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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: 13 U 2163/03
Rechtsgebiete: InsO, StGB


Vorschriften:

InsO § 18 Abs. 1
InsO § 21
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO § 22
InsO § 22 Abs. 1
InsO § 55 Abs. 2
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 146 Abs. 1
StGB § 266a
1. Die Erfüllung von Insolvenzanforderungen durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter kann der Insolvenzanfechtung unterliegen.

2. Befriedigt der vorläufige Insolvenzverwalter ohne jeglichen Anlass Insolvenzanforderungen, die vor seiner Bestellung begründet worden sind, ist ein Vertrauen des Empfängers (Anfechtungsgegners) auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs jedenfalls kann nicht schutzwürdig, wenn dieser die Insolvenzzweckwidrigkeit der Leistung erkennt oder zumindest erkennen muss.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 13 U 2163/03

Verkündet am 29.01.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Insolvenzanfechtung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2004 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ------------, Richterin am Oberlandesgericht ---- und Richter am Amtsgericht -----

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29.10.2003 - Az.: 12 O 278/03 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf Antrag vom 22.04.2002 am 16.05.2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des ------------------------------------------ ----------. Mit Beschluss vom 22.04.2002 hatte ihn das Amtsgericht Meiningen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf die Anlage K 1 (Bl. 8/9 dA) verwiesen.

Mit Schreiben vom 06.05.2002 informierte er die Beklagte über die Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens und seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 13.05.2002 zahlte er die noch offenen Februar-Löhne und überwies die bereits vor Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge für Februar 2002 an die Beklagte. Er verlangt von ihr im Rahmen der Insolvenzanfechtung Rückzahlung dieses Betrags. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beklagten sei aufgrund des Schreibens vom 06.05.2002 der Insolvenzantrag bekannt gewesen, die angefochtene Zahlung habe im 3-Monats-Zeitraum gelegen. Die Gläubiger seien nicht nur in Höhe der Arbeitgeberanteile, sondern auch in Höhe der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung benachteiligt. Die Anfechtbarkeit scheitere nicht daran, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als vorläufiger Verwalter Masseverbindlichkeiten hätte begründen können. Er habe schließlich auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit seiner Zahlung bei der Beklagten geschaffen. Dies könne nur der sogenannte starke vorläufige Insolenzverwalter. Die Umstände des Falles gäben keinen Anlass, ausnahmsweise bei einem sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter von der Schaffung eines Vertrauenstatbestands auszugehen. Befriedigt worden sei eine Altforderung, so dass für die Beklagte erkennbar gewesen sei, dass dies gegen den Zweck des Insolvenzverfahrens verstieß.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Gesamtsozialversicherung unterliege mangels Gläubigerbenachteiligung nicht der Insolvenzanfechtung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Kläger als starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden, da er zur Fortführung des Betriebs bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung ermächtigt worden sei. Sie sei in ihrem Vertrauen auf die Beständigkeit des Rechtserwerbs schutzwürdig, weil aufgrund der dem Kläger eingeräumten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis von einem Ausschluss der Rückforderung hätte ausgegangen werden können. Insbesondere habe sie keinen Druck auf den Kläger ausgeübt. Die Zahlung der Löhne und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sei zur Fortführung des Unternehmens nicht notwendig gewesen, weil diesbezüglich Ansprüche auf Insolvenzgeldzahlung bestanden hätten. Selbst wenn der Kläger nur schwacher vorläufiger Verwalter gewesen wäre, bestünde ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beständigkeit seiner Handlungen. Anders als im Fall des OLG Celle (NZI 2003, 95) habe sie sich die Zahlung nicht dadurch verschafft, dass sie eine Zwangslage des Klägers im Hinblick auf die Fortführung des Unternehmens ausgenutzt habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 29.10.2003 - Az.: 12 0 278/03 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil im wesentlichen mit seinem Vorbringen erster Instanz.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht dem Anfechtungsanspruch aus § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO stattgegeben.

