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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 28.06.1999
Aktenzeichen: 17 U 3963/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 662
BGB § 665
BGB § 675
BGB § 670
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 812 Abs. 2
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 17 U 3963/98 15-O-7982/98 LG Leipzig

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

Verkündet am 28.06.1999

Die Urkundsbeamtin: Bräunig Justizobersekretärin

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Beklagte und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte:

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.06.1999 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riepl, Richter am Landgericht Dr. Scheffer und Richter Ueberbach

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Leipzig vom 30.11.1998 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 7 000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60 000,00 DM.

Tatbestand:

Bis zum 12.03.1997 unterhielt Frau K D unter der Firma ihres einzelkaufmännischen Betriebes D G ein Girokonto bei der Beklagten. Sie hatte der Commerzbank P eine Einzugsermächtigung für monatliche Abbuchungen in Höhe von 26 017,81 DM erteilt. Später übernahm die D & Co. G GmbH das Konto. Hierzu unterzeichneten ihre gesetzlichen Vertreter am 12.03.1997 einen von der Beklagten gestellten Formularvertrag über die Einrichtung eines Girokontos. Der Vertrag verweist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Diese enthalten unter Nr. 7 (3) die folgende Bestimmung:

"Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse schriftlich zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben (Nr. 20 Abs. 1 g), gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Sparkasse wird den Kunden bei Fristbeginn auf diese Folgen hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen."

Nr. 20 (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthält folgende Regelung:

"...g) Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Kontoauszüge, Wertpapieraufstellungen oder sonstige Mitteilungen der Sparkasse sowie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit von der Sparkasse gelieferter Wertpapiere oder sonstiger Werte müssen unverzüglich erhoben werden. ...

h) Soweit Bestätigungen der Sparkasse von Aufträgen oder Weisungen des Kunden abweichen, hat er dies unverzüglich zu beanstanden.

(2) Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zu Lasten des Kunden..."

Auch nach dem Kontoinhaberwechsel buchte die Beklagte in vier auf einander folgenden Monaten die Beträge für die Commerzbank von dem Konto ab. Nur die erste dieser Buchungen wurde später wieder rückgängig gemacht.

Nachdem über das Vermögen der D & Co. G GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden war, verlangte der Kläger als Gesamtvollstreckungsverwalter von der Beklagten mit Schreiben vom 03.04.1998 die Rückgängigmachung auch der drei anderen nach dem Kontoinhaberwechsel vorgenommenen Abbuchungen. Die Beklagte ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Inzwischen ist das Girokonto aufgelöst worden.

Mit der Klage begehrt der Kläger nunmehr die Rückerstattung der abgebuchten Beträge. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe den Gesamtbetrag auf ein Anderkonto zu überweisen, da das Girokonto der Gemeinschuldnerin inzwischen gelöscht und eine Gutschrift auf diesem Konto daher nicht mehr möglich sei. Diesem Anspruch könnten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht entgegengesetzt werden, da sie unwirksam seien. Außerdem habe die Beklagte Aufklärungspflichten verletzt, als sie beim Wechsel des Kontoinhabers nicht auf den bestehenden Lastschrifteinzug hingewiesen habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 130 089,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.04.1998 auf das Anderkonto bei der Deutschen Bank, BLZ 860 700 00, Kto.-Nr. 142389617, zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Gemeinschuldnerin habe die Kontobuchungen stillschweigend genehmigt. Der Kläger könne außerdem allenfalls eine Gutschrift, jedoch nicht Zahlung verlangen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Rückerstattungsanspruch nach §§ 662, 665, 675 BGB, da die Beklagte die monatlichen Beträge nach dem Kontoinhaberwechsel ohne wirksame Einziehungsermächtigung der Kontoinhaberin und späteren Gemeinschuldnerin eingezogen habe. Eine stillschweigende Genehmigung der Belastungsbuchungen könne nicht darin gesehen werden, dass die Gemeinschuldnerin auf die Zusendung von Kontoauszügen hin geschwiegen habe. Mit Schreiben vom 03.04.1998 habe der Kläger den Buchungen sogar ausdrücklich widersprochen.

