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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 30.11.1999
Aktenzeichen: 17 W 1871/99
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, BRAGO


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3
GKG § 12 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 3
ZPO §§ 485 ff.
ZPO § 485 Abs. 2
ZPO § 492
ZPO § 493
ZPO § 916 ff.
ZPO § 936
ZPO § 940
BRAGO § 37 Nr. 3
BRAGO § 13 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 17 W 1871/99 4-OH-2/98 LG Görlitz

Beschluss

des 17. Zivilsenats

vom 30.11.1999

In dem selbständigen Beweisverfahren

1.

2.

3.

4.

5.

Antragsteller und Beschwerdeführer

Prozessbevollmächtigte zu 1) bis 5):

gegen

1.

2.

Antragsgegner und Beschwerdegegner

Prozessbevollmächtigte zu 1) 2):

wegen Streitwertbeschwerde

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riepl,

Richterin am Landgericht Kopf und Richter Ueberbach

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 31.08.1999 abgeändert.

Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 973 850,97 DM festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragsteller haben zur Feststellung von Baumängeln ein selbständiges Beweisverfahren betrieben. Bei Antragstellung haben sie erklärt, sie beabsichtigten, die erforderlichen Mangelbeseitigungsarbeiten an einen Dritten in Auftrag zu geben und von den Antragsgegnern Ersatz für die ihnen dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. Um einen entsprechenden Anspruch später beziffern zu können, sei es erforderlich, den gegenwärtigen Zustand des Gebäudes und den Stand der vertragsgemäß noch ausstehenden Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten zu dokumentieren. Sie seien auf eine zügige Fertigstellung angewiesen, weil sie eine Steuervergünstigung für Modernisierungskosten nur in Anspruch nehmen könnten, wenn die Arbeiten noch 1998 abgeschlossen würden. Das Landgericht hat zum baulichen Zustand des Gebäudes der Antragsteller und zur Qualität der von den Antragsgegnern erbrachten Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige hat die Höhe der erforderlichen Mangelbeseitigungskosten nicht geschätzt. Die Antragsteller haben sie zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung mit voraussichtlich 500 000,00 DM angegeben.

Mit Beschluss vom 31.08.1999 hat das Landgericht Görlitz den Streitwert für das selbständige Beweissicherungsverfahren auf 250 000,00 DM festgesetzt.

Mit ihrer Beschwerde begehren die Antragsteller eine Festsetzung des Streitwertes in Höhe des Hauptsachewertes. Sie tragen vor, sie hätten bereits jetzt zur ordnungsgemäßen Herstellung des Gebäudes 973 850,97 DM aufwenden müssen. Einige weitere Arbeiten seien noch auszuführen und müssten ebenfalls bezahlt werden, so dass mit Gesamtkosten von 1 Mio. DM zu rechnen sei. Auf diesen Betrag sei der Streitwert daher festzusetzen. Die Beklagten halten das für unzutreffend. Die einzelnen Aufwendungen der Antragsteller würden sich ihrer Kenntnis entziehen. Es seien in erheblichem Umfang Kosten für nicht vereinbarte Ausführungen entstanden. In der Forderungsaufstellung der Antragsteller seien auch Mietausfälle und Anwaltskosten enthalten. Außerdem würden Aufwendungen eines am selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Miteigentümers geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der festgesetzte Streitwert ergebe sich aus der Hälfte des von den Antragstellern in der Antragschrift angegebenen Reparaturaufwandes. In ständiger Übung nehme das Gericht bei selbständigen Beweisverfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwertes an. Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens sei geringer als der Streitwert des Hauptsacheverfahrens, weil die Antragsteller mit dem durchgeführten Beweisverfahren noch keinen vollstreckbaren Titel erlangen würden. Sofern die Antragsteller nunmehr von Gesamtkosten i.H.v. 1 Mio. DM ausgingen, sei dem entgegenzuhalten, dass sie selbst die Mangelbeseitigungskosten noch zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen mit lediglich 500 000,00 DM angegeben hätten.

Zur Erläuterung der bisher angefallenen Aufwendungen haben die Antragsteller auf ein Schreiben an die Bevollmächtigten des Antragsgegners zu 1) vom 04.12.1998 und ein weiteres Schreiben vom 24.08.1999 Bezug genommen. Diese Schreiben enthalten eine Liste von Reparaturaufträgen unter Angabe der vorgenommenen Arbeiten und deren Kosten. Wegen ihres Inhaltes wird auf Bl. 217-220 dA Bezug genommen.

