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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 30.04.2002
Aktenzeichen: 2 U 2593/01
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 43
BGB § 249
1. Einer Kommanditgesellschaft können aus § 43 GmbHG Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH auch dann zustehen, wenn mit dieser ein Anstellungsvertrag nicht geschlossen ist.

2. Leistet der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft Zahlungen an Personen, denen Forderungen gegen die Kommanditgesellschaft nicht zustehen, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er auf Weisung des Allein-Gesellschafters gehandelt hat.

3. Genügt der Geschäftsführer dieser Darlegungs- und Beweislast nicht, ist der gegen ihn gerichtete Schadenersatzanspruch unabhängig davon auf Erstattung des gesamten Zahlungsbetrages gerichtet, ob von den Leistungsempfängern die zu Unrecht bezogenen Zahlungen Erfolg versprechend zurückverlangt werden können.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 2 U 2593/01

Verkündet am 30.04.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Geschäftsführerhaftung u.a.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf die mündliche Verhandlung vom 02.04.2002 durch

Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hagenloch, Richterin am Landgericht Enders und Richter am Amtsgerichts Freiherr von Barnekow

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19.09.2001 - 16-O-3644/97 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen insoweit abgeändert, als im Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten zu 3) zu Lasten der Klägerin erkannt wurde.

II. In diesem Umfang wird das angefochtene Urteil wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 140.304,19 (= DM 274.411,14) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.03.1997 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung gegen den Beklagten zu 3) sowie die Berufung gegen die Beklagten zu 2), 4) und 5) werden zurückgewiesen.

...

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die - am Berufungsverfahren zwischenzeitlich allein noch beteiligten - Beklagten zu 2) bis 5) auf Schadensersatz in Anspruch, da diese gemeinsam veranlasst haben sollen, dass der Beklagte zu 3) aufgrund einer ihm zustehenden Kontenvollmacht aus ihrem Gesellschaftsvermögen Werklohnforderungen Dritter beglichen habe.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebene Bauträgerunternehmung. Der Zeuge C. ist Alleingesellschafter ihrer Komplementär-GmbH sowie ihr einziger Kommanditist.

Der Beklagte zu 3) war bis zum 20.06.1994 als Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin bestellt und hatte über deren bei der B. Bank AG geführtes Girokonto Kontenvollmacht erhalten. Die wesentliche Geschäftsaufgabe der Komplementärin der Klägerin lag in der Geschäftsführung für diese. Eigenes Personal beschäftigte die Komplementärin der Klägerin nicht. Vielmehr hatte sie die H. GmbH, welche der Zeuge C. wirtschaftlich beherrschte, mit der Geschäftsbesorgung betraut. Geschäftsführer der H. GmbH war zum damaligen Zeitpunkt der Beklagte zu 3), der auch die von ihm bei der Komplementärin der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben ausschließlich aufgrund eines zwischen ihm und der H. GmbH bestehenden Dienstverhältnisses ausübte.

Durch Vertragsurkunde vom 14.09.1993 beauftragte die Klägerin die durch den Beklagten zu 2) als ihren damaligen Geschäftsführer vertretene T.-Bau GmbH, zu deren Gesamtvollstreckungsverwalter durch Beschluss des Amtsgerichts D. vom 01.09.1995 der frühere Beklagte zu 1) bestellt worden war, mit der Sanierung des Objektes L. Straße zu einem Pauschalfestpreis von DM 3.053.000,00 brutto. Zeitgleich mit der Verwirklichung dieses Bauvorhabens errichtete die T.-Bau GmbH, deren Stammkapital vom Zeugen C. zu 75 % sowie vom Beklagten zu 2) zu 15 % und vom Beklagten zu 3) zu 10 % gehalten wurden, aufgrund eines mit dem Zeugen C. und dessen Ehefrau am 18./24.08.1993 geschlossenen Werkvertrages zu einem Pauschalfestpreis von DM 2.975.000,00 das Bauvorhaben B. Straße.

Während der Ausführung dieser Bauvorhaben erstellte die T.-Bau GmbH zahlreiche an die Klägerin gerichtete Zahlungsaufforderungen.