Gegen dieses ihr am 04.12.1998 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mir der am 30.12.1998 eingegangenen und am 01.02.1999 begründeten Berufung. Sie trägt vor, die Gemeinschuldnerin habe durch die jeweiligen Tagesauszüge Kenntnis von den Abbuchungen erhalten. Am 09.07.1997 sei der Gemeinschuldnerin zudem der Rechnungsabschluss per 01.07.1997 und am 07.10.1997 der Rechnungsabschluss per 01.10.1997 mitgeteilt worden. Die Kontoauszüge würden jeweils auf ihrer Rückseite den Hinweis enthalten, dass etwaige Beanstandungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Zugang zu erheben seien, da sie anderenfalls als genehmigt gelten würden. Dem Kläger habe ein Widerspruchsrecht nicht zugestanden, da die Gemeinschuldnerin die Kontobuchungen stillschweigend genehmigt habe. Außerdem erlösche das Widerspruchsrecht nach einer gewissen Frist. Leztlich wisse sie auch nicht, ob die Gemeinschuldnerin der Commerzbank P nicht ebenfalls eine Einzugsermächtigung erteilt habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom vom 30.12.1998 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf Nr. 7 Abs. 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach sowohl der Kunde als auch die Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen könnten, wenn sich nachträglich die Unrichtigkeit einer Buchung herausstelle. Demnach könne der Bankkunde auch nach Verstreichen der Monatsfrist eine Rückgängigmachung der Belastungsbuchungen verlangen, wenn diese nicht zuvor genehmigt worden seien. Die Fiktion einer stillschweigenden Genehmigung könne nur für berechtigte Lastschriften gelten. Hier sei jedoch von einem unberechtigten Einzug auszugehen, da weder er noch die Gemeinschuldnerin die Buchungen genehmigt hätten.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgängigmachung der nach dem Kontoinhaberwechsel vorgenommenen Buchungen aus dem Girovertrag der Gemeinschuldnerin mit der Beklagten zu. Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich auf Stornierung der Kontobewegungen. Da das Girokonto der Gemeinschuldnerin inzwischen aber aufgelöst wurde, kann der Kläger die Erstattung der Buchungsbeträge verlangen.

1. Der Kläger hat der Rechtmäßigkeit der Buchungen wirksam widersprochen.

a) Dieses Widerspruchsrecht ergibt sich aus dem Rechtscharakter des Einziehungsermächtigungsverfahrens. In diesem Verfahren belastet die Bank das Konto ihres Kunden zunächst ohne dessen Weisung oder Erlaubnis. Der Bankunde erteilt die Einziehungsermächtigung nur seinem Gläubiger, der daraufhin sein Kreditinstitut mit der Abwicklung des Lastschriftverkehrs beauftragt. Die Bank des Gläubigers legt der Bank des Schuldners die Einzugsermächtigung nicht vor. Sie teilt ihr lediglich mit, dass ihr eine Einzugsermächtigung vorliegt. Die Schuldnerbank leistet sodann an die Bank des Gläubigers aus eigenen Mitteln. Sie belastet das Konto ihres Kunden anschließend, ohne dazu von ihrem Kunden ermächtigt zu sein. Erst, wenn sie von ihm nachträglich eine Weisung, also einen Auftrag (§ 662 BGB), erhält, steht ihr ein entsprechender Aufwendungsersatzanspruch gegen ihn zu (§ 670 BGB), der die Abbuchung rechtfertigt. Verweigert der Schuldner eine Weisung oder widerspricht er der Belastungsbuchung ausdrücklich, kann er die Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages von seiner Bank verlangen (vgl. zum Lastschriftverfahren: BGH NJW 1985, 2326 m.w.N.; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., Anh. zu § 365 Rn. 135; Bauer, Der Widerspruch des Zahlungspflichtigen im Lastschriftverfahren, WM 1981, 1186, m.w.N.; Hadding, Das Lastschriftverfahren in der Rechtsprechung, WM 1978,1366).

b) Eine in der Literatur vertretene Ansicht sieht in der Einzugsermächtigung eine Erlaubnis oder Vollmacht der Bank zur Abbuchung der eingezogenen Beträge, entnimmt ein Widerspruchsrecht des Kunden aber einer Reflexwirkung des zwischen den Banken vereinbarten Lastschriftabkommens (Canaris, Der Bereicherungsausgleich im bargeldlosen Zahlungsverkehr, WM 1980, 354, 361 f.; Sandberger, Grundlagen und Grenzen des Widerspruchsrechts beim Lastschriftverfahren, JZ 1977, 285; s. auch bei Bauer, aaO, S. 1187.).

c) Mit Schreiben vom 03.04.1998 hat der Kläger den Buchungen ausdrücklich widersprochen. Als Verwalter des Vermögens der Gemeinschuldnerin konnte er deren Widerspruchsrecht ausüben, auch wenn das Girovertragsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war (vgl. Bauer, aaO., S. 1188; Rottnauer, Widerspruchsmöglichkeit gegen Einzugsermächtigungslastschriften im Konkurs oder Vergleichsverfahren des Schuldners, WM 1995, 272; Buck, Der Widerspruch des Konkursverwalters gegen Lastenschriften, die im Einziehungsermächtigungsverfahren eingezogen werden, KTS 1980, 97).