II.

Die gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren ist auf den Wert des von den Antragstellern in diesem Verfahren verfolgten Interesses festzusetzen. Maßgeblich für die Bewertung dieses Interesses sind die objektiv zu betrachtenden Umstände zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung.

1. Die Bewertung des Streitwertes für ein selbständiges Beweisverfahren ist auch neun Jahre nach Neufassung der §§ 485 ff. ZPO durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 (BGBl. I, S. 2847) umstritten. Die Ansichten in der Literatur und Rechtsprechung reichen vom Ansatz des Hauptsachestreitwertes, eventuell mit einem sog. prozessualen Abschlag, bis zur pauschalen Festsetzung eines Bruchteils des Hauptsachewertes. Eine vermittelnde Auffassung bestimmt den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem Interesse des Antragstellers (vgl. die Übersichten zu dem Streitstand bei Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort: "selbständiges Beweisverfahren", und bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 4024a). Eine grundlegende Änderung dieser Situation ist bis zu einer Einführung einer gesetzlichen Regelung nicht zu erwarten.

2. Der Senat schließt sich der differenzierenden Ansicht des OLG Rostock (BauR 1993, 367) und des OLG Stuttgart (BauR 1996, 145; OLGR Stuttgart 1999, 294) an, die auch von dem 6. Senat des OLG Dresden vertreten wird (Beschluss v. 31.05.1999, 6 W 1923/99; Beschl. v. 05.08.1999, 6 W 800/99).

a) Nur diese Auffassung findet mit § 3 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG eine hinreichende Stütze im Gesetz.

b) Sie wird dem Charakter der §§ 485 Abs. 2, 492 und 493 ZPO gerecht, wonach das selbständige Beweisverfahren eine vorweggenommene, isolierte Beweisaufnahme darstellt, deren Ergebnis in einem späteren Hauptsacheverfahren uneingeschränkt verwertbar ist und das mit einem Vollstreckungstitel in Form eines gerichtlich protokollierten Vergleichs enden kann. Im Gegensatz zu Entscheidungen im Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren (§ 916 ff., auch i.V.m. § 936, § 940 ZPO) oder dem früher geltenden Beweissicherungsverfahren (vgl. Zöller/Greger, aaO., vor § 485 Rn. 1) hat das im selbständigen Beweisverfahren gefundene Ergebnis nicht nur vorläufigen oder sichernden Charakter. Es ist für die Beteiligten nicht weniger von Bedeutung als eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren. Darum ist nicht einzusehen, warum insbesondere die Gebühren für die Prozessbevollmächtigten, deren Höhe seit der Änderung des § 48 BRAGO durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz nicht mehr herabgesetzt ist, nicht aus dem gleichen Streitwert entstehen sollten, der auch für die in einem Hauptsacheverfahren anfallenden Beweisgebühren maßgeblich ist. Der kostenrechtlichen Besonderheit des selbständigen Beweisverfahrens, dass nämlich Gebühren außerhalb des Hauptsacheverfahrens anfallen, trägt das Gesetz bereits mit der Vorschrift des § 37 Nr. 3 BRAGO Rechnung. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandene Beweisgebühr ist auf die in einem späteren Hauptsacheverfahren anfallende Beweisgebühr anzurechnen (§ 13 Abs. 2 BRAGO). Wenn im Unterschied dazu die Gerichtsgebühr gemäß KV 1610 GKG gesondert entsteht und später nicht angerechnet wird, ist dies durch den erhöhten Aufwand des Gerichts für das zusätzliche Verfahren gerechtfertigt.

c) Die differenzierende Auffassung berücksichtigt auch, dass der Streitgegenstand eines späteren Hauptsacherechtsstreits von dem des selbständigen Beweisverfahrens abweichen kann (vgl. auch die Anmerkung von Wirth zum Beschluss des OLG Rostock, BauR 1993, 369). So können hier die Antragsteller aus prozesstaktischen oder wirtschaftlichen Gründen nur einen Teil der Mangelbeseitigungskosten einklagen. Sie können gegen eine Werklohnklage der Antragsgegner ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, so dass sich der Streitwert des Hauptsacheverfahrens allein nach der mit der Klage verfolgten Werklohnforderung richtet. Die Antragsteller können hilfsweise eine Widerklage erheben oder die Aufrechnung erklären. Der Streitwert hängt dann von der Entscheidung des mit der Hauptsache befassten Gerichtes ab (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 GKG).

