Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 21.06.1999
Aktenzeichen: 17 U 3693/98
Rechtsgebiete: ZGB, EGBGB, BGB, SachenRBerG, EGZGB, VermG, ZPO


Vorschriften:

ZGB § 321
ZGB § 322
EGBGB Art. 233 § 5
BGB § 917
BGB § 242
BGB § 1004
SachenRBerG § 116
SachenRBerG § 117 Abs. 1
SachenRBerG § 166
SachenRBerG § 111 Abs. 1
SachenRBerG § 118 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt.
EGZGB § 6 Abs. 1
VermG § 18 Abs. 1
ZPO § 287
ZPO § 91
ZPO § 798 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 17 U 3693/98 2-O-8267/98 LG Leipzig

Verkündet am 21.06.1999

Die Urkundsbeamtin: Bräunig Justizobersekretärin

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

1.

2. Kläger/Berufungskläger und Anschlußberufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): gegen

Beklagter/Berufungsbeklagter und Anschlußberufungskläger

Prozessbevollmächtigter: hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.05.1999 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riepl, Richterin am Landgericht Brösamle und Richter am Landgericht Dr. Scheffer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6.11.1998 wird wie folgt abgeändert:

a) Die Klage wird abgewiesen.

b) Auf die Widerklage des Beklagten werden die Kläger gegen Zahlung einer jährlichen Rente von 200,-- DM dazu verurteilt, eine Benutzung ihres Grundstücks durch den Beklagten, seine Mieter sowie die Besucher des Hausgrundstücks H zu dulden. Diesen Personen steht das Recht zu, über die zwischen den Häusern H und in L -S gelegene Freifläche zu gehen oder zu fahren, um auf dem kürzesten Weg von und zum Grundstück des Beklagten (H ) zu gelangen.

c) Den Klägern wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,-- DM oder Ordnungshaft bis zu 4 Monaten gegen sie festgesetzt wird.

d) Die Kläger werden verurteilt, die Eintragung eines Wege- und Fahrtrechts im Grundbuch ihres Grundstücks H in L -S mit dem Inhalt zu bewilligen, daß dem Beklagten, seinen Mietern und den Besuchern des Hausgrundstücks H gestattet ist, das Grundstück der Kläger über die Freifläche zwischen den Häusern H und zu begehen und zu befahren, um auf dem kürzesten Weg von und zum Grundstück des Beklagten (H ) zu gelangen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer der Kläger übersteigt nicht 60.000,-- DM.

Tatbestand:

Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks H in L . Das Grundstück ist auf voller Breite mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, dessen Eingang sich seit 1931 auf der Rückseite des Hauses befindet.

Die Grundstückssituation gestaltet sich wie folgt: An das Haus des Beklagten schließt sich zur Linken unmittelbar ein weiteres Mehrfamilienhaus an, das etwa 25 Meter breit ist. Zwischen den beiden Grunddstücken befindet sich eine Böschung von etwa 80 cm Höhe. Zur Rechten des Grundstücks des Beklagten liegt das Grundstück H , welches die Kläger 1997 von einer Erbengemeinschaft erworben haben. Das Grundstück ist mit zwei Gebäuden bebaut und wird zu Wohnzwecken genutzt.

Zwischen den Häusern H und befindet sich eine Durchfahrt, die auf dem Grundstück der Kläger liegt und die bisher von beiden Parteien und den Mietern des Beklagten als Zugangs- und Zufahrtsweg benutzt wurde. Das entsprechende Wegerecht, welches im Jahr 1931 im Grundbuch eingetragen worden war, wurde mit Überführung des Grundstücks H in Volkseigentum gelöscht und bei Restitution des Grundstücks nach Beitritt der ostdeutschen Länder zur Bundesrepublik Deutschland nicht wiederbegründet.

Seit Februar 1998 verweigern die Kläger dem Beklagten und seinen Mietern die Überfahrt über ihr Grundstück. Sie setzten einen Metallpfosten ein, der eine Durchfahrt mit Pkw unmöglich macht. Im Dezember 1998 friedeten die Kläger ihr Grundstück ein und errichteten eine Toreinfahrt zur Straßenseite hin.

Die Kläger haben beantragt, zu erkennen:

1. Der Beklagte hat es zu unterlassen, über das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück H in L zu gehen oder zu fahren.

2. Der Beklagte hat es zu unterlassen, zu dulden, daß seine Mieter oder sonstige Besucher seines Grundstückes über das Grundstück der Kläger gegen oder fahren.