Auf Anweisung des Beklagten zu 3) schrieb die B. Bank AG hierauf zu Lasten des bei ihr von der Klägerin unterhaltenen Kontos dem Konto der T.-Bau GmbH insgesamt DM 479.510,39 gut.

Die Klägerin hat behauptet, diese Zahlungsaufforderungen der T.-Bau GmbH beträfen nicht das von ihr durchgeführte Bauvorhaben L. Straße. Vielmehr habe der Beklagte zu 3) in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2) aus anderen Bauvorhaben resultierende Forderungen mit diesen Zahlungsaufforderungen zu Lasten der Klägerin abgerechnet.

Die Eintrittspflicht der Beklagten zu 5) sowie des Beklagten zu 4) als deren Geschäftsführer folge daraus, dass diese faktisch die Geschicke der T.-Bau GmbH bestimmt hätten und am 29.05.1995 ein entsprechender Geschäftsbesorgungsvertrag auch förmlich geschlossen worden sei.

Mit der Klage hat die Klägerin zunächst auch den Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der T.-Bau GmbH als früheren Beklagten zu 1) aus zahlreichen ihm angelasteten Pflichtverletzungen im Wege der Teilklage persönlich in Anspruch genommen und beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 479.510,39 nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 2) bis 5) haben behauptet, der Zeuge C. habe die Beklagten zu 2) und 3) angewiesen, die objektiv das Bauvorhaben B. Straße der Eheleute C. betreffenden Zahlungsaufforderungen über insgesamt DM 479.510,39 auf das Bauvorhaben L. Straße "umzuschreiben" und danach zu Lasten der Klägerin zu erfüllen. Zudem haben sie jedes auf eine Schädigung der Klägerin oder der T.-Bau GmbH gerichtetes Verhalten in Abrede gestellt.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 19.09.2001 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - im Schluss der mündlichen Verhandlung noch gegenüber den Beklagten zu 2) bis 5) geführte - Berufung der Klägerin, mit der diese zuletzt beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 19.09.2001 die Beklagten zu 2) bis 5) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Euro 245.169,76 (= DM 479.510,39) nebst 5 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) bis 5) beantragen unter Bekräftigung ihres erstinstanzlichen Vortrages,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat gegenüber dem Beklagten zu 3) in Höhe eines Teilbetrages von Euro 140.304,19 nebst Zinsen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

A.

Der Beklagte zu 3) ist gemäß § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG verpflichtet, der Klägerin Schadenersatz in Höhe von Euro 140.304,19 zu leisten.

I.

Die Klägerin ist für die vom Beklagten zu 3) bis zu seiner Abberufung vorgenommenen schädigenden Handlungen aus § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG forderungsberechtigt.

1. Der personelle Schutzbereich von § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG erfasst auch die Klägerin, da in der Geschäftsführung für diese der wesentliche Gesellschaftszweck ihrer Komplementärin liegt, zu deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) bis zum 20.06.1994 bestellt war.

a) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf dabei, ob die in der Rechtsprechung zur Schutzwirkung des Anstellungsvertrages zwischen einer Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 100, 190 [193 f.]; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 666 [669]; umfassende weitere Nachweise bei Uwe Schneider in: Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 43 Rdn. 578) auf den Anstellungsvertrag übertragbar sind, den der Beklagte zu 3) mit der H. GmbH geschlossen hat.

b) Die Klägerin ist nämlich auch ohne eine solche vertragliche Anknüpfung Gläubigerin des Anspruches aus § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG.

aa) Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Rechtsprechung die Forderungsberechtigung der Kommanditgesellschaft bislang allein aus dem Dienstvertrag zwischen dem Geschäftsführer und der Komplementär-GmbH ableitet.

bb) Dies kann aber nicht dahin verstanden werden, dass eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Kommanditgesellschaft ausscheidet, wenn dieser zur Komplementär-GmbH in keiner rechtsgeschäftlichen Beziehung steht.

