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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 06.07.1999
Aktenzeichen: 14 U 3647/98
Rechtsgebiete: UWG, LMKV, EGV


Vorschriften:

UWG § 1
LMKV § 3 Abs. 3 Satz 2
EGV Art. 30
Leitsatz:

UWG § 1, LMKV § 3 Abs. 3 Satz 2, EGV Art. 30

Die Etikettausstattung von Mineralwasserflaschen mit ausschließlich italienischsprachigen Angaben ist nicht leicht verständlich im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

Das auf § 1 UWG gestützte Verbot des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Mineralwasserflaschen mit eine solchen Etikettierung steht zum Gemeinschaftsrecht nicht in Widerspruch.

OLG Dresden, Urt. v. 6.7.1999 Az. 14 U 3647/98 LG Dresden


OBERLANDESGERICHT DRESDEN

Aktenzeichen: 14 U 3647/98 4-O-1201/98 LG Dresden

Verkündet am 06.07.1999

Die Urkundsbeamtin: Justizsekretärin

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

Deutschland GmbH, vertr. d. d. GF , Klägerin und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ,

gegen

1. GmbH, vertr. d. d. GFin ,

2. ,

Beklagte und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigter zu 1) 2): Rechtsanwalt

wegen Unterlassung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.06.1999 durch

Richter am Landgericht als Vorsitzenden,

Richter am Oberlandesgericht und Richter am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29.10.1998 - Az.: 4 O 1201/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten verurteilt werden, es zu unterlassen, Mineralwasser in Flaschen mit ausschließlich italienischsprachiger Etikettausstattung - wie nachfolgend dargestellt - in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und/oder zu vertreiben.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 112.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Beklagten sind jeweils mit 100.000,00 DM beschwert.

Tatbestand:

Die Klägerin ist als Tochterunternehmen der italienischen Herstellerin von -Mineralwasser deren Generlimporteur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte zu 1) führt u.a. Mineralwasserflaschen der Marke in das Inland ein und vertreibt diese an Großhandelskunden und Gastronomiebetriebe.

Die in Verkehr gebrachten Flaschen weisen die im Tenor dargestellte, ausschließlich italienischsprachige Etikettierung auf. So ist auf der Etikettierung die Verkehrsbezeichnung des Mineralwassers mit "ACQUA MINERALE NATURALE" angegeben. Die Zusetzung von Kohlensäure wird mit dem Begriff "FRIZZANTE" und "AGGIUNTA DI ANIDRIDE CARBONICA" zum Ausdruck gebracht. Der Name der Quelle und der Herstellungsort ergeben sich aus der Bezeichnung "SAN PELLEGRINO TERME". Im rechten unteren Eck des Etiketts ist das Mindesthaltbarkeitsdatum nach der Angabe "DA CONSUMARSI PREFERIBILMENTE ENTRO" aufgedruckt.

Mit Urteil des Landgerichts Dresden vom 15.12.1997 wurde die Beschlussverfügung vom 20.10.1997 aufrechterhalten, durch die den Beklagten verboten worden war, -Mineralwasser in Flaschen mit ausschließlich italienischer Etikettierung in der Bundesrepublik Deutschland zu veräußern oder zu vertreiben. Mit Schreiben vom 11.02.1998 forderte die Klägerin die Beklagten vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf.

