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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 10.03.1999
Aktenzeichen: 18 U 2745/98
Rechtsgebiete: VermG, BGB, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

VermG § 1
VermG § 3 Abs. 3
BGB §§ 987 ff.
BGB § 987
BGB § 989
BGB § 990
BGB § 990 Abs. 1
BGB § 987 Abs. 2
BGB § 1922 Abs. 1
BGB § 1923 Abs. 2
BGB § 1924
BGB § 1945
BGB § 1953
BGB § 894
EGBGB Art. 237 § 1
ZPO § 519 Abs. 3
ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 711
Leitsatz

Zur Frage, ob und in welchem Umfang die Treuhandanstalt / Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben verpflichtet ist, die -vermeintlich- "zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung" (§ 1 der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz) übergebenen Vermögenswerte ordnungsgemäß zu bewirtschaften und instand zu halten (rechtskräftig infolge Nichtannahmebeschlusses des BGH vom 23.03.2000, V ZR 143/99).


Oberlandesgericht

Aktenzeichen: 18 U 2745/98 7-O-5927/95 LG Chemnitz

Verkündet am 10.03.1999

Die Urkundsbeamtin: Justizsekretärin

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte,

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte:

wegen Forderung

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.02.1999 durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, Richterin am Landgericht und Richterin am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 31.07.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Chemnitz, Aktenzeichen 7 O 5927/95, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 33.000,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1965 geborene Kläger, der in erster Instanz Schadenersatz auch von der Agrargenossenschaft B. als Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) (fortan: LPG ) gefordert hat, nimmt - zuletzt - allein noch die Beklagte auf Zahlung von DM 460.000,-- nebst Rechtshängigkeitszinsen wegen nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des W-Gutes und infolge Vernachlässigung eingetretener Schäden in Anspruch.

Der Kläger wurde am 10.03.1995 aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts vom 03.03.1995 als Eigentümer des W-Gutes im Grundbuch eingetragen (Grundbuchauszüge: Anl. K1, Anlagenband). Das landwirtschaftliche Anwesen, u.a. bestehend aus Herrenhaus, Stallungen und Scheunengebäude - Baujahr 1884 - ( FlSt. 12/1), umfangreichen landwirtschaftlich nutzbaren Flächen (FlSt. 12/1, 186, 535, 516b; , FlSt. 268c), Wäldern (FlSt. 551, 535, 516b), einem Teich, Park, Nutzgärten (FlSt. 12/1), Fischteichen (FlSt. 535 - sog. "Paradies") sowie Verkehrsflächen, wurde bis zum Jahr 1953 vom Urgroßvater des Klägers bewirtschaftet, mit Beschluss des Rates des Kreises B. vom 01.04.1953 (Anl. K23, Anlagenband) unter staatliche Verwaltung gestellt und schließlich mit Vertrag vom 15.12.1954 (Anl. K2, Anlagenband) zunächst an die LPG "1. Mai" und gemäß Nachtrag vom 15.10.1954 (Anl. K3, Anlagenband) an den Rat des Kreises B. verpachtet. Am 01.03.1965 verstarb der Urgroßvater des Klägers; die Erben, hierunter auch die Mutter des Klägers (Anl. B19, Anlagenband), schlugen die Erbschaft aus. Mit Beschluss des Staatlichen Notariats vom 08.12.1965 wurde Staatserbrecht festgestellt, das W-Gut sodann in Volkseigentum überführt und die Verleihung von Nutzungsrechten an verschiedene LPG`en (Anl. K33, Anlagenband), die dann das Anwesen bewirtschafteten, im Grundbuch eingetragen.

Mit Wirkung ab dem 31.03.1991 übernahm die Treuhandanstalt (fortan: THA) die Verwaltung des W-Gutes. Diese betraute die L-GmbH -die diese Aufgaben auf die T-GmbH und teilweise die A-GmbH übertragen hat - mit der Verwaltung der Gebäude, die B-GmbH mit der Verwaltung der landwirtschaftlichen Flächen und den Freistaat Sachsen, Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten, mit der Bewirtschaftung der Waldflächen (Anl. B6, Anlagenband). Die LPG , die die Wohnungen im Hofgebäude des W-Gutes bereits etwa 1989 geräumt hatte, weil diese renoviert werden sollten (Anl. K68, Anlagenband) und zuletzt lediglich die Stallungen nutzte, übergab die Gebäude am 14.09.1992 an die T-GmbH. Die landwirtschaftlichen Flächen wurden auf der Grundlage eines mit der B-GmbH abgeschlossenen Pachtvertrages noch bis 30.09.1994 von der LPG bewirtschaftet und anschließend erneut verpachtet (Anl. K8a, K6, K37, Anlagenband). Eine weitergehende wirtschaftliche Nutzung des W-Gutes erfolgte nicht.

Der Kläger hat - ebenso, wie seine Großmutter - (im Oktober 1990 bzw. am 01.03.1991 oder 04.11.1992; vgl. Anl. K47, K82, Anlagenband) einen Antrag auf Rückübertragung des W-Gutes gestellt. Parallel hierzu strengte er ein Erbscheinsberichtigungsverfahren an und verfasste am 01.03.1991 ein "Rundschreiben" (Anl. K21, Anlagenband), mit dem er auf sein Erbrecht an dem W-Gut hinwies und sich als Ansprechpartner für sämtliche "die Erbmasse betreffenden Fragen" bezeichnete. Das Nachlassgericht hob, wie mit Beschluss vom 21.08.1991 angekündigt (Anl. K38, Anlagenband), den das Erbrecht der Deutschen Demokratischen Republik feststellenden Beschluss vom 08.12.1965 auf und erteilte am 19.09.1991 einen - den Kläger als Alleinerben nach seinem Urgroßvater ausweisenden - Erbschein (Anl. K4, Anlagenband); hiervon machte der Kläger mit einem weiteren "Rundschreiben" vom 30.09.1991 (Anl. K21c, Anlagenband) Mitteilung. In der Folgezeit forderte er die THA und die von ihr mit der Verwaltung des W-Gutes betrauten Gesellschaften mehrfach (vgl. u.a. Anl. K24, K27, K25, K57, Anlagenband) auf, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes sicherzustellen und - zur Vermeidung eines weiteren Verfalls der Gebäude - Instandsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Die THA, die Kenntnis von dem laufenden Rückübertragungsverfahren hatte (vgl. u.a. Anl. K22, Anlagenband), hieran jedoch nicht förmlich beteiligt wurde, verwies mit Schreiben vom 14.10.1992 (Anl. K7, Anlagenband) auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung sowie darauf, dass bis zur Verbescheidung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz eine Verpachtung der betroffenen Grundstücke jeweils nur für die Dauer von einem Jahr erfolgen werde.

Die Rückübertragungsanträge des Klägers und seiner Großmutter wurden mit - bestandskräftigem - Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25.01.1993 (Anl. K82, Anlagenband) mit der Begründung, die Berechtigung des Klägers ergebe sich bereits aus dem ihm erteilten Erbschein, schädigende Handlungen im Sinne von § 1 VermG hätten im übrigen nicht vorgelegen, zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 21.09.1993 (Anl. K57, Anlagenband) teilte er der L-GmbH der T-GmbH mit, dass er sein Eigentum an dem Gut mit dem ihm erteilten Erbschein belegen könne, sich jedoch bis zur Einsetzung in seine Eigentumsrechte "keinerlei Verfügungsgewalt anmaße". Am 22.02.1994 (Anl. K40, Anlagenband) und 18.04.1994 (Anl. K20, Anlagenband) forderte er dann unter Hinweis auf den jeweils in Kopie beigefügten Erbschein zunächst die L-GmbH und dann die THA auf, einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen und das W-Gut in dem Zustand herauszugeben, in dem es sich zum Zeitpunkt des Erbfalles befunden hatte. Anfang des Jahres 1995 strengte er ein auf Herausgabe des W-Gutes gerichtetes (Zivil-) Verfahren gegen die Beklagte und die B-GmbH an. Am 21.02.1995 übersandte er eine Erbscheinsausfertigung (Anl. B1, Anlagenband) an die Beklagte, die am 23.02.1995 die erbetene Eintragungsbewilligung abgab. Die Einräumung des Besitzes am W-Gut erfolgte am 21.08.1995 (Anl. K12, Anlagenband), wobei als Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs der 02.06.1995 vereinbart wurde.

