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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 08.12.1999
Aktenzeichen: 15 W 1672/99
Rechtsgebiete: BVormVG


Vorschriften:

BVormVG § 1 Abs. 3
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Leitsatz:

1. § 1 Abs. 3 BVormVG stellt eine Härteregelung mit dem Ziel der Besitzstandswahrung für berufserfahrene Betreuer dar.

2. § 1 Abs. 3 BVormVG ist auf den Vereinsbetreuer anwendbar, soweit die verminderte Vergütung für den Betreuungsverein eine Härte darstellt.

3. Im Beitrittsgebiet ist der Höchststundensatz nach § 1 Abs. 3 BVormVG um 10% zu ermäßigen.

4. Eine ausgebildete Krankenschwester mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge erhält auch dann die erhöhte Vergütung nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG, wenn die Betreute in einem Pfegeheim medizinisch versorgt wird.


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 15 W 1672/99 6 T 321/99 LG Zwickau

Beschluss

des 15. Zivilsenats

vom 08.12.1999

In dem Betreuungsverfahren

betreffend

- Betroffener -

mit den Beteiligten:

1.

- Führer und Gegner der weiteren Beschwerde -

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

2.

- Führer und Gegner der weiteren Beschwerde -

wegen Vergütung eines Vereinsbetreuers

erlassen durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzenden,

Richter am Landgericht und Richter am Amtsgericht als beisitzende Richter

Tenor:

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.08.1999 wird der Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 23.07.1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

2. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 13.10.1999 gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 23.07.1999 wird zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird dem Beschwerdegericht überlassen.

4. Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 641,25 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 26.04.1999 beantragte der Beteiligte zu 1) für die Tätigkeit seines Vereinsbetreuers in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 1.350,00 DM. Dem Antrag lag ein Stundensatz in Höhe von 60,00 DM zugrunde.

Mit Beschluss vom 25.05.1999 wies das Amtsgericht Plauen den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 26.04.1999 teilweise zurück und bewilligte dem Beteiligten zu 1) eine Vergütung in Höhe von 1.215,00 DM. Zur Begründung führte das Vormundschaftsgericht aus, dass nach der Ausbildung und Qualifikation der Vereinsbetreuerin ein Stundensatz von 40,50 DM zu gewähren sei. Da die Betreuerin jedoch Betreuungen mehr als zwei Jahre berufsmäßig führe, sei der Stundensatz in der Übergangszeit auf 54,00 DM festzusetzen, da bisher ein Stundensatz in Höhe von 67,50 DM gezahlt worden sei. Ein Stundensatz von 60,00 DM könne nicht gewährt werden, da der Höchststundensatz nach § 1 Abs. 3 BVormVG in den neuen Bundesländern um 10 % zu ermäßigen sei.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Plauen vom 25.05.1999 gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 02.06.1999 führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit dem Beteiligten zu 1) für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 eine den Betrag von 911,25 DM übersteigende Vergütung bewilligt worden war. Das Beschwerdegericht kam in seinem Beschluss vom 23.07.1999 zu dem Ergebnis, dass dem Beteiligten zu 1) ein Stundensatz in Höhe von 40,50 DM zu bewilligen sei. Die Vereinsbetreuerin erfülle die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG, da sie eine Ausbildung zur Krankenschwester abgeschlossen habe und die dort erworbenen Fachkenntnisse für die Führung der Betreuung nutzbar seien. Eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 1 Abs. 3 BVormVG komme dagegen nicht in Betracht, da das Vorliegen eines Härtefalles nicht ersichtlich sei.

Gegen diesen Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 23.07.1999 richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 1) vom 20.08.1999 und des Beteiligten zu 2) vom 13.10.1999.

Der Beteiligte zu 1) begehrt mit seinem weiteren Rechtsmittel die Bewilligung eines Stundensatzes gemäß § 1 Abs. 3 BVormVG in Höhe von 60,00 DM. Der Beteiligte zu 2) ist dagegen der Auffassung, dem Beteiligten zu 1) sei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG ein Stundensatz von 31,50 DM zu bewilligen, da die von der Vereinsbetreuerin durch ihre Ausbildung zur Krankenschwester erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Führung der Betreuung nicht nutzbar seien.

Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf die Schriftsätze des Beteiligten zu 1) vom 07.09.1999 und 02.11.1999 sowie auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 2) vom 13.10.1999 Bezug genommen.

II.

Die sofortigen weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 1) vom 20.08.1999 und des Beteiligten zu 2) vom 13.10.1999 sind gemäß §§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthaft. Das Landgericht hat die sofortige weitere Beschwerde im Beschluss vom 23.07.1999 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die Beschwerdeführer haben ihr jeweiliges Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt.

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.08.1999 hat in der Sache vorläufig Erfolg.

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 23.07.1999 beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 BVormVG verneint wurde. Das Landgericht hat keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, ob zur Vermeidung von Härten von dem Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG in Höhe von 40,50 DM abzuweichen ist.

Nach § 1 Abs. 3 BVormVG, der durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags eingefügt wurde, kann das Gericht bei der Festsetzung der Vergütung für eine Übergangszeit bis zum 30.06.2000 einen höheren als den nach § 1 Abs. 1 BVormVG in Betracht kommenden Stundensatz zugrunde legen. Vorausgesetzt ist, dass der Betreuer schon vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes, also vor dem 01.01.1999, über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren Betreuungen berufsmäßig geführt hat.

a) Aus dem Wort "kann" ist zu folgern, dass die Regelung des § 1 Abs. 3 BVormVG dem Vormundschaftsgericht ein Ermessen einräumt. Von seinem Ermessen muss das Gericht einen fehlerfreien, Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechenden Gebrauch machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 3 BVormVG eine Härteregelung darstellt (Palandt-Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1836 a Rdn. 6), mit dem Ziel der Besitzstandswahrung für berufserfahrene Betreuer (Wagenitz/Engers, FamRZ 1998, 1273 (1275)).

§ 1 Abs. 3 BVormVG ist nach §§ 1908 e Abs. 1 Satz 1, 1836 a BGB auch auf den Vereinsbetreuer anzuwenden. Dabei ist entscheidend, ob es für den Betreuungsverein eine Härte darstellt, wenn ihm der bisherige Stundensatz des Vereinsbetreuers wegen dessen fehlender Qualifikation nicht bewilligt werden kann. Denn nach § 1908 e kann nur der Betreuungsverein, nicht aber der Vereinsbetreuer selbst, eine Vergütung nach § 1836 a i.V.m. § 1 BVormVG verlangen, so dass sich eine Herabsetzung der Vergütung unmittelbar nur beim Betreuungsverein vermögensmindernd auswirkt.

Wie ausgeführt, ist Voraussetzung für die Bewilligung eines von § 1 Abs. 1 BVormVG abweichenden Stundensatzes, dass der Betreuer vor dem 01.01.1999 mindestens zwei Jahre Betreuungen berufsmäßig geführt hat. Auf den Betreuungsverein als Antragsteller übertragen, bedeutet dies, dass der Verein seit dem 01.01.1997 tätig und der Vereinsbetreuer, für dessen Tätigkeit der Verein eine Vergütung verlangt, seit diesem Zeitpunkt bei dem Betreuungsverein beschäftigt sein muss. Denn § 1 Abs. 3 BVormVG gewährt einen Bestandsschutz nur für diejenigen Einkünfte des Vereins, die bei Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes bereits über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren erzielt wurden. Ist ein Betreuer hingegen erst nach dem 01.01.1997 dem Betreuungsverein beigetreten, sind die durch die Tätigkeit des Vereinsbetreuers erzielten bisherigen Einkünfte des Betreuungsvereins nicht so nachhaltig, dass ein Bestandsschutz zu gewähren ist.

Für die Anwendung von § 1 Abs. 3 BVormVG ist weiter zu verlangen, dass der nach § 1 Abs. 1 BVormVG zu gewährende Stundensatz für den Betreuungsverein eine Härte darstellen würde. Dies ist zu verneinen, wenn der bisherige Stundensatz des Vereinsbetreuers nicht oder nur unerheblich über dem Stundensatz nach § 1 Abs. 1 BVormVG lag. Als unerheblich sind dabei in der Regel, d.h. ohne Vorliegen weiterer Härtegründe, Abweichungen von bis zu 20 % anzusehen, so dass § 1 Abs. 3 BVormVG z. B. keine Anwendung findet, wenn das Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes zu einer Reduzierung des Stundensatzes von 45,00 DM auf 40,50 DM führte.

