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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 19.06.2000
Aktenzeichen: 2 Ss 177/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 86
StGB § 86 a
Leitsatz

1. Ein schwarzer, silberumrandeter Stoffaufnäher in Dreiecksform mit der Fraktur-Inschrift "Sachsen" stellt kein Kennzeichen (Abzeichen) einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation i.S.v. § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB (hier: Bund deutscher Mädel) dar und ist einem solchen auch nicht zum Verwechseln ähnlich i.S.d. § 86 a Abs. 2 S. 2 StGB, da auf den Eindruck eines unbefangenen Dritten abzustellen ist.

2. Das verdeckte Tragen eines Koppelschlosses mit einer Abbildung des nationalsozialistischen Hakenkreuzes mit abgerundeten Ecken erfüllt den Tatbestand der öffentlichen Verwendung gem. § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.


Aktenzeichen: 2 Ss 177/00 9 Ns 103 Js 20084/97 LG L

Oberlandesgericht Dresden Im Namen des Volkes Urteil

in der Strafsache gegen

X,

wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden in der am 19. Juni 2000 durchgeführten Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender

Richter am Oberlandesgericht und Richter am Landgericht als Beisitzer

Staatsanwalt (GL) als Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht

Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts L vom 21. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht G hat mit Strafbefehl vom 11. Juni 1997 gegen den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 DM verhängt, weil er am linken Oberarm seiner Bekleidung "einem dem Gebietsabzeichen des nationalsozialistischen `Bundes deutscher Mädel` für Sachsen ... nachgebildeten Stoffaufnäher" getragen habe; mit derselben Entscheidung hat es ein weiteres tateinheitlich begangenes Vergehen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, welches der Angeklagte durch Tragen eines Koppelschlosses verübt habe, nach § 154 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden. Gegen den ihn am 14. Juni 1997 zugestellten Strafbefehl hat der Angeklagte mit Telefax seines damaligen Verteidigers vom 25. Juni 1997, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht G hat mit Beschluss vom 10. Februar 1999 den zunächst ausgeschiedenen Teil der Tat - Tragen des Koppelschlosses - nach § 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einbezogen. Dasselbe Gericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 11. Juni 1999 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte mit Telefax seiner Verteidigerin vom 15. Juni 1999, eingetroffen beim Amtsgericht G am selben Tag, form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Das Landgericht L hat ihn mit Urteil vom 21. Oktober 1999 freigesprochen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft L mit Telefax vom 28. Oktober 1999, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, form- und fristgerecht Revision eingelegt. Nachdem das Urteil ihr am 07. Dezember 1999 zugestellt wurde hat sie ihre Revision mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1999, eingegangen beim Landgericht L am 05. Januar 2000, begründet; sie hat beantragt, das Urteil des Landgerichts L vom 21.10.1999 mit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden hat sich diesem Antrag angeschlossen.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft L ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht L hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

"Am 21.12.1996 besuchte der Angeklagte X einen Freund in G. Beide beschlossen, die Innenstadt der Kleinstadt zu Fuß aufzusuchen. Gegen 10.15 Uhr beschritten sie die August-Bebel-Straße in Höhe Einmündung Straße des Friedens. Der Angeklagte war dabei mit einer militärfarbenen Jacke bekleidet, auf deren linken Oberam ein sogenanntes "Gauabzeichen" angenäht war. Hierbei handelt es sich um ein schwarzes Stück Stoff in Form eines gleichschenkligen, rechtwinkligen Dreiecks mit einer Basis von ca. 10 cm und einer Schenkellänge von ca. je 7 cm. Im Abstand von etwa 5 mm parallel zu jedem der drei Ränder war ein ca. 2 mm breiter silberfarbener Streifen eingewirkt. Parallel zur Basis war in der Mitte des Dreiecks in gothischer Frakturschrift mit einer Buchstabenhöhe von ca. 1 cm das Wort "Sachsen" eingestickt. Die silberfarbene Buchstabenschrift war dabei genauso breit wie der silberfarbene Randstreifen. Weitere Namen und Bezeichnungen enthielt das inkriminierte Dreieck nicht. Im Gegensatz zu dem Gericht bekannt gewordenen anderen Fällen, trug der Angeklagte unter dem Dreieck auch kein weiteres rechtwinkliges Abzeichen durch das namentlich eine weitere territoriale Eingrenzung (z. B. M , L o. ä) erfolgte. Der "Bund deutscher Mädel" verwendete fast identische schwarze Stoffabzeichen, die auf das linke Oberarmstück der Dienstkleidung aufgenäht wurden und auf denen der Gauverband und der jeweilige Obergau (somit zwei Zeilen) in Frakturbuchstaben aufgestickt waren. Das vom Angeklagten getragene Abzeichen ist damit nicht identisch mit dem durch den "Bund deutscher Mädel" getragenen Abzeichen, das darüber hinaus auch nur ein Teil der gesamten Dienstkleidung darstellte.