Der Kläger hat in erster Instanz - unter Bezugnahme auf ein Verkehrswertgutachten des Sachverständigen P. vom 08.08.1995 (Anl. K9, Anlagenband) - zur Begründung seiner Schadenersatzforderungen im wesentlichen vorgetragen:

Er habe die THA bereits im März 1991 und nochmals mit Rundschreiben vom 31.09.1991 über sein Erbrecht informiert. Diese habe aufgrund der ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben erkennen müssen, dass es vorliegend eines Verfahrens nach dem Vermögensgesetz nicht bedurft habe, zumal er zugleich immer auch zivilrechtliche Ansprüche verfolgt habe. Jedenfalls aber sei sie verpflichtet gewesen, seinen Angaben von Amts wegen nachzugehen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Verantwortung der Beklagten darin bestanden habe, nicht nur Volkseigentum als solches zu wahren, sondern auch das Vermögen Dritter (z. B. Restitutionsberechtigter) treuhänderisch zu erhalten. Infolgedessen hafte die Beklagte, die ein Mindestmaß an Veranwortungsbewusstsein habe vermissen lassen, auch unabhängig von den Regelungen der §§ 987 ff. BGB.

Sie habe es schuldhaft unterlassen, Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt des W-Gutes zu ergreifen und angemessene Pachtverträge abzuschließen. Infolgedessen seien weitgehend keine Nutzungen gezogen worden, die Felder verunkrautet, die Hofflächen mit Müllablagerungen verunreinigt, das Inventar verrottet und die Gebäude verwahrlost, wodurch ihm Schäden in der geltend gemachten Höhe entstanden seien.

Der Kläger hat, nachdem der Rechtsstreit wegen eines von der Beklagten ausgekehrten Teilbetrages von DM 31.409,96 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, in erster Instanz zuletzt beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von DM 1.220.935,21 sowie

die Beklagte und die Agrargenossenschaft B. als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren DM 229.000,--

jeweils nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagte und die Agrargenossenschaft B. haben demgegenüber beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung haben sie im wesentlichen vorgetragen:

Ansprüche seien bereits aus Rechtsgründen nicht gegeben, zumal gemäß Art. 237 § 1 EGBGB Mängel im Zusammenhang mit der Begründung von Volkseigentum unbeachtlich seien. Etwaige telefonische Mitteilungen des Klägers Anfang März 1991 sowie dessen "Rundschreiben", deren Zugang bestritten werde, seien nicht geeignet, die Bösgläubigkeit der THA, die von einem Vorrang vermögensrechtlicher Ansprüche sowie der Richtigkeit des Grundbuches habe ausgehen dürfen, zu begründen. Das W-Gut sei, dem aus der Vergangenheit resultierenden Instandhaltungsrückstau sowie der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen geschuldet, bereits bei Übernahme durch die THA in einem schlechten Zustand gewesen. Daher hätten über die tatsächlichen - und bereits ausgekehrten - Pachteinnahmen von DM 41.536,45 (Zusammenstellung: Anl. B24, Anlagenband), denen Aufwendungen in Höhe von DM 10.126,49 (Zusammenstellung: Anl. B5 bis B8, Anlagenband) für die Bewirtschaftung der Waldflächen entgegenzuhalten seien, hinausgehende Erträge nicht erzielt werden können. Eine Bewachung des Anwesens zur Vermeidung von Schuttablagerungen sowie die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen sei unter diesen Umständen wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen.

Das Landgericht hat - nach Einholung zweier Sachverständigengutachten (Gutachten S. vom 23.07.1997 (gesonderter Anlagenband) nebst schriftlicher Ergänzung vom 18.12.1997 (Bl. 296 bis 299 d.A.); Gutachten Prof. H. vom 20.05.1997 (Bl. 214 bis 223 d.A.)) sowie ergänzender Anhörung des Sachverständigen S.im Verhandlungstermin vom 26.03.1998 (Bl. 333 bis 338 d.A.), auf deren Ergebnisse jeweils Bezug genommen wird - die gegen die Beklagte und die Agrargenossenschaft B. gerichteten Klagen mit Urteil vom 31.07.1998 (Bl. 363 bis 377 d.A.), auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen.

Gegen das ihm am 06.08.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.09.1998, einem Montag, insoweit Berufung eingelegt, als seine gegen die Beklagte gerichteten Forderungen abgewiesen worden sind. Das Rechtsmittel hat er mit dem am selben Tage eingegangenen Schriftsatz vom 07.10.1998 begründet.

Er trägt - unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen - im wesentlichen vor:

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung sei Bösgläubigkeit der THA im Sinne von §§ 987, 989, 990 BGB bereits Anfang März 1991 eingetreten, als er deren Mitarbeiter über sein Erbrecht informiert und Herausgabe des W-Gutes gefordert habe.

Die Höhe der ihm aufgrund schuldhaft unterlassener Sicherungsmaßnahmen und dem Versäumnis, das W-Gut ordnungsgemäß zu bewirtschaften, entstandenen Schäden belaufe sich auf insgesamt mindestens DM 553.315,19; aus Kostengründen werde jedoch lediglich ein Teilbetrag von 460.000,00 DM eingeklagt und der Höhe nach mit den in der Berufungsbegründung im einzelnen dargestellten Schadenpositionen - und in der dort angegebenen Reihenfolge - unterlegt.

Der Kläger stellt den Antrag,

unter Abänderung des am 31.07.1998 verkündeten Urteils des Landgerichts Chemnitz, Az.: 7 O 5927/95, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 460.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt demgegenüber,

die Berufung zu verwerfen,

hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für unzulässig, weil der Kläger aus einer die begehrte Zahlung übersteigenden Summe von Einzelansprüchen einen nach ihrer Auffassung unspezifizierten Teilbetrag einklagt.

Im Übrigen verteidigt sie die angefochtene Entscheidung und tritt dem Berufungsvorbringen unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag im einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens sowie des Verfahrens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die - aus Kostengründen - auf einen Teil der erstinstanzlich verfolgten Ansprüche beschränkte Berufung ist zulässig. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.12.1998 und nochmals im Senatstermin vom 03.02.1999 klargestellt, auf welche der einzelnen Positionen seiner Schadensberechnung er den zuletzt geforderten Betrag von 460.000,00 DM stützt und in welcher Reihenfolge - zum Teil hilfsweise - diese Berücksichtigung finden sollen.

Grundsätzlich kann der Berufungskläger die Anfechtung auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränken (vgl. hierzu: Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 29 zu § 519), beispielsweise auf einen von mehreren Ansprüchen oder auf einen quantitativ abgegrenzten Teil des Streitgegenstandes. Für den Senat - wie auch für die Beklagte - ergab sich aus der Berufungsbegründung, dass der Kläger - gestützt auf weitgehend sämtliche bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumente - jedenfalls 460.000,00 DM mit seiner Berufung weiterverfolgt. Dies genügt den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 ZPO und erlaubt - im Rahmen des aus dem angekündigten Antrag und der Begründung ersichtlichen Rechtsschutzziels - auch die Konkretisierung des Vorbringens nach Ablauf der Frist des § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO (vgl. hierzu: Zöller-Gummer, aaO, Rdz. 30,31 zu § 519).