3. Der Beklagte verpflichtet sich, für sein Haus einen Zuweg zu schaffen, der nicht über das Grundstück der Kläger führt, indem er entweder sein Haus dergestalt rückbaut, daß es direkt von der Straße her zu betreten ist, oder aber mit einem Nachbarn zu einer der anderen Seiten eine Wegeregelung trifft.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach den §§ 321, 322 ZGB in Verbindung mit Art. 233 § 5 EGBGB stehe ihm ein Mitbenutzungsrecht an dem klägerischen Grundstück zu, das auch nach Beitritt der ostdeutschen Länder zur Bundesrepublik Deutschland weiterbestehe. Zudem habe er einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts gemäß § 917 BGB. Ein Umbau seines Hauses sei ihm nicht zumutbar, da er etwa 100.000,-- DM koste. Schließlich seien die Kläger aufgrund von § 116 SachenRBerG dazu verpflichtet, die Eintragung eines Wege- und Fahrtrechts über ihr Grundstück in das Grundbuch zu bewilligen.

Der Beklagte hat daher Widerklage erhoben und die folgenden Anträge gestellt:

1. Die Kläger werden verurteilt, zu dulden, daß der Beklagte, seine Mieter und Besucher des Hausgrundstücks H das Grundstück der Kläger über die zwischen den Hausgrundstücken H und gelegene Freifläche gehen und fahren.

2. Den Klägern wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,-- DM oder Ordnungshaft bis 4 Monate gegen sie festgesetzt wird.

3. Die Kläger werden verurteilt, die Eintragung eines Wege- und Fahrtrechts im Grundbuch ihres Grundstücks H in L -S mit dem Inhalt zu bewilligen, daß dem Beklagten, seinen Mietern und den Besuchern des Hausgrundstücks H gestattet ist, das Grundstück der Kläger über die Freifläche zwischen den Häusern H und H zu gehen und zu befahren.

Hilfsweise hat der Beklagte beantragt,

die Kläger zu verurteilen, dem Beklagten den Zugang und die Zufahrt zu seinem Grundstück H über die zwischen den Häusern H und H gelegene Freifläche Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegerente in Höhe von 150,-- DM jährlich zu gewähren.

Die Kläger haben beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Unter Abweisung der Klage und Widerklage im übrigen hat das Landgericht Leipzig dem Beklagten mit Urteil vom 6. November 1998 untersagt, das Grundstück der Kläger zu begehen und zu befahren. Ein Nutzungsrecht nach § 321 ZGB bestehe nicht, da es zwischen den vormaligen Eigentümern der Grundstücke H und nicht zu einer dafür erforderliche Einigung gekommen sei. Auch ein Notwegerecht nach § 917 BGB stehe dem Beklagten nicht zu, da sein Grundstück an der öffentlichen Straße liege. Unter diesen Umständen komme es nicht auf die Zumutbarkeit eines Umbaus an. Vielmehr habe die Bebauung des an der öffentlichen Straße gelegenen Grundstücks stets so zu erfolgen, daß eine Verbindung zur öffentlichen Straße bestehe.

Gegen das Urteil wenden sich sowohl die Kläger als auch der Beklagte. Die Kläger vertreten die Ansicht, daß den Beklagten eine Mitverantwortung an der Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch seine Mieter treffe. Denn er habe es bei Sanierung seines Hauses im Jahre 1995 unterlassen, einen Zugang an der Vorderfront seines Hauses einzurichten. Bei Eintragung eines Notwegerechts habe der Beklagten eine Notwegerente in Höhe von 10.000,-- DM/Jahr zu zahlen.

Die Kläger beantragen, das Ersturteil abzuändern und wie folgt zu erkennen:

1. Der Beklagte hat es zu unterlassen, über das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück H in L zu gehen oder zu fahren.

2. Der Beklagte hat die sich im Gebäude auf dem Grundstück H in L befindlichen Personen schriftlich mittels Einschreiben/Rückschein darauf hinzuweisen, daß sie das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück H in L nicht betreten oder befahren dürfen.

3. Der Beklagte ist verpflichtet, das in seinem Eigentum stehende Gebäude in der H in L mit einer Zugangsmöglichkeit von der H aus zu versehen, wenn von ihm nicht eine anderweitige Zugangsmöglichkeit über die anliegenden Grundstücke H bzw. das rückwärts gelegene Grundstück von Herrn R nachgewiesen wird oder Personen sich gewöhnlich im Gebäude H nicht mehr aufhalten.

4. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte beantragt, zu erkennen:

1. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

2. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. November 1998 wird wie folgt abgeändert:

a) Die Klage wird abgewiesen.

b) Die Kläger werden verurteilt zu dulden, daß der Beklagte, seine Mieter und Besucher des Hausgrundstücks H das Grundstück der Kläger über die zwischen den H und in L -S gelegene Freifläche gehen oder fahren.

c) Den Klägern wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,-- DM oder Ordnungshaft bis zu 4 Monate gegen sie festgesetzt wird.

d) Die Kläger werden verurteilt, die Eintragung eines Wege- und Fahrtrechts im Grundbuch ihres Grundstücks H in L -S mit dem Inhalt zu bewilligen, daß dem Beklagten, seinen Mietern und den Besuchern des Hausgrundstücks H gestattet ist, das Grundstück der Kläger über die Freifläche zwischen den Häusern H und zu begehen und zu befahren.

3. Hilfsweise: Die Kläger zu verurteilen, dem Beklagten den Zugang und die Zufahrt zu seinem Grundstück über H über die zwischen den Häusern Nr. und Nr. gelegene Freifläche Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegerente in Höhe von 150,-- DM jährlich zu gewähren.

Der Beklagte hält den Antrag 1 der Kläger für unzulässig, da über ihn bereits vom Landgericht im Sinne der Kläger entschieden worden sei. Am 22. Januar 1931 hätten sich die vormaligen Eigentümer der Grundstücke H und in L über die Einräumung eines Wegerechts geeinigt. Das Wegerecht sei am 29. Januar 1931 im Grundbuch eingetragen worden. Am 1. Oktober 1982 sei der VEB G S neuer Rechtsträger des klägerischen Grundstücks geworden. Am 26. März 1986 sei dann die Umschreibung auf das "Eigentum des Volkes" und gleichzeitig die Löschung des Wegerechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes H erfolgt. Bei Restitution des Grundstücks H sei das ursprünglich eingetragene Wegerecht nicht wiederaufgelebt. Bis 1997 sei das Wegerecht ohne Widerspruch ausgeübt worden; erst zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte erfahren, daß das Wegerecht gelöscht worden sei. Das Haus der Kläger werde nicht nur von ihnen selbst genutzt; vielmehr seien mehrere Wohnungen eingerichtet worden, die zur Fremdnutzung dienten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Er hat einen Anspruch darauf, daß die Kläger die Mitbenutzung des zwischen den Häusern der Parteien gelegenen Grundstücksteils dulden und eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird, damit er und seine Mieter zu Fuß und mit Kfz auf den rückwärtigen Teil des im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks gelangen können (I.). Dagegen ist die Berufung der Kläger teilweise unzulässig (Ziffer 1), teilweise unbegründet (Ziffer 2 und 3)(II.).

I.

1. Der Beklagte hat aufgrund von § 116 SachenRBerG einen Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück der Kläger.

a) § 116 SachenRBerG ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar (Vgl. zur Absicherung von Wegerechten: Czub, Schmidt-Räntsch, Frenz, SachenRBerG, Loseblattkommentar, Stand: September 1998, § 1 Rn 130). Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG betrifft das Gesetz alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet, auf denen andere natürliche Personen bauliche Erschließungsanlagen errichtet haben, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Rechtsvorgänger des Beklagten hat auf dem Grundstück der Kläger eine bauliche Anlage errichtet. Denn eine gepflasterte Zufahrt bildet eine vom Grundstück zu unterscheidende, von Menschen auf ihm geschaffene Einrichtung, die der Grundstücksbenutzung dient; unabhängig ist dabei, wer Eigentümer der Einrichtung ist (RGZ 131, 158: gepflasterte Zufahrt; OLG Köln NJW-RR 1990, 1165: Zufahrtsrampe; Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl. 1999, § 1020 BGB Rn. 3, S. 1209). Eine Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Begründung eines Mitbenutzungsrechts liegt nicht vor.

b) Der Anspruch des Beklagten ist nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG begründet.

Der Beklagte und seine Rechtsvorgänger haben das klägerische Grundstück seit 1931 als Zufahrt benutzt, § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG. Unstreitig ist nämlich das Wohnhaus des Beklagten, welches die gesamte Breite des Grundstücks einnimmt, nicht von der Straßenseite aus zugänglich. Der Hauseingang befindet sich vielmehr auf der Rückseite des Gebäudes und ist - in Ermangelung eines anderen Zugangs - bisher nur über das Grundstück der Kläger erreichbar. Eine derartige - wenn auch nur faktische - Benutzung eines Grundstück kann einen Anspruch auf Bestellung einer beschränkt-persönlichen Dienstbarkeit begründen (Czub, a.a.O., § 116 SachenRBerG Rn 3).