Das vom Angeklagten getragene Abzeichen erweckt auch nicht den Anschein eines Kennzeichens einer der in § 86 a StGB genannten Organisation, weil ein durchschnittlicher, nicht besonders sachkundiger und nicht genau prüfender Beurteiler mangels Bekanntheit des Gaudreiecks nicht Gefahr läuft, es mit dem Original-Gaudreieck zu verwechseln.

Darüber hinaus trug der Angeklagte unter seinem Pullover und unter seiner Jacke als Gürtelschnalle ein Koppelschloss. Dieses ist etwa 6,5 cm breit und 4,5 cm hoch aus silberfarbenen Metall gefertigt. In der Mitte aufgebracht und hervorstehend ist ein kupferfarbener Kreis von einem Durchmesser von ca. 4 cm. Innerhalb dieses Kreises befindet sich ein Adler, der seine Flügel ausbreitet und den Kopf aus Betrachtersicht nach rechts gewendet hat. Der Adler ist ca. 1 cm hoch und aufgrund der Spannweite der Flügel knapp 3 cm breit. Er sitzt auf einem Eichenlaubkranz der seinerseits einen Durchmesser von 1,5 cm aufweist. Inmitten dieses Blätterkranzes ist ein ca. 0,8 cm großes Hakenkreuz abgebildet. Das Hakenkreuz ist jedoch nicht eckig, sondern die Haken sind in Kreisform gebogen. Unmittelbar unterhalb des Blätterkranzes befinden sich zwei Ranken aus Eichenblättern, welche die untere Hälfte der geschildertern Abbildung in einem Halbkreis einrahmen.

Das inkriminierte Koppelschloss wurde von verbotenen NS-Organisationen in dieser Form nicht verwendet. Es enthält jedoch Symbole, die Kennzeichen von verbotenen Organisationen zum Verwechseln ähnlich sind (namentlich das Hakenkreuz).

Das Koppelschloss, welches der Angeklagte erst am Morgen des 21.12.1996 anlegte, wurde von ihm jedoch für Dritte unsichtbar unterhalb des Pullovers und der Jacke getragen. Die Kennzeichen sind darüber hinaus aufgrund ihrer geringen Größe erst ab einer Entfernung von ca. 1 m zu erkennen. [UA S. 4 letzter Absatz bis S. 6]"

Das Landgericht L hat den Freispruch des Angeklagten damit begründet, dass es sich zum einen bei dem von ihm getragenen Stoffaufnäher weder um ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB handele und einem solchen nach § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB auch nicht zum Verwechseln ähnlich sei und zum anderen der Angeklagte die Abbildung auf dem von ihm getragenen Koppelschloss nicht öffentlich verwendet habe.

Der Freispruch ist im Ergebnis zu Recht erfolgt.

1. Der Angeklagte hat sich durch das Tragen des schwarzen Stoffaufnähers in Dreiecksform nicht nach §§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht.

Bei dem von dem Angeklagten getragenen Stoffdreieck handelt es sich nicht um ein Kennzeichen (Abzeichen) einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation i.S.v. § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Zwar war auf dem linken Oberarm der Uniform der ehemaligen nationalsozialistischen Organisation "Bund deutscher Mädel" (BDM) - als Unterorganisation der Hitlerjugend - ebenfalls als Aufnäher ein schwarzes Stoffdreieck angebracht, das in Größe, Schriftbild, Form und Schriftfarbe mit dem von dem Angeklagten verwendeten Stoffabzeichen nach den Feststellungen des Landgerichts L "fast identisch" war. Der Aufnäher des "BDM" hatte nach den Festellungen des Landgerichts ebenfalls einen silbernen Rand und wies in gleichfarbiger Frakturschrift zweizeilig oben zunächst den Gauverband (Nord, Süd usw.) und in der unteren Zeile einen der 42 Obergaue des "Bundes deutscher Mädel" auf.

Allerdings weist das von dem Angeklagten getragene Stoffabzeichen ausschließlich die Inschrift "Sachsen", d. h. eine nur einzeilige Beschriftung auf und ist mithin auf Grund der fehlenden Angabe eines der Obergaue mit dem von dem "Bund deutscher Mädel" verwendeten Abzeichen nicht identisch.

Auch sind beide genannten Kennzeichen sich nicht zum Verwechseln ähnlich i.S.V. § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB.