Die für jede Insolvenzanfechtung notwendige Gläubigerbenachteiligung liegt auch in Höhe der Arbeitnehmeranteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen vor. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des BGH (zuletzt Urteil vom 10.07.2003, ZIP 2003, 1666) und der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt Urteil vom 31.07.2003 - Az: 13 U 234/03, ZIP 2003, 1716). Hiervon abzuweichen, besteht kein Anlass.

Die angefochtene Zahlung erfolgte am 13.05.2002 nach dem Eröffnungsantrag vom 22.04.2002. Die Beklagte hatte vom Eröffnungsantrag aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 06.05.2002, der zudem eine Kopie der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens beigefügt war, Kenntnis. Die Anfechtungsklage ist schließlich innerhalb der Frist des § 146 Abs. 1 InsO erhoben worden.

Dem danach begründeten Anspruch des Klägers steht ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Rechtsbeständigkeit der Zahlung nicht entgegen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der insolvenzgerichtliche Beschluss vom 22.04.2002 dem Kläger die Stellung eines sogenannten starken vorläufigen Insolvenzverwalters verschafft hat. Zwar sind nach ganz überwiegender Meinung Handlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, dem ein allgemeines Verfügungsverbot nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 22 Abs. 1 InsO beigegeben ist, insoweit der Anfechtung entzogen, als die anzufechtende Rechtshandlung Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründet. Derartige Handlungen des vorläufigen Verwalters sind wie diejenigen des endgültigen Verwalters der Masse zuzurechnen (vgl. MüKo/Kirchhof, InsO, § 129 Rn. 45 m.w.N. bei Fn. 136). Dies gilt indessen nicht für die Befriedigung solcher Forderungen, die bereits vor der Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots durch den Schuldner als einfache Insolvenzforderungen begründet worden sind, wie die hier vom Kläger als vorläufigen Insolvenzverwalter beglichenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus Februar 2002. Allein durch die Erfüllungshandlung, die Zahlung, des Klägers in seiner Eigenschaft als vorläufiger Verwalter ist die Gesamtsozialversicherungsverbindlichkeit nicht etwa neu begründet worden (vgl. Kirchhof, ZInsO 2000, 297, 298). Der Kläger hat eine einfache Insolvenzforderung befriedigt.

Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Beklagten eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf die Rechtsbeständigkeit dieser Zahlung zutreffend verneint. Der Kläger hat als vorläufiger Insolvenzverwalter einen derartigen Vertrauenstatbestand nicht geschaffen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters oder die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Insolvenzbeständigkeit von Zustimmungen derart ausgestatteter vorläufiger Verwalter schützen soll und folglich der Geschäftspartner möglicherweise darauf vertrauen darf, dass eine bloß mittelbare Benachteiligung nicht zur Anfechtbarkeit führt (BGH, Urteil vom 13.03.2003 - IX ZR 64/02, ZIP 2003, 810, 811). So liegen die Dinge hier indessen nicht.

Das schutzwürdige Vertrauen des Rechtsverkehrs leitet sich aus der Überlegung ab, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, den Schuldner in geeigneten Fällen weiterhin am Geschäftsleben teilnehmen zu lassen und ein erhaltungswürdiges Schuldnerunternehmen fortführen zu können (BGH, a.a.O.). Die §§ 21, 22 InsO bieten dem Insolvenzgericht das hierfür notwendige, jeweils anzupassende Instrumentarium. Die Begleichung von Altverbindlichkeiten - Insolvenzforderungen - dient diesen Zwecken aber nicht, wenn sie nicht erforderlich ist, um anderenfalls nicht beziehbare Leistungen für das Schuldnerunternehmen zu erlangen. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn der einzige in Betracht kommende Lieferant zur Weiterbelieferung nur bereit ist, falls der vorläufige Verwalter zu den neu begründeten Verbindlichkeiten auch bereits aufgelaufene Schulden ausgleicht (vgl. zur Anfechtbarkeit derartiger Maßnahmen BGH, a.a.O. und OLG Celle, NZI 2003, 95). In solchen Fällen mag nicht von vornherein feststehen, ob die Gläubigergemeinschaft benachteiligt wird. Außerhalb solcher Gestaltungen führt die Befriedigung von Insolvenzgläubigern indessen zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, die in keiner Weise geeignet ist, das Schuldnerunternehmen zu fördern oder seine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr zu ermöglichen. Ihm wird im Gegenteil Liquidität entzogen. Ein Vertrauen auf die Beständigkeit von Rechtshandlungen, die den Gesetzeszweck nicht nur nicht fördern, sondern ihm sogar offensichtlich entgegenstehen, ist jedenfalls dann nicht schutzwürdig, wenn der Gläubiger dies erkannt hat oder zumindest erkennen musste.