Die Klägerin hat mit der auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsklage beanstandet, dass die vorbezeichneten Etikettangaben für den bundesdeutschen Verbraucher nicht leicht verständlich seien. Eine solche Etikettierung verstoße deshalb gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) und § 8 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (MTVO), wodurch zugleich der Vorwurf sittenwidrigen Wettbewerbsverhaltens begründet werde. Dem Verbot einer solchen Etikettierung stünden Art. 30 EGV und die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien nicht entgegen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, -Mineralwasser in Flaschen mit ausschließlich italienischer Etikettausstattung in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und/oder zu vertreiben.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass sämtliche nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung und Mineral- und Tafelwasser-Verordnung erforderlichen Etikettangaben auf den vertriebenen Mineralwasserflaschen mit italienischer Etikettierung hinreichend verständlich enthalten seien. Eine EG-rechtskonforme Auslegung des Lebensmittelkennzeichnungsrechts - insbesondere von § 3 Abs. 3 LMKV - gebiete, auf den verständigen Verbraucher abzustellen, dessen Unterrichtung auch durch andere Maßnahmen als Angaben in verständlicher Sprache gewährleistet werden könne.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 29.10.1998 den Beklagten untersagt, -Mineralwasser in Flaschen mit ausschließlich italienischer Etikettausstattung in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr zu bringen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die ausschließlich italienischsprachigen Etikettangaben für den bundesdeutschen Durchschnittsverbraucher nicht - wie nach § 3 Abs. 3 LMKV erforderlich - leicht verständlich seien. Das auf § 1 UWG gestützte Verbot einer solchen Etikettierung stehe mit Art. 30 EGV und den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien in Einklang.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend darauf hinweisen, dass nach Art. 5 Abs. 1 b) der Änderungsrichtlinie 97/4/EG vom 27.01.1997 die Verwendung der verkehrsüblichen Bezeichnung, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, auch im Vermarktungsmitgliedstaat zulässig ist.

Die Beklagten beantragen,

Das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29.10.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, dass auch für einen verständigen Verbraucher die beanstandeten Etikettangaben nicht leicht verständlich seien und die notwendige Information nicht durch Angaben gewährleistet werde, die nicht auf dem Etikett erscheinen.

Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird auf die in erster und zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und auf die Sitzungsniederschrift vom 15.06.1999 (Bl. 183 - 185 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zu, weil die Beklagten durch das Inverkehrbringen von Mineralwasser in Flaschen mit ausschließlich italienischer Etikettausstattung gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichungsvorschriften (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LMKV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, § 7 LMKV, § 8 Abs. 4, Abs. 7 MTVO) verstoßen.

1. Für die Hauptsacheklage steht der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, weil die Beklagten nach Zustellung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 15.12.1997 die mit Abschlussschreiben vom 11.02.1998 geforderte Abschlusserklärung nicht abgegeben haben (vgl. BGH, GRUR 1991, 76, 77 - Abschlusserklärung).

2. Ebensowenig kann die Klagebefugnis und Aktivlegitimation der Klägerin verneint werden. Die Klägerin ist durch die angegriffene Wettbewerbshandlung unmittelbar selbst in ihren wettbewerblichen Interessen verletzt. Sie ist als Tochterunternehmen des italienischen Herstellers von Mineralwasser Generalimporteur mit alleinigem Vertriebsrecht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte zu 1) bringt als Getränkehändlerin auch Mineralwasser durch die Abgabe an Großhandelskunden und Gastronomiebetriebe in Verkehr. Da sich die Absatzgebiete der Parteien überschneiden, kann durch einen Wettbewerbsverstoß eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintreten. Die Klägerin steht deshalb in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu den Beklagten, so dass sie anspruchsberechtigt ist (vgl. BGH, GRUR 1990, 375, 376 - Steuersparmodell). Die Zugehörigkeit zur gleichen Wirtschaftsstufe ist für die Gefährdung der wettbewerblichen Interessen nicht erforderlich (vgl. Köhler/Piper, UWG, vor § 13 Rdn. 39).

Der Unterlassungsanspruch des § 1 UWG richtet sich auch gegen die Beklagte zu 2). Sie haftet nicht nur wegen des der Beklagten zu 1) zugerechneten wettbewerbswidrigen Verhaltens als gesetzliche Vertreterin, sondern auch, soweit sie den im Betrieb des Unternehmens begangenen Wettbewerbsverstoß trotz Kenntnis des Verstoßes nicht verhindert hat, obwohl sie hierzu in der Lage war (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einl. UWG Rdn. 329 m.w.N.). Aufgrund ihrer Organstellung ist die Beklagte zu 2) verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Kennzeichnung der vertriebenen Produkte den Anforderungen der lebensmittelrechtlichen Vorschriften genügt (vgl. OLG Düsseldorf, ZLR 1987, 547; Lebensmittelrechtshandbuch/Rützler, Stand: Juli 1998, II.A., Rz. 57e).

3. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten untersagt, Mineralwasser in Flaschen mit ausschließlich italienischsprachiger Etikettausstattung in Verkehr zu bringen. Das beanstandete Verhalten der Beklagten verstößt gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 LMKV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, § 7 LMKV, § 8 Abs. 4, Abs. 7 MTVO und ist wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG.

a) Unstreitig bringt die Beklagte zu 1) -Mineralwasser in Flaschen mit ausschließlich italienischsprachiger Etikettausstattung im Inland in Verkehr. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LMKV können die Angaben nach § 3 Abs. 1 LMKV zwar auch in einer anderen als der deutschen Sprache angegeben werden, falls sie leicht verständlich sind und dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift reicht es auch aus, dass die Angabe in einer anderen Sprache, nicht aber die Sprache selbst für den deutschsprachigen Verbraucher leicht verständlich ist, wenn außerdem seine Information nicht beeinträchtigt wird.

Angaben in einer anderen Sprache sind jedoch nur dann in diesem Sinne leicht verständlich, wenn dies für praktisch alle Verbraucher, die lesen können, zutrifft. Denn mit der Kennzeichnung soll jeder Verbraucher, der Lebensmittel in Fertigpackungen kauft, informiert werden (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar, Band II Stand: November 1998, C 104, § 3 LMKV Rdn. 45). Die Angabe in einer anderen Sprache ist deshalb bereits dann unzulässig, wenn auch nur eine geringe Minderheit die Angabe nicht versteht, und kann genügen, wenn diese Angabe allgemein handelsüblich und vom deutschen Sprachgebrauch übernommen worden ist (Zipfel/Rathke, a.a.O., Rdn. 45, 46; Schilling, EuZW 1996, 16).

b) Im Streitfall lässt sich bereits nicht feststellen, dass mehr als eine Minderheit der bundesdeutschen Verbraucher die Kennzeichnungselemente in italienischer Sprache auf dem von den Beklagten verwendeten Etikett so versteht, dass ihre Information nicht beeinträchtigt wäre. Vielmehr ist allenfalls eine Minderheit der Verbraucher, nämlich solche mit Italienischkennntnissen, in der Lage, die verwendeten Angaben zu verstehen, da hierzu mehr als nur Grundkenntnisse der italienischen Sprache erforderlich sind.

aa) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV ist die Verkehrsbezeichnung des in Fertigpackungen in Verkehr gebrachten Lebensmittels anzugeben. § 8 Abs. 1 MTVO schreibt für natürliche Mineralwasser besondere Verkehrsbezeichnungen vor. Unstreitig handelt es sich bei dem von den Parteien in Verkehr gebrachten Mineralwasser " " um ein Mineralwasser, das mit Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt. Nach § 8 Abs. 4 MTVO lautet die vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung deshalb "natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt".

Das beanstandete Etikett enthält diese beschreibenden Informationen nicht in einer leicht verständlichen Sprache. Am oberen Rand des Etiketts befindet sich das Kennzeichnungselement "Acqua Minerale Naturale". Der untere Etikettrand weist die Angabe "Frizzante" auf. Diesem Begriff kann der Verbraucher nicht entnehmen, dass es sich um ein mit Kohlensäure versetzten natürliches Mineralwasser handelt. Gleiches gilt für die im mittleren Etikettbereich befindliche Kennzeichnung "Aggiunta Di Anidride Carbonica". Eine leichte sprachliche Verständlichkeit dieser Angabe behaupten die Beklagten selbst nicht. Die Verarbeitung dieser Produktangabe ist einem Verbraucher, der keine besonderen Italienischkenntnisse besitzt, nicht ohne weiteres möglich, so dass seine Information beeinträchtigt wird. Dass der Verbraucher das Mineralwasser möglicherweise nicht als ein stilles Mineralwasser einordnet, genügt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Vielmehr ist zur Unterscheidung der natürlichen Mineralwässer, die Kohlensäure enthalten, anzugeben, ob es sich um ein natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser, ein natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt oder um ein natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt handelt.

bb) Auch die Angabe "Da Consumarsi Preferibilmente Entro" genügt nicht den kennzeichnungsrechtlichen Erfordernissen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 LMKV ist das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis" anzugeben. Dieser Bedeutungsgehalt kann der vorbezeichneten italienischen Formulierung vom Verbraucher nicht ohne weiteres entnommen werden, sofern er nicht über Italienkenntnisse verfügt.

Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass bei der Etikettierung von Lebensmitteln grundsätzlich nur eine Datumsangabe verwendet würde, die der Verbraucher deshalb als das Verfallsdatum verstehe, ist zu berücksichtigen, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht mit dem Verfallsdatum gleichzusetzen ist (vgl. Amtliche Begründung der Bundesregierung, BR-Ds. 418/81 zu § 7 Abs. 1 LMKV). Abgesehen von den sehr leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des § 7a LMKV hat der deutsche Verordnungsgeber im Unterschied zu verschiedenen anderen EU-Staaten nicht die Angabe des Verfalldatums, d.h. des Datums, nach dem das Lebensmittel nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf, vorgeschrieben. Mit dem Begriff des Mindesthaltbarkeitsdatums wird vielmehr auf das Ende des Zeitraums, innerhalb dessen das Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält, abgestellt.

Das Mindethaltbarkeitsdatum muss aufgrund der Richtlinie 89/395/EWG des Rates vom 14.06.1989 (ABl. EG-Nr. 186, S. 17) und der Verordnung zur Änderung der MTVO vom 05.12.1990 mit Wirkung ab 01.01.1991 wieder angegeben werden (vgl. Zipfel/Rathke, a.a.O., Band IV, C 435, § 8 MTVO Rdn. 3a, 14, Vorbem. Rdn. 10).

Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt eine Datumsangabe allein auch nicht deshalb der erforderlichen Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, weil eine Verwechslung mit dem Abfülldatum ausgeschlossen sei. Denn dies schließt eine Verwechslung mit dem Verfalldatum nicht aus. Da bereits ein anderer Wortlaut die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 LMKV nicht erfüllt (vgl. OLG Hamburg, ZLR 1997, 58), gilt dies erst recht für das Fehlen der vorgeschriebenen Wortfolge.

cc) Schließlich genügt das beanstandete Etikett auch hinsichtlich der Angabe der Zusammensetzung unter Benennung der charakterisierenden Bestandteile des Mineralwassers nicht den Anforderungen an eine leicht verständliche Information des Verbrauchers. Zwar werden die chemischen Elemente mit den Abkürzungen des Periodensystems bezeichnet. Dies ist jedoch für den Durchschnittsverbraucher nicht hinreichend verständlich. Gleiches gilt für die italienische Bezeichnung der Elemente im Analysenauszug. Ein Verbraucher, der keine spezifischen italienischen Sprachkenntnisse besitzt, kann diesem Analysenauszug z.B. nicht ohne weiteres entnehmen, ob und welche Mineralstoffe und Spurenelemente im Mineralwasser enthalten sind.

c) Auf die Frage, ob die Abgabe an Gastronomiebetriebe als Verbraucher i.S.von § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes dazu berechtigt, die Angaben nach § 3 Abs. 1 LMKV nicht auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, sondern nach § 3 Abs. 4 Nr. 1c LMKV nur in den dazugehörigen Geschäftspapieren und auf der äußeren Verpackung anzubringen, kommt es nicht an. Denn unstreitig veräußern die Beklagten -Mineralwasser auch an Großhandelskunden, die der Kennzeichnungspflicht aus § 3 Abs. 1 LMKV in vollem Umfang unterliegen. Im Übrigen haben die Beklagten die Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 4 Nr. 1c LMKV nicht hinreichend vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Geschäftspapiere mit allen Etikettierungsangaben zusammen mit den Mineralwasser-Flaschen die Gastronomiebetriebe erreichen. Zudem wurde nicht vorgetragen, dass die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 LMKV auch auf der äußeren Verpackung angebracht werden, § 3 Abs. 4 Satz 3 LMKV.