2.a) Der Kläger hat das Widerspruchsrecht der Beklagten gegenüber nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Grundsätzlich kommt es im Verhältnis zwischen Kunde und Bank nicht darauf an, aus welchem Grund einer Buchung im Einzugsermächtigungsverfahren widersprochen wird. Der Widerspruch ist daher auch dann zulässig, wenn dem Gläubiger des Kontoinhabers eine wirksame Einziehungsermächtigung erteilt worden ist und ihm ein entsprechender Zahlungsanspruch gegen den Kontoinhaber zusteht (BGH, aaO.; Bauer aaO.). Zwar mag der Schuldner bzw. der Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverwalter das Widerspruchsrecht in diesen Fällen dem Gläubiger gegenüber rechtsmissbräuchlich ausüben, (vgl. Anm. Rümker zu OLG Hamm, EWiR 1985, 203; Buck, aaO., S. 100; Canaris, aaO., S. 363). Dies betrifft jedoch nur das Verhältnis des Schuldners bzw. seiner Bank zu dem Gläubiger und dessen Bank. Die Bank des Schuldners kann sich diesem gegenüber aber nicht darauf berufen, er übe sein Widerspruchsrecht missbräuchlich aus. Sie ist in jedem Fall verpflichtet, die unberechtigte Buchung auf Verlangen des Kunden rückgängig zu machen (vgl. BGH WM 1979, 829). Daher kommt es hier nicht darauf an, ob die Gemeinschuldnerin bzw. der Kläger die Genehmigung der Kontobelastungen zu Recht verweigert hat, so dass es für die Entscheidung auch nicht erheblich sein kann, ob nicht nur die frühere Kontoinhaberin, sondern auch die Gemeinschuldnerin der Commerzbank eine Einziehungsermächtigung erteilt hat, denn die Beklagte war verpflichtet, den Widerspruch des Klägers zu beachten.

b) Aus dem gleichen Grund kann die Beklagte nicht einwenden, sie habe nach längerer Zeit ohne Widerspruch des Kontoinhabers darauf vertraut, dass ein solcher ausbleiben werde. Aus der rechtlichen Einordnung der Abbuchung als eine unter dem Vorbehalt einer Genehmigung stehenden Handlung ergibt sich zugleich, dass es dem Bankkunden nicht verwehrt sein kann, die fehlende Berechtigung der Buchung auch nach längerem Schweigen noch geltend zu machen. Ob ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht oder ein Verwirken in solchen Fällen denkbar ist, braucht nicht entschieden zu werden, da hier für beides keine Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 242 Rn. 87 u. 89).

3. Das Widerrufsrecht des Klägers ist auch nicht durch eine Genehmigung der Abbuchungen durch die Gemeinschuldnerin erloschen.

a) Zwar kann eine Genehmigung auch konkludent erteilt werden. Sie ist jedoch nicht bereits darin zu sehen, dass die Gemeinschuldnerin auf die Zusendung der Tageskontoauszüge nicht reagiert hat. Im Gegensatz zum Rechnungsabschluss der auf Herbeiführung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, nämlich des Saldoanerkenntnisses durch den Kunden gerichtet ist, dient der Tageskontoauszug nur rein tatsächlichen Zwecken. Seine Bedeutung für den Kunden erschöpft sich in der Mitteilung über die vorgenommenen Buchungen. Die Bank kann daher, auch wenn dem Kunden eine Einwendungsfrist gesetzt wird, nicht davon ausgehen, der Kunde wolle eventuelle Fehlbuchungen durch eine stillschweigende Genehmigung wirksam werden lassen (vgl. BGH WM 1979, 418; BGH NJW 1985, 2327).

b) Auch aus dem Schweigen der Gemeinschuldnerin auf die ihr übersandten Rechnungsabschlüsse kann die Beklagte im Ergebnis keine Rechte herleiten. Zwar gelten die Rechnungsabschlüsse nach Nr. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen widersprochen wird. Jedoch sind nach den Wortlaut dieser Regelung die gesetzlichen Ansprüche auf Richtigstellung einer unrichtigen Buchung nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat aber einen Kondiktionsanspruch auf Rückgabe der durch die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse zustande gekommenen Anerkenntnisverträge (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 BGB). Der Widerspruch des Klägers in seinem Schreiben vom 03.04.1998 ist insoweit als Aufforderung an die Beklagte zu verstehen, das rechtsgrundlos erlangte Anerkenntnis herauszugeben (vgl. BGH WM 1979, 417; Bauer, aaO., S. 1190; Buck, aaO.). Da die Gemeinschuldnerin und der Kläger eine Weisung zur Belastung des Kontos nicht erteilt haben, ist das Rechnungssaldo unrichtig. Die Beklagte hat die Anerkenntnisse rechtsgrundlos erhalten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückgabe der Anerkenntnisse zu, so dass sich die Beklagte auf diese nicht berufen kann.

4. Wenn die Gemeinschuldnerin der Beklagten entgegen Nr. 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unverzüglich mitgeteilt hat, dass die Kontobelastungen unberechtigt waren, könnte sie sich der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben (vgl. Nr. 20 (2) der AGB). Die Frage einer etwaigen Schadensersatzpflicht ist jedoch von der Beurteilung, ob die Gemeinschuldnerin oder der Kläger die Kontobuchungen genehmigt hat, zu trennen (vgl. BGH NJW 1985, 2326). Da die Beklagte hierzu nicht vorgetragen hat, ist über die Frage, inwieweit sie einen Schaden erlitten hat oder sie sich an die Gläubigerbank halten kann, hier nicht zu entscheiden (vgl. hierzu Bauer, aaO., S. 1190 m.w.N.).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer war gem. § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO festzusetzen.



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