II.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg; die geltend gemachten Schadenersatzansprüche, die der Kläger aus behaupteten Versäumnissen der Beklagten während der Zeit vom 31.03.1991 bis zum 21.08.1995 herleitet, sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Zwar ist der Anwendungsbereich der Bestimmungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 985 ff, 987 ff. BGB) eröffnet (1), Bösgläubigkeit der bis zum 31.12.1994 noch als THA bezeichneten (§ 1 Treuhandanstaltumbenennungsverordnung) Beklagten ist jedoch erst zu Beginn des Jahres 1995 eingetreten (2). Bezogen auf den Zeitraum von Anfang 1995 bis zum 21.08.1995 wurden indes Ansprüche auf Ersatz verschuldeter Schäden (§§ 990 Abs. 1, 989 BGB), auf Herausgabe weiterer tatsächlich gezogener (§ 988 BGB) oder schuldhaft nicht gezogener Nutzungen (§§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 2 BGB) nicht nachvollziehbar dargetan (3). Die Bestimmungen der §§ 812 ff., 823 ff. BGB werden von den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses verdrängt (4), aus den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) kann der Kläger schließlich aus Rechtsgründen die geltend gemachten Ansprüche nicht herleiten (5).

1. Der Anwendungsbereich der §§ 987 ff. BGB, die das Vorliegen einer Vindikationslage (§ 985 BGB) zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung voraussetzen (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl. Rdz. 2 vor § 987), ist eröffnet.

1.1. Der Kläger war bereits seit seiner Geburt - obgleich in den Grundbüchern noch bis zum 10.03.1995 "Eigentum des Volkes" ausgewiesen war - als allein erbberechtigter nasciturus im Sinne von Art. 235 § 1 EGBGB, §§ 1922 Abs. 1, 1923 Abs. 2, 1924, 1945, 1953 BGB und damit einziger Erbe des früheren Eigentümers Eigentümer (§ 894 BGB) des W-Gutes. Dies ergibt sich - ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Grundbuchumschreibung - zum einen aus dem am 19.09.1991 erteilten Erbschein (§ 2353 BGB), für dessen Richtigkeit eine gesetzliche Vermutung streitet (§§ 2365, 2366 BGB), zum anderen aus dem bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25.01.1993, an dessen Tatbestandswirkung der Senat gebunden ist (so auch: BGH, Urteil vom 16.10.1998, ZIP 1998, 2116 ff., 2116 mwN).

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung tritt der von dem Erbschein ausgehende öffentliche Glaube hinter dem des Grundbuchs zurück (Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rdn. 5 zu § 2365), zumal der Erbschein regelmäßig lediglich eine Aussage über den Inhaber des Erbrechtes, nicht jedoch über die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum Nachlass trifft. Gerade in Bezug auf das W-Gut musste die Berechtigung des Klägers im übrigen deshalb fraglich erscheinen, weil auch seine Großmutter - wenngleich wohl vorrangig auf dessen Betreiben - einen Antrag auf Rückübertragung des landwirtschaftlichen Anwesens gestellt hatte und daher zunächst ebenfalls als "Berechtigte" im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG in Betracht kam. Erst aufgrund der Feststellungen des Vermögensamtes mit Bescheid vom 25.01.1993 steht daher fest, dass die Großmutter des Klägers keine Rechte an dem W-Gut beanspruchen kann, weil vorliegend der Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch kein Enteignungsakt einer staatlichen Stelle im Sinne von § 1 VermG zugrunde lag. Damit richten sich die Eigentumsrechte an den betroffenen Liegenschaften allein nach zivilrechtlichen Grundsätzen.

Dem - ererbten - Eigentumsrecht des Klägers kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass nach Art. 237 § 1 EGBGB ein Fehler bei der Enteignung bzw. der Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum unbeachtlich und mithin die Überführung als zivilrechtlich wirksam zu betrachten wäre (vgl. hierzu: Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., Rdn. 5 zu Art. 237 § 1 EGBGB; für die grundsätzliche Unanwendbarkeit des Art. 237 § 1 EGBGB auf Fälle der sog. "Kettenerbausschlagung": OLG , ZOV 1998, 435 ff.). Zum einen nämlich erfolgte bereits vor Inkrafttreten des Art. 237 § 1 EGBGB und aufgrund entsprechender Bewilligung der Beklagten eine Grundbuchumschreibung, zum anderen wurden die streitgegenständlichen Ansprüche vor Ablauf des 30.09.1998 rechtshängig gemacht (Art. 237 § 2 EGBGB).

1.2. Die THA hatte während des maßgeblichen Zeitraums - 31.03.1991 bis 21.08.1995 - Besitz an dem W-Gut, §§ 854, 868 BGB.

Zwar wurde lediglich eine "Besitzerlangung vorerst für das Jahr 1991" eingeräumt, eine Verpachtung der landwirtschaftlich nutzbaren Agrar- und Grünflächen an die Rechtsnachfolgerin der LPG erfolgte jedoch bereits am 20.03.1991, was eine vorangegangene willentliche Inbesitznahme durch die THA indiziert (§ 854 BGB; vgl. hierzu: Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., Rdz. 2 zu § 854 m.w.N.). Zunächst nämlich bestand ein gesetzliches (Eigen-) Besitzrecht der ursprünglich nutzungsberechtigten LPG am W-Gut auf der Grundlage der dieser eingeräumten Rechtsträgerschaft (so auch: BGH, Urteil vom 07.11.1997, ZOV 1998, 37 f., 38). Mit Abschluss des Pachtvertrages hat die Rechtsnachfolgerin der LPG jedoch zu erkennen gegeben, dass sie die betroffenen Flächen nunmehr als Fremdbesitzerin bewirtschaftete. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Besitzergreifungswille der THA im übrigen nicht auf das gesamte W-Gut bezogen hätte, sind nicht ersichtlich, weshalb es auf die erst im Jahre 1992 erfolgte - interne - Erfassung sämtlicher Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebes nicht ankommt.

1.3. Dem Kläger gegenüber war die THA zum Besitz nicht berechtigt (§ 986 BGB).

Zwar durfte die THA - ausgehend vom Grundbuchstand - annehmen, dass ihr die treuhänderische Verwaltung der Eigentumsrechte an den volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen gemäß § 3 der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29.08.1990 (GBl. I, S. 1333) mit Wirkung vom 04.09.1990 übertragen war. Ob damit neben der Verwaltung auch das Eigentum an den betroffenen Grundstücken übergeleitet wurde, ist umstritten (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O.), hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Die THA nämlich, die zwischenzeitlich auch die Grundbuchberichtigung bewilligt hat (§ 894 BGB), hat ihre Berechtigung aus einer der tatsächlichen Rechtslage nicht entsprechenden Buchposition abgeleitet. Ihre Stellung ist daher derjenigen des bloßen "Bucheigentümers" gegenüber dem materiell berechtigten Eigentümer (§§ 894 BGB) vergleichbar. Auf den "bloßen Bucheigentümer" aber sind nach herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, die §§ 987 ff. BGB anwendbar (vgl. BGH, BGHZ 75, 288 ff., 292 m.w.N.), er steht dem unrechtmäßigen Besitzer gleich (so auch: Palandt-Bassenge, aaO, Rdz. 10 zu § 894).