4. Der Verstoß gegen die vorbezeichneten lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften ist zugleich wettbewerbswidrig i.S.von § 1 UWG. Auf die Erzielung eines Wettbewerbsvorsprungs kommt es nicht an, da es sich um wertbezogene Schutzvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit und des Verbrauchers vor Irreführung handelt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 UWG Rdn. 621 f.; Lebensmittelrechtshandbuch-Leible, a.a.O., III.F Rz. 406).

Im Übrigen würde der Gesetzesverstoß auch das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit i.S.des § 1 UWG rechtfertigen, falls es sich insoweit um wertneutrale Ordnungsnormen handeln würde. Die Beklagten haben mit dem angegriffenen Verhalten einen sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern erstrebt. Sie ersparen die Kosten für die Erstellung und Anbringung einer deutschsprachigen Etikettausstattung. Dadurch haben sie sich auch bewusst und planmäßig über die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften hinweggesetzt. Sie haben im Rechtsstreit ihr Vorgehen verteidigt, obwohl zumindest jetzt für sie erkennbar war, dass sie sich einen Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern verschaffen (vgl. BGH, GRUR 1993, 679, 681).

5. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung steht das vom Landgericht ausgesprochene Verbot des Inverkehrbringens nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Einer Vorlage an den EuGH (Art. 177 EGV) bedurfte es nicht, da die maßgeblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des EuGH als geklärt anzusehen sind.

a) Maßgebend für diese Beurteilung ist die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18.12.1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der Fassung vom 27.01.1997 (Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 43, S. 21 - Etikettierungs-Richtlinie) sowie die Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15.07.1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 229 S. 1 - Mineralwasserrichtlinie).

Diese Richtlinien sind wie das gesamte abgeleitete Recht im Lichte der Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Warenverkehr auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 09.06.1992 - Rs C-47/90, Slg. 1992, I - 3669, Rdn. 26 - Delhaize et Le Lion). Ist der Verbraucherschutz durch eine Etikettierung nach den Vorschriften der Etikettierungs-Richtlinie gewährleistet, so steht Art. 30 EGV einer nationalen Regelung entgegen, die das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, aus Gründen des Verbraucherschutzes verbietet (EuGH, Urt. v. 09.02.1999 - Rs C-383/97, ZLR 1999, 237, 244, Rdn. 43 - van der Laan).

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die beanstandeten Etikettangaben sind nicht leicht verständlich i.S. v. § 3 Abs. 3 Satz 2 LMKV. Diese Regelung entspricht Art. 13a Abs. 1 Etikettierungs-Richtlinie, so dass der danach erforderliche Verbraucherschutz durch die angegriffene Etikettausstattung nicht gewährleistet ist und das Verbot aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LMKV nicht gegen Art. 30 EGV verstößt.

aa) Art. 30 EGV bezweckt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das Verbot jeder Handelsregelung der Mitgliedsstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (vgl. EuGH, Urt. v. 11.06.1974 - Rs 8/74, NJW 1975, 515, 516 Rdn. 5 - Dassonville). Art. 30 EGV verbietet demnach grundsätzlich die Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedsstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften wie beispielsweise hinsichtlich ihrer Etikettierung entsprechen müssen, auch wenn diese Vorschriften unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse gelten (EuGH, Urt. v. 25.11.1993 - Rs C-267/91 und C-268/91, GRUR 1994, 296, 297, Rdn. 15 - Keck und Mithouard, ; EuGH, Urt. v. 20.02.1979 - Rs 120/78, NJW 1979, 1766 - Cassis de Dijon). Ein Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen in einem Mitgliedsstaat, die die gleichen Etiketten tragen wie diejenigen, die in anderen Mitgliedsstaaten rechtmäßig verwendet werden, ist geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Ein solches Verbot fällt in den Anwendungsbereich des Art. 30 EGV, weil es den Importeur veranlassen kann, die Ausstattung seiner Erzeugnisse je nach dem Ort des Inverkehrbringens unterschiedlich zu gestalten und demgemäß die zusätzlichen Etikettierungskosten zu tragen (vgl. EuGH, Urt. v. 06.07.1995 - Rs C-470/93, WRP 1995, 677, 678, Rdn. 13 - Mars).

bb) Nach ständiger Rechtsprechung müssen jedoch Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Rechtsvorschriften ergeben, hingenommen werden, soweit solche Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen, u.a. solchen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs, gerecht zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 20.02.1979 - Rs 120/78, NJW 1979, 1766 - Cassis de Dijon; EuGH, Urt. v. 18.05.1993 - Rs C-126/91, GRUR 1993, 747, Rdn. 12 - Yves Rocher).