Die Nutzung des klägerischen Grundstücks ist auch für die Erschließung oder Entsorgung des im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks erforderlich, § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. Die Benutzung eines Grundstücks ist dann erforderlich, wenn es den gesetzlichen Zwecken des begünstigten Grundstücks objektiv dient und wenn die Zweckerreichung auf andere Weise kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweitig belästigender wäre. Dabei können Wege- und Überfahrtsrechte für die Erschließung und Entsorgung eines Grundstücks erforderlich sein (Dieter Eickmann, SachenRBerG, Kommentar, Stand: 7. Lfg. 1998, § 166 SachenRBerG Rn 4). Auch diese Bedingung für einen Anspruch nach § 116 SachenRBerG ist erfüllt. Ohne die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks ist eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks des Beklagten zur Zeit nicht möglich. Die Schaffung anderer Zugangsmöglichkeiten wäre - auch nach dem eigenen Vortrag der Kläger - kostspieliger und belästigender. Schon nach ihren eigenen Angaben würde ein Umbau am Haus des Beklagten erhebliche Kosten verursachen und zu einem Verlust an Wohnraum führen; andere Zuwege sind bisher nicht vorhanden und wären jedenfalls deutlich länger und für den Beklagten und seine Mieter belastender als der Weg über das klägerische Grundstück.

Schließlich wurde zwischen den Parteien kein förmliches Mitbenutzungsrecht vereinbart, §§ 321, 322 ZGB/DDR, § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG. Denn der Beklagte, seine Rechtsvorgänger und Mieter haben das Grundstück der Kläger immer in Ausübung einer im Grundbuch eingetragenen bzw. eine vermeintlich fortbestehenden Grunddienstbarkeit genutzt. Die Begründung eines vertraglichen Mitbenutzungsrechts, das nur mit Zustimmung des Rechtsträgers des "Volkseigentums" möglich war, ist von den beteiligten Parteien nicht beabsichtigt gewesen.

c) Die Kläger können der Benutzung ihres Grundstücks auch keine Einwendungen nach § 117 Abs. 1 SachenRBerG entgegenhalten. Ihr Grundstück wird durch die Mitbenutzung durch den Beklagten und seine Mieter nicht erheblich beeinträchtigt. Die Kläger benutzen die Freifläche zwischen den Häusern H und in L ebenfalls als Zufahrt und Zuweg zu ihrem Grundstück. Allein über diese Freifläche ist auch das im rückwärtigen Teil des klägerischen Grundstücks gelegene Wohngebäude zu erreichen und zu bewirtschaften, so daß sie dauerhaft als Einfahrt dient.

d) Die im Verhältnis zu § 917 BGB geringeren Anforderungen an die Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG rechtfertigen sich dadurch, daß der Beklagte im Rahmen der Überführung des klägerischen Grundstücks in Volkseigentum seiner dinglichen Rechte an diesem Grundstück verlustig gegangen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen in einem derartigen Fall die Belange des vormaligen Rechtsinhabers Vorrang gegenüber den Belangen des Grundstückseigentümers haben; dies gilt während einer gewissen Übergangsfrist auch gegenüber demjenigen, der gutgläubig das Eigentum an dem Grundstück erworben hat.

Aufgrund der Eintragungsbewilligung vom 22. Januar 1931 ist zugunsten des Rechtsvorgängers des Beklagten am 29. Januar 1931 eine Grunddienstbarkeit eingetragen worden. Nach dem Inkrafttreten des ZGB-DDR am 1. Januar 1976 galt für diese Altrechte weiterhin das BGB, § 6 Abs. 1 EGZGB (vgl. Staudinger-Rauscher, Art. 233 § 5 EGBGB Rn 11, S. 529; Palandt-Bassenge, a.a.O., Art. 233 § 5 EGBGB Rn 1, S. 2346). Das dingliche Recht des Beklagten an dem Grundstück der Kläger ist im Grundbuch gelöscht worden, nachdem dieses Grundstück in das "Eigentum des Volkes" überführt worden ist. Dieser Umstand ergibt sich zwanglos aus dem Grundbuch selbst. Gleichzeitig mit Eintragung des Volkseigentums aufgrund des Rechtsträgernachweises vom 4. Oktober 1982 ist am 26. März 1986 auch die bis dahin bestehende Grunddienstbarkeit gelöscht worden.