Auch aus der gesetzlich (§ 4 Abs. 1 Eigentumsübertragungsgesetz, § 8 Abs. 1 c VZOG) vorgesehenen Verfügungsbefugnis kann daher die Beklagte ein Besitzrecht nicht herleiten. Grundsätzlich ist zwar der Begriff "Verfügungsbefugnis" weit auszulegen. Er erfasst jegliche Verfügungen, mithin die Übertragung des Eigentums und die Begründung, Bestellung und Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Teilen davon, außerdem schuldrechtliche Verträge, die den genannten Verfügungen zugrunde liegen, einschließlich der Vermietung und Verpachtung sowie dem Recht, den Besitz hieran Dritten zu überlassen (vgl. hierzu: Kimme, Offene Vermögensfragen, Band II, Stand Juli 1998, Rdn. 6, 7 ff. zu § 8 VZOG) und schließt damit auch das Recht ein, die betroffenen Vermögensgegenstände in Besitz zu nehmen. Jedoch setzt die Einräumung der Verfügungsbefugnis die - vorbehaltlich etwaiger Ansprüche nach dem Vermögensgesetz - wirksame Entstehung von Volkseigentum voraus (vgl. § 3 3. DVO z. TreuhG), die vorliegend materiellrechtlich (auf die Ausführungen vorstehend unter II.1.1. wird verwiesen) gerade nicht gegeben war.

2. Gemäß § 988 BGB ist die Beklagte - nachdem die Besitzerlangung durch die THA unentgeltlich erfolgte - zunächst lediglich zur Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen verpflichtet (hierzu nachstehend II.3.). Weitergehende Ansprüche, wie sie der Kläger vorrangig verfolgt, setzen Rechtshängigkeit (§ 989 BGB) einer auf Herausgabe der Muttersache oder Grundbuchberichtigung gerichteten und zur Verurteilung führenden Klage (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdz. 3 zu § 989) oder aber Bösgläubigkeit im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB voraus.

Zum Eintritt der Rechtshängigkeit des vor dem Landgericht Chemnitz angestrengten und - wohl - auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) gerichteten Verfahrens hat sich der Kläger nicht näher erklärt. In Hinblick auf das Aktenzeichen, das mit der Klageerwiderungsschrift der Beklagten (12.04.1995) abgegebene Anerkenntnis sowie die bereits am 23.02.1995 erfolgte Bewilligung der Grundbuchumschreibung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine verschärfte Haftung der Beklagten (§§ 989, 990 Abs. 1 BGB) seit etwa Anfang Februar 1995 vorliegen.

Von einem Eintritt der Bösgläubigkeit im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB bereits zu einem früheren Zeitpunkt kann in Würdigung der Gesamtumstände nicht ausgegangen werden. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist nämlich in diesem Zusammenhang nicht allein die Kenntnis der THA - oder der von dieser mit der Verwaltung des W-Gutes betrauten Gesellschaften - von dem Erbrecht des Klägers von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, ob - und seit wann - dieser auch bekannt war oder auf der Grundlage nachvollziehbarer Tatsachen hätte bekannt sein müssen, dass das W-Gut in den Nachlass fiel, mithin von dem Erbrecht des Klägers erfasst war und nicht als vormaliges Volkseigentum ihrem Besitzrecht unterlag.

2.1. Auf die Ausführungen der Parteien zu der behaupteten telefonischen Unterrichtung der THA von dem Erbrecht des Klägers und dem - angeblich - in diesem Zusammenhang geäußerten Herausgabeverlangen Anfang März 1991 sowie zum Erhalt des "zweiten" Rundschreibens vom 30.09.1991 kommt es nicht maßgeblich an, weshalb es insoweit auch keiner Beweisaufnahme bedarf.

Selbst wenn nämlich die THA von dem Erbrecht des Klägers bereits Anfang März 1991 erfahren hätte - der Erbschein wurde allerdings erst am 19.09.1991 erteilt -, so rechtfertigte dies noch nicht die Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis (vgl. § 932 Abs. 2 BGB, Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdz. 3 ff. zu § 990) vom Fehlen einer Berechtigung zum Zeitpunkt der Besitzerlangung (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB). Tatsachen nämlich, aufgrund derer die THA hätte zuverlässig davon ausgehen müssen, dass auch das W-Gut - materiell-rechtlich - in die Erbmasse fällt, wurden nicht dargetan. Zwar enthalten beide "Rundschreiben" Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger bezüglich des W-Gutes für den Ansprechpartner hielt, seiner Rechtsauffassung standen jedoch - auch nach Erteilung des Erbscheins - verschiedene erhebliche Umstände entgegen.

Für die Rechtsposition der Beklagten spricht zunächst die damalige Grundbuchlage, der zufolge das W-Gut in Volkseigentum stand. Dass der THA zum Zeitpunkt der Besitzerlangung Grundbuchauszüge vorgelegen hätten, aus denen sich - im Unterschied zu dem zu den Akten gereichten Bestandsblatt - nicht nur der Alteigentümer sondern auch Zeitpunkt und Anlass der Überführung in Volkseigentum ergeben hätten, wurde nicht vorgetragen und erscheint - nachdem anläßlich der Eigentumsumschreibung auf den Kläger neue Grundbuchblätter angelegt und die Flurstücke von den Bestandsblättern hierher übertragen wurden - auch nicht naheliegend. Im übrigen spricht auch der Umstand, dass neben dem Kläger auch dessen Großmutter ein Rückübertragungsverfahren angestrengt hatten, dafür, dass die THA an dem Bestehen der ihr kraft Gesetzes - vermeintlich - übertragenen Verfügungsbefugnis keine Zweifel haben musste. Das zuständige Grundbuchamt hat noch nach Abschluss des Verfahrens vor dem Vermögensamt und obgleich die Beklagte eine Grundbuchberichtigung bewilligt hatte, das Eigentumsrecht des Klägers am W-Gut in Frage gestellt: Die Grundbuchumschreibung nämlich beruht auf einem Beschluss des Amtsgerichts vom 03.03.1995, mit dem das Grundbuchamt angewiesen wurde, den zunächst zurückgewiesenen Berichtigungsantrag zu vollziehen.

Hinzu kommt - was die Parteien auch ausführlich dargestellt haben -, dass das Vermögensgesetz einen besonderen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (BVerfG NJW 1997, 447 ff.) Fall des Ausschlusses des Zivilrechtswegs als Folge der Ausgestaltung (an sich) zivilrechtlicher Rückgabeansprüche als öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche enthält, weshalb in der Rechtsprechung weiterhin nicht abschließend geklärt ist, ob und für welche Fallgestaltungen neben etwaigen vermögensrechtlichen Ansprüchen auch der Zivilrechtsweg eröffnet sein kann (vgl. die ausführliche Darstellung bei: Zöller-Gummer, aaO, Rdz. 41 b zu § 13 GVG). Für den Fall einer "unvollständigen Kettenerbausschlagung" hat zwar das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12.06.1998 (ZOV 1998, 435 ff.) die Ansicht vertreten, dass in der Regel der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt ist, sich mithin die "Berechtigung" an einem Vermögensgegenstand aus dem materiellem Zivilrecht ergibt; allein dem Vermögensgesetz unterliegende Konstellationen schließt dies jedoch nicht aus. Unter diesen Umständen musste auch die THA, der seitens des Vermögensamtes noch mit Schreiben vom 02.07.1992 eine Rückübertragung des W-Gutes angekündigt worden war, nicht bereits aus dem ihr "verständlich dargelegten" Erbrecht auf das Bestehen ausschließlich zivilrechtlicher Ansprüche des Klägers schließen.

