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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 23.01.2006
Aktenzeichen: 13 W 1185/05
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, InsO


Vorschriften:

GKG § 63 Abs. 3 Satz 2
GKG § 66 Abs. 5
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1
GKG § 68 Abs. 1 Satz 3
GKG § 68 Abs. 1 Satz 4
GKG § 72 Nr. 1 Halbsatz 2
ZPO § 240
InsO § 180 Abs. 2
InsO § 182
Wird ein wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten unterbrochener Rechtsstreit vom klagenden Gläubiger aufgenommen und gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger fortgeführt, bestimmt sich ausschließlich für den Zeitraum ab der Aufnahme der Streitwert nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die streitgegenständliche Forderung zu erwarten ist; im Übrigen bleibt deren Nennwert maßgeblich.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 13 W 1185/05

Beschluss

des 13. Zivilsenats

vom 23.01.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes;

hier: Streitwertfestsetzung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richter am Oberlandesgericht K........ als Einzelrichter

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau - Az.: 1 O 784/01 - vom 27.06.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit seiner gem. § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, § 63 Abs. 3 Satz 2, § 66 Abs. 5, § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG zulässigen Beschwerde wendet sich der zuletzt verklagte Insolvenzverwalter vergeblich dagegen, dass das Landgericht den Streitwert für die Zeit bis zur Aufnahme des zwischenzeitlich gem. § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits nach dem Nennwert der Klageforderung und lediglich für die Zeit danach mangels einer zu erwartenden Quote nach der niedrigsten Gebührenstufe festgesetzt hat.

Die vom Beklagten in Bezug genommene Regelung des § 182 InsO, wonach sich der Gegenstandswert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger bestrittenen Forderung nach dem Betrag bestimmt, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist, findet zwar auf den - hier gegebenen - Fall Anwendung, dass der Gläubiger den vormals gegen den Schuldner geführten Rechtsstreit gem. § 180 Abs. 2 InsO aufnimmt und als Klage auf Feststellung gegen den Bestreitenden fortführt. Mit Rücksicht auf den Grundsatz, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung maßgeblich ist (vgl. § 15 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung, der gem. § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG auf das erstinstanzliche Verfahren des hiesigen, vor dem 01.07.2004 anhängig gewordenen Rechtsstreits anstelle des freilich zum gleichen Ergebnis führenden § 46 GKG anzuwenden ist), gilt dies aber nicht rückwirkend, sondern - wie vom Landgericht zutreffend erkannt - ausschließlich für die Zeit ab der (klageändernden) Aufnahme des Rechtsstreits (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, JurBüro 2004, 542; MüKo-Schumacher, InsO, § 182 Rn. 6; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon, 4. Aufl., "Insolvenz" Rn. 9; Meyer, GKG, 7. Aufl., § 182 InsO Rn. 102; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 2717 ff.; ferner BGH, ZIP 1994, 1193 zu § 148 KO m.w.N.). Davon zu trennen ist die dem Beklagten möglicherweise vorschwebende Frage, ob die dem Insolvenzverwalter als unterlegene Partei auferlegten Kosten insgesamt als Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. dazu OLG Rostock, ZIP 2001, 2145), worüber jedoch nicht im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu entscheiden ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3, § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG).

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