(1) Der Anspruch aus § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG wurzelt ausschließlich in der durch die Geschäftsführerbestellung entstehenden organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung (vgl. BGH GmbHR 1992, 303) und nimmt vertragliche Haftungsgrundlagen in sich auf (vgl. BGH ZIP 1997, 199 [200]; BGH ZIP 1989, 1390 [1392]).

(2) Hieraus folgt, dass die Schadenersatzpflicht aus § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG nicht durch schuldrechtliche Beziehungen geprägt ist und es für die Einbeziehung der Klägerin in den personellen Schutzbereich des Haftungstatbestandes nicht auf das Bestehen eines Anstellungsvertrages ankommt. Vielmehr genügt für eine Forderungsberechtigung der Klägerin, dass zwischen dieser und dem Beklagten zu 3) durch dessen Geschäftsführerstellung bei der Komplementär-GmbH eine organschaftliche Sonderrechtsbeziehung bestand (ebenso: Uwe Schneider in: Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 43 Rdn. 287).

cc) Unstreitig lag die wesentliche Geschäftsaufgabe der Komplementärin der Klägerin in der Geschäftsführung für diese, so dass dahinstehen kann, ob dies für eine Eintrittspflicht des Beklagten zu 3) erforderlich ist (zuletzt etwa: BGHZ 100, 190 [193]; BGH ZIP 1995, 738 [745]; BGH GmbHR 1992, 303; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 666 [669]; a. A.: Uwe Schneider in: Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 43 Rdn. 287).

2. Einer Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 GmbHG bedarf es für eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 3) durch die Klägerin nicht (vgl. BGHZ 76, 326 [338]; BGH GmbHR 1992, 303). Im Übrigen sind konkludente Gesellschafterbeschlüsse der Klägerin und ihrer Komplementärin darin zu sehen, dass der Zeuge C. deren Vorgehen - auch im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Senat - nachhaltig gebilligt hat (vgl. zu Anforderung an Beschlussfassung des Alleingesellschafters: BGH ZIP 1999, 1352 f., insoweit in BGHZ 142, 92 nicht abgedruckt; BGH ZIP 1997, 199 [200]).

II.

Der Beklagte zu 3) hat die ihm aus § 43 Abs. 1 GmbHG obliegenden Verhaltenspflichten verletzt, indem er aus dem Gesellschaftsvermögen der Klägerin auf die Zahlungsaufforderungen der T.-Bau GmbH vom 01.02.1994, 13.02.1994 und vom 09.05.1994 Leistungen veranlasste.

1. Den Zahlungsaufforderungen vom 01.02.1994, 19.02.1994 und 09.05.1994 lagen unstreitig keine Zahlungsverpflichtungen der Klägerin zugrunde, so dass der Beklagte zu 3) ohne Weisung des Zeugen C. nicht berechtigt war, das Vermögen der Klägerin einzusetzen, um jene Forderungen zu begleichen, deren sich die T.-Bau GmbH pro forma berühmte (vgl. zur Weisung des Alleingesellschafters: BGHZ 142, 92 [95]; BGHZ 122, 333 [336]; BGH DStR 1993, 1637; KG NZG 2000, 1032 f.; LG Kassel ZInsO 2001, 1068 [1069 f.]).

2. Eine Weisung des Zeugen C. hat der hierfür beweispflichtige Beklagte zu 3) nicht belegt (wird ausgeführt). ...

b) Hiervon ausgehend hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass entsprechende Weisungen des Zeugen C. nicht vorlagen, da diese vom Beklagten zu 3) zu belegen wären (ebenso: Uwe Schneider in: Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 43 Rdn. 171; Mertens in: Hachenburg/Mertens, GmbHG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 67; von Gerkan, ZHR 154 [1990], 39 [56 f.]).

Dahinstehen kann dabei, ob die Weisung eines Alleingesellschafters dogmatisch als Rechtfertigungsgrund zu verstehen ist oder bereits die objektive Pflichtwidrigkeit des Handelns eines Geschäftsführers beseitigt. Selbst im letztgenannten Fall läge die Beweislast beim Beklagten zu 3), da sein Verhalten jedenfalls von dem von einem Geschäftsführer allgemein zu Erwartenden abweicht und damit eine Ausnahme zum gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. von Gerkan, ZHR 154 [1990], 39 [57]).