Im übrigen traf sie nach der Überzeugung des Senats auch keine Verpflichtung, die materielle Rechtslage von Amts wegen und unabhängig von dem eingeleiteten Restitutionsverfahren eigenständig zu prüfen. Der gesetzliche Auftrag der THA ging dahin, ehemals volkseigenes Vermögen zu privatisieren (vgl. Präambel des TreuhG) und dieses bis zu diesem Zeitpunkt treuhänderisch zu verwalten (§ 3 3. DVO z. TreuhG); die Zuständigkeit für die Überprüfung behaupteter - im Grundbuch ggfs. unzutreffend ausgewiesener - Rechtspositionen lag demgegenüber bei den Vermögensämtern und - (wie ausgeführt) eingeschränkt - bei den Zivilgerichten. An diese gesetzliche "Aufgabenverteilung" durfte sich die THA daher gebunden fühlen. Zudem war der Kläger - nach dem Akteninhalt jedenfalls seit dem Jahr 1992 - anwaltlich vertreten und sich - ausweislich des Schreibens seines Bevollmächtigten vom 01.10.1992 - des grundsätzlichen Vorrangs des Vermögensgesetzes bewusst. Weshalb unter diesen Umständen die THA hätte annehmen müssen, der Kläger sei selbst zur Prüfung und Wahrung seiner Rechtspositionen nicht in der Lage, ist nicht ersichtlich.

2.2. Nachträgliche Bösgläubigkeit (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB) ist auch nicht mit Zugang der Schreiben vom 22.02.1994 oder 18.04.1994 eingetreten.

Zwar kann sich die Beklagte in Bezug auf das an die L-GmbH gerichtete Schreiben vom 22.02.1994 nicht darauf berufen, diese sei der "falsche Adressat gewesen". Es war die THA, die zur Verwaltung der Liegenschaften und Gebäude verschiedene Gesellschaften eingeschaltet hat, worin - dies verdeutlicht der umfangreiche Schriftverkehr des Klägers mit den einzelnen Gesellschaften - eine gewisse "Verunsicherung" über die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche begründet lag. Wer sich jedoch zur Erfüllung seiner Aufgaben im Geschäftsverkehr einer arbeitsteiligen Organisationsstruktur bedient, dem ist nach Treu und Glauben auch eine Pflicht zur Organisation eines entsprechenden Informationsaustausches aufzuerlegen (vgl. hierzu: Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 8 zu § 166), weshalb der Beklagten - soweit sie dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sein sollte - das Wissen der von der THA eingesetzten Verwaltungsgesellschaften - entsprechend § 166 BGB - zuzurechnen wäre. Im Übrigen kommt es - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - für den Eintritt der Bösgläubigkeit nicht auf die Vorlage etwaiger Originalurkunden, deren Übersendung zunächst auch nicht erbeten wurde, an.

Jedoch hat der Kläger mit dem Schreiben vom 22.02.1994 - ebenso wie mit dem später an die Präsidentin der THA adressierten Schreiben vom 18.04.1994 - lediglich aufgefordert, einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen und insoweit auf den in Kopie beigefügten Erbschein verwiesen. Über die bereits im Jahre 1991 angeblich erfolgten Informationen hinausgehende - "neue" - Tatsachen wurden in diesem Zusammenhang - abgesehen von einer näheren Erläuterung des Erbfalls und einer Darstellung der Grundbuchlage - nicht mitgeteilt. Voraussetzung für den Eintritt der Bösgläubigkeit ist jedoch, dass dem nichtberechtigten Besitzer, der von der zutreffenden Rechtslage ausgeht, liquide Beweise für die den Rechtsmangel begründenden Tatsachen vorliegen oder er bei vollständiger Tatsachenkenntnis über seinen Rechtsirrtum so aufgeklärt ist, dass ein redlich und vom eigenen Vorteil nicht beeinflußt Denkender sich der Erkenntnis seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdz. 5 zu § 990 m.w.N.). Maßgeblich für die Bildung einer Rechtsmeinung bei der THA war daher - insoweit kann auf das vorstehend Ausgeführte (Ziff. II.2.1.) verwiesen werden - neben der Vorlage des Erbscheins auch die Kenntnis vom Ausgang des Restitutionsverfahrens. Gerade hierzu verhalten sich die beiden Schreiben des Klägers jedoch nicht, obgleich er - ebenso, wie seine Großmutter - gegen die Zurückweisung der angemeldeten Rückübertragungsansprüche mit Bescheid vom 25.01.1993 nicht vorgegangen ist. Warum er die Entscheidung, die auf eine zivilrechtliche Rechtsnachfolge und damit auf eine - der Grundbuchberichtigung zugängliche - "Berechtigung" des Klägers abstellt, der THA nicht unverzüglich übermittelt und noch mit Schreiben vom 21.09.1993 betont hat, er werde sich bis zur Einsetzung in seine "Rechte als Eigentümer (...) keine Verfügungsbefugnis anmaßen", ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist seine Äußerung, er habe die THA als öffentlich-rechtliche Körperschaft und damit "staatliche Institution" nicht mit einer Klage überziehen wollen, nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat im Rahmen des Verhandlungstermins vom 03.02.1998 vom Kläger gewonnen hat, durchaus glaubhaft; seine Haltung vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb er dieser nicht sämtliche erheblichen Informationen - zeitnah - zukommen ließ. Selbst unterstellt, er sei zunächst - dies wurde zwar nicht vorgetragen, ist jedoch in Hinblick auf das bereits zitierte Schreiben des Vermögensamtes vom 02.07.1992 nicht fernliegend - davon ausgegangen, das Vermögensamt werde die THA über den Verfahrensausgang in Kenntnis setzen, hätte sich ihm spätestens nach Ablauf einiger Wochen jedoch die Frage aufdrängen müssen, warum diese das W-Gut weiterhin nicht herausgab. Im übrigen waren jedoch für den Kläger objektive Anhaltpunkte dafür, dass die THA an dem Verfahren des Vermögensamtes förmlich beteiligt worden wäre, nicht ersichtlich; insbesondere wurde diese auch nicht in den Verteiler des Bescheids vom 25.01.1993 aufgenommen. Zudem ist der Kläger dem Vortrag der Beklagten, sie habe erst im Zusammenhang mit der vor dem Landgericht Chemnitz erhobenen Klage etwa Anfang des Jahres 1995 vom Ausgang des Restitutionsverfahrens Kenntnis erhalten, nicht entgegengetreten.

3. Eine Haftung im Sinne der §§ 990, 987, 989 BGB kommt nach alledem erst mit Kenntnis von der Entscheidung des Vermögensamtes und damit für die Zeit von Anfang des Jahres 1995 bis zum 21.08.1995 in Betracht. Etwaige - gegebenenfalls einer Schätzung nach § 287 ZPO zugängliche - Ansprüche des Klägers, die ursächlich auf vorwerfbare Maßnahmen oder Unterlassungen aus diesem Zeitraum zurückzuführen wären, sind jedoch nicht ersichtlich.

3.1. Dies gilt insbesondere für den mit DM 358.000,-- in das Rechenwerk des Klägers eingestellten Schadenersatzanspruch (§§ 990 Abs. 1, 989 BGB) wegen des infolge Vernachlässigung der Hofstelle - Stallgebäude mit Wohnteil und Herrenhaus - eingetretenen Wertverlusts.