Des weiteren liegt für den Betreuungsverein keine Härte vor, wenn die Vergütung nach § 1 Abs. 1 BVormVG über demjenigen Betrag liegt, den der Verein für die Tätigkeit seines Betreuers aufwenden muss. Dabei sind nicht nur die konkreten Lohn- und Lohnnebenkosten für den Betreuer zu berücksichtigen, für dessen Tätigkeit eine Vergütung verlangt wird, sondern auch die Kosten des Vereins für nicht als Betreuer tätige Mitarbeiter sowie die Sachkosten des Vereins nach Abzug von Sachkostenerstattungen. Die Kosten des Vereins, die nicht einem konkreten Vereinsbetreuer zugeordnet werden können, sind anteilig auf sämtliche Betreuer des Vereins aufzuteilen, wobei bei Teilzeitbeschäftigungen ein entsprechend geringerer Anteil zu berücksichtigen ist.

b) Die Höhe der nach § 1 Abs. 3 BVormVG zu bewilligenden Vergütung orientiert sich an dem dem Betreuer bzw. dem Betreuungsverein bislang gewährten Entgelt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BVormVG). Soweit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG der Stundensatz 60,00 DM nicht überschreiten darf, ermäßigt sich dieser Satz nach Art. 4 BtÄndG in den neuen Bundesländern um 10 %.

Der Anwendungsbereich von Art. 4 BtÄndG erstreckt sich auch auf § 1 Abs. 3 BVormVG. Zwar nimmt Art. 4 BtÄndG ausdrücklich nur auf § 1 Abs. 1 BVormVG Bezug, jedoch orientiert sich der Höchststundensatz von § 1 Abs. 3 BVormVG an demjenigen von § 1 Abs. 1 BVormVG. Darüber hinaus ergibt sich auch aus den Motiven des Gesetzgebers zu Art. 4 BtÄndG dessen Anwendung im Rahmen von § 1 Abs. 3 BVormVG, da der Gesetzgeber mit Art. 4 BtÄndG der unterschiedlichen Einkommens- und Lebenssituation in den alten und neuen Bundesländern gerecht werden wollte (BT-Drucks. 13/7158, S. 42).

Die gegenteilige Auffassung von Bienwald (FamRZ 1999, 1609), ein Abschlag von 10 % im Beitrittsgebiet verkenne Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung, die hier gewollt gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat nämlich keine uneingeschränkte Besitzstandsregelung getroffen, sondern diese auf 60 DM pro Stunde beschränkt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der nach § 1 Abs. 3 BVormVG zu vergütende Betreuer nicht besser gestellt werden soll, als der höchstqualifizierte Betreuer nach § 1 Abs. 1 BVormVG, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG gerade dazu dient, dem befähigten Betreuer ohne finanzielle Verluste Zeit zu geben , sich durch Fortbildung nachzuqualifizieren (Wagenitz/Engers, FamRZ 1998, 1273 (1275)). Die Vergütung des höchstqualifizierten Betreuers nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG beläuft sich in den neuen Bundesländern jedoch nur auf 54,00 DM (Art. 4 BtÄndG). Darüberhinaus steht einem Abschlag von 10 % im Beitrittsgebiet auf den Höchststundensatz nach § 1 Abs. 3 BVormVG der Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung schon deshalb nicht entgegen, weil bei den betroffenen Betreuern bereits vor dem 01.01.1999 die damaligen Vergütungshöchstsätze um 10 % zu kürzen waren.

c) Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht es unterlassen, hinreichende Feststellungen zu treffen, ob eine nach § 1 Abs. 1 BVormVG zu bewilligende Vergütung für den Betreuungsverein eine Härte darstellt. Die entsprechenden Tatsachen hat das Beschwerdegericht unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze nach § 12 FGG von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BayObLG BtPrax 1995, 227). Eine Mitwirkungspflicht des Betreuungsvereins sieht das Gesetz ausdrücklich zwar nur in §§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 2 FGG hinsichtlich der Darlegung und Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vor. Darüber hinaus muss man jedoch hier den allgemeinen Grundsatz heranziehen, dass ein Beteiligter auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Darlegungs-, Förderungs- und Informationslast hat (Zimmermann, FamRZ 1998, 521 (526)). Das heisst, dass der Betreuungsverein auf Anforderung durch das Vormundschaftsgericht verpflichtet ist, die notwendigen Angaben zu machen und zu belegen, damit dem Gericht die Festellung ermöglicht wird, ob die Vergütung nach § 1 Abs. 1 BVormVG für den Verein eine Härte darstellt.

2. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 13.10.1999 hat in der Sache keinen Erfolg.

Soweit § 1 Abs. 3 BVormVG keine Anwendung findet, richtet sich die Vergütung des Beteiligten zu 1) für die Tätigkeit seines Vereinsbetreuers in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG und beträgt 40,50 DM pro Stunde. Der von dem Beteiligten zu 2) vertretenen Auffassung, die Vereinsbetreuerin sei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG einzustufen, vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Vereinsbetreuerin verfügt über besondere Kenntnisse, die zur Führung der Betreuung nutzbar sind und die sie durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG). Sie hat eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert. Durch diese Ausbildung hat sie Fachkenntnisse erworben, die ihr für die Erledigung der ihr übertragenen Gesundheitssorge hilfreich sind. Ihre Ausbildung setzt sie z. B. in die Lage, schneller und sicherer als jemand ohne ihre Kenntnisse zu beurteilen, wann ein Betreuter ärztlicher Hilfe bedarf. Auch bei der Einwilligung in medizinische Behandlungen kommt der Vereinsbetreuerin ihre Ausbildung zugute.

Soweit die Fachkenntnisse der Vereinsbetreuerin auf einer Ausbildung beruhen, steht der Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG nicht entgegen, dass die Betroffene in einem Pflegeheim lebt, wo sie bis zu einem gewissen Grad auch medizinisch betreut wird.

Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach den Fachkenntnissen, die "für die Führung der Betreuung nutzbar" sind. Dies bedeutet aber nicht, dass bei jeder einzelnen Verrichtung, für die der Betreuer Vergütung erhält, die Nutzbarkeit der Kenntnisse, die der Betreuer durch seine Ausbildung erhalten hat, geprüft werden müsste. Nach der amtlichen Begründung bedeutet Nutzbarkeit auch nicht, dass die Fachkenntnisse zur sachgerechten Führung der Betreuung erforderlich sind; vielmehr soll es ausreichen, dass sie "geeignet sind, die Geschäftsführung des Vormunds oder Betreuers im konkreten Fall zu erleichtern" (BT-Drucks. 13/7158, S. 14). Dies kommt in der gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG zum Ausdruck: Bestellt das Gericht einen Betreuer, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbar und durch die in Abs. 1 Satz 2 beschriebene Ausbildung erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der konkreten Betreuung nutzbar sind. Der Regierungsentwurf spricht von einer "sachgerechten Risikoverteilung": Das Vormundschaftsgericht muss, wenn es einen geeigneten Betreuer zu bestellen hat, auch prüfen, ob für die Führung der Betreuung Fachkenntnisse notwendig, wünschenswert oder entbehrlich sind, weil Fachkenntnisse vergütungssteigernd wirken. Die Staatskasse ist dabei mit dem Risiko belastet, dass ein überqualifizierter Betreuer eine - gemessen an den Erfordernissen der zu besorgenden Geschäfte - überhöhte Vergütung erhält. Damit entfällt die Notwendigkeit, die Schwierigkeiten der einzelnen Betreuungen darzulegen; der Betreuer kann sich darauf verlassen, dass er eine seine Qualifikation entsprechende Vergütung erhält (BT-Drucks. 13/7158, S. 15)(Staudinger-Engler, BGB, 13. Bearb., § 1836 a Rdn. 14).

III.

Soweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen wurde, ist dem Beschwerdegericht auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu überlassen. Das Beschwerdegericht hat auch über die Kosten des weiteren Rechtsmittels des Beteiligten zu 2) zu entscheiden, da § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG keine Anwendung findet, soweit in der selben Angelegenheit die von zwei Beteiligten im entgegengesetzten Sinn eingelegten Beschwerden erfolglos geblieben sind. Dann gilt die Ermessensvorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 13 a FGG, Rdn. 34, 36 u. 37).

Der Beschwerdewert wurde nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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