Bei der Feststellung, ob sich Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich nach § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB sind, ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft L nicht auf die Sichtweise eines Betrachters abzustellen, der das Originalkennzeichen kennt und bei Anblick des nachgemachten Kennzeichens einschätzt, es handele sich um das Original; vielmehr ist entscheidend, ob das von dem Angeklagten getragene Dreieck geeignet ist, einem unbefangenen Dritten den Eindruck eines Erkennungszeichens des "Bund deutscher Mädel" zu vermitteln (vgl. BGH NStZ 1996, 81). Dass es auf den Eindruck eines unbefangenen Dritten, d. h. auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beurteilers ankommt, ergibt sich auf Grund der am Schutzzweck der Norm orientierten Auslegung des Tatbestandsmerkmales "zum Verwechseln ähnlich" (vgl. BayObLG Beschluss vom 07. Dezember 1998 (5 St RR 151/98)). Der Tatbestand des § 86 a StGB soll verhindern, dass der demokratische Rechtsstaat und der politische Frieden dadurch gefährdet werden, dass durch die Verwendung symbolträchtiger, d. h. auf ehemalige nationalsozialistische Organisationen hinweisende Kennzeichen bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland der Anschein entstehen könnte, verfassungswidrige Organisationen könnten trotz ihres Verbotes ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben (vgl. BGHSt 25, 128 (130 bis 131), Tröndle/Fischer StGB § 86 a Rdnr. 1, Schönke/Schröder StGB § 86 a Rdnr. 1). Dieser Schutzzweck des § 86 a StGB kann indessen nur dann tangiert sein, wenn das von dem Angeklagten getragene Stoffabzeichen nicht nur für den sachkundigen Kenner der Zeit des Nationalsozialismusses, sondern für eine Vielzahl von Personen,- für den "Mann auf der Straße" (vgl. BayObLG aaO.) - auf Grund seines Symbolgehaltes auf eine nationalsozialistische Organisation hinweist, d. h. als ihr Kennzeichen wahrgenommen wird (vgl. LG Heidelberg NStE StGB § 86 a Nr. 8).

Die Erwägungen des Landgerichts L dazu, dass das von dem Angeklagten verwendete Stoffdreieck für einen unbefangenen Dritten nicht verwechslungsfähig mit dem von dem "Bund deutscher Mädel" verwendeten Abzeichen ist, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Insofern hat das Landgericht L maßgeblich Folgendes ausgeführt:

"Ein schwarzes Stoffdreieck, das nur in Größe, Schriftbild, Form und Schriftfarbe eine Ähnlichkeit mit einem frühere BdM-Armzeichen aufweist, kann nach über 50 Jahren nach Ende des nationalsozialistischen Staates von einem unbefangenen Dritten ohne spezielle Vorkenntnisse nicht mehr als Nachbildung eines nationalsozialistischen Kennzeichens angesehen werden, zumal das frühere BdM-Armzeichen kein besonders wichtiges war, sondern nur von einer untergeordneten NSDAP-Untergliederung und überdies nur zusammen mit der spezifischen Dienstkleidung dieser Untergliederung getragen wurde. Selbst der Sachverständige, der als Historiker über den Nationalsozialismus promovierte und sich u. a. auch mit Uniformen jener Zeit beschäftigt hat gab an, alleine bei Betrachtung des Dreiecks - losgelöst von sonstigen Uniformbestandteilen des BdM - nicht auf die Idee gekommen zu sein, es könne sich hier um ein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation handeln. Erst nach Erhalt des Gutachterauftrages durch das erstinstanzliche Gericht und nach langem Suchen und Nachschlagen in verschiedenen Büchern sei ihm die Zuordnung des Dreiecks als einem Bestandteil der Uniform des BdM möglich gewesen."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat unter Berücksichtigung dessen an, dass das von dem Angeklagten verwendete Stoffdreieck als solches für die heutige Allgemeinheit - im Gegensatz zu jenen Symbolen, die damals und auch noch heute im Bewusstsein der Nachwelt mit der äußeren Selbstdarstellung des Nationalsozialismus und seiner Ideologie in Verbindung gebracht wurden und werden (z. B. Hakenkreuz und SS-Rune) - keine Symbolfunktion im Kontext der NS-Ideologie (mehr) erkennen lässt.

2. Der Angeklagte hat sich durch das Tragen des Koppelschlosses ebenfalls nicht nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StGB strafbar gemacht.

Insofern ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte die auf dem Koppelschloss befindliche Abbildung eines Hakenkreuzes mit geschwungenen Enden weder verbreitet, noch in einer Versammlung oder in vom ihm verbreiteten Schriften verwendet und letztlich auch nicht "öffentlich verwendet" hat.

Ein Verwenden ist dann "öffentlich" im Sinne von § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn das Kennzeichen von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann (vgl. OLG Koblenz MDR 1977, 334 (335)).

Dies war gegenständlich nicht gegeben, weil nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte das Koppelschloss unter seinem Pullover und seiner Jacke verdeckt getragen hat und es ausschließlich für einen Polizeibeamten, den Zeugen Y , sichtbar wurde, nach dem der Angeklagte auf dessen Aufforderung, das Stoffabzeichen von der Jacke zu entfernen, diese ausgezogen hatte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.

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