Sowohl das Privatgutachten P. als auch das vom Landgericht eingeholten Gutachten S. gehen davon aus, dass der Verfall sämtlicher Gebäude bereits einige Jahre vor Wirksamwerden des Beitritts eingesetzt hatte. Nach der - vom Kläger nicht angegriffenen - Auffassung des Sachverständigen S., der sich der Senat anschließt, hätte ein Abriß (oder Einsturz) des Anbaus an das Scheunengebäude, des Pferdestalls und des Düngerschuppens auch durch etwaige Instandsetzungs- und Schutzmaßnahmen in der Zeit bis zum 02.07.1992 nicht mehr vermieden werden können. Lediglich die Verfallserscheinungen der übrigen - und hier maßgeblichen - Gebäude wären erheblich gemindert worden, wenn bis spätestens 02.07.1992 entsprechende Sicherungsmaßnahmen eingeleitet und insbesondere also die Baulichkeiten sicher verschlossen, vor dem Eindringen von Schmelz- und Regenwasser durch Freihalten des Abflusses auf dem Hof und Reparatur der Dächer geschützt sowie das eingelagterte - durchfeuchtete - Stroh beseitigt worden wären. An der Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen bestehen keine Zweifel. Die Angaben zum tatsächlichen Zustand der Gebäude zum Zeitpunkt der Besichtigung entsprechen sowohl der Darstellung des Sachverständigen P als auch den von der Beklagten zu den Akten gereichten Fotografien aus den Jahren 1993 und 1994. Zudem bestätigt der Umstand, dass die LPG die Wohngebäude bereits im Jahre 1989 geräumt - weil schon damals eine umfassende Sanierung und Modernisierung beabsichtigt war - und die übrigen Baulichkeiten - wegen des voranschreitenden Verfalls - dann im August 1992 an die herausgegeben hat, das Ergebnis des Gutachtens.

Anhaltspunkte dafür, ob und ggfs. mit welchem wirtschaftlichen Erfolg der seither voranschreitende Verfall von Herrenhaus und Stallgebäude mit Wohnhausteil - die Baulichkeiten wurden im Jahr 1884 errichtet - noch Anfang des Jahres 1995 durch etwaige Sicherungsmaßnahmen hätte eingedämmt werden können, wurden - trotz entsprechender Hinweise in dem angefochtenen Urteil - auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen. Die Ursachen für die aufgetretenen Schäden lagen jedenfalls seit geraumer Zeit vor. Bereits mit Schreiben vom 20.07.1993 hat der Kläger auf die Folgen zwischenzeitlicher Feuchtigkeitseintritte und die von den eingelagerten Strohmengen ausgehenden Gefahren hingewiesen. Die Forderung, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, hat er in der Folgezeit, u.a. mit Schreiben vom vom 22.02.1994, mehrfach wiederholt. Zwar ist das Ausmaß der von der THA und der von ihr mit der Verwaltung des W-Gutes betrauten Gesellschaften entwickelten Aktivitäten streitig, jedenfalls aber die vom Sachverständigen S. aufgezeigten Instandhaltungsmaßnahmen wurden nicht ergriffen. Infolgedessen kann auch - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen (Bl. 20 des Gutachtens vom 23.07.1997) - grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die seitens der THA über mehrere Jahre hinweg unterlassene Instandhaltung zu einer zusätzlichen Schädigung der Gebäude geführt hat. Jedoch ist für den Senat - in Ermangelung entsprechenden Tatsachenvortrags - nicht erkennbar, in welchem Umfang diese Schäden aus der Zeit seit Anfang 1995 resultieren, durch die vom Sachverständigen S. vorgeschlagenen Maßnahmen noch hätten vermieden werden können und welchen Verkehrswert die Gebäude hätten, wären nach Eintritt der Bösgläubigkeit der Beklagten erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen ergriffen worden. Auch die Schätzung eines etwaigen Mindestschadens (§ 287 ZPO) ist unter diesen Umständen nicht möglich.

3.2. Ansprüche auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen gemäß § 987 Abs. 2 BGB sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich.

Dies betrifft zunächst den Vorwurf, die Beklagte habe den Hofbereich des W-Gutes, der zeitweise unentgeltlich als Baulagerplatz genutzt worden war, nicht verpachtet und infolgedessen Nutzungen in Höhe von DM 27.650,-- (oder DM 23.205,--) nicht gezogen.

Nach dem Akteninhalt wurde der Innenhof lediglich während des Jahres 1993 - über die Dauer von mehreren Monaten hinweg - unentgeltlich als Lagerplatz genutzt. Aus einem vom Kläger vorgelegten Schreiben der W-GmbH vom 21.07.1995 geht hervor, dass die Fläche im August und September des Jahres 1995 für DM 500,00 pro Monat an das Bauunternehmen verpachtet werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten bereits Anfang des Jahres 1995 eine Verpachtung tatsächlich möglich gewesen wäre, sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere geht auch der Sachverständige S. im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom 18.12.1997 von einer lediglich "periodischen" Nutzung als Lagerplatz aus.

Selbst wenn im übrigen die Verpachtung des Innenhofes möglich gewesen wäre und der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes gedient hätte, so stünde der Annahme eines Verschuldens der Beklagten entgegen, dass sich die THA zunächst - vor dem Hintergrund vermeintlich bestehender Ansprüche nach dem Vermögensgesetz - zum Abschluss langfristiger Verträge nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VermG befugt wähnte, weshalb sie auch verschiedentlich darauf hingewiesen hat, dass lediglich Pachtverträge mit einjähriger Dauer geschlossen würden. Eine Verpflichtung, mögliche Nutzungen tatsächlich zu ziehen, ergab sich aus dem von der THA angenommenen Besitzrecht im übrigen nicht. Vielmehr oblag ihr nach den gesetzlichen Vorgaben die Reprivatisierung und Abwicklung von Unternehmen im Gebiet der gesamten ehemaligen DDR, was zwangsläufig andere Pflichten nach sich zieht, als sie beispielsweise einen aufgrund nichtigen Landpachtvertrages besitzenden Pächter treffen mögen. Von daher kann ihr auch nach Eintritt der Bösgläubigkeit und Kenntnis der Eigentumsrechte des Klägers nicht vorgeworfen werden, dass sie den Abschluss von Pachtverträgen (weiterhin) unterlassen hat.

3.3. Entsprechendes gilt auch für die unterbliebene Verpachtung der Jagd (DM 22.100;--) sowie der Waldflächen (DM 4.420,--). Der Sachverständige S. hat im übrigen in seiner ergänzenden Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.03.1998 nachvollziehbar dargestellt, dass es kaum Jagdinteressenten für kleine Waldflächen gibt und aus seinem Ergänzungsgutachten vom 18.12.1997 ergibt sich, dass eine Verpachtung des Waldes wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwieweit für die Beklagte überhaupt objektiv die Möglichkeit bestanden hat, Nutzungen auch aus diesen Teilbereichen des W-Gutes zu ziehen.

3.4. Hinsichtlich der unterlassenen Verpachtung der Fischteiche - "Paradies" - (DM 6.953,54) sowie der Erholungs-, Hühner- und Obstgärten auf dem Flurstück 12/1 (DM 2.500;--) kann ebenfalls auf die vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen werden. Eine Verwertung der erwähnten Flächen auf dem Flurstück 12/1 wäre nach Angaben des Sachverständigen S. im Verhandlungstermin vom 26.03.1998 wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Hinzu kommt, dass der Kläger, der offenbar Kenntnis von der tatsächlichen Nutzung der Fischteiche hatte, dies der THA weder mitgeteilt noch selbst dafür Sorge getragen hat, dass Pachtzinsen gezahlt werden. Dies rechtfertigt die Annahme eines überwiegenden Mitverschuldens (§ 254 BGB), weshalb Ersatzansprüche gegen die Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommen.

3.5. Die Behauptung, aus der Verpachtung der Acker- und Grünflächen seien - aufgrund unangemessen niedriger Mittelwertbildung - zu geringe Pachteinnahmen gezogen worden, vermag auch nicht zu überzeugen. Nach der Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft vom 05.07.1996 und dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Prof. H vom 20.05.1997 ist der Zustand der Äcker und Wiesen des Klägers für das Erzgebirge typisch und auf den hohen Tierbesatz und die Güllewirtschaft vor 1990 zurückzuführen, weshalb der Vortrag, es habe sich insoweit um besonders "gute Böden" gehandelt, nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint. Zudem beziehen sich die Berechnungen des Klägers allein auf diejenigen Flächen, die bereits die B-GmbH im Auftrag der THA mit Vertrag vom 08./23.11.1994 an den Pächter Y. verpachtet hatte. Ausweislich des zu den Akten gereichten Vertragsexemplars lagen der Pachtzinsberechnung genau die Werte zugrunde - 5,00 DM/qm/Jhr für Ackerflächen und 3,50 DM/qm/Jhr für Grünland - die auch der Kläger für angemessen erachtet. Etwaige Versäumnisse der Beklagten sind daher nicht ersichtlich.