Nach dem Beitritt der ostdeutschen Länder zur Bundesrepublik Deutschland ist das Recht des Beklagten - entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers - nicht wiederbegründet worden. Nach § 18 Abs. 1 Vermögensgesetz in der Fassung vom 18. April 1991 (BGBl. 1991 I S. 957 ff) waren die dinglichen Belastungen, die im Zeitpunkt des Übergangs in Volkseigentum bestanden haben, wieder im Grundbuch einzutragen. Zur Entlastung der Grundbuchämter und der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen (Fieburg, Reichenbach, Messerschmidt, Neuhaus, Vermögensgesetz, Loseblatt, Stand: April 1998, Vorbem. vor § 18 VermG Rn 3) ist diese Regelung durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. 1992 I 1257) aufgehoben worden. Dies hatte zur Folge, daß Grunddienstbarkeiten und Nutzungsrechte nach den §§ 321 ff ZGB bei Rückübertragung des entsprechenden Grundstücks nicht wieder eingetragen worden sind und auch kein Entschädigungsanspruch des Rechtsinhabers besteht (Fieburg, a.a.O., § 18 VermG Rn 18). Im Schrifttum zum Vermögensgesetz (Fieburg, a.a.O., § 18 VermG Rn 19) wird daher die Ansicht vertreten, daß infolge dieser unbilligen Rechtsfolge unter Umständen allein schon aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein Anspruch auf Neubestellung des untergegangenen Rechts bestehen kann.

Eines Rückgriffs auf § 242 BGB bedarf es vorliegend nicht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 166 SachenRBerG erfüllt sind. Die dort getroffene Regelung läßt - genauso wie Art. 233 § 5 EGBGB - erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich ausgeübte Nutzungsrechte auch nach dem Beitritt der ostdeutschen Länder zur Bundesrepublik Deutschland fortbestehen sollen, soweit nicht erheblich größere Nachteile (Art. 233 § 5 Abs. 2 S. 2 EGBGB) oder erhebliche Beeinträchtigungen (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG) des belasteten Grundstücks zu besorgen sind. Dies gilt nach § 111 Abs. 1 SachenRBerG (in der Fassung des Eigentumsfristengesetzes vom 20. Dezember 1996, BGBl. 1996 I 2028) auch gegenüber dem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstücks, soweit - wie hier - das Eigentum vor dem 31. Dezember 1999 erworben worden ist. Solche Nachteile und Beeinträchtigungen sind jedoch im Falle der Kläger nicht ersichtlich. Im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums haben sie die Mitbenutzung ihres Grundstücks zu dulden.

e) Die Höhe der jährlich von dem Beklagten nach § 118 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. SachenRBerG zu zahlenden Geldrente (vgl. Czub, a.a.O., § 118 SachenRBerG Rn 1; Eickmann, a.a.O., § 118 SachenRBerG Rn 1) richtet sich nach dem Nachteil, welchen das belastete Grundstück durch die Grunddienstbarkeit erleidet (vgl. zu § 917 BGB: BGHZ 113, 32, 35 f; Staudinger-Roth, § 917 BGB Rn 52, S. 692). Sie ist der Ausgleich für die dem Grundstückinhaber auferlegte Eigentumsbeschränkung; ihre Höhe richtet sich nach der Minderung des Verkehrswertes, den das Grundstück der Kläger erleidet (BGHZ 113, 32, 35). Nach § 287 ZPO wird die Höhe der Geldrente von dem erkennenden Senat auf 200,-- DM/Jahr festgelegt (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1992, 723, 724: 180,-- DM; OLG Koblenz OLGZ 1992, 320: 200,-- DM für eine Durchfahrt von 4 Meter Länge auf dem gesamten Grundstück).

f) Der Antrag des Beklagten ist dahin auszulegen, daß Gegenstand des Nutzungsrechtes nicht nur die Freifläche zwischen den Häusern der Grundstücke und in L ist, sondern zusätzlich eine darüber hinausgehende Fläche, die notwendig ist, um auf dem kürzesten Weg von der öffentlichen Straße auf das Grundstück des Beklagten zu gelangen.

II.

1. Der Berufungsantrag der Kläger unter Ziffer 1 ist unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Kläger haben nämlich insoweit bereits ein obsiegendes Urteil erstritten; die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten soll nach dem Antrag der Kläger zurückgewiesen werden (Ziffer 3).

2. Im übrigen ist die Berufung der Kläger unbegründet. Sie können gegen den Beklagten keinen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB geltend machen. Denn die mit der Benutzung des klägerischen Grundstücks einhergehende Beeinträchtigung ist nicht rechtswidrig (vgl. I.).

III.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 798 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer war nach § 546 Abs. 2 ZPO auszusprechen.

Ende der Entscheidung

Zurück