägers mit Schreiben vom 26.09.2002 (Anlage K 7) eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum 31.10.2002 bewilligt hätte (§ 202 BGB).

Am 29.10.2002 nahmen dann die Parteien Verhandlungen über Anfechtungsansprüche des Klägers auf, was gem. § 203 Satz 1 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung (i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) zu einer Hemmung führte. Mit Schreiben vom 24.09.2003 (Anlage K 11) setzte der Kläger der Beklagten eine Frist "für eine abschließende Stellungnahme bzw. für einen Vorschlag zur außergerichtlichen Regelung der Angelegenheit" bis zum 08.10.2003 und kündigte für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs an, die Zahlungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Darauf antwortete die Beklagte nicht. Das nahm der Kläger zum Anlass, mit Schreiben vom 21.10.2003 (Anlage K 12) der Beklagten mitzuteilen, er gehe davon aus, dass seitens der Beklagten eine gerichtliche Entscheidung gewünscht werde. Der Kläger hat damit - zutreffender Weise - das Schweigen der Beklagten auf sein Schreiben vom 24.09.2003 als Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen gewertet. Aufgrund dieser Verweigerung durch Verstreichenlassen der bis 08.10.2003 gesetzten Frist trat gem. § 203 Satz 2 BGB mit Ablauf des 08.01.2004 Verjährung ein. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 14) reichte der Kläger jedoch erst am 22.10.2004 beim Landgericht ein. Mithin hat die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede in Bezug auf die Anfechtung ihres Pfandrechts Erfolg (§ 214 Abs. 1 BGB) und hat es mit dem Erlöschen der streitgegenständlichen Forderungen durch Verwertung des Pfandrechts sein Bewenden.

3. Ansprüche auf Auskehr von Kosten der Feststellung nach § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 1 i.V.m. § 166 Abs. 2 InsO bestehen nicht. § 166 Abs. 2 InsO betrifft lediglich Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten, nicht jedoch solche, die er zu demselben Zweck gem. §§ 1273 ff., 1279 ff. BGB verpfändet hat (vgl. BGH, WM 2003, 1367 = ZIP 2003, 1256 unter I.2.a.aa; WM 2002, 1797 = ZIP 2002, 1630 unter II.1.b).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind, sieht der Senat keinen Anlass, der auf Zulassung der Revision gerichteten Verfahrensanregung des Klägers Folge zu leisten. Die insoweit von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung angeführte Rechtsfrage, ob § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO neben der Aufrechung (Verrechnung) auch ein in anfechtbarer Weise bestelltes Pfandrecht vernichte, stellt sich tatsächlich nicht, da die dahingehende Auffassung des Klägers schon mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbaren ist.

Ende der Entscheidung

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