3.6. Nachdem die THA den Besitz am W-Gut unentgeltlich erlangt hat, ist die Beklagte gemäß § 988 BGB zur Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Pflicht ist sie in erster Instanz durch Zahlung von 31.409,97 DM bereits in vollem Umfang nachgekommen.

Die Bestimmung des § 988 BGB enthält eine Rechtsfolgenverweisung, Wertersatz und Aufwendungen des nicht berechtigten Besitzers auf die Sache sind zu saldieren (vgl. auch: Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdn. 6 zu § 988; BGH, Urteil vom 12.12.1997, NJW 1998, 989 ff., 991). Es bedarf insoweit weder einer Aufrechnung noch muss es sich bei den Aufwendungen um Verwendungen im Sinne der §§ 994 ff. BGB handeln (a.a.O.; Palandt-Thomas, Rdz. 41 zu § 818 BGB).

Dies bedeutet zunächst, dass sich der Kläger wegen der Aufwendungen der THA (DM 10.126,49) für die Waldbewirtschaftung nicht auf die Ausschlussfrist des § 1002 BGB (Palandt-Thomas, a.a.O., Rdn. 41 zu § 818 BGB; BGH, a.a.O.) berufen kann. Aber auch mit der Behauptung, die im Zusammenhang mit der Kontrolle des Forstes aufgewandten Kosten seien überhöht, kann er nicht gehört werden. Maßgeblich nämlich ist allein, ob diese Aufwendungen in innerem Zusammenhang mit den durch die Nutzung der Sache gezogenen Vorteilen stehen, was bei Verwendungen des Besitzers auf die Sache regelmäßig angenommen werden kann (so auch: BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Soweit der Kläger schließlich die Höhe der von der Beklagten in Ansatz gebrachten Kosten bestreitet, ist dies unsubstantiiert. Dass die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden, steht außer Streit. Im Übrigen rechnet die Beklagte nach Durchschnittssätzen, die auf der Grundlage entsprechender und im Verfahren auch vorgelegter Vereinbarungen mit dem Freistaat Sachsen an das Forstamt B. bezahlt wurden, rechnerisch richtig ab.

3.7. Soweit der Kläger entgangenen Pachtzins für die Dauer der tatsächlichen Nutzung der Wohngebäude und Stallungen des W-Gutes durch die Rechtsnachfolgerin der LPG in der Zeit vom 31.03.1991 bis zum 01.06.1992 fordert (DM 67.008,20), fehlt es bereits an einer die Ersatzpflicht der Beklagten begründenden Bösgläubigkeit (§§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 2 BGB).

Die - auch spätere Zeiträume umfassende - "alternative" Schadensberechnung gemäß Berufungsbegründung vom 07.10.1998 sollte nach den Angaben des Klägers im Senatstermin vom 03.02.1999 lediglich der Illustration des tatsächlichen Umfangs der ihm erwachsenen wirtschaftlichen Einbußen, nicht jedoch der Begründung der geltend gemachten Forderungen dienen. Aus diesem Grunde ist - über die bereits unter Ziff. II.3.2. dargelegten grundsätzlichen Erwägungen hinaus - lediglich ergänzend darauf zu verweisen, dass - auch nach der Darstellung des Klägers - weitestgehend nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Baulichkeiten Anfang des Jahres 1995 noch - wirtschaftlich - nutzbar gewesen wären. Zwar hat er im Senatstermin vorgetragen, dass in dem vom Sachverständigen S. als erhaltenswert erachteten Stallgebäude zwischenzeitlich Vieh untergebracht wird; wie hoch die Aufwendungen für die (erneute) Nutzbarmachung waren und in welchem Verhältnis diese zu den erzielbaren Erträgen stehen, ist jedoch nicht bekannt.

3.8. Der Schadensersatzanspruch (§§ 990 Abs. 1, 989 BGB) wegen der behaupteten Inventarverluste - im Winklergut gelagerte Strohvorräte, welche nicht entsorgt wurden und mithin "verkommen sind" - ist ebenfalls nicht begründet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass etwaige Strohvorräte noch Anfang des Jahres 1995 überhaupt einen sicherbaren Wert gehabt hätten und weshalb deren Wert mit den Kosten einer nunmehr erforderlichen Entsorgung gleichzusetzen sein sollte.

3.9. Hinsichtlich der Verunkrautungsschäden kann auf die vorstehenden Ausführungen (Ziff. II.3.5.) Bezug genommen werden. Nach Angaben des Sachverständigen Prof. H mit Gutachten vom 20.05.1997 hat der bereits durch die B-GmbH im Auftrag der THA vertraglich gebundene Pächter Y. seit 1994 der aus der langjährigen Nutzung der Ländereien durch verschiedene LPG`en resultierenden Verunkrautung zwischenzeitlich mit Erfolg entgegengewirkt. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Bemühungen in geringeren Pachtzinserträgen niedergeschlagen hätten, sind nicht ersichtlich.

4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen der der THA für die Zeit seit tatsächlicher Besitzerlangung - 31.03.1991 - bis zur Kenntnis ihres fehlenden Besitzrechtes vorgeworfenen Unterlassungen, sind nicht gegeben. Wie bereits aus § 993 BGB hervorgeht, schließen die Regelungen der §§ 987 ff. BGB die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadens- oder Nutzungsersatz auch insoweit aus, als die Voraussetzungen der §§ 987 ff. BGB im einzelnen nicht vorliegen. Denn innerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der §§ 987 bis 993 BGB dienen die genannten Bestimmungen auch dem Schutz des unverklagten und gutgläubigen Besitzer vor einer Inanspruchnahme auf der Grundlage der §§ 812 ff., 823 ff. BGB (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdn. 19 ff. vor § 987; ).

5. Von den Bestimmungen des Eigentümer-Besitzerverhältnisses nicht verdrängt werden - in den Fällen der bewussten Eigengeschäftsführung - lediglich die Ansprüche aus §§ 687 Abs. 2, 681 und 677 BGB (Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdn. 23 vor § 987; Palandt-Sprau, a.a.O., Rdz. 12 vor § 677). In den Fällen unberechtigter Fremdgeschäftsführung sind hingegen die §§ 987 ff. BGB nach der insbesondere von der Rechtsprechung vertretenen - herrschenden - Auffassung abschließend (aaO; vgl. auch BGH WM 1956, 1279 ff.; BGHZ 41, 157 ff., 162; BGHZ 39, 186 ff., 188).

Selbst wenn vorliegend - ungeachtet des der THA aufgrund der Kenntnis der beantragten Rückübertragung und vor dem Hintergrund ihres gesetzlichen Auftrages zu unterstellenden Fremdgeschäftsführungswillens - in Übereinstimmung mit der von Teilen der Literatur (vgl. hierzu Seiler, Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 4, 3. Aufl., Rdz. 18 vor § 677 m.w.N.) vertretenen - abweichenden - Ansicht von einer - vorrangigen - Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB auszugehen wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. In Betracht nämlich kämen allenfalls - auch und gerade für die Zeit bis Anfang des Jahres 1995 - Ansprüche aus einer Verletzung von Nebenpflichten aufgrund einer (vermeintlich gesetzlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 681 BGB), eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung der THA ist jedoch nicht ersichtlich.