Der Beklagten war im Zeitpunkt der Zahlung bekannt, dass das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt war. Sie wusste, oder musste jedenfalls wissen, dass die Zahlung auf eine einfache Insolvenzforderung erfolgte und hatte darüber hinaus, wie ausgeführt, keinen Anlass für die Annahme, mit der Zahlung werde eine Masseverbindlichkeit neu begründet. Im Gegenteil musste sie erkennen, dass es sich bei der Zahlung um eine insolvenzzweckwidrige Maßnahme handelte, die, hätte der endgültige Verwalter sie vorgenommen, aus diesem Grunde nichtig gewesen wäre. Die Beklagte ist durch die Zahlung in deren Höhe gegenüber der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger bevorzugt worden, ohne das auch nur im Ansatz ersichtlich wäre, wes0alb ihr eine solche Sonderbehandlung zu Teil werden durfte. Selbst wenn sie diese Kenntnis nicht gehabt hätte, könnte sie sich hierauf nicht mit Erfolg berufen. Die Verschaffung der notwendigen Rechtskenntnisse gehört zu den grundlegenden Pflichten, die nach der Verkehrsanschauung die am Rechtsverkehr Beteiligten treffen, dies gilt insbesondere für die Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft (BGH, Urteil vom 25.04.2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353). Wäre die Handlung somit nichtig und begründete einen Rückzahlungsanspruch somit selbst dann, wenn der endgültige Verwalter sie vorgenommen hätte, durfte die Beklagte auf die Rechtsbeständigkeit der Zahlung durch einen vorläufigen schwachen oder auch starken Insolvenzverwalter nicht vertrauen. Entgegen ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hatte die Beklagte auch keinen Anlass anzunehmen, der Kläger hätte als vorläufiger Insolvenzverwalter dem Schuldner die Zahlung der Arbeitnehmeranteile ermöglichen wollen, um diesem im Zusammenhang mit einer möglichen Strafverfolgung nach § 266a StGB Erleichterungen zu verschaffen.

Abweichend wäre schließlich auch dann nicht zu entscheiden, wenn entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung Handlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit beigegebenem Verfügungsverbot grundsätzlich der Anfechtung entzogen wären, da dann jedenfalls die Grundsätze über das insolvenzzweckwidrige Handeln des Insolvenzverwalters auch auf den vorläufigen Insolvenzverwalter zu übertragen wären, so dass der Anspruch auf Rückzahlung sich aus Bereicherungsrecht ergäbe. Sind nämlich Verfügungen des endgültigen Insolvenzverwalters, die dem Insolvenzzweck zuwider laufen und die Gläubigergemeinschaft benachteiligen, trotz der ihm in § 18 Abs. 1 InsO eingeräumten umfassenden Verfügungsbefugnis unwirksam, so kann für entsprechende Handlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Rechtsmacht jedenfalls nicht weiter reicht als diejenige des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren, nichts anderes gelten (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1992 - IX ZR 255/91, ZIP 1992, 1005, 1007). Wie dargelegt verstoßen völlig motivationslose Zahlungen auf einfache Insolvenzforderungen, wie sie her vorgenommen wurden, gegen den Insolvenzzweck.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts dies erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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