3. Demnach ist in jedem Einzelfall das dem selbständigen Beweisverfahren zugrunde liegende Interesse des Antragstellers zu bestimmen.

a) Maßgeblich sind die mit dem Antrag verfolgten Ziele (OLG Rostock, aaO.; OLG Dresden, 6. Zivilsenat, aaO.). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller erklärt, dass sie im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die vorhandenen Mängel durch einen Sachverständigen feststellen lassen möchten, um die erforderlichen Mangelbeseitigungsarbeiten anschließend an ein Drittunternehmen in Auftrag geben und von den Antragsgegnern die Ertattung der ihnen dadurch entstehenden Kosten verlangen zu können. Dadurch wird erkennbar, dass das mit dem selbständigen Beweisverfahren verfolgte Interesse dem Gegenstand einer Klage auf Ersatz der notwendigen Mangelbeseitigungskosten entspricht.

b) Außerdem vertritt der Senat in Übereinstimmung mit dem 6. Zivilsenat des OLG Dresden die Ansicht, dass sich in den Fällen, in denen nicht erkennbar ist, ob und inwieweit der Auftraggeber den Werklohn zurückbehalten, die Werklohnforderung des Auftragnehmers mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen will, das Interesse des Antragstellers regelmäßig nach dem zu erwartenden Mangelbeseitigungsaufwand bemisst. Denn mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass ein Auftraggeber, der ein selbständiges Beweisverfahren betreibt, willens und in der Lage ist, einen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe geltend zu machen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 31.05.1999, 6 W 923/99; vgl. auch Wirth, BauR 1993, 369 und 281, 285 f).

c) Welches Interesse der Antragsteller mit dem selbständigen Beweisverfahren verfolgt, ergibt sich aus seinem Vortrag bei Antragstellung. Das Gericht ist an die Einschätzung des Antragstellers aber nicht gebunden. Zur Ausübung seines Ermessens (§ 3 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG) hat es vielmehr alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen zu verwerten. Erklärt der Antragsteller, dass er sämtliche Mängel beheben lassen will, kann sich das Gericht an den Schätzungen des Sachverständigen orientieren. Denn das Ergebnis des Sachverständigengutachtens entspricht dem objektiven Wert des mit dem selbständigen Beweisverfahren von Beginn an verfolgten Interesses (vgl. Zöller/Herget, aaO., m.w.N.).

Im vorliegenden Fall liegt dem Senat eine sachverständige Schätzung der erforderlichen Mangelbeseitigungskosten nicht vor. Die Antragsteller haben erläutert, dass sie für die Beseitigung der von dem Sachverständigen festgestellten Mängel bereits Aufwendungen in Höhe von 973 850,97 DM hatten. Dieser Wert bildet einen Anhaltspunkt für die Streitwertfestsetzung. Die Antragsgegner haben die Richtigkeit dieser Angaben nicht in Zweifel ziehen können. Mietforderungen oder Anwaltskosten enthält die Forderungsaufstellung der Antragsteller nicht. Ebenso ist nicht zu erkennen, dass darin nicht streitgegenständliche Forderungen enthalten sind. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller im Hauptsacheverfahren eine Schadensersatzforderung in der von ihnen angegeben Höhe geltend machen würden. Dieser Betrag ist daher für die Bemessung des Hauptsachestreitwertes maßgeblich.

Die Frage, ob den Antragstellern tatsächlich ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe zusteht, wäre dann Gegenstand des Rechtsstreits, würde sich auf die Höhe des Streitwertes aber nicht auswirken.

d) Wenn die Antragsteller behaupten, es seien noch einige weitere Arbeiten auszuführen, die ebenfalls bezahlt werden müssten, so dass mit Gesamtkosten von 1 Mio. DM zu rechnen sei, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar, da die Antragsteller nicht angeben, um welche Arbeiten es sich handelt.

III.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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