3. Durch die vom Beklagten zu 3) während seiner Geschäftsführertätigkeit veranlassten Belastungsbuchungen der B. Bank AG ist der Klägerin ein Schaden in Höhe des Belastungsbetrages von DM 274.411,14 brutto selbst dann entstanden, wenn sich der frühere Beklagte zu 1) diese Leistungen auf die von ihm im Verfahren LG D. aus dem Generalunternehmervertrag über das Bauvorhaben L. Straße vom 14.09.1993 verfolgten Werklohnforderungen als Erfüllung anrechnen lassen müsste.

a) Durch die Kontenverfügungen wurde der Klägerin ein Vermögenswert in Höhe von DM 274.411,14 entzogen, ohne dass diese hierdurch von fälligen Verbindlichkeiten befreit worden wäre (wird ausgeführt).

b) Ein Schaden der Klägerin ist in Höhe des Zahlungsbetrages selbst dann entstanden, wenn ihr infolge der Belastungsbuchungen ein gesetzlicher Anspruch gegen Dritte erwachsen wäre oder wenn die Zahlungen mit einer auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem Bauvorhaben L. Straße gerichteten Leistungszweckbestimmung verbunden gewesen wären.

aa) Entscheidend für die Vermögenseinbuße der Klägerin ist allein, dass sie in Höhe der überwiesenen Beträge ihre Verfügungsbefugnis über ihr Girokonto bei der B. Bank AG verlor bzw. sich deren Zahlungsforderungen ausgesetzt sah, ohne dass dem eine vollwertige und liquide Gegenleistung gegenübergestanden hätte (vgl. BGHZ 120; 261 [268]; BGH ZIP 2001, 1507 [1509 f.]); zu § 64 Abs. 2 GmbHG: BGH ZIP 2001, 235 [239].

Schadensrechtlich wäre auch allenfalls im Rahmen von § 255 BGB relevant, wenn der Klägerin infolge der Überweisungen gegenüber der TZ-Bau GmbH ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Auskehrung der zugewandten Leistungen erwachsen wäre.

bb) Der Schaden ist im - rechtlich maßgebenden - Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH NJW-RR 1997, 402 [403]) auch nicht durch eine mit den Zahlungen verbundene Erfüllung von Werklohnforderungen aus dem Generalunternehmervertrag über das Bauvorhaben L. Straße entfallen (wird ausgeführt).

c) Der vom Beklagten zu 3) zu leistende Schadenersatz schließt die in den Zahlungsaufforderungen ausgewiesene Mehrwertsteuer ein.

Der Klägerin ist insoweit ein Schaden entstanden, da sie mangels jedweder im Rechtsverhältnis zwischen ihr und der T.-Bau GmbH bestehenden steuerbaren Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1, § 3 UStG nicht berechtigt war und ist, die formal ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer gemäß § 15 UStG in Abzug zu bringen (vgl. zur umsatzsteuerlichen Behandlung bei der T.-Bau GmbH: Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, 8. Aufl., § 14 Rn. 256 f; FG Baden-Württemberg EFG 2001, 1416; FG Baden-Württemberg EFG 1998, 858).

d) Entgegen der Sicht des Beklagten zu 3) ist die Klägerin Gläubigerin des Schadenersatzanspruches, da sie als Kommanditgesellschaft einen eigenen Vermögensnachteil erlitten hat (vgl. BGHZ 100, 190 [194]; Schulte, BB 1988, 572 ff.; vgl. zur strafrechtlichen Sicht: BGHSt 34, 221 [222 f.]).

B.

Hinsichtlich der von ihm am 10.10.1994 veranlassten Überweisung von DM 205.099,25 ist eine Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 3) hingegen nicht gegeben (wird ausgeführt).

C.

Die gegen die Beklagten zu 2), 4) und 5) gerichtete Klage bleibt auch im Berufungsrechtszug ohne Erfolg (wird ausgeführt).

Ende der Entscheidung

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