Zu berücksichtigen ist, dass die THA aufgrund der Grundbuchlage davon ausgehen durfte, zwar verfügungsberechtigt, jedoch unter Umständen zur Herausgabe der Vermögenswerte an einen Berechtigten im Sinne von § 1 VermG verpflichtet zu sein. Aufgrund des ihr gesetzlichen erteilten Verwaltungsauftrages stand es ihr subjektiv - im Unterschied zu dem Geschäftsführer im Sinne von § 677 BGB - gerade nicht frei, die Übernahme der Geschäftsbesorgung abzulehnen (vgl. hierzu: Staudinger-Wittmann, BGB, 2. Buch, 13. Aufl., Rdz. 5 vor § 677 BGB). Zwar finden die Bestimmungen der §§ 677 ff. BGB grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn die Übernahme eines fremden Geschäftes zugleich im fremden und im eigenen Interesse des Geschäftsführers liegt (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., Rdz. 6 zu § 677; sog. "auch-fremdes Geschäft"), jedoch rechtfertigen es die vorliegenden besonderen Umstände nach der Überzeugung des Senats jedenfalls, die der THA obliegenden Verpflichtungen als Fremgeschäftsführerin auch an den Bestimmungen des - vermeintlich einschlägigen - Vermögensgesetzes zu messen. Für dessen Anwendungebereich ist anerkannt, dass der Verfügungsberechtigte im Verhältnis zum Restitutionsgläubiger eine der gesetzlichen Treuhänderschaft angenäherte Stellung innehat. Das Gesetz beschreibt den Pflichtenkreis in § 3 Abs. 3 VermG durch die wörtliche Wiedergabe des § 677, 2 Hs. BGB, die Pflichten der Geschäftsführerin umfassen mithin alle Geschäftsbesorgungen, die nach § 3 Abs. 2, 3 und 5 VermG nicht der Unterlassungspflicht unterliegen (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus-Redeker/Hirtschulz/Tank, Vermögensgesetz, Kommentar, Band I, Rdn. 286 zu § 3 VermG); auf das mutmaßliche oder tatsächliche Interesse des Geschäftsherren (§ 677 BGB) kommt es demgegenüber jedoch nicht alleine an. Der gesetzlichen Auftrag der Treuhandanstalt ging nämlich dahin, eine wirtschaftlich sinnvolle, auf Erhalt und/oder Abwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes gerichtete Lösung zu finden. Dies bedeutet, dass sie ihre Entscheidung, ob und inwieweit sie Erhaltungsmaßnahmen gerade auch in Bezug auf die Gebäude des W-Gutes traf, auch von wirtschaftlichen Gesichtspunkten abhängig machen durfte. Wenn sich daher die Pflichten der THA aus deren Sicht nach dem in § 3 Abs. 3 VermG vorgegebenen Rahmen richten mussten, dann ergab sich aus der Befugnis, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, - in Übereinstimmung mit der auch vom Kläger vertretenen Auffassung - zwar grundsätzlich auch eine entsprechende Verpflichtung zum Tätigwerden; der Umfang der im Interesse des Klägers - als vermeintlichem Restituenten - zu ergreifenden Maßnahmen bemisst sich jedoch auch nach dem der THA wirtschaftlich Zumutbaren und gegenüber der Allgemeinheit Vertretbaren.

Vor diesem Hintergrund können Schadensersatzansprüche (§§ 249, 252 BGB) wegen einer Verletzung (pVV) der sich aus dem (vermeintlichen) staatlichen Treuhandauftrag der THA gemäß §§ 677, 681 BGB ergebenden Nebenpflichten jedenfalls auch aus tatsächlichen Gründen nicht nicht bejaht werden. In Hinblick auf den vom Sachverständigen S. dargelegten Aufwand für Sicherungsmaßnahmen in Höhe von jedenfalls DM 42.000,00 sowie dessen Feststellung, dass entsprechende Maßnahmen bereits bis spätestens Mitte des Jahres 1992 hätten ergriffen werden müssen, ist - in Übereinstimmung mit der auch von der Beklagten vertretenen Auffassung - davon auszugehen, dass die vom Kläger geforderten Aufwendungen zum damaligen Zeitpunkt wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinen konnten. In den Jahren 1991 und 1992 wurden mit der Verwertung des W-Gutes Pachteinnahmen in Höhe von etwa 2.500,00 DM/Jahr erzielt; in welchem Umfang weitergehende Erträge hätten erwirtschaftet werden können und müssen, ist - über die bereits dargelegten Gründe (auf Ziff. II.3. wird verwiesen) hinaus - auch deshalb fraglich, weil nach den Angaben des Sachverständigen S. im Verhandlungstermin vom 26.03.1998 die Verwertung weiterer Teile des Landwirtschaftsbetriebes an den von der THA - in Hinblick auf die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG - vorgegebenen kurzen Pachtzeiten gescheitert wäre. Die Behauptung des Klägers, er habe der THA mehrfach seine Mithilfe bei der Verpachtung auch der Gebäude zugesagt und dieser auch Interessenten benannt, ist inhaltlich nicht ausreichend substantiiert und vermag daher ebenfalls nicht zu überzeugen. Ausweislich der vorgelegten Schreiben lag den Pachtinteressenten F.-B., J. und F. an einer landwirtschaftlichen Nutzung des gesamten Anwesens, zudem haben sie den Abschluß langfristiger Verträge angestrebt. Nachdem die THA die nutzbaren Acker- und Grünflächen bereits anderweitig verpachtet hatte, im Übrigen - wegen des aus deren Sicht einschlägigen § 3 Abs. 3 VermG - meinte, zur Eingehung langzeitiger Bindungen nicht befugt zu sein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vorgeblich - die in Bezug genommenen Schreiben vom 28.04.1993 und 07.01.1994 enthalten nur die Zusage, die T-GmbH und die L-GmbH bei der Suche nach Pachtinteressenten zu unterstützen - benannten Interessenten auch lediglich die Gebäude angemietet hätten. Eine Verpflichtung der Beklagten, die bereits abgeschlossenen Pachtverträge zu kündigen, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Allein dem Interessenten E. lag - offenbar im Jahr 1993 - an einer gewerblichen Nutzung (nur) des Herrenhauses. Aus seinem Schreiben vom 13.05.1996 ergibt sich jedoch, dass unmittelbare Kontakte zur THA nicht bestanden, Verhandlungen vielmehr allein mit dem Kläger geführt wurden. Dass die THA aus einer Verpachtung der Baulichkeiten daher tatsächlich Nutzungen, die für die gebotenen Erhaltungsmaßnahmen hätten eingesetzt werden können, hätte erzielen können, oder aber einen möglichen Abschluss von Pachtverträgen schuldhaft unterlassen hat, ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen. Selbst wenn daher - in Übereinstimmung mit dem weitergehenden Sachvortrag des Klägers und unter Zugrundelegung der von ihm genannten Zahlen - bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des übrigen Geländes das Fünffache jährlich hätte erwirtschaftet werden können, so wären die erforderlichen Investitionen, die einen erheblichen Einsatz von Eigenmitteln der THA vorausgesetzt hätten, nach der Überzeugung des Senats - und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das W-Gut unter Denkmalschutz steht - wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gewesen. Dies insbesondere deshalb, weil die Beklagte damit rechnen durfte, dass über die behaupteten Ansprüche des Klägers alsbald entschieden würde und sich dieser finanziell nicht in der Lage gezeigt hatte, zu den Erhaltungsmaßnahmen beizutragen. Auch auf das mit Schreiben vom 14.10.1992 unterbreitete Angebot der Beklagten, eine vorläufige Besitzeinweisung anzustrengen, ist er nicht eingegangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 711 ZPO.

Die Beschwer des Klägers und der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens betragen DM 553.315,19.

Ende der Entscheidung

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