Die Vorschriften über den Ausschluss solcher Erzeugnisse vom Handelsverkehr, deren Etikettierung für den Käufer nicht leicht verständlich ist, werden durch den im Allgemeininteresse liegenden Zweck des Verbraucherschutzes gerechtfertigt und gehen den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf für die Etikettierung nicht der ausschließliche Gebrauch einer bestimmten Sprache vorgeschrieben werden (EuGH, Urt. v. 18.06.1991 - Rs C-369/89 - Piageme I, EuZW 1992, 701, 702, Rdn. 13, 16). Der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber war jedoch aufgrund des - mittlerweile gestrichenen und durch Art. 13a ersetzten - Art. 14 Abs. 2 Richtlinie 79/112/EWG verpflichtet, eine dem Käufer leicht verständliche Sprache für die Etikettierung mit der Maßgabe zu fordern, dass die Unterrichtung des Käufers auch durch andere Maßnahmen gewährleistet werden kann (vgl. EuGH, a.a.O. - Piageme I, Rdn. 15).

Diese Verpflichtung hat der Verordnungsgeber hinsichtlich der sprachlichen Erfordernisse mit der Neuregelung von § 3 Abs. 3 Satz 2 LMKV umgesetzt. Danach können die Angaben nach § 3 Abs. 1 LMKV auch in einer anderen, aber leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Die Einfügung dieser Bestimmung geht auf die zitierte Entscheidung des EuGH (Urt. vom 18.06.1991, a.a.O., Piageme I) zurück (Zipfel/Rathke, a.a.O., Band IV, C 104, § 3 LMKV Rdn. 3b, 45, Vorbem. Rdn. 5c). Denn vor der 5. Änderungsverordnung vom 18.12.1992 (BGBl. I S. 2423) war die Kennzeichnung allein in deutscher Sprache vorgeschrieben.

§ 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 LMKV schreiben zwar die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung von Lebensmitteln vor, lassen jedoch alternativ auch die Verwendung einer anderen den Käufern leicht verständlichen Sprache zu. Diese Regelung stellt keine strengere Verpflichtung auf als diejenige, eine leicht verständliche Sprache zu verwenden, so dass die Etikettierungs-Richtlinie der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 LMKV hinsichtlich der sprachlichen Erfordernisse nicht entgegensteht (EuGH, Urt. v. 14.07.1998 - Rs C-385/96, ZLR 1998, 454, 457, Rdn. 18 f. - Goerres). Ein Verstoß gegen Art. 30 EGV scheidet demnach aus.

b) Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass nach Art. 5 Abs. 1b der Richtlinie 97/4/EG vom 27.01.1997 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG die Verwendung der Verkehrsbezeichnung, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedsstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, im Vermarktungsmitgliedstaat ebenfalls zulässig ist. Zum einen würde diese nur auf die Verkehrsbezeichnung bezogene Einschränkung nicht eine Etikettierung in ausschließlich italienischer Sprache rechtfertigen. Zum anderen ist nach Art. 5 Abs. 1b Satz 2 die Ausnahme zu beachten, dass weitere beschreibende Informationen erforderlich sind, sofern die übrigen Angaben es dem Verbraucher nicht ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. Danach ist die Verkehrsbezeichnung "Acqua Minerale Naturale" auch unter Beachtung der übrigen auf dem Etikett befindlichen Angaben nicht ausreichend, dem Verbraucher eine Unterscheidung danach zu ermöglichen, ob es sich um ein natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure, ein natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt oder ein natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser handelt. Die Angaben hierzu sind deshalb nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LMKV in einer leicht verständlichen Sprache zu halten. Dem wurde im Streitfall nicht genügt.

