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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 11.04.2001
Aktenzeichen: 15 W 1812/00
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1836 d
BGB § 1836 c Nr. 2
FGG § 13 a Abs. 1
Leitsatz:

Die weitere sofortige Beschwerde wegen der Vergütung eines Ergänzungspflegers ist unzulässig, wenn sie nur hilfsweise, nämlich unter der Bedingung der Erfolglosigkeit einer gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts erhobenen Gegenvorstellung, eingelegt wird, weil die Entstehung einees Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich keinen Schwebezustand verträgt und eine Prozesshandlung, die ein Verfahren oder eine Instanz erst einleiten soll, daher bedingungsfeindlich ist.


Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 15 W 1812/00 16 T 5716/00 Landgericht Leipzig

des 15. Zivilsenats

vom 11.04.2001

In der Pflegschaftssache

betreffend

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht und

Richter am Landgericht

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2.) vom 06.10.2000 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 19.09.2000 -16 T 5716/00 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.321,60 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1.) war seit 1995 als Ergänzungspfleger des Betroffenen zur Regelung von dessen rechtlichen Interessen im Verhältnis zu seiner Mutter betreffend den Nachlass des verstorbenen Vaters des Betroffenen tätig. Mit Beschluss vom 22.06.2000 setzte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Leipzig hierfür aus dem Vermögen des Betroffenen eine Vergütung in Höhe von 2.563,60 DM inklusive Mehrwertsteuer fest. Auf die für den Betroffenen erhobene sofortige Beschwerde der Kindesmutter bestätigte das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss nach Anhörung des Beteiligten zu 2.) die festgesetzte Vergütungshöhe, ordnete aber wegen Mittellosigkeit des Betroffenen die Auszahlung des oben genannten Betrages (zzgl. eines nunmehr erstmals bewilligten Auslagenersatzes von 210,19 DM brutto) aus der Staatskasse an. Die weitere sofortige Beschwerde hat das Landgericht zugelassen, weil es der Frage, unter welchen Umständen ein nach DDR-Recht begründetes Gebäudeeigentum einzusetzendes Vermögen nach Maßgabe der §§ 1836 d, 1836 c Nr. 2 BGB ist, sowie dem Umfang der Erstattungsfähigkeit bestimmter Kopierkosten grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Der Beteiligte zu 2.) hat gegen diesen Beschluss Gegenvorstellung zum Landgericht, hilfsweise weitere sofortige Beschwerde erhoben und sich (unter Zubilligung eines Teilbetrages von 1.452,19 DM) zur Begründung gegen die Höhe des dem Beteiligten zu 1.) gewährten Stundensatzes gewandt. Das Landgericht hat der - aus seiner Sicht unzulässigen - Gegenvorstellung mit Beschluss vom 19.10.2000 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nur hilfsweise, d. h. unter der Bedingung der Erfolglosigkeit der in erster Linie geltend gemachten (und vom Landgericht mit Recht zurückgewiesenen) Gegenvorstellung, erhoben ist. Es hing daher von der Entscheidung des Landgerichts ab, ob zwischen den Verfahrensbeteiligten ein Prozessrechtsverhältnis beim Rechtsbeschwerdegericht überhaupt zur Entstehung gelangte. Ein solcher Schwebezustand, der nur durch ein zukünftiges Ereignis außerhalb des Rechtsmittelverfahrens beendet werden konnte, ist aber mit der Rechtsnatur zumindest fristgebundener Rechtsmittel (wie der Berufung und der sofortigen Beschwerde) unvereinbar; ein davon abhängig gemachtes Rechtsmittel ist daher unzulässig.

Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich, weil die von ihnen ausgehende Gestaltungswirkung auf den Prozess nicht ungewiss sein darf (allg. Meinung, vgl. etwa Zöller-Greger, 22. Aufl. 2001, vor § 128 ZPO Rdnr. 20). Davon werden zwar Ausnahmen zugelassen, soweit Prozesshandlungen nur von innerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden, weil dann die mühelose Erkennbarkeit des Eintritts oder Ausfalls der Bedingung für das Gericht gewährleistet sei (vgl. MünchKomm-Rimmelspacher, 2. Aufl. 2000, § 518 ZPO Rdnr. 42). Eine innerprozessuale Bedingung liegt aber bereits begrifflich nur vor, wenn ein (auf den jeweiligen Rechtszug bezogenes) unbedingtes Prozessrechtsverhältnis bereits besteht (Zöller-Greger a.a.O.; MünchKomm-Rimmelspacher a.a.O.); eine Prozesshandlung, die einen Prozess oder eine Instanz erst einleiten soll, ist daher schlechthin bedingungsfeindlich (vgl. BAG NJW 1996, 2533, 2534; BGH NJW-RR 1999, 67, 68; OLG Karlsruhe OLGZ 1986, 197, 200; Baumbach/Hartmann, 59. Aufl. 2001, Grundzüge vor § 128 ZPO Rdnr. 54 m.w.N.; Stein-Jonas-Leipold, 21. Aufl. Stand 1993, vor § 128 ZPO Rdnr. 208 f).

Soweit hiervon vereinzelt abgewichen wird, betrifft dies ausschließlich Fallkonstellationen, in denen die ein Porzessrechtsverhältnis initiierende Prozesshandlung entweder an einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang anknüpft (so etwa Kammergericht, OLGZ 1975, 85, 87 für den Fall einer Beschwerde unter der "Bedingung", dass eine beschwerdefähige Erstentscheidung bereits ergangen sei; in einem solchen Fall liegt eine Bedingung im eigentlichen Sinne aber gar nicht vor, vgl. Stein-Jonas-Leipold a.a.O.) oder aber der Eintritt oder Ausfall der Bedingung allein von einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts abhängt (vgl. etwa die Beispiele bei Stein-Jonas-Grunsky, 21. Aufl. Stand 1993, § 518 ZPO Rdnr. 17; siehe auch Kornblum, NJW 1997, 922 in einer ablehnenden Anmerkung zu BAG NJW 1996, 2533 zum Verhältnis zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde). Die Voraussetzungen beider Alternativen liegen in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung indes nicht vor, so dass der Senat über etwaige Ausnahmen von dem oben genannten Grundsatz nicht befinden muss.

Die weitere sofortige Beschwerde (die innerhalb der Beschwerdefrist auch nicht unbedingt wiederholt worden ist) muss daher verworfen werden, ohne dass es auf die vom Beteiligten zu 2.) in der Sache erhobenen Einwände und darauf ankommt, ob der Senat im Hinblick auf die begrenzte Zulassung der weiteren Beschwerde befugt gewesen wäre, den landgerichtlichen Beschluss unter den (abweichenden) gerügten Gesichtspunkten zu überprüfen (vgl. den Senatsbeschluss vom 15.06.2000, 15 W 438/00).

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht angezeigt, da hierüber der Kostenbeamte nach Maßgabe der Kostenordnung in eigener Kompetenz befindet. Erstattungsfähige außergerichtliche Kosten sind im Verfahren der weiteren Beschwerde ersichtlich nicht entstanden, so dass eine Entscheidung nach § 13 a Abs. 1 FGG ebenfalls nicht veranlasst ist. Die Festsetzung des Beschwerdewerts entspricht der Höhe des zuletzt streitbefangenen Vergütungsanteils.

Ende der Entscheidung

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