Für das Erfordernis der Abfassung der Angaben in einer leicht verständlichen Sprache spricht auch der neu eingefügte Art. 13a der Änderungsrichtlinie 97/4/EG vom 27.01.1997. Durch Art. 13a Abs. 1 wurde der vormalige Art. 14 Abs. 2 ersetzt. Nach wie vor wird aber eine leicht verständliche Sprache gefordert. Überdies sieht Abs. 2 von Art. 13a vor, dass der Mitgliedsstaat, in dem das Erzeugnis vermarktet wird, in seinem Hoheitsgebiet unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrages vorschreiben kann, dass diese Angaben auf dem Etikett zumindest in einer oder mehreren von ihm bestimmten Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten, Vorschriften über die zu verwendende Sprache vorzusehen, wird deshalb auch im 7. Erwägungsgrund der Änderungsrichtlinie 97/4/EG angeführt. Dass der bundesdeutsche Verordnungsgeber in § 3 Abs. 3 Satz 2 LMKV die Verwendung einer leicht verständlichen Sprache vorschreibt, begegnet folglich keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Erfordernis einer Etikett-Angabe in leicht verständlicher Sprache auch nicht dadurch genügt, dass nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf einen verständigen Verbraucher abzustellen sei. Ein Unterschied zur deutschen Rechtsprechung ist hinsichtlich der Wahrnehmung und Verarbeitung von Produktinformationen nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Produktinformationen ist der normalsichtige Verbraucher von normaler Aufmerksamkeit maßgeblich, was sich mit dem flüchtigen bzw. oberflächigen Durchschnittsbetrachter im Sinne der deutschen Rechtsprechung deckt (vgl. Sack, WRP 1998, 264, 267). In Bezug auf die Verarbeitung von Produktinformationen ist - im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung - der verständige Verbraucher zum Maßstab zu nehmen (Sack, GRUR 1998, 871, 880). Auch ein solcher verständiger Verbraucher könnte jedoch ohne Grundkenntnisse der italienischen Sprache die Etikettierungs-Angaben nicht verstehen, so dass sie in einer nicht verständlichen Sprache i.S.von § 3 Abs. 3 Satz 2 LMKV angegeben wurden. Zu dieser Beurteilung sind die Mitglieder des Senats, die den angesprochenen Verkehrskreisen angehören, aus eigener Sachkunde befähigt.

d) Ohne Erfolg verweisen die Beklagten auch darauf, dass die leichte Verständlichkeit der erteilten Informationen mit Hilfe anderer Maßnahmen bewirkt werde. Als solche Maßnahmen kommen beispielsweise Zeichnungen, Symbole oder Piktogramme in Betracht (EuGH, Urt. v. 12.10.1995 - Rs C-85/94, EuZW 1996, 14, 15, Rdn. 27 - Piageme II). Auf solche Maßnahmen stützt sich der Vortrag der Beklagten jedoch nicht. Vielmehr wird beispielsweise darauf abgestellt, dass sich aus der Lagerung von Mineral-Flaschen in den Verkaufsräumen eine Zuordnung zu stillem oder kohlensäurehaltigem Mineralwasser ergebe. Alle in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Angaben müssen jedoch auf dem Etikett erscheinen, so dass z.B. Informationen in der Verkaufsstelle oder im Rahmen einer umfassender Informationskampagne nicht genügen (EuGH, Urt. v. 14.07.1998, a.a.O., Rdn. 23 - Goerres). Der Schutz der Verbraucher erfordert, dass diese nicht nur zum Zeitpunkt des Kaufes, sondern auch zu dem des Verbrauches von den zwingend vorgeschriebenen Angaben Kenntnis nehmen können, zumal der Endverbraucher nicht zwangsläufig derjenige ist, der die Lebensmittel gekauft hat (EuGH, Urt. v. 12.10.1995, a.a.O., Rdn. 23 - 25 - Piageme II).

6. Zur Klarstellung des Verbotsumfangs wurde die konkrete Verletzungshandlung in Form des mit den beanstandeten Angaben versehenen Etiketts in den Verbotsausspruch aufgenommen. Eine - auch nur teilweise - Klageabweisung war mit dieser Fassung des Tenors, die sich in einer bloßen Klarstellung erschöpft, nicht verbunden.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.



Ende der Entscheidung

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